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Fachberelchstandarcl

September 1981

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~ Deutsche

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7458/01

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! i ·~ ~ j Republik

Gußstücke aus warmfestem Stahl Technische Bedingungen

Gruppe 12440

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TerrnocTORKOß cTane; TexHMqecKHe ycROBHH

High Temperature Steel Castings; Technical Terms

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Deskriptore:; Gussstueck; Stahlguss; Warmfestigkeit

Verbindlich ab 1.7.1982 D i e s e r S t a n d a r d g i 1 t für Gußstücke aus Stahl, die

vorzugsweise bei Temperaturen bis 575

°c

eingesetzt werden.

D i e s e r S t a n d a r d g i 1 t n i c h t nach dem Feingießverfahren hergestellt werden.

für Gußstücke, die

1. Werkstoffbezeichnung

Die Werkstoffe werden nach der chemischen Zusammensetzung bezeichnet • Nach dem Kurzzeichen der Marke ist der Kennbuchstabe des Wärmebehandlungs- zustandes anzufügen.

Tabelle 1

Kennbuchstabe Wärmebehandlungszustand

N normal geglüht

V vergütet

s

spannungsarmgeglüht

Kurzbezeichnung für warmfesten Stahlguß (GS) der Marke GS-C 25, normalgeglüht (N) und spannungsarmgeglüht (S):

GS-C 25 N + S TGL 7458/01

Kurzbezeichnung für warmfesten Stahlguß (GS) der Marke GS-17 CrMoV 6 11, Reinheit II, vergütet:

GS-II 17 CrMoV 6 11 V TGL 7458/01 2. Technische Forderungen

2.1. Herstellungsverfahren

Das Herstellungsverfahren der Gußstücke bleibt dem Hersteller überlassen.

Fortsetzung Seite 2 bis 7 Verantwortlich/bestätigt: )0.9.1981, VEB Kombinat Gießereianlagenbau

und Gußerzeugnisse - GISAG, Leipzig

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--- ... ~---~

(2)

2.2. Werkstoffmarken und chemische Zusammensetzung

Tabelle 2 Schmelzenanalyse sowie Richtwerte für maximale Arbeitstemperatur Marke Chemische Zusammensetzung in

%

Kurzzeichen

c

1 Si 1 Mn 1 Cr 1 Mo 1 Ni 0,1? 0,30 0,50

GS-C 25 bis 0,23 bis 0,50 0,80 bis

- - -

0,14 0,30 0,50 0,40 GS-17 Mo 5 bis bis bis

-

bis

-

0,20 0,50 0,80 0,50 0,14 0,30 0,50 0,90 0,40 GS-17 CrMo 5 5 bis bis bis bis bis

-

0,20 0,50 0,80 1, 30 0,50 0,14 0,30 0,60 1,20 0,90

max.

GS-17 CrMoV 6 11 bis bis bis bis bis 0,20 0,50 '.l,90 1,70 1,0~ 0,7

Tabelle 3 Zulässige Beimengungen der Schmelzenanalyse

- Gehalt in

%

Reinheit höchstens

p

s

Cr Ni

I 0,035 0,035

o,

30 0,40

I I O,OJO 0,030 0,30

o,

30,

Maximale 1 V Arbeits-temperatur

oc

-

480

-

525

-

550

0,25

bis 575

0,35

Cu 0,30 0,)0

Die Bezeichnung der Reinheit I wird in der Kurzbezeichnung weggelassen.

Bei Kontrollanalysen im Gußstück darf von den in den Tabellen 2 und 3 festgelegten Werten abgewichen werden.

Für die örtlichen Abweichungen der chemischen Zusammensetzung im Gußstück

gelten die um die Werte der Tabelle 4 erweiterten Bereiche der Tabellen 2 ~

und 3.

