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Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Zwickau in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.09.1998

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1.4.

Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Zwickau in der Fassung der 1. Änderungssatzung

vom 17.09.1998

§ 1 Amtsblatt

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Zwickau werden durch Einrücken in das eigene Amtsblatt, den Zwickauer Pulsschlag, veröffentlicht, soweit nicht durch sondergesetzliche Bestimmungen eine erweiterte Form der Bekanntmachung vorgeschrieben ist.

§ 2 Tagespresse

Öffentliche Bekanntmachungen, die einen größeren Kreis der Bürgerschaft angehen, können außerdem in der Tageszeitung "Freie Presse" mitgeteilt werden. Die Mitteilung in der Tagespresse ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Inkrafttreten der öffentlichen Bekanntmachung.

§ 3

Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 4

Vollzug der öffentlichen Bekanntmachungen

Über den ordnungsgemäßen Vollzug der öffentlichen Bekanntmachungen ist ein Nachweis zu den Akten zu bringen.

§ 5 Inkrafttreten

...

Erstfassung: Inkrafttreten am: 25.03.1994

Zwickauer Pulsschlag Nr. 6 v. 24.03.1994 1. Änderungssatzung : Inkrafttreten am: 24.09.1998

Zwickauer Pulsschlag Nr. 25 v. 23.09.1998

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