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Verordnung der Kreisfreien Stadt Zwidqu zur Festsetzung desgeologischen Naturdenkmals (Nummer 4) 'lliabas - u. l(alksteinbruch"im Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Am F.reuäwg" üom n.01.2000

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Academic year: 2022

Aktie "Verordnung der Kreisfreien Stadt Zwidqu zur Festsetzung desgeologischen Naturdenkmals (Nummer 4) 'lliabas - u. l(alksteinbruch"im Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Am F.reuäwg" üom n.01.2000"

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Verordnung der Kreisfreien Stadt Zwidqu zur Festsetzung des

geologischen Naturdenkmals (Nummer 4) 'lliabas - u. l(alksteinbruch"

im Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Am F.reuäwg" üom n.01.2000

Aufgrund des $ 21und $ 50 Abs. 1 Nr.

g dei Sachsisclien Geseties über Natur- schutz und Landschaftspflege (Sächsi- sches Naturschutzgesdtz --

Sächs- NatSchG) in der F-assung vom 11.

oktober ieen lSachscvnt. 5. 7601) zu- letzt geändert am 18. März 7999 (SächsöVBl. S. 85) hat der Stadtrat der Kreisfreien Stadt Zwickau in seiner Sit- zung am 25. November 7999 folgende Verördnung beschlossen:

Inhaltsübersicht 1 Festsetzung als Naturdenkmal 2 Schutzeeeeinstand

3 Schutzävieck 4 Verbote

5 Zulässige Handlungen 5 Befreiungen

7 Ordnungswidrigkeiten 8 In-Kraft-Treten

Festsetzung als Naturdenkmal s 1

Die in S 2 nfüeibezeichneten Steinbrü- che im LSG "Am Kreuzberg" auf Ober- planitzer Flur werden als geologisches irlaturdenkmal festgese tzt. bas g"eologi- sche Naturdenkma"i führt die B'ezeic-h- nung geologisches Naturdenkmal (Nummer 4) "Diabas- und Kalkstein- bruch" Kreuzberg.

Schutzgegenstand

s 2

Abs. 1

Geoloeisches Naturdenkmal sind die beideriaufeelassenen und nicht mehr im Gewinnun[sbetrieb stehenden Steinbrü- c h e a u f F - i u r s t ü c k e n N r . 1 8 3 / 1 u n d

I91 I 3, Gemarkung Oberpianitz.

Schu tzbereiche sind die aufselassenerl Steinbruchfläclren bis zu dm Seinbrudr- oberkanten.

Abs. 2

Die Grenzen des geologischen Natur- denkmals sind in einer Flurkarte der Stadt Zwickau vom 25. Novemberl999 im Maßstab 1:L000 und einer Übersichts- karte der Stadt Zwickau. vom 25. No- vember 1999 trn Maßstab 1:10000 rot (auf Kopien der Originalkarte schwarz) ein- setiasen. Maßeäbend für den Grenzver- lauf iEt die Lirüenaußenkante. Die Kar- ten sind Bestandteil der Verordnung.

Abs. 3

Die Verordnung mit Karten wird gemäß

€ 51 Abs. 9 SäihsNatSchG bei deiStadt- ierwaltung Zwickau, Umweltamt, Wer- dauer Straße 62 für die Dauer von 2 Wo- chen nach Verkündung der Verordnung im Amtsblatt der Stadt Zwickau, "Zwi- ckauer Pulsschlag", bei der Stadtverwal- tung Zwickau, Umweltamt, untere Na- tursihutzbehörde, Werdauer Straße 62, zur kostenlosen Einsicht durch ieder- mann während der Sprechzeiten öffent- lich ausgelegt (Ersatzverkündung).

Abs. 4

Die Verordnung mit Karten ist nach Ab- lauf der Auslegungsfrist bei der Stadt- verwaltung Zw ickau, Umweltamt, un- tere Natuischutzbehörde, Werdauer Straße 62, zur kostenlosen Einsicht

durch jedermann während der Sprech- zeiten niedergelegt.

Schutzzweck s 3

Schutzzweck ist die Erhaltung der auf der Gemarkuns Oberplanitz aufge- schlossenen beTden Sieinbrüche'im Kreuzberggelände.

Diese Aulsihlüsse sind ein wichtiges Do- kument der erdgeschichtlichen nntwick- lunq des Erdzei-talters in der Formation Deüon. Für die industrielle und wirt- schaftliche Entwicklung ab dem 17. ]ahr- hundert hatten beide-steinbrüche ihre besondere Bedeutung.

