• Keine Ergebnisse gefunden

RS-160930-Job-Sharing-Aenderungen-Bedplanungs-Richtlinie

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "RS-160930-Job-Sharing-Aenderungen-Bedplanungs-Richtlinie"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München Abrechnung

Ihr Ansprechpartner: Präsenzberatung Praxisführung E-Mail: Praxisfuehrungsberatung@kvb.de

Unser Zeichen: Honorarabrechnung

30.09.2016

An alle Job-Sharing Praxen

Job-Sharing: Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie zum 15. September 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Wirkung zum 15. September 2016 die Rege- lungen zur Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung und zur Beschäftigung von angestellten Ärzten bei Zulassungsbeschränkungen (Job-Sharing) in der Bedarfsplanungs-Richtlinie (Bedpl-Rili) geändert.

Änderung für unterdurchschnittlich tätige Job-Sharing Praxen: Steigerung bis zum Fach- gruppendurchschnitt möglich

Die Job-Sharing Obergrenze umfasst die von Vertragsärzten und Psychotherapeuten in den ver- gangenen vier Basisquartalen abgerechneten Leistungen plus 3 % des Fachgruppendurchschnit- tes. Diese Begrenzung gibt es künftig nicht mehr für Job-Sharing Praxen, deren Leistungsumfang unterdurchschnittlich ist.

Ein unterdurchschnittlicher Praxisumfang liegt dann vor, wenn das abgerechnete und anerkannte Job-Sharing begrenzungsrelevante Honorar niedriger ist als der Fachgruppendurchschnitt.

Neu für Vertragsärzte:

Zukünftig erhalten im Job-Sharing tätige Vertragsärzte mit einem unterdurchschnittlichen Pra- xisumfang den Fachgruppendurchschnitt zuzüglich 3 % des Fachgruppendurchschnittes als Obergrenze.

(2)

Seite 2 zum Schreiben vom 30.09.2016

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Neu für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten:

Bei unterdurchschnittlich ausgelasteten psychotherapeutischen Job-Sharing Praxen wird die Obergrenze mit dem Fachgruppendurchschnitt zuzüglich 25 % berechnet.

Bei hälftigem Versorgungsauftrag erhalten unterdurchschnittlich ausgelastete Job-Sharing Praxen die Hälfte des Fachgruppendurchschnittes als Obergrenze sowie 3 % bzw. 25 % des halben Fachgruppendurchschnittes, § 43 Absatz 3 Bedpl-Rili.

Die neue Regelung nach § 43 Absatz 1 Satz 4 Bedpl-Rili gilt für Praxen, - die neu mit dem Job-Sharing beginnen und

- für bestehende Job-Sharing Praxen,

wenn ein bereits zugelassener Vertragsarzt / Psychotherapeut über vier Quartale in unter- durchschnittlichem Umfang tätig ist.

Antrag nach § 44 Satz 2 Bedpl-Rili erforderlich?

Bei der Neugründung eines Job-Sharing-Verhältnisses werden die neuen Regelungen im Rah- men der Antragsstellung auf Genehmigung eines Job-Sharers berücksichtigt.

Bestehende Job-Sharing Praxen müssen jedoch einen Antrag auf Obergrenzenanpassung stellen. Das Antragsrecht der Vertragsärzte und Psychotherapeuten nach § 44 Satz 2 Bedpl-Rili wurde entsprechend erweitert und umfasst nun auch die Änderungen der Bedarfsplanungs- Richtlinie.

Der formlose Antrag ist schriftlich an den zuständigen Zulassungsausschuss zu stellen. In der Begründung ist aufzuzeigen, dass in den vier Quartalen vor Antragstellung der Praxisumfang im Vergleich zur Fachgruppe unterdurchschnittlich war. Es sind die jeweils aktuell verfügbaren Ab- rechnungsdaten maßgeblich. Für eine Obergrenzenanpassung ab Quartal 4/2016 sind z. B. die Abrechnungsdaten der Quartale 2/2015 bis 1/2016 heranzuziehen.

