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Es ist somit nicht angemessen, wenn ihr Beitrag pro Einwohner 6 bis 7 Mal höher ist als beispielsweise der Beitrag der Stadt Bern

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I 059/2007 POM 13. Juni 2007 POM C Interpellation

1034 Schnegg, Sonceboz-Sombeval (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 31.01.2007

Anpassung der Einsatzkostenverordnung

Die von der Gebäudeversicherung des Kantons Bern 1999 gegründete Stiftung Einsatzkosten der Gemeinden (EKV) in ausserordentlichen Lagen stützt sich auf die Solidarität der einzelnen bernischen Gemeinden. Dieser Grundsatz wurde zwar nie in Frage gestellt, anders sieht es hingegen bei der Berechnung der Pauschalbeiträge aus.

Seit ihrer Gründung gibt es Stimmen, die fordern, dass diese Solidarität auf eine gerechte Bemessungsgrundlage abgestützt werden sollte. Es muss aber festgestellt werden, dass die Gemeinden in ungleiche Bandbreiten eingeteilt wurden, die nicht zu rechtfertigen sind.

Oft sind es die kleinen und mittleren Gemeinden, welche die grösste Mühe bekunden, sich finanziell über Wasser zu halten. Es ist somit nicht angemessen, wenn ihr Beitrag pro Einwohner 6 bis 7 Mal höher ist als beispielsweise der Beitrag der Stadt Bern. Für Bern beträgt der Beitrag rund 40 Rappen pro Einwohner, während er für eine Gemeinde mit 8000 Einwohnern bei CHF 2.80 und für eine Gemeinde mit 320 Einwohnern bei CHF 3.75 liegt.

Bis 1999 war der Verteilschlüssel der Beiträge noch ungerechter als heute. Eine erste Korrektur in die richtige Richtung wurde bereits vorgenommen. Dennoch wäre ein noch gerechterer Tarif sehr wünschenswert.

Da einige Gemeinden offensichtlich benachteiligt sind, bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist die Gleichbehandlung aller Gemeinden für die Regierung ein prioritäres Ziel?

2. Ist die Regierung bereit, die Berechnungsgrundlage für die Stiftungsfinanzierung zu überprüfen?

3. Wenn ja: Könnte die Regierung die Anwendung eines gerechteren Tarifs in Betracht ziehen, der auf den Tabellen basiert, die den Finanz- und Statistikämtern zur Verfügung stehen, und die es erlauben, für jede Gemeinde das Kantons Bern einen Beitrag zu bestimmen, der in direktem Verhältnis zur jeweiligen Einwohnerzahl steht?

Antwort des Regierungsrates

Einleitend gilt es festzuhalten, dass vor dem Jahr 1999 keine verbindliche Lösung für eine solidarische Tragung von hohen Einsatzkosten unter den Gemeinden existierte. Die Erfahrungen aus dem Sturm „Vivian“ und entsprechende parlamentarische Vorstösse verlangten in der Folge nach einer solchen Möglichkeit. Die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zur Gründung der Einsatzkostenversicherung konnten 1998 mit der

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damals anstehenden Revision des Gesetzes über ausserordentliche Lagen (ALG) geschaffen werden. Gestützt auf Artikel 51 des ALG, das mittlerweile durch das Kantonale Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) ersetzt wurde, gründete der Regierungsrat am 8. April 1999 die Stiftung „Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (EKV)“. Die Stiftung hat primär den Zweck einer Selbsthilfe- und Solidaritätsorganisation der Gemeinden zur Finanzierung der den Gemeinden verbleibenden Einsatz- und dringenden Räumungskosten.

Bereits am 6. Juni 2000 hat das Parlament die Motion Bernasconi 201/99 und die Interpellation Franier 211/99 behandelt. Beide Vorstösse befassten sich mit der finanziellen Benachteiligung der mittleren und kleinen Gemeinden im Zusammenhang mit der Beitragsleistung an die Einsatzkostenversicherung. Die Motion Bernasconi wurde mangels politischer Akzeptanz zurückgezogen. Die gemeinsame Antwort des Regierungsrates befriedigte den Interpellanten Franier nicht.

Die verheerenden Unwetterschäden im August 2005 einerseits und die wahrscheinliche Häufung von Naturkatastrophen in der Zukunft andererseits zeigen deutlich, dass das bisherige System der Leistungsbegrenzung nach Art. 15 der Einsatzkostenverordnung (EKV) den Anforderungen nicht mehr zu genügen vermag. Mehr Leistung erfordert jedoch auch eine Erhöhung der Beiträge der Gemeinden. Diese Ausgangslage führte zur Revision der EKV vom 18. Oktober 2006. Der Interpellant stellt richtigerweise fest, dass mit der Bildung der Gemeindekategorie über 100'000 Einwohner sowie deren Beitragserhöhung um 100% – die Beitragserhöhung der übrigen Gemeindekategorien beträgt 50% – bereits eine gewisse Harmonisierung erfolgt ist.

Bei der Festlegung des Beitragsbemessungsmodells wurden nebst den Einwohnerzahlen noch weitere Kriterien berücksichtigt:

• In grossen Gemeinden sind von einem Schadenfall in absoluten Zahlen meist mehr Personen betroffen als in kleinen Gemeinden. Die negativen Auswirkungen sind oft schwerwiegend und das Ereignis entfaltet seine negativen Wirkungen über eine längere Zeit (z.B. Hochwassersituation in Thun und Bern).

