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Beitragsordnung Die Delegiertenversammlung des Deutsche Umwelthilfe e.V. hat am 05.05.2018 auf Grundlage des § 3 Absatz 3 Satz 2 der Satzung des Vereins folgende Beitragsordnung beschlossen:

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Beitragsordnung

Die Delegiertenversammlung des Deutsche Umwelthilfe e.V. hat am 05.05.2018 auf Grundlage des § 3 Absatz 3 Satz 2 der Satzung des Vereins folgende

Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Grundsätze

(1) Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, zu dessen Zahlung sich alle Mitglieder der Umwelthilfe nach den Bestimmungen der Satzung verpflichten. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass und Änderung ist die Delegiertenversammlung zuständig.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden zur Deckung der allgemeinen Vereinskosten verwendet.

(3) Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Beitragsordnung bereits Mitglieder gewesen sind, bleiben von der Beitragspflicht befreit.

§ 2 Beiträge

(1) Mitglieder der Umwelthilfe zahlen folgende jährliche Mindestbeiträge:

Einzelmitglieder 100 €

Familienmitglieder (Familie insgesamt) 150 € Lebenszeitmitglieder zahlen einmalig einen Beitrag in Höhe von 3.000 €.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird zum 01. Januar eines laufenden

Kalenderjahres fällig. Erfolgt die Aufnahme in den Verein bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, ist der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten, bei Aufnahme ab dem 01. Juli ist der halbe Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Der Beitrag nach § 2 Absatz 1 wird mit der Aufnahme in den Verein fällig.

(3) Der Vorstand der Umwelthilfe ist nach § 7 Absatz 4 der Satzung ermächtigt, auf Antrag eines Mitglieds dessen Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

(4) Fördermitglieder zahlen einen monatlichen Fördermitgliedsbeitrag nach den Bestimmungen der Satzung in Höhe von mindestens 3 Euro.

§ 3 Zahlungsmodalitäten

(1) Die jährliche Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch Sepa-Lastschrift zum 15.

Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Mitglieder erteilen ihre Zustimmung zum Sepa-Mandat mit Aufnahme in den Verein unter Angabe ihrer Bankverbindung. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden oder zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden. Die Beitragspflicht bleibt hiervon unberührt.

(2)

(2) Mitglieder, die nicht am Sepa-Mandat teilnehmen, entrichten ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag in der Regel bis spätestens 15. Januar des Kalenderjahres auf das Beitragskonto des Vereins (Absatz 3). Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem Vereinskonto entscheidend.

(3) Beitragszahlungen nach Absatz 2 sind auf das folgende Konto zu entrichten:

Zahlungsempfänger: Deutsche Umwelthilfe e.V.

Bank: VoBa Konstanz-Radolfzell IBAN: DE89692910000210677216 BIC: GENODE61RAD

Verwendungszweck: [Name des Mitglieds], Mitgliedsbeitrag, [Kalenderjahr]

§ 4 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit der Eintragung von § 3 der am 05.05.2018 beschlossenen Satzungsänderung in Kraft.

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