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Erläuterungen. Allgemeiner Teil

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Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2018 vom 4. April 2018 wurde die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung in die gesetzlichen Bestimmungen für die Finanzierung der Universitäten (§ 12 ff. UG) implementiert.

Die Einführung einer neuen Universitätsfinanzierung beruht u.a. auf dem Regierungsprogramm 2017 bis 2022, das einen Arbeitsauftrag zur Schaffung eines Umsetzungskonzepts zur Einführung eines Studienplatzfinanzierungsmodells vorsieht. Darüber hinaus sieht das Regierungsprogramm 2017 bis 2022 als Maßnahme u.a. ein Zugangsregelungs-Management vor, das für kapazitär besonders belastete Studien herangezogen werden kann, da Studien und Studierende ein integraler Bestandteil einer kapazitätsbasierten Ressourcenplanung der Universitäten sind.

Die bereits vor der UG-Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2018 zugangsgeregelten bundesweit besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien (Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie, Publizistik und Kommunikationswissenschaft) wurden durch BGBl. I Nr. 8/2018 um die Studienfelder Erziehungswissenschaft, Fremdsprachen und Recht erweitert (siehe § 71b Abs. 1 UG idgF).

Neu hingegen ist die in § 71d UG vorgesehene Möglichkeit, auch in Studienfeldern bzw. Studien, die nur an einer Universität besonders stark nachgefragt sind, den Zugang zu regeln. In diesem Fall erfolgen die Identifizierung der betroffenen Studienfelder bzw. Studien sowie die Festlegung einer Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers – und nicht wie bei den bundesweit besonders stark nachgefragten Studien durch Bundesgesetz. § 71 d Abs. 1 UG enthält die entsprechende Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister.

Die Erlassung einer Verordnung gemäß § 71d Abs. 1 UG kann entweder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder von der betroffenen Universität oder den betroffenen Universitäten initiiert werden.

Die Kriterien für die Definition eines „an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- oder Diplomstudiums“ erfolgt auf Gesetzesebene in § 71d Abs. 3 UG. Folgende Voraussetzungen werden in

§ 71d Abs. 3 UG für das Vorliegen eines „universitätsbezogenen besonders stark nachgefragten Studienfeldes bzw. Studiums“ definiert. Ein Studienfeld bzw. Studium ist besonders stark nachgefragt:

a) gemäß § 71d Abs. 3 Z 1, wenn die durchschnittliche Betreuungsrelation der letzten fünf Studienjahre in einem Studienfeld bzw. in einem Studium das 1,75-fache des Betreuungsrichtwertes an einer Universität übersteigt und in diesem Studienfeld bzw. in diesem Studium in den letzten fünf Jahren mehr als 500 prüfungsaktive Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu verzeichnen waren (= ex post „sanierend“)

b) oder gemäß § 71d Abs. 3 Z 2 wenn die Zahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in einem Studienfeld bzw. in einem Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 50 vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 200 Studienanfängerinnen und –anfängern überschritten wird und gleichzeitig die Zahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien in einem Studienfeld bzw. in einem Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 25 vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 500 prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien überschritten wird.

Mit diesen Kriterien können sowohl der Qualitätsaspekt (Betreuungsrelation/Betreuungsrichtwert), als auch der Quantitätsaspekt (Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien) berücksichtigt werden: Konkret eröffnet § 71d Abs. 3 Z 1 der betroffenen Universität ab einer bestimmten

„Größe“ eines Studienfeldes/Studiums (mehr als 500 prüfungsaktive Studien) die Möglichkeit, unmittelbar auf die Kapazitäten einzelner Studienfelder/Studien – operationalisiert in Form des Überschreitens von Betreuungsrichtwerten – einzugehen. In Kombination mit der Einbeziehung von

„schnell wachsenden Studien“ im Sinne der Regelung von § 71d Abs. 3 Z 2 ermöglicht dieser Ansatz die präventive Berücksichtigung etwaiger „By-Pass-Situationen“ und integriert „Umgehungsfächer“

automatisch in das Zugangsreglement.

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Die nähere Definition der Voraussetzungen gemäß a) erfolgt in den §§ 2, 3 und 4 und gemäß b) in § 4 dieser Verordnung.

Die Erfüllung der in § 71d Abs. 3 UG genannten Kriterien sind somit Voraussetzung für die Erlassung einer entsprechenden Verordnung.

§ 71d Abs. 6 sieht vor, dass die für die Identifizierung der besonders stark nachgefragten Studienfelder bzw. Studien heranzuziehenden Kriterien sowie die Indikatoren zur Festlegung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger in der Verordnung gemäß § 71d Abs. 1 – also in der vorliegenden Verordnung – zu definieren sind.

