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Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

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Academic year: 2022

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Vorüberlegungen:

1. Schritt: Wer will was von wem?

K will von V die Übereignung der Uhr!

Sollte dies scheitern, könnte er einen Anspruch auf Rücküberweisung der 5600 € haben. (Auslegung)

2. Schritt: Woraus? => Auffinden der Anspruchsgrundlage

a) hinsichtlich der Übereignung:

- vertragliche AGL => mglw. § 433 I BGB - andere? (-)

b) hinsichtlich des schon bezahlten Geldes:

- vertragliche AGL? (-)

- quasivertragliche AGL? (-) - erb-/familienrechtlich? (-) - sachenrechtlich (-)

- deliktsrechtliche AGL? (-) - bereicherungsrechtlich?

Es sind hier Leistungen erbracht worden, die nun zurück sollen.

AGL könnte also § 812 I sein.

Falllösung:

A) K gegen T auf Übereignung der Uhr aus § 433 I 1 BGB

K könnte gegen T einen Anspruch auf Übergabe der Uhr aus § 433 I 1 haben I. Anspruch entstanden

1. Kaufvertrag

a) Angebot seitens des T in Form des Kataloges (-) - Kundgabe des Willens (+)

- RBW (-) => Katalog ist nur eine invitatio ad offerendum

• will sich nicht mit jedem binden

• würde sich sonst u.U. vielen Kunden gegenüber Schadensersatz- pflichtig machen

b) Angebot seitens des K durch Absendung der „Bestellung“ (+) - WE

• Kundgabeakt (+)

• RBW (+)

• Subj. TB (+)

(2)

- Abgabe (+) - Zugang (+)

- Wirksamkeitshindernisse (Geschäftsfähigkeit; Form) (-) c) Annahme seitens des T durch Versendung der Bestätigungskarte

- WE

• Obj. TB

o Kundgabe (+) o RBW (+)

• Subj. TB

o Handlungswille (+)

o Erklärungsbewusstsein (+)

o Geschäftswille? => T müsste gerade dieses Rechtsgeschäft ge- wollt haben!

=> T hat sich hier geirrt, er wollte also dieses konkrete Ge- schäft gerade nicht abschließen

=> Geschäftswille (-)

=> fehlender Geschäftswille aber unbeachtlich Achtung:

Ob sich der T hier tatsächlich geirrt hat und ob das Angebot an- fechtbar ist, darf an dieser Stelle aber noch nicht erörtert werden, da das Fehlen des Geschäftswillens keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Willenserklärung hat.

Vgl. Grundlagenübersicht 4. Stunde (19.11.02) - Abgabe (+)

- Zugang (+)

- Wirksamkeitshindernisse (-)

L

Die Frage, ob die Willenserklärung nach einer Anfechtung auf Grund

§ 142 von Anfang an nichtig ist, könnten Sie eventuell auch schon hier ter „Wirksamkeitshindernisse“ prüfen oder bei der Frage, ob dem Vertr Hindernisse entgegenstehen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der rechts- hindernden Einwendung gut vertretbar. Die Skizze behandelt das Problem als rechtsvernichtende Einwendung unter „Anspruch nicht untergegangen“.

un- ag

- Annahme (+)

d) Übereinstimmung der Willenserklärungen K erklärt: „Ich bestelle die Uhr Nr. 55.“

Dem ist aus Sicht eines objektiven Dritten (Erklärungshorizont) zu ent- nehmen, dass K die Uhr Nr. 55 zum im Katalog genannten Preis kaufen will.

(3)

T erklärt (konkludent): „Ich nehme ihr Angebot über Uhr Nr. 55 an.“

Dem ist aus Sicht eines objektiven Dritten (Erklärungshorizont) zu ent- nehmen, dass T das von K gemachte Kaufangebot annehmen will. Dies gilt auch für den von T vorausgesetzten Katalogpreis.

ZwErg.: Die Willenserklärungen stimmen in den essantilia negotii überein.

e) Ergebnis

- T und K haben einen Kaufvertrag geschlossen.

2. Ergebnis

- Der Anspruch ist zunächst entstanden.

- K hat gegen T einen Anspruch auf Übereignung der Uhr II. Anspruch nicht untergegangen

Der Anspruch des K könnte untergegangen sein.

