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Sie haben genug! Für die Betroffenen ist es kaum nachvollziehbar, dass die geplanten Massnahmen frühestens im Jahr 2007 umgesetzt sind

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M 147/2004 BVE 18. August 2004 49C Motion

2579 FDP (Staub-Beccarelli, Thun)

Weitere Unterschriften: 28 Eingereicht am: 14.06.2004

Hochwasserschutz Thunersee, Aare bis Bern: aussergewöhnliche Ereignisse - aussergewöhnliches Vorgehen

Der Regierungsrat wird ersucht, die Verfahren betreffend Projekt Hochwasserschutz Thunersee, Aare bis Bern, zu beschleunigen, damit der Baubeginn rascher als geplant erfolgen kann.

Begründung:

Die Bewohnerinnen und Bewohner am See und an der Aare mussten bereits zum vierten Mal innert fünf Jahren ihre Keller ausräumen, Wasser pumpen und Sandsäcke schleppen.

Sie haben genug! Für die Betroffenen ist es kaum nachvollziehbar, dass die geplanten Massnahmen frühestens im Jahr 2007 umgesetzt sind.

Es ist ein komplexes Projekt und verspricht Wirkung und dies braucht seine Zeit. Nun aber ist es aufgegleist, die verschiedenen Interessenvertreter haben sich geeinigt und das Mitwirkungsverfahren läuft. Umso mehr muss es möglich sein, die Verfahren (z.B.

Mitwirkung, Planauflageverfahren, Amtsberichte, Beschlüsse RR und GR) – angesichts der Dringlichkeit – zu verkürzen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 17.06.2004

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat hat Verständnis dafür, dass die vom extremen Hochwasser im Jahre 1999 Betroffenen nicht gewillt sind, das hohe Schadenrisiko und die manchmal einschnei- denden Beeinträchtigungen weiterhin in Kauf zu nehmen.

Bei den zuständigen Stellen der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) sind nach 1999 unverzüglich intensive Planungsarbeiten für eine Verbesserung der Situation einge- leitet worden.

Anlässlich einer Medienkonferenz der BVE vom 27. Mai 2002 wurde mitgeteilt, dass die Planungsgrundlagen für einen wirksamen Hochwasserschutz im Rahmen eines Kantona- len Wasserbauplanes zu erarbeiten sind. Dies, weil es sich hier um ein Projekt von regio- naler und überregionaler Bedeutung handelt.

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Mit dem Konsensentscheid vom 1. Juli 2003 zu einem machbaren Schutzkonzept in Thun wurde die Grundlage für die weiteren Planungsarbeiten geschaffen. Wie die Motionärin selbst festhält, handelt es sich um ein komplexes und zudem kostspieliges Vorhaben, weil verschiedenste Interessen berücksichtig werden müssen.

Die planungs- und baurechtlichen Verfahrensschritte richten sich nach dem Wasserbau- gesetz. Zudem erfordert die Höhe der voraussichtlichen Baukosten von mehr als 20 Millio- nen Franken zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Schwellenwert: 15 Mio. Fran- ken).

Das Vorgehen und der Zeitplan für die Bewilligung und die Umsetzung des Kantonalen Wasserbauplanes sehen wie folgt aus:

- Öffentliche Mitwirkung zum Kantonalen und Generellen Wasserbauplan: 30. Mai – 2.

Juli 2004.

Art. 23, Abs.2 des WBG verpflichtet die Behörden, der Bevölkerung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Eingaben werden gesammelt und in einem Bericht zusam- mengestellt.

- Veröffentlichung des Mitwirkungsberichtes: August 2004.

Die Pläne werden wo nötig und wo machbar gemäss den Mitwirkungseingaben überarbeitet.

- Durchführen der UV-Hauptuntersuchung gemäss Art. 8, Abs. 3 UVPV

- Auflage des Kantonalen und Generellen Wasserbauplanes: Januar 2005

Art. 24 WBG bestimmt, dass die Vorlage mit dem Hinweis auf das Recht zur Einspra- che 30 Tage öffentlich aufgelegt werden muss. Anschliessend werden die Einsprachen behandelt. Es werden die notwendigen Einspracheverhandlungen durchgeführt.

- Erarbeiten und Abgabe des UV-Berichtes

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz erarbeitet während der Planauflage den UV- Bericht und gibt diesen zu Handen der Genehmigungsbehörde zeitgerecht ab.

- Genehmigung durch den Kanton: 2005

Der Wasserbauplan kann erst genehmigt werden, wenn sämtliche Einsprachen behan- delt sind. Der Genehmigungsentscheid wird veröffentlicht. Während 30 Tagen besteht die Gelegenheit Beschwerde zu erheben.

- Kreditbewilligungen durch Gemeinden, Kanton und Bund 2005

Vor Baubeginn müssen die Kredite in den für Kreditbeschlüsse vorgesehenen Verfah- ren durch die zuständigen Organe bewilligt werden (Regierungsrat, Grosser Rat, Bun- desbehörden, Gemeindebehörden).