Die Inhalte der gegenständlichen Verordnung basieren auf einem gemeinsam Prozess zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Universitätenkonferenz zur Erarbeitung der Zugangsregelungen im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung.

Besonderer Teil Zu § 1 (Geltungsbereich):

Vom Geltungsbereich der Universitätszugangsverordnung umfasst sind alle Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Verordnung ist mit dem Ende der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 begrenzt. Die Verordnung tritt somit mit 31. Dezember 2021 außer Kraft (siehe § 9). Tatsächlich zur Anwendung kommt diese Verordnung für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 für die Universitäten Wien, Graz und Linz sowie für die Universität für Bodenkultur Wien für die in § 6 vorgesehenen Studienfelder.

Zu § 2 (Festlegung der Betreuungsrichtwerte):

Eine der Voraussetzungen für das Vorliegen eines „universitätsbezogenen besonders stark nachgefragten Studienfeldes bzw. Studiums“ ist gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG die Überschreitung der durchschnittlichen Betreuungsrelation der letzten fünf Jahre um das 1,75-fache des Betreuungsrichtwertes an einer Universität. Die Festlegung einer dieser beiden Bezugsgrößen, des Betreuungsrichtwerts, wird in § 2 geregelt.

Da die Betreuungsrichtwerte für unterschiedliche Studienfelder bzw. Studien verschieden sind, hat zunächst eine fachliche Klassifizierung der Studienfelder bzw. Studien zu erfolgen. Die fachliche Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien erfolgt nach der ISCED Fields of Education and Training 1999 der UNESCO gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung. Ab dem Studienjahr 2017/18 erfolgt die fachliche Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung (siehe § 8 Abs. 2).

Somit erfolgt durch Anlage 1 und Anlage 2 erstmalig auf Verordnungsbasis die Normierung von Betreuungsrichtwerten von Studienfeldern. Die in Anlage 1 auf den Studienfeldern gemäß ISCED 1999 definierten Betreuungsrichtwerte finden seit der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 konkrete Anwendung in der Governance und basieren auf Vorarbeiten einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zur kapazitätsorientierten Universitätsfinanzierung zwischen der Universitätenkonferenz und dem Wissenschaftsministerium aus 2011. Konkret legen die Betreuungsrichtwerte je Studienfeld idealtypische Relationen des Verhältnisses von Prüfungsaktiven zu Angehörigen des universitär hochqualifizierten Personals fest; bei einzelnen Studienfeldern werden die unterschiedlichen Situationen an Universitäten der Wissenschaften und an Universitäten der Künste berücksichtigt und differenziert dargestellt. Diese Relationen wurden 2011 mit Blick auf gängige Betreuungsrelationen in Deutschland und der Schweiz entwickelt und werden seitdem laufenden Kalibrierungen unterzogen. Anlage 2 wird aufgrund der Nomenklatur-Revision der Studienfelder hin zu ISCED 2013 notwendig und nimmt darüber hinaus Adaptierungen der Betreuungsrichtwerte im Bereich der Gruppe der Technischen Universitäten vor.

Zu § 3 (Definition, Datengrundlage und Berechnung der Betreuungsrelation):

In § 3 erfolgt die Festlegung der zweiten Bezugsgröße, der Betreuungsrelation. Für die Ermittlung der Betreuungsrelation eines Studienfeldes bzw. eines Studiums gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG wird die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien durch die Anzahl der Professorinnen und Professoren und Äquivalente zu Professorinnen und Professoren dividiert. Für die Definition der Anzahl der Professorinnen und Professoren und Äquivalente zu Professorinnen und Professoren wird die Kennzahl 2.A.1 der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018, herangezogen. Als Berechnungszeitraum für die in § 71d Abs. 3

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Z 1 UG angeführten Durchschnittswerte der Betreuungsrelation dienen die Studienjahre 2012/13 bis 2016/17.

§ 3 legt die zur Ermittlung der Betreuungsrelationen in den einzelnen Studienfeldern notwendigen kalkulatorischen Rechenschritte fest: Als Dividend wird das arithmetische Mittel der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien der Studienjahre 2012/13 bis 2016/17 herangezogen; als Divisor fungiert das arithmetische Mittel der Professorinnen und Professoren und Äquivalente zu Professorinnen und Professoren innerhalb des korrespondierenden Zeitraums 2012/13 bis 2016/17. Als Ergebnis dieser Division resultierten die Betreuungsrelationen in den einzelnen Studienfeldern. Die Definitionen von Dividend und Divisor sind in den §§ 3 und 4 geregelt.

