• Keine Ergebnisse gefunden

Arbeitsrecht bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Arbeitsrecht bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen"

Copied!
27
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Qualifikationsarbeit

CAS Soziale Sicherheit

Arbeitsrecht bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Betrachtung des Lehrvertrags als besonderen Arbeitsvertrag

Vor- und Nachname/n: Adrian Maurer Strasse und Nummer:

Postleitzahl und Wohnort:

Email-Adresse:

Von dieser Qualifikationsarbeit wurden am 2. Oktober 2015 eine elektronische Fassung und zwei schriftliche Exemplare bei der Hochschule Luzern eingereicht.

Diese Arbeit ist Eigentum der Hochschule Luzern. Sie enthält die persönliche Stellungnahme des Autors/der Autorin bzw. der Autorinnen und Autoren.

Veröffentlichungen – auch auszugsweise – bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Leitung der Weiterbildung der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit.

(2)

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung ... 4

1.1. Aufbau der Qualifikationsarbeit ... 4

1.2. Themenwahl und Praxisrelevanz ... 4

1.3. Fragestellungen ... 5

1.4. Literaturlage ... 5

2. Arbeitsrecht und Berufsbildung ... 6

2.1. Überblick über das Arbeitsrecht und die Berufsbildung ... 6

2.2. Relevante und berücksichtigte Rechtsgebiete ... 7

2.3. Der Lehrvertrag ... 8

2.3.1. Gesetzliche Grundlagen ... 8

2.3.2. Pflichten des Arbeitnehmers ... 9

2.3.3. Pflichten des Arbeitgebers ... 10

2.4. Unterschiede zu einem normalen Arbeitsvertrag ... 11

2.4.1. Form ... 11

2.4.2. Vertragsinhalt ... 11

2.4.3. Genehmigung ... 11

2.4.4. Probezeit ... 11

2.4.5. Lernziel-Erreichung und Ausbildungspflicht ... 12

2.4.6. Andere Arbeiten, Akkordarbeiten und Arbeitsbefreiung ... 12

2.4.7. Lohn ... 12

2.4.8. Ferien ... 13

2.4.9. Beendigung und Kündigung ... 13

2.4.10. Lehrzeugnis ... 13

2.5. Weitere relevante Rechtsgebiete und Gesetze ... 13

2.5.1. Rechtshierarchie ... 13

(3)

2.5.2. Arbeitsgesetz ... 14

2.5.3. Zivilgesetzbuch ... 14

2.5.4. Gleichstellungsgesetz ... 15

2.5.5. Sozialversicherungspflicht und Beiträge ... 15

2.5.6. Mutterschaftsurlaub ... 15

2.5.7. Urlaub für Jugendarbeit ... 16

2.5.8. Arbeitslosenversicherung ... 16

3. Ergebnisdiskussion ... 16

3.1. Beantwortung der Fragen ... 16

3.2. Weiterführende Fragen ... 17

3.3. Erkenntnisgewinn ... 18

3.4. Praxisrelevanz der Arbeitshilfe ... 18

4. Anhänge ... 19

4.1. Anhangverzeichnis ... 19

4.2. Literaturverzeichnis ... 19

4.3. Abkürzungsverzeichnis ... 20

4.4. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis ... 21

4.5. Arbeitshilfe ... 22

4.6. Bestätigung Selbsterarbeitung ... 27

4.7. Angabe der Zeichen ... 27

(4)

1. Einleitung

1.1. Aufbau der Qualifikationsarbeit

Die Gliederung der Arbeit richtet sich im Grunde nach den Fragestellungen im Kapitel 1.3. Nach einem ersten Überblick über das Thema Arbeitsrecht (Kap. 2.1.) werden im Kapitel 2.2. die relevanten und mitberücksichtigten Rechtsgebiete und Gesetze als Aufzählung aufgeführt. Auf diesem Hintergrund werden im Kapitel 2.3. alle relevanten gesetzlichen Grundlagen aufgeführt, die Aussagen über den Lehrvertrag oder das Lehrverhältnis machen. Im direkten Vergleich mit den Bestimmungen über einen normalen Arbeitsvertrag, sollen die Unterschiede zu einem Lehrvertrag im Kapitel 2.4.

herausgearbeitet werden. Das Kapitel 2.5 widmet sich kurz weiteren gesetzlichen Grundlagen, die für Jugendliche oder junge Erwachsene von Bedeutung sein könnten.

Das dritte Kapitel dient der Diskussion der Ergebnisse und schildert kurz die Entstehung der Arbeitshilfe. Das letzte Kapitel enthält ein Abkürzungsverzeichnis, die Quellenangaben, Beilagen sowie die Selbsterarbeitungserklärung.

1.2. Themenwahl und Praxisrelevanz

In meiner fünfjährigen Tätigkeit als Jugendarbeiter der Reformierten Kirchgemeinde Bethlehem treffe ich häufig die Themenpaare Arbeit – Arbeitslosigkeit an.

Dementsprechend dreht sich in der Beratung viel um Fragen nach dem Wunschberuf, nach Bewerbungen, Vorstellungsgesprächen und nach Arbeits- und Lehrverträgen.

Der Lehrvertrag ist dabei - nebst dem Praktikum - die wichtigste Vertragsform. In der Beratung habe ich gemerkt, dass ich bezüglich des Lehrvertrags und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene eine Wissenslücke habe. Diese zeigt sich darin, dass ich zwar einzelne Aspekte aufgrund von Beratungen abgeklärt habe, ich jedoch den Gesamtüberblick nicht habe. Nebst dem Lehrvertrag begegne ich häufig Fragen, die direkt mit dem Thema zusammenhängen, wie zum Beispiel die Unterhaltspflicht der Eltern oder die Bemessung des Lohnes. Mit der vorliegenden, schriftlichen Qualifikationsarbeit, verfolge ich drei Ziele:

 Ich kenne die gesetzlichen Grundlagen und Bestimmungen des Lehrvertrags für Jugendliche und junge Erwachsene und kann dadurch meine Wissenslücke verkleinern oder sogar schliessen.

(5)

 Ich betrachte zentrale Rechtsgrundlagen, welche zusätzlich zu einem Lehrvertrag Bedeutung für das Arbeitsverhältnis von Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben, wie z.B. der Jugendarbeitsschutz.

 Ich entwickle eine einfache Arbeitshilfe für die Praxis, auf welcher die wichtigsten Erkenntnisse übersichtlich festgehalten sind.

