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A1250 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 19½½11. Mai 2001
B R I E F E
schung tätigen Mitarbeiter an den deutschen Universitäten ist der Zustand unerträglich, dass sie zum einen durch die entsprechenden Landesgeset- ze dazu aufgefordert werden, zur Finanzierung ihrer Uni- versität verstärkt Drittmittel, das heißt gerade auch Finanz- mittel aus der Industrie ein- werben sollen. Andererseits sind derzeit aber die §§ 299 und 331 – 334 des StGB der- art gefasst, dass jede Form der Drittmitteleinwerbung von privater Hand juristisch den Tatbestand der Vorteils- nahme beziehungsweise Be- stechung erfüllt. Vor dem Hintergrund des Herzklap- penskandals ist dies verständ- lich und vernünftig, mit Blick auf die Drittmittelfinanzie- rung der Universitäten ist dies ein unlösbarer Konflikt.
Dabei hilft es auch nicht wei- ter, dass die derzeitige Fas- sung der entsprechenden Pa- ragraphen des StGB die Vor- teilsnahme und Bestechung nicht unter Strafe stellt, wenn sie vom Dienstherrn geneh- migt wurde. Wenn die Dritt- mittelfinanzierung der Uni- versitäten aus privater Hand nicht vollständig zum Erlie- gen kommen soll, ist es uner- lässlich, die entsprechenden Paragraphen des StGB da- hingehend zu ergänzen, dass ein Geldfluss zwischen Amts- trägern und privaten Dritten dann nicht den Straftatbe- stand der Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung, Bestech- lichkeit und Bestechung er- füllt, wenn er gemäß Dritt- mittelrichtlinien nach dem Regensburger Vorbild abge- wickelt wird. Derartige Dritt- mittelrichtlinien müssten dann wohl auf Länderebene formal als Rechtsverordnung erlassen werden. Erst wenn
dies erfolgt ist, wird für die Betroffenen wirklich Rechts- sicherheit hergestellt sein . . . Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Ekkehard Haen, Bezirksklinikum Regensburg, Universitätsstraße 84, 93053 Regensburg
Gentests
Zu dem Beitrag „Kein Interesse am gläsernen Patienten“ von Dr. med.
Achim Regenauer in Heft 10/2001:
Ergebnisse von Gentests müssen nicht
angegeben werden
In seinem Artikel gibt Dr.
Regenauer die Gesetzeslage korrekt wieder, wonach ein Antragsteller den Versiche- rungsgeber „über alle rele- vanten Faktoren des zu versi- chernden Risikos“ informie- ren muss. Der Versicherungs- nehmer muss, so heißt es im
§ 16 des Versicherungsver- tragsgesetzes, „alle ihm be- kannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind“ dem Versi- cherer anzeigen. Im Zweifel gilt als erheblich, wonach der Versicherer ausdrücklich und schriftlich nachfragt. Die Versicherungen, so Regenau- er, bestünden auf der unein- geschränkten Beibehaltung der Informationspflicht.
Dem ist allerdings noch hin- zuzufügen, dass das Desinter- esse der Versicherer am „glä- sernen Patienten“ so weit geht, dass sich die Deutsche Versicherungswirtschaft „seit 1988 ein unbefristetes Mora- torium auferlegt (hat), dem- zufolge die Durchführung von Gentests nicht zur Vor- aussetzung von LV-Vertrags- abschlüssen gemacht wird.
Sie verzichtet zudem auf die
explizite Nachfrage nach Er- gebnissen etwaiger Gentests vor LV-Vertragsabschlüssen, auch wenn die Gesetzeslage dies zulässt. Sie geht davon aus, dieses Moratorium auch in absehbarer Zukunft auf- rechterhalten zu können“
(Med. Genetik 1999; 11: 47).
Gentests spielen heute, wie auch Regenauer schreibt, in der Risikoprüfung der Versi- cherer keine Rolle; die Er- gebnisse von Gentests sind für die Versicherer eben (noch) „unerheblich“. In der Tat wurde das Moratorium bislang nicht aufgekündigt, und seine einzige sinnvolle Interpretation ist, dass nie- mand, der in Deutschland ei- ne Lebensversicherung bean- tragt, die Ergebnisse etwaiger Gentests von sich aus anzuge- ben braucht.
Prof. Dr. med. Jörg Schmidtke, Institut für Humangenetik der Medi- zinischen Hochschule Hannover, Carl- Neuberg-Straße 1, 30625 Hannover
Adoption
Zu dem Beitrag „Ungewollte Kinder- losigkeit: Adoption als Alternative“
von Prof. Dr. med. Otto P. Hornstein et al. in Heft 11/2001:
Falsches Argument
. . . Kritisch zu werten ist die Aussage der Autoren, dass an die erzieherischen Fähigkei- ten adoptionswilliger Eltern strengere Maßstäbe zu legen seien als bei leiblichen Eltern.
Ihr Verweis „Bei genetisch fremden Kindern fehlt der sonst durch biologische Ver- wandtschaft gleichsam genui- ne Abstand als gegenseitiger Schutz vor dyssozialen, zum Beispiel inzestuösen Bezie- hungen“ entbehrt jeder Grundlage. Es bleibt offen, warum sie dieses Argument einführen, wo sie doch selbst darauf hinweisen, dass sozial- statistisch keine Hinweise vor- liegen, dass zwischen Adoptiv- eltern und Kindern die Rate sexuellen Missbrauchs erhöht sein könnte. Für die Einhal- tung des Inzesttabus scheinen nach aktuellem psychoanaly- tischen Diskussionsstand we-
niger die biologische Ver- wandtschaft, sondern eher ei- ne sichere und enge Bindung zwischen Eltern und Kindern ausschlaggebend zu sein.
Dr. med. Dipl.-Soz. Alf Gerlach, Dipl.-Psych. Hanni Scheid-Gerlach, St.-Avolder-Straße 2–4, 66117 Saarbrücken
Keine echte Alternative
Aufgrund zahlreicher wissen- schaftlicher Untersuchungen ist es bekannt, dass kinderlose Ehepaare in einem relativ ho- hen Prozentsatz die Adoption eines Kindes, insbesondere ei- nes Säuglings, als eine Alter- native zu einer Sterilitätsbe- handlung sehen und sich so- mit die Adoption als einen Weg zur Gründung einer eige- nen Familie vorstellen kön- nen. In den entsprechenden Zentren wird die Adoption dementsprechend auch in al- ler Regel angesprochen, so- fern das Paar nicht bereits diesbezüglich eigene Schritte unternommen hat. Auch von- seiten der Deutschen Gesell- schaft für Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin wird die Adoption als eine Mög- lichkeit der Familiengründung ausdrücklich unterstützt und befürwortet. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass jetzt bereits pro Jahr etwas über 30 000 Kinder nach Sterilitäts- behandlung jeglicher Art in der Bundesrepublik Deutsch- land auf die Welt kommen, Tendenz deutlich steigend.
Und diese Zahl zeigt auch das Dilemma: so viele Kinder ste- hen bei weitem nicht für eine Adoption zur Verfügung, ganz zu schweigen von Säuglingen.
Dementsprechend ist die Adoption keine echte Alter- native zur Sterilitätsbehand- lung, sondern kann sie nur fallweise ergänzen. Dies gilt umso mehr, als das Durch- schnittsalter der ungewollt kinderlosen Paare meist rela- tiv hoch ist (insbesondere das der Frauen), weswegen sich oft zusätzliche Hindernisse bei einem Adoptionswunsch ergeben.
Prof. Dr. Dr. Wolfgang Würfel, Bodenseestraße 7, 81241 München
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