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Ein Jahresrückblick – Teil 2

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116 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Februar 2014 | www.pta-aktuell.de

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ie wichtigsten Ände- rungen der Arznei- mittelverschreibungs- verordnung (AMVV), wie die Entlassung von Racecadotril für die kurzzeitige, symptomatische Behandlung des akuten Durchfalls bei Erwachsenen, wurden in Teil 1 des Rückblicks beschrieben. Weitere, vom Bundesministerium für Ge- sundheit geplante Änderungen der

Verschreibungspflicht stießen auf Widerstand im Bundesrat, wie die Freigabe der Migräne- Wirkstoffe Sumatriptan (in oraler und nasaler Form) sowie Zolmitriptan (oral).

Zugleich setzte sich der Bundesrat für die Entlassung des Wirkstoffs Levonorgestrel aus der Verschrei- bungspflicht ein und zwar in einer

Menge bis zu 1,5 Milligramm je abgeteilter Arzneiform für die ein- malige Einnahme zur Notfallkontra- zeption. Die Änderungen werden in diesem Jahr weiter beraten.

Eine weitere Änderungsverordnung diente der Umsetzung europäischen Rechts über die Ausübung der Pati- entenrechte in der grenzüberschrei- tenden Gesundheitsversorgung und die Anerkennung von in anderen

Mitgliedstaaten ausgestellten Ver- schreibungen. Sofern die formalen Kriterien der Verschreibung gemäß AMVV gegeben sind und sie von ärztlichen oder zahnärztlichen Personen stammen, die in ihrem Mitgliedstaat zur Ausübung ihres Berufes berechtigt sind, sind sie nunmehr in Deutschland ausgestell-

ten Verschreibungen gleichgestellt.

Mangels Kassenzulassung der Ärzte werden Rezepte aus dem Ausland in der Regel Privatrezepte sein. Ausge- nommen von der Neuregelung sind Verschreibungen der Immunmo- dulatoren Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid, die nur bei Vor- lage spezieller T-Rezepte abgegeben werden dürfen, sowie Betäubungs- mittel. Auf Initiative des Bundesra- tes hin muss die Bundesregierung noch prüfen, ob es eine Ausnahme- regel für Rezepte geben kann, die aufgrund von Ferndiagnosen erstellt wurden.

Betäubungsmittelrecht Um den Missbrauch mit neuen psychoakti- ven Stoffen einzudämmen, wurden mit der 27. Verordnung zur Ände- rung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften sechsundzwanzig neue psychoaktive Stoffe in die Anla- gen I (nicht verkehrsfähig) und II (verkehrsfähig, aber nicht ver- schreibungsfähig) des BtMG aufge- nommen. Überwiegend handelt es sich um synthetische Cannabinoide und Derivate des Amphetamins;

die Benzodiazepine Etizolam und Phenazepam wurden in Anlage III beziehungsweise II aufgenommen.

Für Apotheken wichtig ist die Auf- nahme von Lisdexamfetamin in An- lage III, sodass das entsprechende Fertigarzneimittel zur Behandlung von Aufmerksamkeits-Hyperaktivi- täts-Störungen (Elvanse®) nur noch auf Betäubungsmittelrezept abge- geben werden darf.

Seit März des vergangenen Jahres gibt es neue Betäubungsmittelrezept- formulare; die alten Formulare be-

Ein Jahresrückblick – Teil 2

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PRAXIS Politik

Es folgt ein Überblick über weitere für Apotheken wichtige Änderungen.

In einem beispiellosen Jahresendspurt wurde zudem in nur zwei Tagen

ein Gesetz zur nahtlosen Fortführung des Preismoratoriums beschlossen.

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halten noch bis zum 31. Dezem- ber 2014 ihre Gültigkeit. Neue Sicherheitsmerkmale sollen die Fäl- schungssicherheit verbessern. So kommen unter anderem im neuen Rezeptvordruck Reagenzstoffe zum Einsatz, die beim Verfälschen der Einträge durch Anlösen mit Che- mikalien zum Verlaufen der Druck- farben führen. Unter UV-A-Licht (wie bei der Geldscheinprüfung) verändert das weitgehend gelbliche BtM-Rezept seine Farbe und die schwarz eingedruckte neunstellige Rezeptnummer erscheint grün- lich-fluoreszierend. Unverändert gültig sind die Regelungen für das Ausfüllen der BtM-Rezepte.

Besorgniserregend ist, dass im euro- päischen Binnenmarkt zunehmend neue psychoaktive Substanzen in den Verkehr gebracht werden, die alternativ zu illegalen Drogen wie Kokain und Ecstasy verwendet wer- den (Legal Highs). Immer deutlicher zeigt sich, dass das derzeitige Verfah- ren zum Verbot dieser Substanzen zu träge ist. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission im vergan- genen Jahr einen Verordnungsvor- schlag vorgelegt, der ein schnelleres Verfahren zum Verbot dieser Subs- tanzen bewirken soll.

Apotheken Insbesondere in dünn besiedelten Gebieten mit geringer Inanspruchnahme des Notdienstes und häufigeren Notdiensten ergaben sich in der Vergangenheit erhebliche Belastungen einzelner Apotheken.

Um diese abzufedern, ist am 1. Au- gust 2013 das Apothekennotdienst- sicherstellungsgesetz (ANSG) in Kraft getreten. Mit einer Pauschale in Höhe von ein hundertzwanzig Milli- onen Euro soll die flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevöl- kerung auch künftig gewährleisten werden, was rechnerisch rund sechs- tausend Euro pro Apotheke bedeu- tet. Zur Gegenfinanzierung wurde der in der Arzneimittelpreisverord- nung geregelte Apothekenaufschlag um sechzehn Cent auf 8,51 Euro an- gehoben. Das Geld wird aus einem Fonds beim Deutschen Apotheker- verband auf die Apotheken je nach

Teilnahme am Notdienst verteilt.

Nach langwierigen Verhandlungen einigten sich mithilfe der Schieds- stelle zudem GKV-Spitzenverband und DAV über die an die gesetzli- chen Krankenkassen zu zahlenden Rabatte. Stufenweise wird der Ab- schlag im Jahr 2014 auf 1,80 Euro und im Jahr 2015 auf 1,77 Euro gesenkt, was Planungssicherheit und eine finanzielle Entlastung der Apotheken bedeutet. Der gesetzlich verordnete Kassenabschlag in Höhe von 2,05 Euro war Ende 2012 aus- gelaufen. ■

Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium SonStigeS

Mit einem eilgesetz – drei Lesungen im Bundestag und Be- ratung im Bundesrat in nur zwei tagen – wurde ein gesetz zur nahtlosen Fortführung des Preismoratoriums (zunächst befristet bis ende März d.J.) auf dem niveau der Arznei- mittelpreise von August 2009 verabschiedet; es trat zum Jahreswechsel in Kraft und ist ein Vorgeschmack auf die Möglichkeiten einer großen Koalition. Schon liegt ein weite- res gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs Fünf vor, das den Preisstopp fortführen und den Herstellerrabatt um einen Prozentpunkt auf sieben Prozent erhöhen soll.

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