1.3. Fragestellungen

Im Fokus der vorliegenden Arbeit stehen nachfolgende Fragen, die ich beantworten möchte:

 Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten bei einem Lehrvertrag ?

 Welche Rechte und Pflichten lassen sich dadurch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ableiten?

 Was sind die konkreten Unterschiede zu einem normalen Arbeitsvertrag?

 Welche weiteren gesetzlichen Bestimmungen sind bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Lehre relevant?

 Welche zentralen Erkenntnisse lassen sich für die Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gewinnen?

 Wie kann die Arbeitshilfe gestaltet werden, damit diese einen praktischen Nutzen für meine berufliche Tätigkeit hat?

1.4. Literaturlage

Das Internet dient als wichtige Informationsgrundlage für gesetzliche Texte, allfällige gerichtliche Entscheide sowie allgemeine Informationen zum Thema. Für spezifische Informationen mit Kommentaren, greife ich für die vorliegende Arbeit insbesondere auf drei zentrale Bücher zurück.

 Stark, Patrick & Wirth, Caroline (Hrsg.). (2010). Alles was Recht ist.

Rechtshandbuch für Jugendarbeit. Zürich: Orell Füssli Verlag AG.

 Schürer, Hans Ueli (2013). Arbeit und Recht. Zürich: Verlag SKV.

 Irmtraud, Bräunlich Keller (2013). Arbeitsrecht. Vom Vertrag bis zur Kündigung. Zürich: Beobachter edition.

(6)

Diese drei Bücher wurden ausgewählt, da das Rechtshandbuch für Jugendarbeitende einen guten Überblick über rechtliche Thematiken gibt. Das Werk von Hans Ueli Schürer glänzt durch das profunde, aber zugleich verständlich aufbereitete Wissen, welches übersichtlich dargestellt ist. Das Buch des Beobachters gibt einen Einblick in die Fragen und Antworten des Alltags und deshalb als ein Standardwerk des angewandten Rechts geeignet.

2. Arbeitsrecht und Berufsbildung

2.1. Überblick über das Arbeitsrecht und die Berufsbildung

Einen ersten gesetzlichen Hinweis zur Berufsbildung liefert bereits die Bundesverfassung (BV) in Art. 63 Abs. 1 & 2, gemäss welchem der Bund Vorschriften über die Berufsbildung erlässt sowie ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung fördert. Die besondere Betonung und Förderung der Berufslehre als ein Bildungsweg im schweizerischen System hat dank der klaren Annahme der Volksabstimmung über die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung Einzug in der BV gehalten.

Zentraler für die Bearbeitung und Beantwortung der einleitend genannten Fragestellungen ist die Unterscheidung zwischen einem öffentlich -rechtlichen oder einem privaten Arbeitsverhältnis (Stark Patrick & Wirth Caroline, 2010, S. 135).

Während Lernende in öffentlichen Institutionen meist öffentlich-rechtlich angestellt werden und somit Personalgesetze, Beamten- und Beamtinnenverordnungen und weitere Reglemente zur Anwendung kommen, bildet das Obligationenrecht (OR) die Grundlage bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen (ebd.). Dem OR rechtlich vorgeschoben sind Gesamtarbeitsverträge (GAV) sowie das Arbeitsgesetz (ArG) und können rechtliche Fragen zu Gunsten des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin regeln – jedoch nie zu Ungunsten (ebd.). Obwohl Personen in Ausbildung, welche meistens mittels einem Lehrvertrag angestellt sind, in Gesamtarbeitsverträgen ausgeklammert sind, gibt es dennoch GAV, bei denen sie unter bestimmten Voraussetzungen integriert werden. Im Landes-Gesamtarbeitsvertrag für die Migros- Gruppe 2015-2018 sind Lernende per se nicht ausgeschlossen, da die Bestimmungen sinngemässe Anwendung finden. Auszubildende mit unbefristeten Arbeitsverträgen können sich auf Antrag hin sogar dem GAV samt allen Rechten und Pflichten unterstellen lassen (S. 7).

(7)

Diese erste Unterscheidung in zwei Rechtsverhältnisse ist für die weitere Bearbeitung der Fragen elementar, da durch diese andere Gesetze zur Anwendung kommen. Für die vorliegende Qualifikationsarbeit scheint es mir für die Nachvollziehbarkeit und den Umfang sinnvoll, mich auf privatrechtliche Anstellungsverhältnisse zu konzentrieren, da dabei einheitliche Gesetzestexte und entsprechende Artikel zur Anwendung kommen. Da unterschiedliche GAV wie auch unterschiedliche branchenabhängige Gesetzestexte existieren, werden diese ebenso wie das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis in der vorliegenden Qualifikationsarbeit nicht behandelt.

Nebst dem OR, welches das Arbeitsverhältnis in privater Hinsicht regelt und dem ArG, ist ebenfalls das Berufsbildungsgesetz (BBG) entscheidend, da beispielsweise die Charakteristika des Lehrvertrages in Art. 14 BBG geregelt sind. Dasselbe gilt für die Berufsbildungsverordnung (BBV). Das ArG ist ebenfalls hinzuzuziehen, da es Bestimmungen enthält die dem OR vorgeschoben sind und deshalb auf ihre Bedeutung für den Lehrvertrag überprüft werden müssen. Besondere Beachtung verdient hierbei der Jugendarbeitsschutz, welcher Gültigkeit für alle Personen zwischen 13 und 18 Jahren hat. Das Gleichstellungsgesetz (GlG) regelt zusätzlich die Gleichstellung von Mann und Frau und muss - ebenso wie auch die Sozialversicherungen - auf die Gültigkeit und Anwendbarkeit hin für den Lehrvertrag geprüft werden. Eine häufige Unklarheit stellt ebenfalls die Unterhaltspflicht der Eltern bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen dar, welche in einer Lehre sind, waren oder mit einer Zweitlehre weiterfahren wollen. Aus diesem Grund muss als Exkurs auch das Zivilgesetzbuch (ZGB) herangezogen werden.

