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Einstufen und Kennzeichnen von Chemikalien nach GHS

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Chemikalien GHS/CLP Stoffrecht

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Hauke Dierks

Tel: +49 30 31510-420 | Fax: +49 30 31510-106

E-Mail: hauke.dierks@berlin.ihk.de | www.ihk-berlin.de 1

Stand: 28. Juli 2010

Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 54302

Einstufen und Kennzeichnen von Chemikalien nach GHS

Die EG-Verordnung EG 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stof- fen und Gemischen zur Übernahme des „Globally Harmonized System of Classification and Label- ling of Chemicals” (GHS) der UN ist am 20.01.2009 in Kraft getreten und umfasst 1.355 Seiten. Die neue Verordnung ändert oder löst langfristig geltende Richtlinien und Verordnungen ab (z.B.

„Stoff-Richtline“ 67/548/EWG, „Zubereitungs-Richtline“ 1999/45/EG).

Worum geht es?

Die neue EG-GHS-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (auch CLP-Verordnung, Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, genannt). Grundlage ist das „Globally Harmonized System of Classifica- tion and Labelling of Chemicals“, kurz GHS, der Vereinten Nationen. Es dient der weltweiten Ver- einheitlichung bestehender nationaler Regelungen für den Transport von Gefahrgütern und für den Umgang mit Gefahrstoffen. Bisherige Unterschiede in den Regelungen für den Transport von Ge- fahrgütern und in den Regelungen für den Umgang mit Gefahrstoffen werden damit weitgehend aufgehoben. Ziel ist es, den Handel im globalen Warenverkehr zu erleichtern. Mit den neuen Sym- bolen und Standardinformationen sollen Arbeitnehmer und Verbraucher künftig besser über die Risiken und Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung gefährlicher Chemikalien und Produkte informiertwerden.

Die neuen Vorschriften und Symbole können ab sofort optional angewandt werden und sind ab 1. Dezember 2010 für Stoffe und ab 1. Juni 2015 für Gemische verpflichtend.

Die wichtigsten Änderungen

Mit dem GHS werden neue Kennzeichnungselemente eingeführt, insbesondere neue Gefahren- symbole sowie veränderte Gefahren- und Sicherheitssätze (vergleichbar mit den bisherigen R- und S-Sätzen).

1. Neue Gefahrensymbole

Schwarze Piktogramme auf weißen Rhomben mit rotem Rand warnen vor den Gefahren chemi- scher Stoffe und Produkte. Die jetzt gültigen Warn-Symbole auf orangegelbem Grund werden ab dem Tag des Inkrafttretens in der EU durch neue Gefahrenpiktogramme ersetzt. Die derzeit gülti- gen Symbole auf orangefarbenem Grund können bis zum Ende der Übergangsfristen verwendet werden. Eine Doppelkennzeichnung ist nicht zulässig.

Die neuen Gefahrensymbole: hier eine Übersicht

Bild-Dateien der einzelnen Symbole sind direkt auf den GHS-Seiten der UN zu finden

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© IHK Berlin

Industrie- und Handelskammer zu Berlin | Fasanenstraße 85 | 10623 Berlin

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Stand: 28. Juli 2010

2. Signalwörter von GHS

Die bisherigen 10 Gefahrenbezeichnungen werden durch 2 Signalwörter der GHS-Verordnung (Art. 20, Anhang I) ersetzt, die den relativen Gefährdungsgrad beschreiben:

„Gefahr“ (für engl. Danger)

„Achtung“ (für engl. Warning)

3. Gefahrenhinweise

Die Gefahrenhinweise (Art. 21) für die Kategorien der akuten Toxizität sind wie folgt ins Deutsche übersetzt worden (Anhang I, Tabelle 3.1.3) :

Kategorien 1 + 2: Lebensgefahr bei …(Verschlucken, Hautkontakt, Einatmen)

Kategorie 3: giftig bei…(Verschlucken, Hautkontakt, Einatmen)

Kategorie 4: gesundheitsschädlich bei …(Verschlucken, Hautkontakt, Einatmen)

