• Keine Ergebnisse gefunden

betreffend die Genehmigung des Statuts der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "betreffend die Genehmigung des Statuts der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz "

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1

565/1

Grossratsbeschluss

betreffend die Genehmigung des Statuts der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz

(ilz-Statut)

Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Oberaufsichtkommission

(2)
(3)

2

565/1

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Zusammenfassung 3

2. Ausgangslage 3

3. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Beitrittsbeschlusses 3 4. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Statuts 3 5. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen 5

6. Finanzielle Auswirkungen 5

7. Personelle und organisatorische Auswirkungen 5

8. Auswirkungen auf die Gemeinden 5

9. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 5

(4)

Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung des Statuts der Interkantonalen Lehrmittel- zentrale ilz (ilz-Statut)

1. Zusammenfassung

Im Rahmen der engeren Anbindung der seit 1973 bestehenden Interkantonalen Lehrmit- telzentrale (ilz) an die Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) drängt sich eine Revision des Statuts der ilz auf.

Die Delegiertenversammlung der ilz hat das vorliegende Statut am 7. Dezember 2012 genehmigt.

Es bedarf zusätzlich der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederkantone.

2. Ausgangslage

Die Lehrmittelentwicklung der deutschsprachigen Kantone wird seit 1973 im Rahmen der ilz koordiniert. Mitglieder der ilz sind 18 Kantone und das Fürstentum Liechtenstein. Die ilz unterstützt die Kantone bei der Lehrmittelplanung mit Erhebungen, Berichten, verglei- chenden Übersichten und dem Planungstool Ameglia. Die ilz will mit ihrer Koordinations- arbeit unter Anerkennung der kantonalen Bildungshoheit eine Standardisierung der Beur- teilungskriterien erreichen. Eine Offenlegung von Kriterien trägt zur Transparenz von Lehrmittelentscheiden bei. Die ilz trifft mit den Kantonen Bedürfnisabklärungen und initiiert Lehrmittelprojekte. Sie begleitet Lehrmittelentwicklungen, unterstützt kantonsübergreifen- de Praxistests und organisiert Lehrmitteleinführungen durch Kaderkurse.

Für die HarmoS-Kantone ist Art. 8 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Har- monisierung der Volksschule (HarmoS-Konkordat; BSG 439.60) relevant, wonach die Kantone im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung auf sprachregionaler Ebene zu- sammenarbeiten und die hierfür erforderlichen Einrichtungen schaffen können.

Zu diesem Zweck haben sich die Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kan- tone und des Fürstentums Liechtenstein (EDK-Ost), die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) und die Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) zur Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) zusammengeschlossen.

Die D-EDK hat den Statutenentwurf in der vorgelegten Fassung verabschiedet (Beschluss Plenarversammlung vom 26. Oktober 2012).

Das vorgelegte Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz ist eine Totalrevision des bisherigen Statuts vom 23. Juni 1995, welches dadurch aufgehoben wird. Das Vorgehen richtet sich nach Art. 39 Abs. 1 des bisherigen Statuts, das einen Beschluss der Delegier- tenversammlung und die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder verlangt.

Mit dem neuen Statut werden die Abläufe vereinfacht, indem die ilz nicht mehr eine eigen- ständige Organisation, sondern Teil der D-EDK mit derselben Plenarversammlung ist. Die für den Lehrplan 21 zuständige D-EDK ist also neu die Dachorganisation der ilz.

Die ilz unterstützt auch den Kanton Bern bei der Sicherstellung eines qualitativ hochste- henden Angebots an Lehrmitteln in allen Fachbereichen. Qualitativ hochwertige Lehrmittel erhalten von der ilz das entsprechende Label, dessen Verwendung die Verlage mit einer Abgabe pro verkauftes Lehrmittel bezahlen müssen. Die ilz finanziert sich zu über 60 Prozent mit diesen Abgaben.

ilz-Lehrmittel garantieren Qualität und unterstützen die Lehrperson bei der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts. Die ilz bildet für Lehrmittelverantwortliche eine Austauschplattform für Lehrmittelentwicklungen. Dabei orientieren sich die Kantons- vertretungen gegenseitig über kantonale Bedürfnisse und Projekte und erörtern Koopera- tionsmöglichkeiten. Davon profitieren der Kanton Bern und die Schulverlag plus AG.

3. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Genehmigungsbeschlusses Ziffer 1 und 2

Der Kanton Bern ist Gründungsmitglied der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz. Der entsprechende Beschluss des Regierungsrats liegt bei. Die mit der Revision der Statuten umgesetzte engere Anbindung der ilz an die D-EDK vereinfacht die Abläufe und die Kommunikation. Eine Genehmigung dieser Revision schafft auch für den Kanton Bern Vereinfachungen.

Ziffer 3

Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor vertritt den Kanton Bern im höchsten Organ der ilz und fasst die massgebenden Beschlüsse auf strategischer Ebene. In den übrigen Organen und Arbeitsgruppen der ilz sollen diejenigen Verwaltungsbehörden Ein- sitz nehmen, die im Kanton die entsprechende Funktion auf kantonaler Ebene erfüllen.

Ziffer 4 bis 6 Keine Bemerkungen

4. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Statuts Art. 1 Name und Sitz

Die ilz ist gemäss geltendem Statut eine «öffentlich-rechtliche Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit». Die ilz soll weiterhin eine öffentlich-rechtliche Rechtsperson (Kör- perschaft) sein, damit sie eigene Rechte und Pflichten eingehen kann (z.B. Verträge ab- schliessen oder Personal einstellen). Ansonsten täte sie dies im Namen der D-EDK, doch es ist nicht gewährleistet, dass alle Kantone der D-EDK auch Mitglied der ilz sein werden.

Das Statut ist als Vertrag unter den Kantonen (Totalrevision der Statuten durch Verwal- tungsvereinbarung der Kantone) zu qualifizieren.

Art. 2 Zweck

(5)

4

Dieser Artikel umschreibt den Zweck der ilz. Die daraus fliessenden Aufgaben der ilz werden im Statut, im Tätigkeitsprogramm der D-EDK oder in der Geschäftsordnung kon- kretisiert.

Art. 3 Mitgliedschaft

Alle Kantone der D-EDK sowie das Fürstentum Liechtenstein können Mitglied der ilz sein.

Aktuell sind die Kantone OW, NW und SZ nicht Mitglied der ilz.

Die Kündigungsfrist von drei Jahren wird gegenüber der geltenden Regelung liberalisiert, gilt doch heute eine Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende einer Amtsperiode.

Art. 4 und 5 Plenarversammlung der Mitgliederkantone und Aufgaben der Plenarver- sammlung

Die Plenarversammlung der Mitgliederkantone ist oberstes Organ der ilz. Sie legt im Rahmen des Tätigkeitsprogramms die Ziele und Aufgaben der ilz fest. Sie tagt in der Regel im Rahmen der Plenarversammlung der D-EDK.

Art. 6 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist das Bindeglied zwischen der Plenarversammlung und der ilz. Er soll von einem Mitglied der Plenarversammlung geleitet werden. Da seine Aufgabe nicht die Geschäftsführung an sich, sondern deren Überwachung ist (vgl. Art. 7), scheint die Be- zeichnung «Aufsichtsrat» treffender als der im Statutenentwurf der ilz verwendete Begriff

«Vorstand».

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats soll im Statut nicht festgeschrieben werden; die Arbeitsgruppe stellt sich diese jedoch wie folgt vor:


1 Mitglied der D-EDK als Präsident/in des Aufsichtsrats,

1 Mitglied der D-KDS (Departementssekretärinnen und -sekretäre) als Vizepräsident/in des Aufsichtsrats

2 Mitglieder der D-KV (Vorsteherinnen und Vorsteher der Volksschulämter) Präsident/in der Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen Präsident/in der Verlagskonferenz,

1 zusätzliches Mitglied der Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen.

Dazu kommen der Direktor oder die Direktorin der ilz und der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der D-EDK mit beratender Stimme. Bei der Zusammensetzung ist auf regionale Ausgewogenheit zu achten; ausserdem ist sicherzustellen, dass Kantone mit und ohne eigene produzierende Verlage im Aufsichtsrat gleichermassen vertreten sind.