2.2. Relevante und berücksichtigte Rechtsgebiete

Aufgrund der Ausführungen des Kapitels 2.1 habe ich untenstehende Aufzählung an relevanten Gesetzestexten gemacht, die in dieser Arbeit berücksichtigt werden:

 Bundesverfassung (BV)

 Obligationenrecht (OR)

 Berufsbildungsgesetz (BBG)

 Berufsbildungsverordnung (BBV)

 Arbeitsgesetz (ArG)

 Zivilgesetzbuch (ZGB)

 Gleichstellungsgesetz (GlG)

(8)

 Sozialversicherungsrecht (AHVG, AVIG, IVG, EOG, BVG)

Wie bereits unter Kapitel 2.1 aufgeführt, werden einzelne GAV und Reglemente oder Verordnungen, die sich auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis beziehen, aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Umfangs der Arbeit nicht weiter berücksichtigt.

2.3. Der Lehrvertrag

2.3.1. Gesetzliche Grundlagen

Die grundsätzlichen Bestimmungen über den Lehrvertrag als befristeten Arbeitsvertrag finden sich im OR sowie im BBG. Die Art. 344 – 346a OR regeln den Lehrvertrag als einen besonderen Einzelarbeitsvertrag. Der Art. 344 OR hält fest, dass sich bei einem Lehrvertrag der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, während sich die lernende Person verpflichtet, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zu leisten. Die Arbeit dient somit nicht primär dem Zweck, dass das Unternehmen einen wirtschaftlichen Erfolg durch die Arbeitsleistung erzielen kann, sondern, dass der Lernende oder die Lernende seine oder ihre berufliche Ausbildung erhält (Schürer, 2013, S. 235). In Art. 344a Abs. 1-6 OR werden wichtige Bestimmungen zur Entstehung des Lehrvertrages festgehalten, wie etwa der Formpflicht der Verschriftlichung (Art. 344a Abs. 1 OR). Im Lehrvertrag sind zudem gemäss Art. 344a Abs. 2 OR die Art und Dauer der Bildung, der Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln. Die Probezeit muss zwischen einem und drei Monaten liegen und kann unter Zustimmung der kantonalen Instanz auf maximal ein halbes Jahr verlängert werden (Art. 344a Abs. 3-4 OR). Darüber hinaus wird ebenfalls festgehalten, dass im Lehrvertrag weitere Leistungen, Versicherungsprämien, Unterkunft, Verpflegung und die Beschaffung von Berufswerkzeugen Vertragsgegenstand sein können (Art. 344a Abs. 5 OR). In Art. 344a Abs. 6 OR wird zudem ein Abredeverbot über allfällige Einschränkungen über die weitere berufliche Tätigkeit formuliert.

Über die Bestimmungen des normierten Arbeitsvertrages hinaus – geregelt in Art. 319 – 343 OR – werden in Art. 345 & 345a OR weitere, besondere Pflichten der lernenden Person und des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin festgehalten. Im Zentrum steht dabei, dass die lernende Person alles unternehmen muss, um das Lehrziel zu erreichen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss für die Ausbildung qualifiziert sein und die lernende Person für den Unterricht und allfällige Kurse freistellen (Art.

(9)

345a Abs. 1-2 OR). Vor Abschluss des 20. Lebensjahres hat die lernende Person ausserdem Anspruch auf fünf Wochen Ferien (Art. 345a Abs. 3 OR). Die lernende Person darf nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die mit dem zu erlernenden Beruf nichts zu tun haben oder die Berufsbildung beeinträchtigen könnten (Art. 345a Abs. 4 OR).

In Art. 346 Abs. 1 & 2 lit. a-c OR sind die besonderen Bestimmungen zur Auflösung des Lehrverhältnisses während der Probezeit und danach geregelt. Gemäss Art. 346a Abs. 1-2 OR steht der lernenden Person ein Lehrzeugnis zu, welches über den erlernten Beruf und die Dauer der Ausbildung Auskunft gibt. Nur auf Verlangen der lernenden Person werden Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und das Verhalte n während der Lehrzeit gemacht.

Im Art. 14 BBG ist, übergeordnet zum OR festgehalten, wie ein Lehrvertrag abzuschliessen und zu genehmigen sei und wie verfahren wird, wenn ein Betrieb geschlossen, ein Lehrverhältnis aufgelöst oder eine Lehre in mehreren Betrieben absolviert wird. In Art. 8 BBV sind weitere Bestimmungen zum Lehrvertrag aufgeführt, insbesondere über die Form des Lehrvertrages und den Bestimmungen bezüglich Probezeit und Genehmigung durch kantonale Stellen.

Die allgemeinen Bestimmungen über den normierten Arbeitsvertrag nach Art. 319 bis 343 OR finden dort Anwendung, wo keine besonderen Bestimmungen dem Lehrvertrag gemäss OR widersprechen und ebenfalls das BBG oder die BBV keine Aussagen macht.

Über die Beschäftigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen existieren noch weitere Bestimmungen, welche sich jedoch nicht unmittelbar auf den Lehrvertrag als solches beziehen. Damit gemeint sind beispielsweise der Jugendschutz im Arbeitsgesetz, das Leisten von Überstunden, oder verbotene Arbeiten. Diese rechtlichen Grundlagen, die ebenfalls von Bedeutung sind, werden im Kapitel 2.5.

behandelt.

2.3.2. Pflichten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin

Die zentrale Pflicht der lernenden Person wurde bereits im vorangehenden Kapitel erwähnt. Im Zentrum der Lehre und der Pflicht steht, dass das Lehrziel erreicht wird.

Da über die explizite Gültigkeit, respektive Ungültigkeit der gesetzlichen Bestimmungen der Art. 319 bis 343 OR für das Lehrverhältnis keine Hinweise gefunden werden, können diese Bestimmungen ebenfalls hinzugezogen werden. Art.

(10)

321 lit. a-e OR hält die allgemeinen Pflichten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin fest:

Sorgfalts- und Treuepflicht: Arbeiten müssen sorgfältig ausgeführt und zur Verfügung gestellte Maschinen und Apparaturen mit Sorgfalt behandelt werden. Darüber hinaus müssen Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse für sich bewahrt werden und es darf mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nicht in Konkurrenz getreten werden, indem Leistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden (Art. 321 lit. a OR).

Rechenschafts- und Herausgabepflicht: Alles was eine arbeitende Person während der Tätigkeit hervorbringt oder von Dritten erhält, muss dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin abgegeben werden (Art. 321 lit. b OR).

Überstundenarbeit: Das Leisten von zusätzlichen Stunden ist Pflicht, wenn dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321 lit. c OR).

Befolgung von Anordnungen und Weisungen: Vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gemachte Weisungen und Anordnungen sind nach Treu und Glauben zu befolgen (Art. 321 lit. d OR).