- Voraussichtlicher Baubeginn: 2006

Dieser Termin kann nur eingehalten werden, wenn die vorausgehenden Verfahrens- schritte in der dafür vorgesehenen Zeitdauer abgewickelt werden können. Weiter ist Voraussetzung, dass gegen die Genehmigung des Planes keine Beschwerde erhoben wird und dass die nötigen Kredite gesprochen wurden.

- Fertigstellung voraussichtlich: 2007

Die verantwortliche Projektleitung ist bestrebt, alle notwendigen Geschäftsabläufe rasch und effizient zu gestalten. Die betroffenen kantonalen Fachstellen helfen dabei mit.

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Das Wasserbaugesetz (WBG) kennt in Artikel 20 und 27 beschleunigte Verfahren. Diese können für das Grossvorhaben Hochwasserschutz Thunersee jedoch nicht angewendet werden.

Art. 20, Abs. 3 WBG hält fest, dass Notarbeiten zur Abwendung unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens weder eines Wasserbauplanes noch einer Wasserbaubewilli- gung bedürfen. Das vorgesehene Massnahmenpaket geht weit über Notmassnahmen hin- aus. Notarbeiten im Sinne des WBG dienen dazu, im Falle der Zerstörung oder Beein- trächtigung von Schutzbauten als Folge eines Unwetterereignisses die vorher bestandene Sicherheit rasch wieder herzustellen. Vorliegend soll gegenüber dem heutigen Zustand mit umfangreichen Massnahmen eine wesentlich verbesserte Sicherheit geschaffen wer- den. Deshalb ist Art. 20, Abs. 3 WBG nicht anwendbar.

In Art. 20, Abs. 1 und 2 ist das Verfahren der Wasserbaubewilligung beschrieben. Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn die Massnahmen für das Gewässer von geringer wasser- baulicher Bedeutung sind, oder wenn ausdrücklich auf den Erlass eines Wasserbauplanes verzichtet wurde. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Vorgesehen sind bedeutende was- serbauliche Massnahmen. Zudem ist, wie oben schon erwähnt, ein Verfahren mit einem Kantonalen Wasserbauplan beschlossen worden.

Das beschleunigte Verfahren von Art. 27 WBG, welches auf die Mitwirkung, die Vorprü- fung und die Einigungsverhandlungen verzichtet, kann aus sachlichen wie rechtstaatlichen Gründen ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden Das Projekt berührt die verschie- densten Interessen: Neben eigentumsrechtlichen stehen verschiedene umweltrechtliche Fragen zur Diskussion. Wegen des Umfanges des Eingriffes muss wie erwähnt eine Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Deren Bearbeitung erfolgt parallel zu den aufgezeigten Verfahrensschritten des Wasserbaugesetzes.

Fazit: Die Verfahren, welche vorliegend angewendet werden müssen, sind im Gesetz zwingend vorgeschrieben. Es besteht kein Ermessensspielraum bei der Anwendung.

Der Termin für die Realisierung der vorgesehenen Massnahmen wird jedoch nicht nur von den gesetzlichen Verfahrensvorschriften, sondern entscheidend von natürlichen Gege- benheiten bestimmt. Ein wesentlicher Teil der geplanten umfassenden und anspruchsvol- len Baumassnahmen muss im Winterhalbjahr ausgeführt werden. Erst der tiefere See- spiegel, die geringeren Zuflussmengen sowie das kleinere Risiko von extremen Spitzen- wasserführungen der Flüsse in den See lassen das Arbeiten im Wasser zu haltbaren technischen und finanziellen Bedingungen zu.

Erste Massnahmen, wie z. B. das Vertiefen der Schleuse, werden aber bereits im Frühjahr 2006 eine merkliche Verbesserung des Schutzes bewirken. Nach der schrittweisen Fertig- stellung weiterer Massnahmen, wie die Erweiterung des Durchflusses unter der Bahnhof- brücke, die Entfernung des alten Festwehrs bei der Selve, die vorsorgliche Absenkung des Staupegels beim Flusskraftwerk Thun Aare und die Anpassung des Bällizzinggen soll der Schutz nach und nach weiter verbessert werden. Mit der voraussichtlichen in Betrieb- nahme des Überleitkanals vom Schifffahrtskanal in die äussere Aare im Frühjahr 2007 wird der Hochwasserschutz vervollständigt werden.

Die vorgesehenen Massnahmen, deren Schutzwirkung und die voraussichtlichen Kosten können unter www.hochwasserschutzthunersee.ch eingesehen werden.

Bis zur Vollendung der Schutzmassnahmen ist die selbstverantwortliche Vorsorge mit passiven Massnahmen weiterhin notwendig. Dies gilt auch für die Zeit nach der Fertig- stellung der Schutzmassnahmen. Eine hundertprozentige Sicherheit vor Naturgefahren kann es nie geben.

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Gestützt auf diese Ausführungen, sieht der Regierungsrat keine Möglichkeit, ein Verfahren zu wählen, das ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehens liegt, wie dies die Motionärin verlangt. Er beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.

Antrag

Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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