1. Erfüllung § 362 (-); T hat nicht übereignet 2. Anfechtung gem. § 142

a. anfechtbares Rechtsgeschäft

- grundsätzlich ist jedes Rechtsgeschäft anfechtbar Def.: Rechtsgeschäft

Tatbestand bestehend aus mindestens einer WE, an den die Rechtsordnung Rechts- folgen knüpft, weil sie gewollt sind

Kleinstes Rechtsgeschäft ist also die WE

- Rechtsgeschäft ist zu verstehen als Willenserklärung

- hier: Annnahme eines Angebotes zum Abschluss eines Kaufvertrages

= WE = Rechtsgeschäft

b. Anfechtungsgrund = Irrtum = Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirk- lichkeit.

T müsste also etwas anderes erklärt haben, als er eigentlich wollte.

- Erklärungsirrtum gem. § 119 I 1

• Versehentliches setzen eines anderen Erklärungszeichens (versprechen; verschreiben etc.)

=> hier: T hat in seinen Katalog als Preis 5600 € ge- schrieben => eigentlich wollte er aber 6500 € schreiben

=> er hat also versehentlich ein falsches Erklärungszei- chen gesetzt.

(4)

=> die Annahmeerklärung, die angefochten werden soll bestand aber darin, die Ware zuzusenden => dabei hat sich T weder verschrieben noch versprochen => er woll- te die Ware zusenden

• ZwErg.: hinsichtlich der Annahmeerklärung liegt kein Erklä- rungsirrtum vor!

- Inhaltsirrtum (einprägsamer: Bedeutungsirrtum)

• Irrtum über die Bedeutung eines bewusst gesetzten Erklärungs- zeichens

hier: T erklärt, er nehme das Angebot des K Uhr Nr. 55 an.

Er meint, er verkaufe damit die Uhr also für 6500 €.

Tatsächlich verkauft er damit die Uhr aber zum Katalogpreis von 5600 €.

T irrt sich also über die Bedeutung seiner Erklärung

• Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung

Hier: Bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdi- gung des Falles hätte T die Erklärung nicht abgegeben. (+) - ZwErg.: Ein Irrtum liegt also vor.

c. Anfechtungserklärung, § 143 I

=> Kundgabe des Willens, nicht mehr an die Erklärung gebunden sein zu wollen

hier: T erklärt, er fühle sich nicht mehr gebunden. (reicht; laiengünstige Auslegung).

d. Anfechtungsgegner

=> Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, § 143 II hier also K.

e. Anfechtungsfrist, § 121

=> ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung vom An- fechtungsgrund. (+)

f. Rechtsfolge, § 142 I

=> Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes von Anfang an, also hier der Annahmeerklärung

7. ZwErg.: Mangels Annahme bricht der Kaufvertrag in sich zusammen. Der Anspruch ist untergegangen.

III. Ergebnis

K hat gegen T keinen Anspruch auf Übereignung gem. § 433 I.

(5)

B) Anspruch des K gegen T auf Herausgabe des schon gezahlten Kaufpreises aus § 812 I 2 1. Alt. BGB

K könnte gegen T einen Anspruch auf Herausgabe des schon gezahlten Kaufpreises aus § 812 I 2 1. Alt. haben.

I. Anspruch entstanden

1. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage a. etwas erlangt (+)

=> jeder vermögenswerte Vorteil => 5600 € b. durch Leistung

=> jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

hier: K überweist dem T bewusst 5600 € auf dessen Konto. Er verfolgt den Zweck, seine Verbindlichkeit aus § 433 II zu erfüllen.

c. rechtlicher Grund später weggefallen?

Hier: Die Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag ist durch die Anfechtung mit Wirkung ex tunc entfallen.

L Wenn Sie oben bei der Prüfung der Anfechtung schon eine rechtshindernde Einwendung angenommen haben, müssen Sie bei § 812 einen Anspruch aus Abs. 1 Satz 1 1.Alt. prü- fen. Wenn Sie wie hier eine rechtsvernichtende Einwendung annehmen, müssen Sie konsequent sein und einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. untersuchen. Wel- che Art von Einwendung Sie annehmen, ist jedenfalls im Ergebnis gleichgültig.

2. Rechtsfolge

• § 812 I: das Erlangte muss herausgegeben werden.

hier: K hat dem T einen Anspruch auf Auszahlung gegen seine (T’s) Bank in Höhe von 5600 € verschafft.

üblicherweise wird er anstelle diesen an K abzutreten, diesem seinerseits den Betrag zurücküberweisen und ihm so einen An- spruch auf Auszahlung gegen seine (K’s) Bank verschaffen.

II. Anspruch nicht untergegangen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis

K hat gegen T einen Anspruch auf Zurückerstattung der 5600 € aus § 812 I 2 1. Alt.

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