Haftung: Absichtlich oder herbeigeführte Schäden durch die arbeitende Person müssen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin erstattet werden (Irmtraud, 2013, S. 48).

2.3.3. Pflichten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin

Wie im Art. 344 OR deutlich wurde, ist eine der hauptsächlichen Pflichten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bei einem Lehrvertrag, die lernende Person für einen bestimmten Beruf fachgemäss zu bilden. Darüber hinaus finden sich aber in den Bestimmungen eines normalen Arbeitsvertrages weitere Hinweise auf die Pflichten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. In den Art. 322 bis 327 OR ist eine weitere zentrale Pflicht erwähnt: Die Bezahlung des Lohnes und darüber hinaus Bestimmungen zu Akkordlohn, Pfändung oder Abtretung sowie Entschädigung für Gerätschaften oder zur Verfügung gestellte Fahrzeuge. Eine weitere zentrale Pflicht ist im Art. 328 OR Abs. 1-2 aufgeführt, dem Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist aufgrund dessen dazu verpflichtet, auf die Persönlichkeit der arbeitenden Person gebührend Rücksicht zu nehmen, dessen Gesundheit zu achten und die Sittlichkeit zu wahren. Nach bestem

(11)

Wissen und Gewissen müssen Leben, Gesundheit und Integrität der arbeitenden Person gewahrt und geschützt werden.

2.4. Unterschiede zu einem normalen Arbeitsvertrag

2.4.1. Form

Gemäss Art. 344a Abs. 1 muss der Lehrvertrag zwingend in schriftlicher Form vorliegen. Der normale Arbeitsvertrag gemäss OR bedarf, sofern nichts anderes bestimmt ist, keiner besonderen Form, das heisst er hat grundsätzlich auch mündlich seine Gültigkeit (Art. 320 Abs. 1 OR).

2.4.2. Vertragsinhalt

Nach Art. 344a Abs. 2 & 5 OR beinhaltet der Lehrvertrag die Angaben zu Dauer und Art der beruflichen Bildung, der Probezeit, Ferien, Lohn und Arbeitszeit. Bezüglich des normalen Arbeitsvertrages gibt es keine gesetzlichen Angaben darüber, was zwingend erfasst werden muss, da er auch mündliche Gültigkeit hat. Bei unbefristeten Anstellungen oder bei Arbeitsverhältnissen, die länger als einen Monat dauern, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich informieren über die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Arbeitsbeginns, die Funktion des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit (Irmtraud, 2013, S.

31).

2.4.3. Genehmigung

Während der Lehrvertrag nach Art. 14 BBG eine ausdrückliche, schriftliche Genehmigung durch die zuständige, kantonale Behörde braucht, können normale Arbeitsverträge innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Auch nachträglich können Einzelheiten des Arbeitsvertrages geändert werden. Diese müssen jedoch schriftlich erfolgen und d urch beide Vertragsparteien unterzeichnet werden, damit sie Gültigkeit haben – der Anschlag am schwarzen Brett oder die Ablage im Intranet reicht nicht (Irmtraud, 2013, S. 32).

2.4.4. Probezeit

Die Probezeit im Lehrvertrag beträgt zwischen einem bis drei Monate und kann bei Genehmigung auf maximal sechs Monate erhöht werden (Art. 344a Abs. 3-4 OR). Im

(12)

normalen Arbeitsvertrag beträgt die Probezeit zwischen einem und drei Monaten (Irmtraud, 2013, S. 36f).

2.4.5. Lernziel-Erreichung und Ausbildungspflicht

In Art. 345 Abs. 1 & 2 OR ist festgehalten, was die Pflichten der lernenden Person und des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin sind. Diese beziehen sich auf die Lernziel- Erreichung sowie darauf, dass der zu erlernende Beruf auch tatsächlich erlernt werden kann. Dabei wird auch die gesetzliche Vertretung in die Pflicht genommen, den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nach Kräften zu unterstützen, damit dies gelingen kann. Nach Art. 319 OR besteht die Hauptflicht beim normalen Arbeitsvertrag darin, dass die persönliche Arbeitsleistung im Austausch gegen Lohn zur Verfügung gestellt wird. Im Zentrum steht also der Erwerb und nicht die Berufsbildung.

2.4.6. Andere Arbeiten, Akkordarbeiten und Arbeitsbefreiung

Im normalen Arbeitsverhältnis wird durch ein Pflichtenheft oder den Grundsatz, was üblicherweise im Beruf für Arbeiten anfallen würden, die Arbeits pflicht geregelt.

Vorübergehend, zum Beispiel bei einem Firmensitzwechsel oder in Notsituation können auch andere, nicht direkt zum Auftrag gehörende Arbeiten übernommen werden. Bei einer Versetzung muss jedoch das Pflichtenheft angepasst werden und zur Zeichnung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin vorgelegt werden, sofern die Versetzung eine wesentliche Änderung der Arbeit zur Folge hat (Schürer, 2013, S.

78). Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat zudem das Recht, zur Erledigung seiner oder ihrer persönlichen Angelegenheiten – z.B. Heirat, Tod, Geburt, etc. – gemäss Art. 329 Abs. 3 OR freie Stunden und Tage zu beanspruchen. Der Lehrvertrag sieht gemäss Art. 345a Abs. 4 vor, dass lernende Personen nur dann für andere Arbeiten oder Akkordarbeiten eingesetzt werden dürfen, wenn der Zusammenhang zum eigentlichen Beruf besteht und dadurch die Bildung nicht beeinträchtigt wird.

Nach BBG und OR muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zudem die Zeit für die Berufsbildung (Berufsschule), überbetriebliche Kurse und Lehrabschlussprüfungen ohne Lohnabzug gewähren (Art. 22 Abs. 3 & 4 BBG), (Art. 345a Abs. 2 OR).

2.4.7. Lohn

Die Entrichtung eines Lohnes bedeutet eine der Hauptpflichten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gegenüber (Art. 319 OR). Die Höhe des Lohnes ist aber meistens Verhandlungssache, sofern keine Mindestlöhne durch GAV festgelegt sind (Irmtraud, 2013, S. 64). In Anbetracht der

(13)

Definition im Art. 344 OR ist die Lehre nicht zwingend entgeltlich. Wenn jedoch weder ein Lohn vorgesehen ist, noch eine Abmachung getroffen wurden, gelten die branchenüblichen Ansätze (Art. 322 Abs. 1 OR).