Tabelle 4

c

Si Mn p

s

Cr Mo V Ni

% % % % % % % % %

+0,02 +0,03 +0,05 +0,005 .+0,005 +0,05 +0,03 +0,03 +0,10

-0,01 -0,02 -0,03 -0,05 -0,03 -0,03

2.3. Mechanische Eigenschaften

Die mechanischen Eigenschaften von Gußstücken mit Wanddicken bis 100 mm müssen den Festlegungen der Tabellen 5 und 6 entsprechen. Mechanische Eigenschaften für Wanddicken über 100 mm sind zu vereinbaren.

Richtwerte für 1~Zeitdehngrenze und Zeitstandfestigkeit nach TGL 7458/02,

1

!

1

l

;

'

1

(3)

TGL 7458/01 Seite 3.

Tabelle 5 Mechanische Eigenschaften bei 20

°c ±

10 K

Wärme- Zug- Streck- Bruch- Schlag- Bruch-

be- fe- grenze deh- arbeit ein-

Marke hand- stig- nung schnü-

Kurzzeichen lungs- keit rung

zu- R R A5 KU 300/3/10

z

stand m e

MPa MPa % J %

mindestens Richt-

wert 440

GS-C 25 N bis 245 22

34

30

590 410

GS-17 Mo 5 V bis 245 22 27 25

590

GS-17 CrMo 5 5 V 490 bis 290 20 27 20

690 640

GS-17 CrMoV 6 11 V bis 440 15 27 30

780

Tabelle 6 0,2-Dehngrenze bei erhöhten Temperaturen

Wärme- 0,2-Dehngrenze bei der Temperatur OC be- 260 1 300 1 350 1 400 1 450 1 500 1 550

Marke hand-

Kurzzeichen lungs-

zu- MPa

stand mindestens

GS-C 25 GS-17 Mo 5 V N 240 220 180 210 190 160 130 170 140 90 110

- - -

GS-17 Cr Mo 5 5 V 250 230 220 210 190 170 142 GS-17 CrMoV 6 11 V 370 )30 320 )10 300 290 270

(4)

2.4. Wärmebehandlung

Die Wärmebehandlungstechnologie wird vom Hersteller festgelegt. Lieferungen im Wärmebehandlungszustand abweichend von Tabelle 5 und 6 sowie die dabei zu erreichenden Eigenschaften bedürfen der Vereinbarung.

Tabelle 7

Normal- Austeni- Abkühl- Anlaß- Span- glüh- tisie- medium tempe- nungs-

Marke tempera- rungs- rat ur armglüh-

Kurzzeichen tur tempe- tempe-

rat ur rat ur

oe Oe oe Oe

900 600

GS-e 25 bis

-

Luft

-

bis

950 620

930 Wasser, 670 640

GS-17 Mo 5

-

bis Öl oder bis bis

980 Luft 690 660

920 Wasser, 680 650

GS-17 CrMo 5 5

-

bis Öl oder bis bis

970 Luft 700 670

950 Wasser, 700 670

GS-17 erMoV 6 11

-

bis Öl oder bis bis

1000 Luft 720 690

Nach der Normalglühung sind die Gußstücke bis 600 °e an Luft abzukühlen.

Werden gießereitechnisch spannungsarme Gußstücke gefordert, sind sie im Temperaturbereich von 600 °c bis 300 °e mit einer Abkühlgeschwindigkeit abzukühlen, die 50 K/h nicht überschreitet.

2.5. Gußstückbeschaffenheit

2.5.1. Beseitigung des Gieß- und Speisesystems

Gußstücke müssen geputzt, das Gieß- und Speisesystem entfernt sein. An unbearbeite.t. verbleibenden Flächen sind Reste des Gieß- und Speisesystems

durch Putzen den Konturen des Gußstückes anzugleichen, sofern nicht anderes _.., vereinbart ist.

Der Einsatz des thermischen Trennens hat, wenn nicht anders vereinbart, vor der Wärmebehandlung zu erfolgen.

Zulässige Reste des Gieß- und Speisesystems an Flächen mit Bearbeitungs- zugabe nach TGL 10412

2.5.2. Schweißen

Durch die Eigenart der Erzeugung von Stahlgußstücken bedingtes Schweißen ist entsprechend dem Stand der Technik auszuführen, sofern dem Vorschriften oder Vereinbarungen nicht ~ntgegenstehen.

