• Keine Ergebnisse gefunden

Entscheidungen - Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA im Zusammenhang mit einer für den 05.06.2007 geplanten Veranstaltung anläßlich des G8-Gipfels

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA im Zusammenhang mit einer für den 05.06.2007 geplanten Veranstaltung anläßlich des G8-Gipfels"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Claus Förster,

Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin, 2. Rechtsanwälte Schultz & Reimers,

Lindenstraße 14, 28755 Bremen -

1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVR 1428/07 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn P...

gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juni 2007 - 3 M 59/07 -

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. Mai 2007 - 1 B 246/07 -

c) die Allgemeinverfügung der Polizeidirektion Rostock KAVALA vom 16.

Mai 2007

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier,

die Richter Hoffmann-Riem, Gaier

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Juni 2007 einstim- mig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Gegenstand der am 4. Juni 2007 um 17:53 Uhr eingegangenen Verfassungsbe- schwerde und des mit ihr verbundenen Eilantrags sind versammlungsrechtliche Ent- scheidungen, die sich auf eine am 5. Juni 2007 ab 10.00 Uhr geplante Veranstaltung im Zusammenhang mit der Durchführung des G8-Gipfels beziehen. Mit seinem Eilan- trag begehrt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung seines Widerspruchs gegen eine Allgemeinverfügung, die unter anderem in der Zeit vom 2. bis 8. Juni 2007 Versammlungen in einem Gebiet um den Flughafen Rostock-Laage verbietet. Unter dieses Versammlungsverbot fällt auch eine vom Be- schwerdeführer geplante Veranstaltung an der militärischen Haupteinfahrt des Flug-

1/4

(2)

2

3

4

5

6

7 hafens Rostock-Laage am 5. und 6. Juni 2007.

Der Beschwerdeführer will mit dieser und weiteren im Zusammenhang mit ihr ste- henden, nach einer Einigung mit der Behörde möglichen Versammlungen gegen die Politik der Globalisierung, wie sie die G8 betreibe, protestieren. Diese lasse sich in letzter Konsequenz nur mit Repression und militärischer Gewalt gegen die Betroffe- nen durchsetzen. Diese Verbindung soll an dem Fliegerhorst Laage verdeutlicht wer- den, an dem einerseits ein bedeutsames Jagdbombergeschwader der Bundeswehr stationiert und der andererseits Landeflughafen der Gipfelteilnehmer sei.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, da die Voraus- setzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vorliegen.

Das Bundesverfassungsgericht ist im Rahmen des Eilrechtsschutzes grundsätzlich auf die Prüfung beschränkt, ob eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Eine umfas- sende Rechtmäßigkeitsprüfung der angegriffenen Entscheidung kann in diesem Zu- sammenhang nicht erfolgen.

1. Der von § 32 Abs. 1 BVerfGG für eine einstweilige Anordnung vorausgesetzte schwere Nachteil, den es abzuwenden gilt, lässt sich vorliegend nicht feststellen.

Auf der Grundlage des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ist dem Be- schwerdeführer die Durchführung der geplanten Versammlung nicht vollständig ver- wehrt. Eine Kundgebung gegenüber der Einfahrt zur Hauptwache des Fliegerhorstes Laage darf durchgeführt werden, wenn auch nur mit höchstens 50 Teilnehmern. Da- neben darf der Beschwerdeführer eine Kundgebung mit unbeschränkter Teilnehmer- zahl auf dem jenseits der B 103 gelegenen Platz rund um die Buswendeschleife ein- schließlich der Buswendeschleife durchführen, der von der Einfahrt zur Hauptwache des Fliegerhorstes etwa 500 Meter entfernt liegt. Damit ist eine räumliche Nähe zu dem Anlass des Protests, dem Flughafen und den auf ihm erfolgenden Aktivitäten, hergestellt. Dass der Beschwerdeführer die Versammlung in einem erheblich gerin- geren räumlichen Abstand durchführen wollte, bedingt für sich allein einen schweren Nachteil nicht. Der durch diese Einschränkungen verursachte Nachteil wiegt auch deshalb nicht besonders schwer, weil die Buswendeschleife an der Einmündung der zu dem Fliegerhorst führenden Daimler-Benz-Allee liegt, so dass nach den Feststel- lungen des Oberverwaltungsgerichts die Kundgebung für Personen bemerkbar ist, die zu dem Fliegerhorst gelangen oder von ihm wegfahren wollen. Der Beschwerde- führer hat nicht dargelegt, warum dies nicht ausreicht, um einen schweren Nachteil auszuschließen.