4. Geänderte Gefahrstoffeinstufung

Die bisher in der EU gültigen Kriterien für die Einstufung werden sich zum Teil verschieben, so z. B. die LD50-Grenze zur Einstufung von „giftig“. Als Konsequenz wird es dann zukünftig mehr giftige Stoffe und Zubereitungen geben. Desgleichen resultiert aus der Anhebung der Flammpunk- te für leichtentzündlich und entzündlich eine Änderung der Einstufung bestimmter Stoffe. Für Stoffe wird die GHS-Einstufung bereits zum 01.12.2010 verbindlich. Bei Zubereitungen (zukünftig als Gemische bezeichnet) ist eine Frist bis zum 01.06.2015 vorgesehen. Bis dahin muss in den Si- cherheitsdatenblättern die Einstufung nach dem alten und neuen System vorgenommen werden.

Übergangsfristen

Verpflichtend muss die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der GHS-Verordnung erfolgen, wenn folgende Übergangsfristen (Art. 61) abgelaufen sind:

Für Stoffe grundsätzlich bis 1. Dezember 2010

Abverkauf ab Lager und im Handel ist allerdings noch möglich bis 01.12.2012, sofern Ein- stufung, Kennzeichnung und Verpackung der Stoffrichtlinie (67/548/EWG) entsprechen.

Vom 01.12.2010 bis zum 01.06.2015 werden Stoffe sowohl gemäß der Richtlinie

67/548/EWG als auch gemäß der GHS-Verordnung eingestuft. Im Sicherheitsdatenblatt werden beide Einstufungen aufgeführt. Kennzeichnung und Verpackung erfolgen gemäß der GHS-Verordnung.

Für Zubereitungen (Gemischen): grundsätzlich bis 1. Juni 2015

Abverkauf ab Lager und im Handel ist möglich bis 01.12.2017, sofern Einstufung, Kenn- zeichnung und Verpackung der Zubereitungsrichtlinie entsprechen.

Spätestens ab dem 01.12.2010 müssen Hersteller oder Importeure die Einstufungen der nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtigen Stoffe sowie der nach GHS- Verordnung als gefährlich einzustufenden Stoffe als solche oder in Gemischen in das Ein- stufungs- und Kennzeichnungsregister melden (Art. 39 ff).

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© IHK Berlin

Industrie- und Handelskammer zu Berlin | Fasanenstraße 85 | 10623 Berlin

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Stand: 28. Juli 2010

Tipps

Durch die Änderung der Einstufung bei einigen Stoffen ergeben sich neue Verpflichtungen für den Verwender z. B.:

• Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

• Überprüfung der möglichen Substitution bzw. des Arbeitsverfahrens von Zugangsbeschrän- kungen und Lagervorschriften (insbesondere bei einer Neueinstufung als giftig

§ 10 GefStoffV)

• Überarbeitung von Betriebsanweisungen, erneute Unterweisung der Beschäftigten (§ 14 GefStoffV)

den Inverkehrbringer z. B.

• Überarbeitung der Einstufung/Kennzeichnung der Stoffe/Gemische (§5 GefStoffV)

• Meldung von Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe durch den Hersteller an die Europä- ische Chemikalienagentur (ECHA) zum Einstufungs- und Kennzeichnungsinventar

• Anpassung der Sicherheitsdatenblätter (§ 6 GefStoffV)

• Durch die Umstufung von Stoffen nach giftig bzw. sehr giftig ist mit zusätzlichen Abgabebe- schränkungen nach den §§ 2, 3 und 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung (Erlaubnis, An- zeige, Informationspflicht, Sachkundepflicht) zu rechnen.

Links

Den Text der Verordnung finden Sie im Amtsblatt unter folgendem Link (Achtung: 1355 Seiten):

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:DE:PDF Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt - UBA-Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung

http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-

medien/mysql_medien.php?anfrage=Kennummer&Suchwort=3332

Den GHS-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin http://www.reach-clp-helpdesk.de/cln_134/reach/de/Startseite.html

Informationen der BG Chemie

http://www.gischem.de/e1_allgm/ghs.htm

Informationen des Bundesinstitutes für Risikobewertung http://www.bfr.bund.de/cd/24321

Hinweis: Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmögli- cher Sorgfalt erstellt wurde, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.

Referenzen

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