• Keine Ergebnisse gefunden

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Medizinische Fachangestellte“

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Medizinische Fachangestellte“"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Medizinische Fachangestellte

14 Ärzteblatt Sachsen 1 / 2017

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf

„Medizinische Fachangestellte“

Die Sächsische Landesärztekammer führt die nächste schriftliche Ab - schlussprüfung im oben genannten Ausbildungsberuf am Mittwoch, dem 12. April 2017, 9.00 – 15.00 Uhr in der Sächsischen Landesärzte- kammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden durch. Die Prüfung im prak- tischen Teil erfolgt im Zeitraum von ca. Anfang Mai bis Mitte Juni 2017.

I. Zulassung zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung mit Beginn 12. April 2017 können regulär Aus- zubildende und Umschüler, deren Ausbildungs- oder Umschulungsver- hältnis nicht später als am 31. Au - gust 2017 endet, zugelassen werden.

II. Zulassung in besonderen Fällen

1. Gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbil-

dungsgesetz können Auszubildende und Umschüler (bei einer Umschu- lungszeit von 30 bis 36 Monaten) nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungs- und Umschulungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (vorzeitige Abschluss- prüfung).

Als Maßstäbe für eine Einzelfallent- scheidung sind festgelegt:

■ maximal mögliche Verkürzung von insgesamt sechs Monaten,

■ mindestens gute Lern- und Aus- bildungsergebnisse in der Arzt- praxis,

■ gute Lernmotivation und Lerner- gebnisse mit Notendurchschnitt bis 2,0 in der Berufsschule und

■ mindestens befriedigende Note in der Zwischenprüfung.

Die Inhalte des Ausbildungsrahmen- planes und des im Berufsschulunter- richt vermittelten Lernstoffes – soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist – müssen dabei voll- ständig anwendungsbereit sein.

2. Prüflinge ohne vorangegange - nes Berufsausbildungsverhältnis, die nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Aus- bildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf der Arzthelferin oder der Medizinischen Fachangestellten tätig gewesen sind (§ 45 Abs. 2 Berufsbil- dungsgesetz).

III. Verkürzung der Ausbildungszeit

Gemäß § 8 Abs. 1 Berufsbildungsge- setz hat die Sächsische Landesärzte- kammer auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und des Ausbil- denden die Ausbildungszeit zu kür- zen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.

Als Maßstäbe für die Einzelfallent- scheidung sind festgelegt:

■ Ausbildungsende bis spätestens 30. November 2017,

■ Nachweis befriedigender Leistun- gen in der Praxis und

■ Lernergebnisse bis 3,0 in der Berufsschule.

Das Vorliegen von Abitur, Berufsgrund- bildungsjahr sowie der Ab schluss einer fachfremden privaten Berufsfach- schule rechtfertigen grundsätzlich keine Verkürzung von vornherein.

IV. Anmeldung und Zulassungsverfahren

Die Anmeldeunterlagen zur Ab - schlussprüfung gehen den ausbil- denden Ärzten oder in den Fällen von Ziffer II.2. (Externe Prüfung) den Prüflingen von der Sächsischen Lan- desärztekammer rechtzeitig zu.

Die Anmeldung zur Abschlussprü- fung hat mit vollständigen Unterla- gen nach § 10 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- prüfungen im Ausbildungsberuf der Medizinischen Fachangestellten der Sächsischen Landesärztekammer (ver öffentlicht im Internet unter www.slaek.de) spätestens bis zum 24. Februar 2017 zu erfolgen.

Über die Zulassung zur Abschluss- prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraus- setzungen nicht für gegeben, so ent- scheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

Bestehen Auszubildende/Umschüler vor Ablauf der Ausbildungs- oder Umschulungszeit die Abschlussprü- fung, so endet das Berufsausbil- dungs- oder Umschulungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

Für Fragen stehen wir Ihnen gern unter Tel.: 0351 8267170 /171 /173 /169 zur Verfügung.

Marina Hartmann Leitende Sachbearbeiterin Referat Medizinische Fachangestellte

MFA-Prüfungssituation © SLÄK

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

dungsgesetz können Auszubildende und Umschüler/innen (bei einer Umschulungszeit von 30 bis 36 Monaten) nach Anhören des Ausbil- denden und der Berufsschule vor Ablauf

gen nach § 10 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- prüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten der

1 Berufsbil- dungsgesetz können Auszubildende und Umschüler/innen (bei einer Umschulungszeit von 30 bis 36 Monaten) nach Anhören des Ausbil- denden und der Berufsschule

1 Berufsbil- dungsgesetz können Auszubildende und Umschüler/innen (bei einer Umschulungszeit von 30 bis 36 Monaten) nach Anhören des Ausbil- denden und der Berufsschule

Kann die berufliche Handlungsfähigkeit in der Praxis nicht vermittelt werden, muss der Ausbildende dafür Sorge tra- gen, dass diese außerbetrieblich inner- halb der

1 Berufsbildungs- gesetz können Auszubildende und Umschüler/innen (bei einer Umschu- lungszeit von 30 bis 36 Monaten) nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor

gesetz können Auszubildende und Umschüler (bei einer Umschulungszeit von 30 bis 36 Monaten) nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungs­ und Um

gesetz können Auszubildende und Umschüler (bei einer Umschulungszeit von 30 bis 36 Monaten) nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungs­ und