2. Ob es geboten ist, zur Abwehr eines Nachteils im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG eine einstweilige Anordnung zu erlassen, richtet sich auch danach, welches Schutz- gut in welcher Hinsicht und Intensität gefährdet ist und durch die angegriffenen Ent- scheidungen geschützt werden soll. Die Entscheidungen, gegen die Eilrechtsschutz

2/4

(3)

8

9

10 begehrt wird, sind auf den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter gerichtet.

Das Oberverwaltungsgericht stützt die weitgehende Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in Abwägung mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auf eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob die Ausführungen des Ober- verwaltungsgerichts zu den betroffenen Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit und zu dem Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine Gefahr den verfassungs- rechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechen. Jedenfalls ist es aus verfas- sungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darin sieht, dass ohne versammlungsbeschrän- kende Maßnahmen die körperliche Unversehrtheit der im Flughafenbereich anwe- senden Personen bedroht sei. Dafür wird zum einen auf die Gefahr körperlicher Übergriffe, zum anderen auf das Erfordernis verwiesen, ausreichende Rettungs- und medizinische Versorgungsmöglichkeiten vorzuhalten. Daneben kann auch das Anlie- gen, Störungen der staatlichen Veranstaltung - hier des G8-Gipfels - abzuwenden, versammlungsbeschränkende Maßnahmen grundsätzlich rechtfertigen.

Das Flughafengelände ist nach den vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen Feststellungen der Behörde und der Gerichte lediglich von einem Maschendrahtzaun umgeben, dessen Überwindung keine größeren technischen Schwierigkeiten bereite.

Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens habe nachvollziehbar dargelegt, dass es ihr angesichts der Größe des Flughafens und der begrenzten Anzahl der zur Ver- fügung stehenden Polizeibeamten nicht möglich sei, sowohl den Flughafen in seiner gesamten Ausdehnung zu schützen als auch die angemeldete Kundgebung direkt am Flughafen polizeilich so zu begleiten, dass Störungen des Flughafenbetriebs und damit verbundene Gefahren für die körperliche Unversehrtheit dort anwesender Per- sonen sowie für die Durchführung der staatlichen Veranstaltung verhindert werden könnten. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht auf die faktische Blockadewirkung verwiesen, die bei einer Durchführung im Bereich der Einfahrt zur Hauptwache des Fliegerhorstes von einer Versammlung, für die etwa 1.500 Personen erwartet wür- den, ausgehe. Durch eine solche Blockade würde insbesondere ein Rettungsweg versperrt, der aber bei einem Flughafen offen gehalten werden müsse. Darüber hin- aus könnte eine Blockade dazu führen, dass anreisende Teilnehmer des G8-Gipfels über möglicherweise hinzunehmende Verzögerungen hinaus daran gehindert wer- den, an der von der Bundesregierung durchgeführten Veranstaltung vollumfänglich teilzunehmen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Hoffmann-Riem Gaier

3/4

(4)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Ju- ni 2007 - 1 BvR 1428/07

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juni 2007 - 1 BvR 1428/07 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/

rk20070605_1bvr142807.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070605.1bvr142807

4/4

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Da er erst nach Beendigung der Ausbildung in den militärischen Dienst der Bundeswehr zurückkeh- ren wird und somit bis zu diesem Zeitpunkt eine Verwendung auf seinem

Dass eine solche partielle Rückab- wicklung von Kaufverträgen hinsichtlich des Kaufpreises ohne weiteres möglich ist, zeigt die Vorschrift des § 3 a AusglLeistG (neu), die durch Art.

b) Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme einzeln bezeichneter schriftlicher Unterlagen, der im Sicherstellungsverzeichnis genannten Computer nebst Zubehör und

cher, dass am 14. Februar 2003 der Klage der Kläger des Ausgangsverfahrens statt- gegeben wird. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung eines Gerichts kann grundsätzlich nicht

a) Ergeht die einstweilige Anordnung, erweist sich aber das Gesetz zur Absenkung der Höchstpreise für abrechnungsfähige zahntechnische Leistungen und zur Festle- gung einer Rate

Die im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Mehraus- gaben in Höhe von jährlich 420 Mio. Euro sind absolut und relativ von erheblicher Be- deutung für

3. Mit Schreiben vom 14. März 2003 teilte der Vorsitzende der Antragstellerin dem Bundeskanzler mit, dass nach ihrer Überzeugung die Bundesregierung verpflichtet sei, die

Abgesehen davon, dass der enge Zeitplan - Beginn der Veranstaltung in Rastatt um 12.30 Uhr für die Dauer von vier Stunden und Beginn der Veranstaltung in Karlsruhe um 17.30 Uhr