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Ambulante Ethikberatung

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Academic year: 2022

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Ambulante Ethikberatung

Im August fand das 5. Treffen der Ethikberatung in Sachsen statt. Rund 70 interessierte Ärzte, Psychologen, Seelsorger und Pflegekräfte kamen, um ethische Sachverhalte zu disku- tieren und Lösungsstrategien zu ent- wickeln.

Über die ambulante und stationäre Ethikberatung referierte Dr. theol.

Kurt W. Schmidt vom Zentrum für Ethik in der Medizin, Frankfurt a.M.

Die Anfänge einer ambulanten Ethik- beratung liegen beim Deutschen Ärztetag 2008, wo ein sächsischer Be schlussantrag die Etablierung einer ambulanten Ethikberatung forderte.

Dr. Schmidt erläuterte, was die Kennzeichen einer Ethikberatung sind. Dazu gehören beispielsweise unterstützende Beratung in Entschei- dungsfindungen oder eine klare Struktur mithilfe von Protokollen.

Zudem betonte Dr. Schmidt, dass der wesentliche Unterschied zwischen der ambulanten und stationären Ethikberatung in den Rahmenbedin- gungen läge. Findet die Beratung in der Praxis, im Krankenhaus oder in der Wohnung der Patienten/Ange- hörigen statt? Was für ein Raum wird genutzt? Wie ist die Sitzanord- nung? Wie viele Personen sind bei der Beratung anwesend? All diese Indikatoren nehmen Einfluss auf Angehörige und Beteiligte der Ethik- beratung und damit auf den Ge - sprächsverlauf. Empathie spiele jedoch immer eine entscheidende Rolle.

Wird eine strukturierte Ethikbera- tung angeboten, könnten zwischen Ärzten, medizinischem Personal und Angehörigen Kommunikationsschwie- rigkeiten gelöst und Klarheit in schwierigen Situationen ge schaffen werden. Zu den Hauptthemen gehö- ren Therapiebegrenzung und Sterbe- begleitung.

Fazit: Die Weiterentwicklung der ambulanten Ethikberatung ist für die Bereiche Altenpflege und ambulante Palliativmedizin äußerst sinnvoll. Die Ethikberatung kann für einen Haus- arzt auch ein Qualitätsindikator sein.

Und sie ist ein Beitrag zur morali- schen Weiterentwicklung der Arzt- Patient-Beziehung.

Sterbewunsch nach Herztransplantation

Im Anschluss wurden zwei Fallbei- spiele vorgetragen. Das erste Beispiel von Dr. med. Arne Käthner, Herzzen- trum Leipzig, handelte von einem 16-jährigen Jungen, der nach einer Herztransplantation nicht mehr den Willen hatte weiterzuleben. Schon vor der Transplantation erfolgte ein Aortenklappenersatz, ein Mitralklap- penersatz, ein Trikuspidalklappener- satz und ein Patchverschluss. All dies nahm dem Jungen jedoch nicht sei- nen Lebenswillen, sodass er und seine Eltern eine Maximaltherapie inklusive HTX zuließen. Der Körper des Jungen nahm das Herz nach acht Tagen gut an. Danach folgten jedoch tägliche Dialyse und der Verlust des Augenlichtes. Der Patient wurde antriebslos und man vermutete eine akute Depression. Ca. drei Wochen nach der Herztransplantation ver- langte der Junge die Einstellung der Intensivtherapie und lehnte eine psychische sowie physische Behand- lung ab. Er wollte sterben. Seine Eltern unterstützten ihn bei seinem Wunsch. Und da der Patient eine Depression ausdrücklich verneinte, jegliche Therapien und Behandlun- gen ablehnte, wurde das Therapie- ziel geändert. Die Autonomie des Patienten wurde respektiert. Der Jugendliche verstarb.

In der anschließenden Diskussion wurde die Autonomie des Patienten hinterfragt. War der Patient noch entscheidungsfähig, wenn er an einer Depression litt? Hätte man ihn vor der Transplantation besser (ethisch) beraten müssen? Welche Schlüsse zieht das beteiligte Fachper- sonal? Zu letzter Frage kam der Hin- weis, eine freiwillige, retrospektive Fallberatung anzubieten. Diese wür - de zum Beispiel im Herzzentrum Dresden und im Krankenhaus Dres- den-Neustadt sehr gut angenommen, das gegenseitige Verständnis für Ent- scheidungen fördern und den Team- geist stärken.

Akteneintrag „DNR“

Dr. med. Andreas von Aretin, St. Eli- sabeth, Leipzig, berichtete im zwei- ten Fall über eine 94-jährige Frau, bei der nach einem Sturz eine leichte

Demenz und schwache Übelkeit fest- gestellt wurde. Später steigerte sich die Übelkeit, schleimiger Husten, Luftnot und ein verlangsamter Herz- schlag kamen dazu. Es war abzuse- hen, dass die Patientin demnächst reanimiert werden musste. Die Inten- siv-Schwestern waren der Meinung, bei einer 94-jährigen alten Dame wäre eine Reanimation nicht sinnvoll.

Außerdem hätte sie eine Patienten- verfügung. Einen Akteneintrag zur DNR (Do-not-resuscitate) gab es nicht. Der Dienstarzt konnte in dieser Situation die Patientenverfügung nicht be schaffen und durchgehen. Er entschied sich für die Reanimation und intubierte die Patientin. Nach 48 Stunden ohne Verbesserungen ent- schied die Vorsorgebevollmächtigte, dass die Patientin keine weitere Intensivtherapie gewollt hätte. Die lebenserhaltenden Geräte wurden abgestellt und die Patientin verstarb.

Nach der Vorstellung des Falls kamen folgende Fragen auf: Hätte der Dienstarzt die CPR unterlassen sol- len? Hätte die Patientenverfügung früher beachtet werden müssen?

Wäre ein DNR-Eintrag sinnvoll gewe- sen?

Zu allererst, der diensthabende Arzt hatte richtig gehandelt, denn die Patientenverfügung galt nicht für die konkrete Situation. Das entschei- dende Problem war, dass die Patien- tenverfügung nicht zur Hand war, Beteiligte aber meinten, allein das Alter und das Vorliegen einer Patien- tenverfügung rechtfertige einen Behandlungsabbruch bzw. Nichtre- animation. So geriet der Arzt in eine kritische Situation. Aus diesem Grund ist auch der Gedanke über ein DNR-Eintrag gerechtfertigt. Die Ver- anstaltungsteilnehmer waren der Meinung, dass ein DNR-Eintrag nur mit expliziten Daten (Wer, Wann, Wo) vertretbar wäre. Dr. med. Alex- ander Reinshagen, Leipzig, erläu- terte, dass in seinem Krankenhaus dazu ein rotes Formular an jeder Patientenakte existiert, das für jeden Arzt bis auf Widerruf bindend sei.

Anna Josefine Ryssel Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Ethik in der Medizin

406 Ärzteblatt Sachsen 9 / 2017

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