Die Wahl der für Schweißungen in Betracht kommenden Bereiche sowie der Schweißtechnologien und Wärmebehandlungen obliegt dem für Schweißungen zu- gelassenen Hersteller, sofern dem Vorschriften oder Vereinbarungen nicht entgegenstehen.

Das Schweißen darf nur in begründeten Fällen ausgeschlossen werden.

Schweißrichtlinien nach TGL 7458/02

(5)

TGL 7458/01 Seite

5

2. 5. 3. Richten

Das Richten von Gußstücken ist im kalten und/oder warmen Zustand zulässig.

Das Verfahren des Richtens sowie die Notwendigkeit einer nachfolgenden Wärmebehandlung bestimmt der Hersteller, sofern keine anderen Vereinbarun- gen oder Vorschriften bestehen.

2o 5.4. Gußfehler

Gußfehler, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, sind ohne Aus- besserung zulässig.

Art, Anzahl, Lage und Größe der ohne Ausbesserung zulässigen Fehler sind zu vereinbaren.

Gußfehler, die -die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen, sind auszubessern.

Das Ausbesserungsverfahren, außer Schweißen, ist zu vereinbaren.

Gußfehle~ im Bereich der Bearbeitangszugabe, die die Bearbeitbarkeit nicht ausschließen und keinen erheblichen Bearbeitungsmehraufwand erfordern, sind zulässig.

2.6. Form und Abmessungen

Form und Abmessungen der Gußstücke müssen den vereinbarten Urformwerkzeugen oder den als verbindlich vereinbarten Zeichnungen entsprechen.

Zulässige Abweichungen für Rohgußmaße und Bearbeitungszugaben nach TGL 10412

2.7. Zusätzliche Qualitätsforderungen Zusätzliche Qualitätsforderungen, z. B.

Einengung der Maßabweichungen,

Unterschreitung der Bearbeitungszugaben, Dicntheit,

chemische Zusammensetzung und/oder mechanische Eigenschaften im Gußstück bedürfen der Vereinbarung.

Bei der Bestellung von Gußstücken, die in spezifischen Anlagen, z. B.

Kesselanlagen nach TGL )0310/01 oder Druckgefäßen nach TGL J03J0/01 ein- gesetzt werden sollen, sind die zusätzlichen Qualitätsforderungen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften anzugeben. Diese sind vom Hersteller der Gußstücke einzuhalten •

J. Prüfung J.1. Probenahme

J.1.1. Chemische Zusammensetzung nach TGL J688J

3.1.2. Mechanische Eigenschaften nach TGL 23784

3.2. Anzahl der Prüfungen

Gußstücke sind je nach Vereinbarung einzeln, nach Schmelzen oder nach Losen zu prüfen.

Bei der Prüfung nach Losen sind die Losgröße und die Zusammenstellung der Lose zu vereinbaren.

(6)

Jedes Gußstück ist einer Sichtprüfung zu unterziehen, sofern nicht eine Ver- einbarung über die statistische Qualitätskontrolle nach TGL 14450/01 ge- troffen wurde.

Maßprüfungen am Gußstück sind zu vereinbaren, wobei über den Umfang der Prüfung und über die zu prüfenden Abmessungen Festlegungen erfolgen müssen.

Zur Feststellung der tibereinstimmung der chemischen Zusammensetzung und der mechanischen Eigenschaften mit den Forderungen dieses Standards ist jede Schmelzcharge zu prüfen. Bei Schmelzaggregaten mit einer Chargenmasse bis 750 kg darf bei gleichartiger Technologie und gleichartigem Einsatz innerhalb des Schmelztages die Anwendung der statistischen Qualitätskon- trolle nach TGL 14452 erfolgen.

Anzahl der durchzuführenden Prüfungen nach Tabelle 8 Tabelle 8

Anzahl der Chargen je Mindestanzahl der durchzu- Schmelztag und Marke führenden Prüfungen

3 bis 15 3

16 bis 25 4

26 bis 40 5

41 bis 65 7

Die Probenahme ist gleichmäßig auf den Schmelztag zu verteilen.

