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TOP 2 - Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und der Anlagenüberwachung für Vorhaben am Betri

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Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 10. November 2020

„Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und der

Anlagenüberwachung für Vorhaben am Betriebsstandort Berne der Firma Lürssen Wertft GmbH & Co. KG, Bremen“

Der Senat unterrichtet die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hiermit gemäß Landes- verfassung über den Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen.

Die Firma Lürssen Werft GmbH & Co. KG, Bremen betreibt am Standort Berne ein Werftgelände. Dieses liegt zum Teil auf bremischem Gebiet und zum Teil auf nieder- sächsischem Gebiet. Aktuell liegt ein Antrag der genannten Firma zum temporären Betrieb eines Schwimmdocks vor. In Zukunft ist damit zu rechnen, dass an diesem Standort des Öfteren Schiffsbauvorhaben abgewickelt werden. Deshalb ist eine dau- erhafte Regelung über die Zuständigkeiten für den Standort (Genehmigung und Über- wachung) zu treffen.

Die Firma Lürssen Werft GmbH & Co. KG hat in einer Dringlichkeitserklärung vom 11.02.2020 die Erforderlichkeit eines Staatsvertrages der Länder Bremen und Nieder- sachsen betont (s. Anlage 1), da ein konzentriertes, einheitliches Vorgehen mit Ver- fahrenskonzentration und Anlagenüberwachung als vorteilhaft angesehen wird.

Mit dem Staatsvertrag (s. Anlage 2 Entwurf eines Staatsvertrages mit Anlage 3 Werks- und Gebäudeplan) sollen die Befugnisse für die Durchführung von immissi- onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und für die Anlagenüberwachung auf bremischem Gebiet von der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen auf das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg übertragen werden. Mit der Aufgabenübertragung wird gewährleistet, dass für die Vorhaben an dem Betriebsstandort Berne nur ein Ge- nehmigungsvorhaben mit vollständiger Verfahrenskoordination und der Anlagenüber- wachung in einer Hand geführt wird. Das bezieht sich sowohl auf das laufende Ge- nehmigungsverfahren zum temporären Betrieb eines Schwimmdocks für den Neubau einer Jacht als auch auf zukünftige Verfahren.

Der Senat hat die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau auf seiner Sitzung am 27. Oktober 2020 ermächtigt, eine Vereinbarung gemäß § 6 des Staatsvertrages zu unterzeichnen.

Beschlussvorschlag

Der Senat bittet die Bürgerschaft (Landtag), den Entwurf des in 1. genannten Staats-

vertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über

die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des immissions-

schutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und der Anlagenüberwachung für Vorha-

ben am Betriebsstandort Berne der Firma Lürssen Werft GmbH & Co. KG, Bremen

zur Kenntnis zu nehmen.

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2

Anlagen:

1. Dringlichkeitserklärung der Firma Lürssen Werft GmbH & Co. KG vom 11.02.2020 2. Entwurf eines Staatsvertrages (Stand: 27.08.2020)

3. Werks- und Gebäudelageplan als Anlage zum Staatsvertrag

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Stand: 01.10.2020

Staatsvertrag zwischen

der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zuständigkeit für die Durchführung von

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und die Anlagenüberwachung für ein Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co.KG am Betriebsstandort Berne

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minis- ter für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz,

und

die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staats- vertrag:

Präambel

Dieser Staatsvertrag trifft Regelungen für ein länderübergreifendes Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG am Betriebsstandort Berne.

Anlass des Staatsvertrags ist das Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG, ein Schwimmdock für den Neuaufbau einer Yacht auf dem Betriebsgelände der Lürssen Werft GmbH & Co.KG in Berne tem- porär in Betrieb zu nehmen. Das Schwimmdock hat eine Länge von circa 288 Metern und eine Breite von circa 54 Metern. Es soll eine Position beginnend ab circa 75 Metern südöstlich der Schiffshebean- lage an der Kaje einnehmen, die sich in folgendem Bereich befindet: Bremen Gemarkung VR 136, Flur 136, Flurstücke 532/8, 532/11 und 532/10, und Gemarkung VR 137, Flur 137, Flurstück 271/7, sowie Berne Gemarkung Warfleth, Flur 5, Flurstücke 20/87, 24/20, 21/13, 21/22 und 24/33. Das Schwimm- dock soll sich somit zum Teil auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und zum ganz überwie- genden Teil auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen befinden. Eine zeichnerische Darstellung fin- det sich in dem als A n l a g e beigefügten Werks- und Gebäudeplan.