Art. 7 Aufgaben des Aufsichtsrats

Die wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats werden im Statut festgelegt. Er bereitet einer- seits die Geschäfte vor, über welche die Plenarversammlung beschliessen muss. Ande- rerseits überwacht er die Geschäftsführung der ilz und wählt den Direktor oder die Direkto- rin. Er kann dem Direktor oder der Direktorin Aufträge erteilen, zu deren Bearbeitung

dieser oder diese die Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen und die Ver- lagskonferenz beiziehen kann. In der Geschäftsordnung kann sich der Aufsichtsrat weitere Aufgaben vorbehalten.

Art. 8 Beschlussfassung

Die Grundzüge der Beschlussfassung sind im Statut zu regeln. Gestützt darauf kann der Aufsichtsrat im Organisationsreglement die Details regeln. Für den Aufsichtsrat als eine Art Exekutivorgan ist keine Stellvertretung vorgesehen.

Die für die Beschlussfähigkeit vorgesehene Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder kann auch erreicht werden, indem abwesende Mitglieder ihre Stimme vorgängig schriftlich abgeben, oder indem Zirkularbeschlüsse gefällt werden.

Art. 9 Geschäftsstelle

Das operative Zentrum der ilz ist die Geschäftsstelle, welche von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet wird. Deren Aufgaben werden gestützt auf das Statut vom Auf- sichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt. Zur Geschäftsführung der ilz gehört auch, dass sie die Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen und die Verlagskonfe- renz unterstützt.

Art. 10 Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen

Die Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen ist nicht ein Linienorgan. Sie dient dem Austausch unter den Kantonen und soll der Geschäftsstelle der ilz und dem Aufsichtsrat Anträge unterbreiten können. Deren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung geregelt.

Art. 11 Verlagskonferenz

Auch die Verlagskonferenz ist kein Linienorgan. Sie dient dem fachlichen Austausch und soll der Geschäftsstelle der ilz und dem Aufsichtsrat Anträge unterbreiten können. Deren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung geregelt.

Art. 12 Beiträge

Die Aufwendungen der ilz werden einerseits durch die Beiträge der Mitgliederkantone (je nach Einwohnerzahl), andererseits durch Abgaben der Verlage, welche für ihre Lehrmittel das ilz-Label verwenden dürfen, finanziert. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Plenarversammlung. Die in den bisherigen Statuten enthaltene Bestimmung, dass neue Mitglieder beim Eintritt einen Grundbeitrag zu leisten haben, soll in den neuen Statuten nicht mehr enthalten sein. Die Aufbauphase der ilz ist längst abgeschlossen und es ist nicht notwendig, mehr Kapital zu äufnen. Zudem haben die heutigen Mitgliederkantone ein Interesse daran, dass auch die an der ilz nicht beteiligten Kantone NW, OW und SZ in nächster Zeit beitreten werden.

Ebenfalls verzichtet werden soll auf die heutige Haftungsbestimmung, wonach ausge- schiedene Kantone noch während dreier Jahre nach ihrem Austritt für die während ihrer Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten haften. Da für einen Austritt aus der ilz eine Kündigungsfrist von drei Jahren zu beachten ist und die ilz nicht finanziell sehr grosse

(6)

oder risikoreiche Geschäfte tätigt, erscheint eine Haftung über das Austrittsdatum hinaus als unverhältnismässig. Weiterhin soll aber gelten, dass bei einem Austritt kein Anspruch auf das Vermögen der ilz besteht.

Art. 13 Personal- und Haftungsrecht

Für die Geschäftsstelle der ilz bzw. deren Personal gilt heute das Personalrecht des Bun- des. In der Regel gilt für interkantonale Organisationen das Personalrecht des Sitzkan- tons, so auch für die EDK und die D-EDK. Damit für die ilz auch künftig eine passende Lösung gefunden werden kann, soll die Plenarversammlung die Frage des anwendbaren Personal- und Haftungsrechts beschliessen können.