2.4.8. Ferien

Bis zum vollendeten 20. Altersjahr muss die arbeitende Person fünf Wochen bezahlte Ferien beanspruchen können (Art. 345a Abs. 3 OR). Der gesetzliche Anspruch auf Ferien beträgt vier Wochen, kann jedoch durch weitere Bestimmungen ab gewissen Altersstufen angehoben werden (Schürer, 2013, S. 132).

2.4.9. Beendigung und Kündigung

Der Lehrvertrag ist ein befristeter Arbeitsvertrag, der bis zum Ablauf der Lehrzeit dauert. Im Art. 346 OR ist genau festgelegt, wie das Verhältnis vorzeitig aufgelöst werden kann – sei es während der Probezeit oder wegen der im Art. 337 OR genannten wichtigen Gründen. Bei einem normalen Arbeitsvertrag bestehen noch zahlreiche weitere Bestimmungen, die zusammenfassend als Kündigungsschutz betitelt werden können (Art. 336 – 339 OR).

2.4.10. Lehrzeugnis

Das Lehrzeugnis gibt lediglich Auskunft über Art und Dauer der Ausbildung. Nur auf Verlangen der ausgebildeten Person oder der gesetzlichen Vertretung werden Angaben über Fähigkeiten, Leistung oder das Verhalten gemacht (Art. 346a Abs. 1 & 2 OR). Dem gegenüber steht das Arbeitszeugnis, wie es in Art. 330a Abs. 1 & 2 OR beschrieben ist. Auf Verlangen hin kann ebenfalls nur über die Dauer und die Art des Arbeitsverhältnisses Auskunft gegeben werden.

2.5. Weitere relevante Rechtsgebiete und Gesetze

2.5.1. Rechtshierarchie

Im Kapitel 2.2 wurde sichtbar, welche verschiedenen Rechtsgrundlagen bei einem Lehrverhältnis eine Rolle spielen können und welche weiteren gesetzlichen Texte ebenfalls zur Anwendung kommen. Um die Komplexität in der Beratung bewältigen zu können, ist es deshalb hilfreich zu wissen, wann welches Recht zur Anwendung kommt. Schürer (2013) hat einige hilfreiche Grundsätze zusammengestellt, wie die Hierarchie der Rechtsquellen grundsätzlich ist (S. 39f).

(14)

Zwingendes Recht: Das zwingende Recht geht allen anderen Rechtsquellen vor, da davon nicht abgewichen werden darf. In Art. 361 OR sind die zwingenden Bestimmungen aufgelistet.

Günstigkeitsprinzip: Von den Bestimmungen in Art. 362 OR darf nur zugunsten des Arbeitnehmenden abgewichen werden – dabei handelt es sich um relativ zwingende Rechte.

Vereinbarungen: Falls keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen mehr existieren oder im Gesamtarbeitsvertrag – falls vorhanden – ebenfalls nichts angemerkt ist, gilt die Vertragsfreiheit, das heisst es gelten die Abmachungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Dispositives Recht: Sofern keine weiteren Vereinbarungen vorliegen und es sich nicht um zwingende Bestimmungen oder relativ zwingende Gesetze handelt, darf innerhalb des geltenden Gesetzes beliebig davon abgewichen werden.

Dieser kleine Exkurs scheint mir vor allem für die Arbeitshilfe wichtige Impulse zu geben, wenn es um die Frage gilt, welche gesetzlichen Bestimmungen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen wie zur Anwendung kommen sollen.

2.5.2. Arbeitsgesetz

Das Arbeitsgesetz beinhaltet eine Definition von Jugendlichen, wonach Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zur Vollendung des 18. Altersjahres dazu gezählt werden (Art.

29 Abs. 1 ArG). Der Artikel enthält zudem weitere Sorgfalts- und Schutzpflichten für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, wie etwa die zwingende Feststellung des Alters oder des Gesundheitszustandes eines Jugendlichen. Im nachfolgenden Artikel wird geregelt, dass Jugendliche unter 13 Jahren gar nicht arbeiten dürfen, es sei denn für Botengänge oder kulturelle Anlässe. In Art. 31 ArG wird die maximale Arbeitszeit auf neun Stunden festgelegt, wobei Jugendliche unter 16 Jahren bis maximal um 20.00 Uhr, Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis maximal 22.00 Uhr arbeiten. Bis zur Vollendung des 16. Altersjahres ist Überzeit verboten. Nacht- und Sonntagsarbeit ist ebenso untersagt. Bei Krankheit oder Unfall obliegen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zudem erweiterte Fürsorge- und Sorgfaltspflichten (Art. 32 ArG).

2.5.3. Zivilgesetzbuch

Beim Thema Lehrstelle und Lehrvertrag sind zwei Artikel von besonderer Bedeutung:

Art. 276 und 277 ZGB. In diesen Artikeln werden die Unterhaltspflichten der Eltern für

(15)

die Kinder dargelegt. Hat ein Jugendlicher noch keine Ausbildung abgeschlossen, bleiben die Eltern auch nach dem Vollendeten 18. Altersjahr unterh altspflichtig, bis eine ordentliche Ausbildung abgeschlossen werden kann. Die Pflicht der jungen Person besteht darin, sich am Unterhalt nach Möglichkeit zu beteiligen oder diesen gänzlich aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

2.5.4. Gleichstellungsgesetz

Wegen des Gültigkeitsbereiches kommt das Gleichstellungsgesetz auch beim Lehrvertrag zur Anwendung und muss deshalb mitberücksichtigt werden (Art. 2 GlG).

Zentral sind die Art. 3 & 4 GlG, in welchen festgehalten wird, dass niemand aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert oder sexuell belästigt werden darf.

2.5.5. Sozialversicherungspflicht und Beiträge

Gemäss Art. 3 Abs. 1 & Abs. 2 lit. a AHVG sind Nichterwerbstätige bis zur Vollendung des 20. Altersjahres nicht beitragspflichtig, erwerbstätige Kinder werden ab dem Jahr der Vollendung des 18. Altersjahres beitragspflichtig. Der Beitrag für unselbständige beträgt 4.2 Prozent auf dem massgebenden Lohn (Art. 5 AHVG). Nach Art. 2 AVIG gelten dieselben beitragspflichten für die Arbeitslosenversicherung, wie sie im AHVG festgelegt wurden. Der Beitragssatz beträgt 2.2 Prozent, welcher je zur Hälfte durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber getragen wird (Art. 3 AVIG). Auch im EOG richtet sich die Beitragspflicht nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 27 Abs. 1 EOG). Die Beiträge sind auf maximal 0.5 Prozent plafoniert (Art. 27 Abs. 2 EOG). Das IVG richtet sich bezüglich der Beitragspflicht ebenfalls nach dem AHVG (Art. 2 IVG).

