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Entscheidungen - Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aussetzung der Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses in 298 von 299 Wahlkreisen am 2005-09-18 bis zur notwendigen Nachwahl in dem verbleibenden Wahlkreis

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aussetzung der Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses in 298 von 299 Wahlkreisen am 2005-09-18 bis zur notwendigen Nachwahl in dem verbleibenden Wahlkreis"

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Peetz,

Fasaneriestraße 21, 66482 Zweibrücken - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVQ 31/05 -

In dem Verfahren über

die Anträge,

im Wege der einstweiligen Anordnung dem Bundeswahlleiter aufzugeben, die zur Bundestagswahl am 18. September 2005 abgegebenen Stimmen erst am Sonntag, den 2. Oktober 2005 ab 18 Uhr nach Ende des im Wahlkreis 160 (Dresden I) be- stimmten Nachwahltermins auszählen zu lassen und die Wahlurnen bis zu diesem Zeitpunkt versiegelt und verschlossen zu halten;

hilfsweise

dem Bundeswahlleiter aufzugeben, das vorläufige Ergebnis der am 18. September 2005 zur Bundestagswahl abgegebenen Stimmen erst am Sonntag, den 2. Oktober 2005 18 Uhr feststellen zu lassen;

weiter hilfsweise

dem Bundeswahlleiter aufzugeben, das vorläufige Ergebnis der am 18. September 2005 zur Bundestagswahl abgegebenen Stimmen erst am Sonntag, den 2. Oktober 2005 18 Uhr bekannt zu geben;

weiter hilfsweise

dem Bundeswahlleiter sonstige in das Ermessen des Bundesverfassungsgerichtes gestellte Maßnahmen aufzugeben, die sicherstellen, dass die Chancengleichheit der Bundestagswahlen durch die Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) nicht be- einträchtigt wird

Antragstellerin: Frau I. …,

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter

Jentsch, Broß, Gerhardt

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be- kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. September 2005 ein- stimmig beschlossen:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

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5 Gründe:

I.

1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die vom Bundeswahlleiter geäußerte Absicht, in der Wahlnacht des 18. September 2005 ein vorläufiges Wahlergebnis für die Bundestagswahl durch die Stimmauszählung in 298 von 299 Wahlkreisen ermitteln und bekannt geben zu wollen (vgl. die Pressemittei- lung des Bundeswahlleiters vom 9. September 2005, www.bundeswahlleiter.de [http://www.bundeswahlleiter.de]). Für den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die Bundestagswahl für den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des Todes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen für den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist, soll das Wahlergebnis am Abend der Nachwahl bekannt gegeben werden (vgl. die Pressemitteilung der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen, www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Sei- te_1.htm [http://www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm]).

2. Nach Ansicht der Antragstellerin, einer Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299 und Direktkandidatin für die Wahl zum Deutschen Bundestag, verstößt das vom Bun- deswahlleiter angekündigte Verfahren gegen den Grundsatz der Chancengleichheit bei der Wahl. Die zur Nachwahl berechtigten Wähler hätten gegenüber der Antrag- stellerin einen Wissensvorsprung über den Ausgang der Wahlen in den übrigen Wahlkreisen und könnten ihre Wahlentscheidung taktisch daran ausrichten. So könn- ten die zur Nachwahl Berechtigten ihre Stimme gezielt an Parteien vergeben, die eventuell nur noch wenige Stimmen zum Gewinn eines zusätzlichen Sitzes benöti- gen, und damit im Ergebnis den Erfolgswert ihrer Stimme erhöhen. Ein Wähler aus dem Wahlkreis 160 habe mit seiner Stimme folglich mehr Chancen zur politischen Gestaltung als derjenige aus einem der übrigen Wahlkreise.

II.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

1. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig ist (vgl. BVerfGE 71, 350 <352>; stRspr). Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre je- doch unstatthaft und damit unzulässig.

a) Die Verfassungsbeschwerde würde sich nach dem Vortrag in der Antragsschrift gegen die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken ge-

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9 mäß §§ 67 ff. Bundeswahlordnung - BWO - sowie gegen die Ermittlung und Bekannt-

gabe der vorläufigen Wahlergebnisse nach § 71 Abs. 5 und 6 BWO richten. Angriffs- gegenstand sind damit Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen.

b) § 49 Bundeswahlgesetz bestimmt, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprü- fungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 GG angefochten werden können. Ist damit nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren erst nach der Durchfüh- rung der Wahl zu erlangen, so steht dies der Statthaftigkeit einer Verfassungsbe- schwerde im Vorfeld der Wahl entgegen.

Besondere Umstände, wie etwa die herausgehobene staatspolitische Bedeutung der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl, die den Senat bewogen hat, Rechts- schutz ausnahmsweise vor Durchführung der Wahl zu gewähren (vgl. BVerfGE 82, 322 <325, 336>; 353 <369>), sind vorliegend schon im Ansatz nicht ersichtlich.

2. Auch eine - in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte - Wahlprüfungs- beschwerde wäre vorliegend unzulässig. Weder das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz sehen eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten vor (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jentsch Broß Gerhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvQ 31/05

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Sep- tember 2005 - 2 BvQ 31/05 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/

qk20050913_2bvq003105.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2005:qk20050913.2bvq003105

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