Die mechanischen Eigenschaften der Werkstoffmarken sind an einer Zugprobe und an zwei Proben zur Prüfung der Schlagarbei~ für jeden Prüffall nachzu- weisen.

Die Anzahl der Prüfungen für einzelne Lieferungen bedarf der Vereinbarung, sofern sie nicht in gußstückbezogenen Standards oder anderen Vorschriften geregelt ist.

3.3. Durchführung der Prüfung 3.3.1. Chemische Zusammensetzung

nach den in Betrieben eingeführten Prüfverfahren

3.3.2~ Mechanische Eigenschaften bei 20

°c

! 10 K

Zugfestigkeit, Streckgrenze, Bruchdehnung und Brucheinschnürung nach TGL RGW 471-77

Schlagarbeit nach TGL RGW 472-77

3.3.3. Festigkeitseigenschaften bei erhöhten Temperaturen 0,2-Dehngrenze nach TGL RGW 1194

Zeitstandfestigkeit und Zeitdehngrenzen nach TGL 11224

Festlegung und Angabe der Prüfbedingungen sind erforderlich.

3.3.4e Gußstückbeschaffenheit

durch Sichtprüfung mit normalsichtigem oder entsprechend korrigiertem Auge 3.3.5. Form und Abmessungen

mit Meßmitteln entsprechender Fehlergrenze oder Genauigkeitsklasse 3.3.6. Zusätzliche Qualitätsforderungen

Prüfverfahren f"tir zusätzliche Qualitätsforderungen sind zu vereinbaren, sofern dafür keine Prüfstandards vorliegen.

Zerstörungsfreie Prüfungen sind zu vereinbaren, wenn dies vom Besteller gefordert sowie technisch und/oder ökonomisch begründet wird.

(7)

TGL 7458/01 Seite 7 3.4. Wiederholungsprüfungen

Entspricht das Ergebnis einer Prüfung für eine einzelne Lieferung nicht den Forderungen dieses Standards, sind für jede nicht genügende Prüfung zwei.

Wiederholungsprüfungen vorzunehmen, die beide genügen müssen.

Ist das ungenügende Ergebnis einer Prüfung offensichtlich auf prUftechnische Einflüsse oder auf begrenzte Fehlstellen einer Probe zurückzuführen, ist die Prüfung an einer neuen Probe zu wiederholen.

J. 5o Schiedsprüfung

Für Schiedsprüfungen ist das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Waren- prüfung zuständig.

3.6. Prüfbescheinigung

nach TGL 16988, Art nach Forderung des Bestellers 4. Kennzeichnung

nach den gesetzlichen Vorschriften

Art und Lage der Kennzeichnung am Gußstück sowie zusätzliche Kennzeichnung sind zu vereinbaren.

Die Kennzeichnung darf gegossen, eingeschlagen oder mit dauerhafter Farbe sowie Folie angebracht werden.

Hinweise

Ersatz für TGL 7458/01 Ausg. 11.69 Änderungen gegenüber Ausg. 11.69:

Fachlich und redaktionell überarbeitet

Entstanden unter Berücksichtigung der Empfehlung zur Standardisierung RS 993-67 der Ständigen Kommission des RGW für Standardisierung

Gegenüber der Empfehlung wurden nicht aufgenommen:

Stahlgußmarken 3. 5 und 7

Im vorliegenden Standard ist auf folgende Standards Bezug genommen:

TGL RGW 471-77; TGL RGW 472-77; TGL RGW 1194; TGL 7458/02; TGL 10412;

TGL 11224; TGL 14450/01; TGL 14452; TGL 16988; TGL 23784; TGL 30310/01;

TGL 30330/01; TGL J6883

Gegenüberstellung vergleichbarer Marken TGL 7458/01 RS 993-67 GOST 977-75

GS-C 25 1 20L

GS-17 Mo 5 2

-

GS-'17 CrMo 5 5 4

35

ChML

GS-17 CrMoV 6 11 6

-

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