Art. 14 Revisionsstelle Keine Bemerkungen

Art. 15 Übergangsbestimmung

Um einen reibungslosen Übergang vom bisherigen zum neuen Statut zu gewährleisten, sollen die bisherigen Vollzugsregelungen der ilz zur Anwendung kommen können, falls das neue Vollzugsrecht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Statuts noch nicht vor- liegen sollte.

Art. 16 Inkrafttreten

Gemäss dem heutigen Statut der ilz (Art. 39) bedürfen Statutenänderungen der Mehrheit der Mitgliederkantone. Das vorliegende Statut der ilz ist eine Totalrevision der bisherigen Statuten. Folglich können die neuen Statuten ebenfalls in Kraft treten, wenn sie von der Mehrheit der bisherigen Mitglieder genehmigt worden sind. Da mit dem neuen Statut keine finanzielle Mehrbelastung der Mitglieder erfolgt, kommt die in solchen Fällen vorgesehene Einstimmigkeit nicht zur Anwendung.

Bisherige Mitglieder, welche die neuen Statuten im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht genehmigt haben, bleiben weiterhin Mitglied. Falls sie mit den neuen Statuten nicht ein- verstanden wären, bliebe ihnen die Möglichkeit der Kündigung gemäss Art. 3.

Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens soll die Plenarversammlung entscheiden. Dies er- möglicht, die für die Inkraftsetzung nötigen Beschlüsse (Wahl Aufsichtsrat, Wahl Revisi- onsstelle) vorzubereiten.

5. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen

Eine Massnahme zur Sicherung der Bildungsqualität besteht darin, die Standards der Volksschule interkantonal zu koordinieren und damit ein vergleichbares Niveau in der Schweiz zu garantieren. Der Beitritt zur vorliegenden Vereinbarung hilft mit, diese Mass- nahme umzusetzen.

6. Finanzielle Auswirkungen

Der Kanton Bern hat während der letzten Jahre der ilz die folgenden Mitgliederbeiträge bezahlt:

2010: CHF 80 082.–

2011: CHF 80 082.–

2012: CHF 63 374.–

2013: CHF 54 320.–

Die Plenarversammlung hat per 2012 den Mitgliederbeitrag gesenkt. Das neue Statut hat keine Mehrkosten zur Folge.

7. Personelle und organisatorische Auswirkungen keine

8. Auswirkungen auf die Gemeinden keine

9. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

keine

Bern, 28. August 2013 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Gebiet der einstigen Republik Ragusa (Dubrova?ka Republika), das heute den südlichsten Teil des Staates ausmacht, verfügt über keine direkte Landverbindung zum übrigen

3. TAG: Heute besichtigen Sie die italienische Provinz im Norden Italiens, Trentino. Die Reiseleitung bringt Sie zu den schönsten Plätzen. Während der Fahrt machen Sie

Neues Schloss: Ludwig II., der die Insel vor der Nutzung durch Spekulanten bewahren wollte, kaufte sie auf und verwirklichte hier nach dem Vorbild Ludwig XIV.. und dessen

Juni 2018 konnten die Schulen Zuschüsse für Fahrten im ersten Schulhalbjahr 2018/19 bean- tragen. Von den insgesamt 114 Fahrten bleiben 71 innerhalb Deutsch- lands, zwölf mit Zielen

Das slawische Wort lässt sich auf die bolgarotürkische Stammesbezeichnung onogur (on = „zehn“ + ogur = „Stamm“) zurückführen, die dadurch entstand, dass die Vorfahren der

Die herrlichen Barockbauten - die der Stadt den Beinamen "Elb-Florenz" gaben - sind nach der Zerstörung durch die schweren Luftangriffe im Februar 1945 größtenteils

Planica ist ein Ortsteil von Rate?e und der Name eines Tals der Julischen Alpen im Nordwesten Sloweniens, das sich von Rate?e aus in südlicher Richtung erstreckt, nicht weit

Kann Abstand oder MNS nicht eingehalten werden, sonstige Schutzmaßnahmen Keine MNS-Pflicht am Sitzplatz und für Vortragende. Teilnehmerhöchstzahlen gelten nicht bei