• Mehrere grosse Gemeinden im Kanton Bern unterhalten aufgrund des generellen Bedrohungspotentials eine im Verhältnis zu kleineren Gemeinden aufwändigere Rettungs- und Hilfsinfrastruktur (z.B. Berufsfeuerwehren), die zum Teil ständig verfügbar ist und bei Bedarf gemäss Art. 10, Abs. 3 KBZG zur überörtlichen Hilfe verpflichtet ist. Der Aufbau und der Unterhalt dieser Strukturen sind mit einer entsprechenden höheren finanziellen Belastung verbunden.

• Im Schadenfall haben grössere Gemeinden entsprechend den Bestimmungen der Einsatzkostenverordnung einen Selbstbehalt in der Höhe der zehnfachen Jahrespauschale (Bern neu CHF 500'000.-, der Mindestansatz beträgt CHF 5'000.-) zu tragen. Wie die Erfahrungen bestätigten, kommen kleine Gemeinden in Folge der jeweils raschen Überschreitung des Selbstbehaltes rasch in den Genuss von Leistungen der Einsatzkostenversicherung. Die grösseren Gemeinden hingegen haben erheblich mehr Aufwendungen selber zu tragen bis beitragsberechtigte Einsatzkosten entstehen.

Wie die gemachten Ausführungen zeigen, ergibt die isolierte Betrachtung der Pauschalbeiträge der Gemeinden ein völlig verzerrtes Bild. Die Beitragspauschalen der Gemeinden müssen auch in Bezug zu den Versicherungsleistungen gesetzt werden.

Die Analyse der Beitragsleistungen der EKV nach dem Hochwasser 2005 ergibt die folgenden Werte. Es ist dabei zu beachten, dass dieses Ereignis noch auf der Grundlage der EKV vor der Revision vom 18. Oktober 2006 abgerechnet wurde:

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Hochwasser August 2005 (in CHF)

Gemeinde (EW)

Beitrags- pauschale

Selbst- behalt

EKV- berechtigte Kosten

effektiver Leistung der EKV

Leistung der EKV pro EW

Beitrags- pauschale pro EW Bern

(122'299) 25'000.- 250'000.- 1'273'269.- 342'766.- 2.80 -.20

Brienz

(2'927) 5'000.- 50'000.- 1'316'083.- 354'292.- 121.04 1.71

Diemtigen

(2'059) 4'000.- 40'000.- 664'378.- 178'852.- 86.86 1.94

Gündli- schwand (267)

600.- 6'000.- 26'815.- 7'218.- 27.04 2.25

Lütschental

(266) 600.- 6'000.- 50'174.- 13'507.- 50.78 2.26

Thun

(40'597) 24'000.- 240'000.- 416'430.- 112'104.- 2.76 -.59

• Die Leistung der EKV an die Stadt Bern entspricht dem 14-fachen Jahresbeitrag pro Einwohner (2.80 / -.20). Für Thun mit verhältnismässig geringeren Einsatzkosten beläuft sich der Beitrag der EKV nur auf den 5-fachen Jahresbeitrag pro EW (2.76 / - .59). Die kleineren und Kleinstgemeinden erhalten ein Vielfaches der Beiträge pro EW von Bern und Thun, nämlich Brienz den 70-fachen Betrag (121.04 / 1.71) und Lütschental den 22-fachen (50.78 / 2.26).

• Brienz erhält bei etwa gleich hohen Einsatzkosten mit einem fünfmal kleineren Jahresbeitrag als die Stadt Bern praktisch die gleich hohe Entschädigung.

Die durchschnittliche jährliche Beitragspauschale pro Einwohner beträgt ca. CHF 1.40.

Wenn die Beitragspauschalen linear pro Einwohner je Gemeinde berechnet würden, müsste die Stadt Bern eine jährliche Beitragspauschale von CHF 171'218.- entrichten, Brienz dagegen nur eine solche von CHF 4’098.-. Die Relation mit den Beitragsleistungen der EKV zeigt, dass eine solche Regelung politisch kaum realisierbar wäre. Wenn den grossen Gemeinden zu hohe Beitragspauschalen aufgebürdet werden, besteht die Gefahr, dass die Solidarität der grossen mit den kleinen Gemeinden über Gebühr beansprucht wird.

Zu Frage 1

Die Gleichbehandlung aller Gemeinden ist für den Regierungsrat ein prioritäres Ziel.

Zu Frage 2

Theoretisch wäre es denkbar, Kriterien wie die Finanzkraft und das Schadenpotential der Gemeinden in die Beitragspauschalen- und Beitragsbemessung einzubeziehen. Alle diese Elemente würden das System aber sofort sehr viel komplizierter machen und die Gefahr mit sich bringen, dass einzelne oder Gruppen von Gemeinden sich aus der Solidarität mit den anderen verabschieden wollten. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die zurzeit gültige Verordnung einen optimalen Kompromiss zwischen Solidarität, Gerechtigkeit, Einfachheit und Transparenz darstellt.

Zu Frage 3

Zur Festlegung der jährlichen Beitragspauschalen werden die aktuellen Einwohnerzahlen der Gemeinden von Abteilung Finanzausgleich der Finanzverwaltung bezogen.

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Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist der Regierungsrat der Ansicht, dass sich aus der Gesamtbeurteilung der Einsatzkostenversicherung für die kleinen und kleinsten Gemeinden keine Ungleichbehandlung ergibt und eine Überprüfung der Berechnungsgrundlage für die Stiftungsfinanzierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist.

An den Grossen Rat

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