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Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Medizinischer Fachangestellter/ Medizinische Fachangestellte“

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Academic year: 2022

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Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf

„Medizinischer Fachangestellter/

Medizinische Fachangestellte“

Die Sächsische Landesärztekammer führt die nächste schriftliche Ab - schlussprüfung im oben genannten Ausbildungsberuf

am Montag, dem 7. Januar 2013, 9.00 bis 15.00 Uhr

in der Sächsischen Landesärzte- kammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden durch.

Die Prüfung im praktischen Teil erfolgt im Zeitraum von Mitte Januar bis Anfang Februar 2013.

I. Zulassung zur Abschlussprüfung Zur Abschlussprüfung mit Beginn 7. Januar 2013 können regulär Umschüler/innen, deren Umschu- lungsverhältnis nicht später als am 28. Februar 2013 endet und Prüf-

linge, die den Antrag auf eine Wie- derholungsprüfung gestellt haben (§ 37 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz), zugelassen werden.

II. Zulassung in besonderen Fällen 1. Gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbil-

dungsgesetz können Auszubildende und Umschüler/innen (bei Umschu- lungszeit von 30 bis 36 Monaten) nach Anhören des Ausbildenden und

der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungs- und Umschulungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (vorzeitige Abschluss- prüfung).

Als Maßstäbe für eine Einzelfallent- scheidung sind festgelegt:

■ maximal mögliche Verkürzung von insgesamt sechs Monaten,

■ mindestens gute Lern- und Aus- bildungsergebnisse in der Arzt- praxis,

■ gute Lernmotivation und Lerner- gebnisse mit Notendurchschnitt bis 2,0 in der Berufsschule und

■ mindestens befriedigende Note in der Zwischenprüfung.

Die Inhalte des Ausbildungsrahmen- planes und des im Berufsschulunter- richt vermittelten Lernstoffes – soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist – müssen dabei voll- ständig anwendungsbereit sein.

2. Prüflinge ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis, die nach- weisen, dass sie mindestens das Ein- einhalbfache der Zeit, die als Ausbil- dungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Arzthelfers/der Arzthelfe- rin/des/der Medizinischen Fachange- stellten tätig gewesen sind (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

III. Anmeldung und Zulassungs- verfahren

Die Anmeldung zur Abschlussprü- fung hat mit vollständigen Unterla-

gen nach § 10 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- prüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten der Sächsischen Landesärztekammer (ver- öffentlicht im Internet unter www.

slaek.de) bis spätestens 02.11.2012 zu erfolgen.

Über die Zulassung zur Abschluss- prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraus- setzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

Die Anmeldeformulare und die Gebührenbescheide gehen den aus- bildenden Ärzten oder in den Fällen der Wiederholungsprüfung ohne Ausbildungsverlängerung und der Externen Prüfung (Ziffer II. 2) den Prüflingen rechtzeitig zu.

Bestehen Auszubildende/Umschüler/

innen vor Ablauf der Ausbildungs- oder Umschulungszeit die Abschluss- prüfung, so endet das Berufsausbil- dungs- oder Umschulungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

Für Fragen stehen wir Ihnen gern unter Tel. 0351 8267170/-171 zur Verfügung.

Marina Hartmann Leitende Sachbearbeiterin Referat Medizinische Fachangestellte

Mitteilungen der Geschäftsstelle

Ärzteblatt Sachsen 10 / 2012 435

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