Die Beitragshöhe beträgt 1.4 Prozent, welche je zur Hälfte dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin verrechnet wird (Art. 3 IVG). Das BVG sieht bei Beitragspflicht eine gewisse Lohnhöhe von 21‘150 CHF vor, damit die Person ab 18 Jahren gegen Tod und Invalidität abgesichert ist und ab 25 Jahren ebenfalls der obligatorischen Versicherung angehört (Art. 7 Abs. 1 BVG).

2.5.6. Mutterschaftsurlaub

Der Mutterschaftsurlaub gewährt gemäss Ch.ch 14 Wochen Urlaub bei einer Lohnfortzahlung von 80 Prozent in Form eines Taggeldes, sofern die Versicherte während neun Monaten bei der AHV versichert war und mindestens während fünf Monaten gearbeitet hat (Ch.ch, ohne Datum).

(16)

2.5.7. Urlaub für Jugendarbeit

Bis zum 30. Lebensjahr haben alle Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen eine zusätzliche Urlaubswoche ohne Lohnanspruch für ausserschulische und unentgeltliche Jugendarbeit. Kann keine Einigung über den Lohn erzielt werden, muss der Urlaub gewährt werden, sofern dieser zwei Monate im Voraus angezeigt wurde (Stark &

Wirth, 2010, S. 141).

2.5.8. Arbeitslosenversicherung

Nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit können auch ohne die Entrichtung von Beiträgen Arbeitslosentaggelder bezogen werden, sofern keine nachschulische Anschlusslösung gefunden wurde. Die Taggelder richten sich dabei nach den im AVIG festgelegten Pauschalansätzen (Stark & Wirth, 2010, S. 151).

3. Ergebnisdiskussion

3.1. Beantwortung der Fragen

Die Qualifikationsarbeit zum Thema Arbeitsrecht bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen hat gezeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen für ein Lehrverhältnis als besonderen, unbefristeten Arbeitsvertrag ebenso vielzählig wie auch weit verstreut sind. Im Rahmen dieser Arbeit ist es mir gelungen, die zentralen gesetzlichen Grundlagen zusammen zu suchen, die beim Thema Lehrvertrag von Relevanz sind.

Gleichzeitig musste aufgrund der Komplexität auf das Thema Gesamtarbeitsverträge und weitere, branchenspezifische Bestimmungen und Verordnungen verzichtet werden – ebenso wie auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit eigenen Reglementen und Erlassen. Obwohl die Thematik sicher profund umrissen werden konnte, muss diese Lücke zugegeben werden. In derselben Lage befinden wir uns auch bei der Frage nach den Rechten und Pflichten von Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Die zentralen gesetzlichen Grundlagen wurden zusammen gesucht, jedoch fehlen spezifische Vereinbarungen und Rechtstexte.

Die Unterschiede zwischen einem Lehrvertrag als besonderer Arbeitsvertrag und einem normalen Arbeitsvertrag nach OR konnte meines Erachtens prägnant in zehn verschiedenen Unterkapiteln herausgearbeitet werden. Diese Grundlage bildet einen wichtigen Pfeiler für die Arbeitshilfe. Die weiteren gesetzliche n Bestimmungen mit dem einleitenden Kapitel über die Rechtshierarchie hat mir persönlich sehr viel gebracht, da es für mich nun klarer ist, wann welche rechtlichen Grundlagen weshalb Anwendung

(17)

finden oder nicht. Die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, die ebenfalls relevant sein können vor, während oder nach einem Arbeitsverhältnis sind aufgrund des begrenzten Platzes nur oberflächlich und kurz abgehandelt worden. In der Praxis liefern mir diese Bestimmungen jedoch wertvolle Hinweise für Fragestellunge n der Jugendlichen und für zu erschliessende Ressourcen in Notsituationen.

Durch die Erarbeitung der Qualifikationsarbeit bin ich sicherer geworden im Thema Arbeitsrecht, da ich die relevanten Gesetzestexte kennen gelernt habe und besser weiss, wo ich was allenfalls nachschlagen kann. Durch die Erarbeitung der relevanten Gesetzespassagen weiss ich, was welche rechtliche Relevanz besitzt und wo Jugendliche allfällige Rechte geltend machen können – aber auch, wo ihre Pflichten liegen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gegenüber.

Bezüglich der Arbeitshilfe für meinen Beratungsalltag habe ich vier Hauptthemen, die ich umsetzen möchte:

Übersicht: Ich verarbeite die Erkenntnisse und in der Form einer Übersicht über die wichtigsten Gesetze und deren Artikel, die ich als schnelle Orientierungshilfe beim Nachschlagen einsetzen kann.

Rechtshierarchie: Ich halte mir die Rechtshierarchie schriftlich und übersichtlich fest, damit ich stets weiss, welches Recht wie zur Anwendung kommt – oder eben nicht.

Besonderheiten des Lehrvertrages: Ich mache eine tabellarische Aufstellung der relevanten Unterschiede und den gesetzlichen Bestimmungen zum Lehrvertrag, damit ich eine handliche Übersicht für die Beratung habe.

Weitere gesetzliche Bestimmungen: In einer Tabelle halte ich prägnant die wichtigsten Ergebnisse zu weiteren gesetzlichen Bestimmungen fest.

3.2. Weiterführende Fragen

Durch die Bearbeitung der Frage nach den gelösten, respektive beantworteten Fragen, wurde die Frage nach den weiterführenden Themen bereits angetönt. Die Qualifikationsarbeit ist eine solide, juristische Grundlagenarbeit, welche nun weiter vertieft werden könnte. Aufgrund der Erkenntnisse stelle ich mir folgende Fragen:

 Welche öffentlich-rechtlichen Bestimmungen existieren bei Lernenden?

 In welchen Gesamtarbeitsverträgen sind Bestimmungen auch für Lernende enthalten?

(18)

 Wie sehen die Leistungen und Pflichten bei den Sozialversicherungen detailliert aus für Jugendliche und junge Erwachsene?

 Welche Leistungen und Möglichkeiten bietet die Arbeitslosenversicherung für junge Menschen?