Zu § 4 (Definition, Datengrundlage und Berechnung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien):

Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines „universitätsbezogen besonders stark nachgefragten Studienfeldes bzw. Studiums“ ist gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG, dass in dem betreffenden Studienfeld bzw.

Studium in den letzten fünf Jahren mehr als 500 prüfungsaktive Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu verzeichnen waren. Für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. § 4 enthält weiters eine Regelung, wie die Berechnung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien bei freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG), bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt.

Die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien entspricht der Regelung von Definition, Datengrundlage und Berechnung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß der Verordnung des Bundesministers über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV), BGBl. II Nr. 202/2018. Die in diesem Zusammenhang auch zum Einsatz kommende Schranke von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder positiv beurteilten Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden ist gängige Definition im Kontext der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung.

Zu § 5 (Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren 1, 2 und 3 gemäß § 71d Abs. 5 UG):

Die Festlegung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger erfolgt gemäß der in § 71d Abs. 1 UG enthaltenen Ermächtigung durch die vorliegende Verordnung.

§ 71d Abs. 5 UG sieht die Festlegung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und - anfänger anhand der folgenden drei Indikatoren vor:

a) „Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende)“ (Indikator 1),

b) „Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr“ (Indikator 2),

c) „Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien“ (Indikator 3),

wobei der Indikator 1 mit einem Anteil von 25 vH, der Indikator 2 mit einem Anteil von 50 vH sowie der Indikator 3 mit einem Anteil von 25 vH zu gewichten ist.

Ad a): In diesem Zusammenhang werden die belegten Studien im ersten Semester um die sogenannten Incoming-Studierenden an einer öffentlichen Universität reduziert. Dadurch werden Studierende, die im Rahmen eines geförderten Mobilitätsprogramms wie ERASMUS+ an einer öffentlichen Universität zur Fortsetzung gemeldet sind, bewusst nicht in den Indikator 1 miteinbezogen, da diese nicht zum Zweck des Erwerbs eines Studienabschlusses an einer österreichischen Universität studieren. Die Reduzierung der Platzzahl-Bemessung um die Incoming-Studierenden ist seit der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gängige Praxis.

Ad b): Der Indikator 2 entstammt grundsätzlich der gleichen Datenbasis wie die in § 4 definierten prüfungsaktiven Studien. Zusätzlich wird für die Festlegung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger auf im ersten Studienjahr prüfungsaktive Bachelor- und

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Diplomstudien eingeschränkt. Die Feststellung auf das erste Studienjahr erfolgt auf Grundlage der Merkmale Semesterzahl Fach-1 und Semesterzahl Fach-2 gemäß Z 2.1 der Anlage 4 zur UniStEV 2004.

Die Zählmenge der im ersten Studienjahr prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien kommt somit erstmalig operativ zum Einsatz.

Ad c) Indikator 3 entspricht der gängigen Definition von Studienabschlüssen gemäß WBV 2016 – eingeschränkt auf Bachelor- und Diplomstudien.

Aufgrund der Indikatorwerte für die Indikatoren a) bis c) für den Berechnungszeitraum Studienjahre 2012/2013 bis 2016/2017 (die Berechnung erfolgt durch Mittelwertbildung unter Heranziehung des arithmetischen Mittels) sowie auf Grund der in § 71d Abs. 5 UG normierten Gewichtungen ergibt sich die in der Tabelle in § 6 Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger, wobei zur leichteren Handhabung der Mindestanzahl die Ergebnisse der Berechnung der Indikatoren auf die nächste Zehnerstelle nach oben gerundet werden.

Zu § 6 (An einer Universität besonders stark nachgefragte Bachelor- und Diplomstudien):

Datenquellen sind die in der Hochschulstatistik des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß Bildungsdokumentationsgesetz geführten Datenbestände. Zum Stichtag 30. Juni 2018 entsprechen die Studienjahre 2012/13 bis 2016/17 dem rezenten Datenbestand der letzten fünf Studienjahre gemäß § 71d Abs. 3 UG. Die finalen Daten zu Studienabschlüssen und Prüfungsaktiven für das Studienjahr 2017/18 werden im ersten Halbjahr 2019 vorliegen; die finalen Daten zu Studienanfängerinnen und –anfängern für das Studienjahr 2017/18 ebenso.

Unter Heranziehung der Indikatorwerte für die Indikatoren gemäß § 5 und der Gewichtung gemäß § 71d Abs. 5 UG resultieren die Studienfelder und die Platzzahlen in der tabellarischen Darstellung.