Die Fachgruppendurchschnitte finden Sie in Ihren Honorarunterlagen der jeweiligen Quartale in der Anlage „Job-Sharing - Leistungsbegrenzung nach § 101 SGB V - GKV“ sowie auf unserer Homepage unter www.kvb.de in der Rubrik „Abrechnung“ / Honorar / Analysen/Statistiken (ge- schlossener Mitgliederbereich).

Bitte beachten Sie, dass die gesetzlichen Regelungen erst jüngst in Kraft getreten sind und deswegen die Job-Sharing Obergrenzen nur für die Zukunft - ab Quartal 4/2016 - neu festge- setzt werden können.

(3)

Seite 3 zum Schreiben vom 30.09.2016

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Für Job-Sharing Praxen, deren Leistungsumfang über dem Fachgruppendurchschnitt liegt, er- geben sich keine Änderungen.

Weitere Änderungen im Job-Sharing

Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie hat der G-BA noch weitere Job-Sharing Regelungen an- gepasst:

Künftig werden die in Job-Sharing Praxen tätigen Ärzte und Psychotherapeuten nicht mehr in die Berechnung des Fachgruppendurchschnittes einbezogen, § 43 Absatz 2 Nr.1 Bedpl-Rili.

Die Gründung eines Job-Sharing Verhältnisses ist künftig nur noch zu Beginn eines Quar- tals möglich, § 40 Satz 1 Bedpl-Rili.

Es wurde klargestellt, dass bei außergewöhnlichen Entwicklungen in den Basisquartalen (wie z.

B. Krankheit) die vorherigen Quartale bei der Berechnung der Job-Sharing Obergrenze heran- zuziehen sind, § 42 Absatz 1 Satz 7 1. Halbsatz Bedpl-Rili.

Auch bei Pflegezeiten - bisher nur bei Krankheits- und Erziehungszeiten - können die Job-Sha- ring Obergrenzen nun mit dem Fachgruppendurchschnitt berechnet werden, § 43 Absatz 1 Satz 2 Bedpl-Rili.

Die beiden zuletzt genannten Punkte haben wir in der Vergangenheit bereits umgesetzt, so dass sich für Sie keine Änderungen ergeben.

Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich gerne direkt an unsere Berater Praxisführung in Ihrer Bezirksstelle. Die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie am Ende unseres Mitgliedermagazins KVB-Forum oder im Internet unter www.kvb.de in der Rubrik „Service“ / Kontakt und Beratung / Präsenzberatung / Praxisführung.

Freundliche kollegiale Grüße

gez. gez. gez.

Dr. Krombholz Dr. Schmelz Dr. Enger

Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes 2. stv. Vorsitzende des Vorstandes

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Sollten gesetzliche oder öffent- lich-rechtliche Anerkennungen einge- führt werden, beispielsweise im Sinne einer Zusatzbezeichnung „Sexualthe- rapie/Sexualmedizin“ in der ärztli-

(nur) 1 weiterer fachidentischer Arzt im Rahmen des JS zugelassen oder angestellt werden; es besteht eine feste 1:1-Zuordnung von fach- identitäts-vermittelndem JS-Senior

 Überschreitet das angeforderte Honorar die Job-Sharing-Obergrenze, stellt die Obergrenze das zulässige Gesamthonorarvolumen für alle Job-Sharing relevanten Leistungen dar

Überschreitet das angeforderte Honorar die Job-Sharing-Obergrenze, stellt die Obergrenze das zulässige Gesamthonorarvolumen für alle Job-Sharing relevanten Leistungen dar (vgl.

• Der Antrag kann auf eine rückwirkende Änderung der Obergrenzen wegen einer EBM- oder vertraglichen Änderung gestellt werden, wenn gegenüber dem Vertrags- arzt wegen

From the perspective of risk management, the backbone of internal la- bour markets has been an implicit insurance contract, with the employer offering the male breadwinner a

The INFOTECH office at the University of Stuttgart is looking for a student assistant capable of working independently on small projects and on maintaining and updating the INFOTECH

71 Prozent der unter 25-Jährigen sind überzeugt, dass die beruflichen Zukunftsaussichten der jungen Generation in Deutschland aktuell sehr viel besser sind als die von