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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVQ 12/00 -
In dem Verfahren über
den Antrag,
unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 2000 - VG 1 A 133.00 - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2000 - OVG 1 SN 40.00 - im Weg der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wir- kung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. April 2000 gegen die Verbots- verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21. April 2000 auch insoweit wieder herzustellen, dass die für den 1. Mai 2000 angemeldete Demonstration nicht nur als stationäre Kundgebung, sondern auch wie angemeldet als Umzug, hilfsweise mit ei- ner geänderten Route, stattfinden kann,
Antragstellerin: N-Partei,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Kühling, Steiner
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2000 einstim- mig beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Die Verwaltungsgerichte haben ihre Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nur teilweise wieder herzustellen, auf eine Gefah- renprognose gestützt, nach der erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Gegendemonstrationen, insbesondere der "Antifaschistischen Aktion Berlin (AAB)", drohen. Bei ihrer Einschätzung, dass diese Gefahren trotz des Verbots der Gegendemonstrationen fortbestehen und auch nicht durch einen verstärkten Ein- satz von Polizeikräften ausgeschlossen werden können, haben die Verwaltungsge- richte vor allem auf die Gewaltbereitschaft der AAB sowie die besonderen örtlichen Verhältnisse abgestellt.
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4 Eine verfassungsgerichtliche Nachprüfung dieser - mit Erkenntnissen der Sicher-
heitsbehörden begründeten - Prognose wäre ebenso wie eine verantwortliche Abwä- gung der betroffenen Rechtsgüter nur in voller Kenntnis der maßgeblichen Umstände und unter Anhörung aller Beteiligten möglich. Dies lässt sich in der zur Verfügung ste- henden Zeit nicht erreichen. Unter diesen Umständen sieht sich das Bundesverfas- sungsgericht zu einer von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abwei- chenden Beurteilung nicht in der Lage (vgl. BVerfGE 72, 299 <301 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier Kühling Steiner
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2000 - 1 BvQ 12/00
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
30. April 2000 - 1 BvQ 12/00 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/
qk20000430_1bvq001200.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000430.1bvq001200
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