Anzumerken ist, dass hinter angeführten Studienfeldern durchaus mehrere Studien an einer Universität zusammengefasst werden. Konkret sind das im Wesentlichen die folgenden Studienrichtungen:

Universität Studienfeld Studienrichtung

§ 71d Abs. 3 Z 1 UG

Universität Wien

Bildende Kunst Kunstgeschichte

Musik und darstellende Kunst Musikwissenschaft Theater, Film und Medienwissenschaft

Muttersprache Deutsche Philologie

Sprachwissenschaft Politikwissenschaft und

Staatsbürgerkunde Politikwissenschaft

Soziologie und Kulturwissenschaften

Soziologie Kultur- und Sozialanthropologie Universität Graz Umweltschutz, allgemein Umweltsystemwissenschaften Universität für Bodenkultur Wien Natürliche Lebensräume und

Wildtierschutz Forst- und Holzwirtschaft

Universität Linz Ausbildung von Lehrkräften in

berufsbildenden Fächern Wirtschaftspädagogik

§ 71d Abs. 3 Z 2 UG

Universität Wien Chemie Chemie

Zu § 7 (Qualitätskontrolle der Daten):

Da die verwendeten Daten einen unmittelbaren Einfluss auf die Möglichkeit der Universität haben, in bestimmten Studien Zugangsregelungen zu implementieren, muss sichergestellt werden, dass die Daten auch richtig sind. Damit allfällig notwendige Korrekturen von den Universitäten akzeptiert werden, soll die Qualitätskontrolle in Zusammenarbeit mit den Universitäten erfolgen.

Um nachteilige Auswirkungen einerseits auf die Universität und andererseits auf die Studienwerberinnen und -werber durch fehlende Daten zu verhindern, sieht Abs. 2 vor, dass allenfalls fehlende Daten bei der Festlegung der zugangsgeregelten Studien und der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger mit geeigneten statistischen Schätzmethoden zu ermitteln sind.

Zu § 8 (Inkrafttreten und Übergangsbestimmung):

§ 8 sieht vor, dass die vorliegende Verordnung mit Ablauf des Tages der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. Für die Universitäten ist es essentiell, dass sie möglichst schnell

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Gewissheit darüber haben, in welchen Studienfeldern bzw. Studien sie berechtigt sind, Zugangsregelungen zu implementieren, und wie viele Studienplätze sie für Studienanfängerinnen und –anfänger bereitstellen müssen. Beide Aspekte sind wesentliche für die Finanzierung der Lehre, welche einen entscheidenden Anteil im Rahmen des Globalbudgets der Universität darstellt. Das Globalbudget für die kommende Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 wiederum ist bis spätestens 31. Dezember 2018 zwischen Universität und Bund zu vereinbaren.

Abs. 2 sieht vor, dass für die Berechnung der Betreuungsrichtwerte ab dem Studienjahr 2017/2018 die fachliche Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die fachliche Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 1999 der UNESCO gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

Abs. 3 geht darauf ein, dass sich der definitorische Rahmen der Datenbasis im einzubeziehenden Zeitraum 2012/13 bis 2016/17 geändert hat. So sind etwa die in § 5 genannten Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004 erst seit dem Studienjahr 2016/17 in den Daten enthalten. Aus diesem Grund regelt die Übergangsbestimmung eine adäquate Behandlung derartiger Eigenschaften der Datenbasis.

Zu § 9 (Außerkrafttreten):

§ 9 normiert, dass diese Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt. Dieses Datum entspricht dem Ende der kommenden Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021.

Zu den Anlagen 1 und 2:

Durch Anlage 1 und Anlage 2 erfolgt erstmalig auf Verordnungsbasis die Normierung von Betreuungsrichtwerten von Studienfeldern. Die in Anlage 1 auf den Studienfeldern gemäß ISCED 1999 definierten Betreuungsrichtwerte finden seit der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 konkrete Anwendung in der Governance und basieren auf Vorarbeiten einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zur kapazitätsorientierten Universitätsfinanzierung zwischen der Universitätenkonferenz und dem Wissenschaftsministerium aus 2011. Konkret legen die Betreuungsrichtwerte je Studienfeld idealtypische Relationen des Verhältnisses von Prüfungsaktiven zu Angehörigen des universitär hochqualifizierten Personals fest; bei einzelnen Studienfeldern werden die unterschiedlichen Situationen an Universitäten der Wissenschaften und an Universitäten der Künste berücksichtigt und differenziert dargestellt. Diese Relationen wurden 2011 mit Blick auf gängige Betreuungsrelationen in Deutschland und der Schweiz entwickelt und werden seitdem laufenden Kalibrierungen unterzogen. Anlage 2 wird aufgrund der Nomenklatur-Revision der Studienfelder hin zu ISCED 2013 notwendig und nimmt darüber hinaus Adaptierungen der Betreuungsrichtwerte im Bereich der Gruppe der Technischen Universitäten vor.

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