Verbote

s 4

Abs. 1

Alle Handlungen im Bereich des geolo- gischen Naturdenkmals, die geeignet sind, das seolosische Naturdenkmal in seiner äuöeren"Erscheinung zu beein- trächtigery zu beschädigen, zü verändem oder zu zerstören. sind verboten.

Abs. 2

Insbesondere ist es im Schutzbereich des Naturdenkmals verboten:

1. Abgrabungen und AusscJrachtung des Bodens vorzunehmen;

2. Aufschüttungen vorzunehmen;

3. den natürlichen Bewuchs zu verän- dern oder zu zerstören;

4. Gegenstände abzulagern, die zu einer Veiunreinigung der"Steinbrüche füh- ren Konnen.

a 5

Zllrec;t" lls6llungra

\ { silt nicht ftir

i. Phese*aßnahmen. die vqr dcr Na- tursähuubehörde anReordrtt oder von der von für beau-itragten Stelle aus,ceführt n'erderu

Z behördliö angeordnete und zugd.6- sene Besdrild€rung

3. unaußchieblrare Maßnalrmenzur Ab- wehreiner von derr eeolosis(hen Na- turdenkmal ausgeheäden ünmittelba- ren Gefahr f-rir die öffentliche Sicherheit, insbesondere fr,ir Personen oder Sachwerte von bedeutendem Umfang. Diese Maßnahmen sind der Stadt Z:wickau vor ihrer Durchfüh- runs und, wenn dies nicht möglich ist, unv"erzüglich danach anzu2eigen.

Der Gefdhrenzustand ist dabei in-ge- eigneter Weise (2. B. durch Fot-os, Belcheinigung einer Fachfirma ) nach- zuweisenlD ie"unauf schiebb aren Maß - nahmen dürfen nicht weitergehen als unbedingt erforderlich.

. Befreiung s 6

Abs. 1

Von den Verboten dieser Verordnunq kann die untere Naturschutzbehördä nach $ 53 SächsNatSchG auf Antrag Be- freiung erteilen.

Abs. 2

Die Befreiung kann mit Nebenbestim- mungen in Förm von Ausgleichs- und Ersai2maßnahmen bzw. Aüsgleichsab-

gabe oder Erhebung einer Siöerheitslei- stung erteilt werden.

Abs. 3

Die Erteilung einer Befreiung ist bei der Stadt Zwickäu (Umweltamtf schriftlich oder mündlich Lur Niedersihrift zube- antraqen. Dazu sind die Gründe für den Antrig, ergänzt durch geeignete Pläne und Beschreibungen, darzulegen.

g 7

Ordnungswidrigkeiten Abs. 1

Ordnunsswidrie im Sinne des S 61 Abs.

f SächslYatSchGlandelt, wer vörsätzlich oder fahrlässig entgegen $ 21 Abs. 5 SächsNatSchG Handluneen vornimmt, die zur Beseitigung, Zersiörung, Beschä- digu4g oder Veränderung des geologi- schen Naturdenkmals sowie seiner ge- schützten Umgebung führen können."

Abs. 2

Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer

1.. entsegen6 4Abs. 2Nr. 1 Aberabun- gen" u"nd -Ausschachtungen

äes Bo- dens vornimmt;

2. entgegen$ 4Abs. 2Nr. 2Aufschüt- tungen vornimmf

3 , e n t q e q e n S 4 A b s . 2 N r . 3 V e r ä n d e - run"geä ari natürlichen Bewuchs vor- nimmt;

4. entgegen $ 4 Abs. 2 Nr. 4 Gegen- stände ablagert.

In-Kraft-Treten

s 8

Di*se !e:..rd:ru:q ::-.:: .r:'. 01. \Iärz lil00 rn Xrar:-

Diese Verordnung rtrrd hiermit auste- fertiet und ist unter Hinrgeis aur i { Abs.

{ SäärsGemO ötfmtliö bekanni zu ma- ö€n-

Zwickau" d€n 27.0l2m Eichhorn

Obeöürgerneister Hinweis:

Es wird daruuf hingewiesen, dass eine Ver- Ietzung aon Verfahrens- und Formoorschrif- ten der SrichsGemO beinr Zustandekottntett dieser Verordnung nach Ablau.f 7 lahres scit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werdm kann, es sei denn, dass

1. die Ausfertigung der Verordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt sl,

2. Vorschriften über die Offentlichkeit der Sitzungän, die Genehmi{ung oder die Be- kanntmachung der V erordnung uerletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach $ 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrig- keit w ider sp r o chen hat,

4. aor Ablauf der in Satz'L genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Be-

schluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formoorschrift gegenüber der Stadt Zwickau

unter Bezeichnun{ des Sachaerhalts, der die V erletzung be{ründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

BZTT

Referenzen

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