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Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Arzthelfer/Arzthelferin“ und im Ausbil­ dungsberuf „Medizinischer Fachangestellter/ Medizinische Fachangestellte“

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Academic year: 2022

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Die Sächsische Landesärztekammer führt die nächste schriftliche Abschluss- prüfung in den oben genannten Aus- bildungsberufen am Montag, dem 12. Januar 2009, 9.00 bis 15.00 Uhr in der Sächsischen Landesärzte- kammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden durch.

Die Prüfung im Prüfungsfach Prakti- sche Übungen (Ausbildungsberuf

„Arzthelfer/Arzthelferin“) und die Prüfung im praktischen Teil (Ausbil- dungsberuf „Medizinischer Fachan- gestellter/Medizinische Fachangestell- te“) erfolgt im Zeitraum von ca. Ende Januar 2009 bis Mitte Februar 2009.

Abschlussprüfung im Ausbildungs­

beruf „Arzthelfer/Arzthelferin“

Prüflinge, deren Berufsausbildung vor dem 1. August 2006 begonnen hat, werden gemäß den Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durch- führung von Prüfungen im Ausbil- dungsberuf der Arzthelferinnen ge - prüft.

I. Zulassung zur Abschlussprüfung Zur Abschlussprüfung mit Beginn 12.

Januar 2009 können regulär zugelas- sen werden:

1. Auszubildende, deren Ausbildungs- verhältnis nicht später als am 28.

Februar 2009 endet,

2. Prüflinge, die den Antrag auf eine Wiederholungsprüfung gestellt haben (§ 37 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

II. Anmeldung und Zulassungs- verfahren

Die Anmeldung zur Abschlussprü- fung hat mit vollständigen Unterla- gen nach § 10 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Prüfungen im Ausbildungsberuf der Arzthelfe- rinnen der Sächsischen Landesärzte- kammer (veröffentlicht im Internet unter www.slaek.de) bis spätestens zum 7. November 2008 zu erfolgen.

Über die Zulassung zur Abschluss- prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraus- setzungen nicht für gegeben, so ent- scheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

Die Anmeldeformulare und die Ge - bührenbescheide für die Prüfungsge- bühren erhalten die ausbildenden Ärzte oder in den Fällen von Ziffer I.2.

(Wiederholungsprüfung ohne Ausbil- dungsverlängerung) die Prüflinge von der Sächsischen Landesärztekammer.

Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungs- oder Umschulungs- zeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungs- oder Umschu- lungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsaus- schuss (§ 21 Abs. 2 Berufsbildungs- gesetz).

Abschlussprüfung im Ausbil­

dungsberuf „Medizinischer Fachangestellter / Medizinische Fachangestellte“

Prüflinge, deren Berufsausbildung nach dem 1. August 2006 begonnen hat, werden gemäß den Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durch- führung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten vom 23. November 2007 geprüft.

I. Zulassung zur Abschlussprüfung Zur Abschlussprüfung mit Beginn 12.

Januar 2009 können regulär Umschü- ler/innen, deren Umschulungsverhält- nis nicht später als am 28. Februar 2009 endet, zugelassen werden.

II. Zulassung in besonderen Fällen 1. Gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbil-

dungsgesetz können Auszubildende und Umschüler/innen (bei Umschu- lungszeit von 30 bis 36 Monaten) nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Aus- bildungs- und Umschulungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtferti- gen (vorzeitige Abschlussprüfung).

Als Maßstäbe für eine Einzelfallent- scheidung sind festgelegt:

■ maximal mögliche Verkürzung von insgesamt sechs Monaten,

■ mindestens gute Lern- und Aus- bildungsergebnisse in der Arzt- praxis,

■ gute Lernmotivation und Lerner- gebnisse mit Notendurchschnitt bis 2,0 in der Berufsschule und

■ mindestens befriedigende Note in der Zwischenprüfung.

Die Inhalte des Ausbildungsrahmen- planes und des im Berufsschulunter- richt vermittelten Lernstoffes - soweit er für die Berufsausbildung wesent- lich ist – müssen dabei vollständig anwendungsbereit sein.

2. Prüflinge ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis, die nach- weisen, dass sie mindestens das Ein- einhalbfache der Zeit, die als Ausbil- dungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Arzthelfers/der Arzthelfe- rin/des/der Medizinischen Fachange- stellten tätig gewesen sind (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

III. Anmeldung und Zulassungs- verfahren

Die Anmeldung zur Abschlussprü- fung hat mit vollständigen Unterla- gen nach § 10 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- prüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten der Sächsischen Landesärztekammer (veröffentlicht im Internet unter www.slaek.de) bis spätestens zum 7. November 2008 zu erfolgen.

Über die Zulassung zur Abschluss- prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraus- setzungen nicht für gegeben, so ent- scheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

Die Anmeldeformulare und die Ge - bührenbescheide für die Prüfungsge- bühren erhalten die ausbildenden Ärz- te oder in den Fällen von Ziffer II.2.

(Externe Prüfung) die Prüflinge von der Sächsischen Landesärztekam mer.

Bestehen Auszubildende/Umschüler/

innen vor Ablauf der Ausbildungs- oder Umschulungszeit die Abschluss- prüfung, so endet das Berufsausbil- dungs- oder Umschulungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter Tel. 0351 8267170 zur Verfügung.

Marina Hartmann Leitende Sachbearbeiterin Referat Medizinische Fachangestellte

Mitteilungen der Geschäftsstelle

Ärzteblatt Sachsen 10 / 2008 531

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf

„Arzthelfer/Arzthelferin“ und im Ausbil­

dungsberuf „Medizinischer Fachangestellter/

Medizinische Fachangestellte“

Referenzen

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