Nebst diesen sehr konkreten Fragen möchte ich allgemein die einzelnen Kapitel weiter ausarbeiten und mit weiteren gesetzlichen Bestimmungen ergänzen, die bisher schlichtweg keinen Platz gefunden haben.

3.3. Erkenntnisgewinn

Bei der Frage nach dem Erkenntniszuwachs erinnere ich mich gerne an meine gesteckten Ziele zu Beginn dieser Arbeit zurück. Ich habe alle drei Ziele erreicht, da ich meine Wissenslücke bezüglich der gesetzlichen Grundlagen und Bestimmungen des Lehrvertrages tatsächlich verkleinern konnte. Der Blick für weitere rechtliche Grundlagen hat mir aufgezeigt, was ich sonst noch zu diesem Thema wissen sollte.

Die Arbeitshilfe ist die Quintessenz für die Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Ich hoffe, dass ich dieses Instrument erfolgreich einsetzen und auch noch weiter entwickeln kann.

3.4. Praxisrelevanz der Arbeitshilfe

Die Arbeitshilfe ist für mich von zentraler Bedeutung. Da der Alltag geprägt ist von vielen Terminen, einem hohen Arbeitsdruck und einer kaum zu bewältigenden Komplexität, hilft mir die Arbeitshilfe, genau diese Komplexität zu verringern. Sie ermöglicht mir ebenfalls einen Blick für das Ganze sowie einen strukturierten Ablauf des Gespräches, da ich die entscheidenden Fragen ausformuliert habe und weiss, wo ich was Nachfragen muss. Wenngleich die vorliegende Arbeit nicht von grosser Relevanz in juristischer Hinsicht sein dürfte, so ist sie für mich persönlich ein gewaltiger Zuwachs an Wissen und einer konkreten Hilfestellung in Form der Arbeitshilfe im Anhang.

(19)

4. Anhänge

4.1. Anhangverzeichnis

Literaturverzeichnis S. 19

Abkürzungsverzeichnis S. 20

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis S. 21

Arbeitshilfe S. 22

Bestätigung Selbsterarbeitung S. 27

Angaben der Zeichen S. 27

4.2. Literaturverzeichnis

Die Ergebnisse sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (SR 220).

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (SR 834.1).

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10).

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (SR 822.11).

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (SR 831.10).

Bundesgesetz über die berufliche Bildung vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10).

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (SR 831.20).

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau vom 24. März 1995 (SR 151.1).

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (SR 837.0).

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101).

Ch.ch (ohne Datum). Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld. Gefunden unter

(20)

https://www.ch.ch/de/mutterschaftsurlaub/

Irmtraud, Bräunlich Keller (2013). Arbeitsrecht. Vom Vertrag bis zur Kündigung. Zürich:

Beobachter edition.

Jobbörse Bern-West (2015). Arbeitszeiten – Jugendarbeitsschutz, Gefunden unter https://sites.google.com/site/jobboersebernwest/recht

Migros [Migros L-GAV]. (2015). Landes-Gesamtarbeitsvertrag für die Migros-Gruppe 2015-2018. Schweiz: Autorin.

Stark, Patrick & Wirth, Caroline (Hrsg.). (2010). Alles was Recht ist. Rechtshandbuch für Jugendarbeit. Zürich: Orell Füssli Verlag AG.

Schürer, Hans Ueli (2013). Arbeit und Recht. Zürich: Verlag SKV.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210).

Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (SR 412.101).

4.3. Abkürzungsverzeichnis

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AG Arbeitgeber/Arbeitgeberin

AN Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin

ArG Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

BBG Bundesgesetz über die berufliche Bildung BBV Verordnung über die Berufsbildung

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge

EOG Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

GAV Gesamtarbeitsvertrag

GlG Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau

(21)

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

4.4. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1 Übersicht über die Rechtshierarchie (eigene Darstellung) Tabelle 1 Unterschiede Lehrvertrag und normaler Arbeitsvertrag (eigene

Darstellung).

Tabelle 2 Jugendarbeitsschutz (Jobbörse Bern-West, 2015).

Tabelle 3 Weitere gesetzliche Bestimmungen (eigene Darstellung).

(22)

4.5. Arbeitshilfe

Überblick über die relevanten Rechtsgebiete und Artikel beim Thema Lehrverträge und Arbeit bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

1. Übersicht der relevanten Gesetze und deren Artikel

Bundesverfassung (BV) Art. 63

Obligationenrecht (OR) Art. 319 - 343; 344 – 346;

361 & 362

Berufsbildungsgesetz (BBG) Art. 14 & 22

Berufsbildungsverordnung (BBV) Art. 8

Arbeitsgesetz (ArG) Art. 29 - 32

Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 276 & 277

Gleichstellungsgesetz (GlG) Art. 2 - 4

Sozialversicherungsrecht

AHVG Art. 3 & 5

AVIG Art. 2 & 3

IVG Art. 2 & 3

EOG Art. 27

BVG Art. 7

(23)

2. Rechtshierarchie

Grafische Übersicht über die Hierarchie des Rechts.

Abb. 1: Übersicht der Rechtshierarchie (eigene Darstellung).

Zwingendes Recht Art. 361 OR

Günstigkeitsprinzip Art. 362 OR

Vereinbarungen & Verträge

Dispositives Recht

(24)

3. Unterschiede zwischen Lehrvertrag und normalem Arbeitsverhältnis nach OR

Tabelle 1: Unterschiede Lehrvertrag und normaler Arbeitsvertrag (eigene Darstellung).

Thema Lehrvertrag Arbeitsvertrag

Form Zwingende schriftliche Form (Art.

344a Abs. 1 OR)

Bedarf keiner bestimmten Form (Art. 320 Abs. 1 OR)

Vertragsinhalt Angaben über Dauer und Art der Berufsbildung, Probezeit, Ferien, Lohn und Arbeitszeit (Art. 344a Abs. 2 & 5 OR)

Schriftliche Information über Namen, Datum des

Arbeitsbeginns, Funktion, Lohn, Lohnzuschläge und Arbeitszeit

Genehmigung Genehmigung durch die kantonalen Behörden (Art. 14 BBG)

Keine Genehmigung nötig

Probezeit 1 – 3 Monate, max. 6 Monate (Art.

