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Verordnung der kreisfreien Stadt Zwickau über die Festsetzung von Parkgebühren vom 29.11.2006 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 24.04.2018

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3.13.4 Verordnung der kreisfreien Stadt Zwickau über die Festsetzung von

Parkgebühren vom 29.11.2006 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 24.04.2018

§ 1

Geltungsbereich

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Zwickau werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkscheinautomaten, Parkuhren oder ande- ren Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind.

§ 2

Tarifzonen und Bewirtschaftungszeit Abs. 1

Die Parkflächen werden in fünf Tarifzonen gegliedert gemäß Anlage 1.

Abs. 2

Die Bewirtschaftungszeit wird werktags

in den Tarifzone I von 8 bis 20 Uhr in der Tarifzone II von 8 bis 20 Uhr in der Tarifzone III von 8 bis 18 Uhr in der Tarifzone IV von 8 bis 18 Uhr festgesetzt.

Abweichend davon gilt am Hauptbahnhof (Parkfläche 304) eine Bewirtschaftungszeit von 5 bis 22 Uhr.

§ 3

Höhe der Parkgebühren Abs. 1

Das Parken in den Tarifzonen I-III ist in der ersten halben Stunde gebührenfrei.

Abs. 2

Nach der ersten gebührenfreien halben Stunde werden folgende Parkgebühren erhoben:

Tarifzone I 1 Stunde = 1,00 € 2 Stunden = 2,00 € 3 Stunden = 4,00 €

Die Höchstparkdauer beträgt 3,5 Stunden.

Tarifzone II 1 Stunde = 1,00 € 2 Stunden = 1,50 € 3 Stunden = 3,00 €

Die Höchstparkdauer beträgt 3,5 Stunden.

Tarifzone III 1 Stunde = 0,80 € 2 Stunden = 1,20 € 3 Stunden = 2,00 €

Die Tagesgebühr beträgt 4,00 €.

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Abs. 3

In der Tarifzone IV wird eine Tagesgebühr von 1,00 € erhoben.

Abs. 4

Die Tarifzone V ist gebührenfrei.

Abs. 5

Die Parkgebühr ist am Parkscheinautomat oder über den am Parkscheinautomat ausge- wiesenen Anbieter für bargeldloses Zahlen zu entrichten.

Abs. 6

Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 des Elektromobilitätsgesetzes (E- Fahrzeuge) sind von der Entrichtung der Parkgebühr befreit, sofern

- diese ein Kennzeichen mit dem Kennbuchstabe „E“ im Sinne des § 9a Abs. 2 der Ver- ordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) führen, - diese mit einer Plakette im Sinne des § 9a Abs. 4 FZV versehen sind oder

- diese im Ausland erteilte amtliche Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebe- ne Fahrzeuge führen.

Die festgelegte Höchstparkdauer gilt auch für E-Fahrzeuge und ist durch Verwendung einer Parkscheibe (Zeichen 291) nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nachzuweisen.

§ 4 Inkrafttreten

****************************

Neufassung: Zwickauer Pulsschlag vom 06.12.2006 Inkrafttreten: 01.12.2006

1. Änderung: Zwickauer Pulsschlag vom 23.12.2009 Inkrafttreten: 24.12.2009

2. Änderung: Zwickauer Pulsschlag vom 04.12.2013 Inkrafttreten: 01.01.2014

3. Änderung: Zwickauer Pulsschlag vom 09.03.2016 Inkrafttreten: 10.03.2016

4. Änderung: Zwickauer Pulsschlag vom 24.04.2018 Inkrafttreten: 26.04.18

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