344a Abs. 3-4 OR)

1 – 3 Monate

Pflichten AN: Erreichung des Lehrzieles AG: Berufsbildung

(Art. 345 OR)

AN: Arbeitsleistung anbieten AG: Lohnzahlung

(Art. 319 OR)

Arbeit Die Arbeiten müssen in

Zusammenhang mit der Berufsbildung stehen und dürfen die Bildung nicht beeinträchtigen (Art. 345 OR).

Andere Arbeiten/

Aufgabengebiete bedürfen einer Vertragsänderung

Lohn Lohn ist nicht zwingend (Art. 344 OR) Lohnleistung ist Hauptpflicht des AG (Art. 319 OR)

Ferien 5 Wochen (bis zum vollendeten 20.

Altersjahr) (Art. 345 OR)

4 Wochen (andere Abmachungen durch

Personalreglemente oder GAV möglich)

Beendigung und Kündigung

Befristeter Arbeitsvertrag der nach Art. 346 OR aufgelöst werden kann – Information der kantonalen Behörden

Bestimmungen über Kündigung finden sich in Art. 336 – 339 OR

Zeugnis Gibt nur Auskunft über Dauer und Art der Ausbildung. Angaben über Fähigkeiten, Leistung oder Verhalten nur auf Verlangen der lernenden Person oder der gesetzlichen Vertretung (Art. 346 OR)

Arbeitszeugnis und

Zwischenzeugnis möglich. Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung und Verhalten – ausser es wird anders durch den AN verlangt (Art. 330 OR).

(25)

4. Arbeitsrecht

Alter Arbeitszeit Arbeiten Tätigkeiten

bis 13 Jahre Mo - Sa, 06.00 - 18.00 Uhr

Schulzeit: max. 2h an Schultagen, max. 3h an Halbtagen und Samstagen, max. 9h pro Woche

Ferien: max. 3h pro Tag - 15h pro Woche, höchstens 50% der Ferien

Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung

Die Beschäftigung darf keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung

beeinträchtigen.

14/15 Jahre

Mo - Sa, 06.00 - 20.00

Schulzeit: max. 3h an Schultagen, max. 9h pro Woche

Ferien: max. 8h pro Tag - 40h pro Woche, höchstens 50% der Ferien

Leichte Arbeiten wie z.B.

Ferienjobs, Schnupperlehren, Erledigungen, etc.

Die Beschäftigung darf keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung

beeinträchtigen.

16 - 18 Jahren

Mo - Sa, 6.00 - 22.00

Schulzeit: max. 3h an Schultagen, max. 9h pro Woche

Ferien: max. 8h pro Tag - 40h pro Woche, höchstens 50% der Ferien

Generelle Beschäftigung möglich für schulentlassene Jugendliche

Eingeschränkt oder Verboten sind gefährliche Arbeiten, die Bedienung von Gästen in Nachtlokalen, Diskotheken, Hotels, Restaurants und Cafés und die Beschäftigung in Kinos, Zirkussen und Schaustellerbetrieben.

Tabelle 2: Jugendarbeitsschutz (Quelle: Jobbörse Bern-West, 2015).

(26)

5. Weitere gesetzliche Grundlagen

Tabelle 3: Weitere gesetzliche Bestimmungen (eigene Darstellung).

ZGB Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Vollendung einer ordentlichen Ausbildung (Art. 276 & 277 ZGB).

Gleichstellungsgesetz Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und vor sexueller Belästigung (Art. 2-4 GlG).

Sozialversicherungen Beitragspflicht bei AHV, IV, ALV, EO ab 18. Jahren. Beitragspflicht bei der beruflichen Vorsorge ab einem versicherten Lohn von 21‘150 CHF pro Jahr. Deckung der Risiken Tod und Invalidität ab 18

Jahren, obligatorische Versicherung ab 25. Jahren.

Mutterschaftsurlaub Neun Monate Versicherungspflicht bei der AHV, mindestens fünfmonatige berufliche Tätigkeit.

Jugendurlaub Unbezahlter Urlaub von maximal einer Woche pro Jahr bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Arbeitslosenversicherung Bezug von Arbeitslosentaggelder und weitere Leistungen direkt nach der obligatorischen Schulzeit möglich.

(27)

4.6. Bestätigung Selbsterarbeitung

1

Ich/wir versichere/versichern, dass ich/wir den vorliegenden Leistungsnachweis selbständig erarbeitet habe/n und dass dabei keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden.

Ort, Datum: Unterschrift/en:

Kirchdorf, 29. September 2015

4.7. Angabe der Zeichen

Anzahl der Zeichen (ohne Leerschläge; ohne Mitberücksichtigung der Eigenständigkeitserklärung, Inhalts- und Literaturverzeichnis sowie Anhang:

Einleitung: 3 697 (13.1%) Hauptteil: 19 651(69.9%) Schluss: 4 787 (17%) Total: 28 135 (100%)

1Gemäss aktuellem Merkblatt „Plagiate werden geahndet“, gültig für Studierende und Mitarbeitende der Hochschule Luzern

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Aus unterschiedlichen Perspektiven (Theorie, Adres- sat*innen und Expert*innen) wird aufgezeigt, welche Desiderata innerhalb der Sozialen Arbeit hinsichtlich der

Das Schnittstellenmanagement der rechtskreis- übergreifende Zusammenarbeit in Form von Jugendberufsagenturen muss verbindlich in den Sozialgesetzbüchern verankert werden sich

mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte ist verpflichtet, einmal im Kalenderjahr mit den ihm/ ihr unterstellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nachweislich ein

Mythen und Märchen wollen jedoch nicht nur mitgeteilt, sondern über das lebendige Mitschwingen des Therapeuten in der Vielfalt der angesprochenen Gefühle erlebt werden.. Indem

Alle vier ExpertInnen sind sich einig, dass die Sozialpädagogik auch ihren Teil dazu beitragen kann, Jugendliche und junge Erwachsene vor dem Problem der Wett-

Die Evaluation des Case Managements Berufsbildung (Egger, Dreher & Partner 2015) stellt hingegen fest, dass die RAV und CM BB selten starke Partner seien. Wenige Personen, die bei

Wenn Sie gesund sind und arbeiten können, braucht der Arbeitgeber einen guten Grund oder Ihre Zustimmung, um Sie nach Hause zu schicken.. Hat er keinen guten Grund, haben Sie

H9 Es bestehen Zusammenhänge zwischen der Zufriedenheit mit der Wahl der Haupttätigkeit zu t8 und der zu t8 erhobenen Klarheit der Vorstellung über die zukünftigen Berufslaufbahn