Das Vorhaben bedarf der Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nummer 3.18 des Anhangs 1 der Verordnung über ge- nehmigungsbedürftige Anlagen.

Durch diesen Staatsvertrag werden die Befugnisse zur Durchführung des Verfahrens zur Genehmi- gung einer immissionsschutzrechtlich relevanten Anlage sowie zur Überwachung dieser Anlage auf

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bremischem Gebiet von den jeweils zuständigen bremischen Behörden auf das Staatliche Gewerbe- aufsichtsamt Oldenburg (GAA Oldenburg) übertragen. Ferner erfasst der Staatsvertrag künftige, mit dem temporären Betrieb des Schwimmdocks zusammenhängende immissionsschutzrechtliche Ver- fahren. Dazu zählen insbesondere Änderungsanzeigen und -genehmigungen nach den §§ 15 und 16 BImSchG. Die Aufgabenübertragung dient der Verfahrensvereinfachung und ermöglicht die Genehmi- gung des Vorhabens in einem statt mehreren Verfahren.

§ 1

Übertragung der Befugnisse, zuständige Behörde

(1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt dem Land Niedersachsen die immissionsschutzrechtlichen Aufgaben und Befugnisse (insbesondere Genehmigung, Überwachung und nachträgliche Anordnun- gen) für das Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG am Betriebsstandort Berne, soweit sich diese auf bremisches Gebiet beziehen.

(2) Zuständige Behörde für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die Wahrnehmung der Be- fugnisse ist das GAA Oldenburg.

§ 2

Mitwirkung und Information

(1) Zu allen Verfahrenshandlungen, die Außenwirkung entfalten, stellt das GAA Oldenburg das Be- nehmen mit der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen her.

(2) Abweichend von Absatz 1 trifft das GAA Oldenburg Entscheidungen im Rahmen der Anlagenüber- wachung, insbesondere auf der Grundlage der §§ 17, 20 und 21 BImSchG, die einen auf bremischem Gebiet befindlichen Anlagenteil betreffen oder Auswirkungen auf bremisches Gebiet haben, im Ein- vernehmen mit der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(3) Soweit sich das Vorhaben oder die Anlagenüberwachung auf bremisches Gebiet auswirkt, weist das GAA Oldenburg im Rahmen von Verfahrenshandlungen oder Entscheidungen in geeigneter Weise – insbesondere im Zuge von Bekanntmachungen - auf diese Aufgabenübertragung hin.

§ 3

Anzuwendendes Landesrecht

1Für die Erfüllung der im Rahmen dieses Staatsvertrags übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist neben Bundesrecht ausschließlich niedersächsisches Landesrecht anzuwenden. 2Dies gilt auch für die Frage, ob es vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines Vorverfahrens bedarf.

§ 4 Kosten

1Schließt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren Verfahrenshandlungen bremischer Behörden ein, so bezieht das GAA Oldenburg den dadurch entstandenen Aufwand in die Höhe der festzusetzenden Gebühr ein, wenn nach den niedersächsischen Kostenvorschriften der Kostenauf- wand anderer Behörden bei der Höhe der festzusetzenden Kosten zu berücksichtigen ist. 2Das GAA

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Oldenburg führt im Innenverhältnis die auf diesen Aufwand entfallenden Kostenbeträge an die bre- mischen Behörden ab, soweit diese Kostenabführung nach den niedersächsischen Kostenvorschriften vorgesehen ist.

§ 5

Sonstige Amtshandlungen

(1) Soweit sich weitere Verwaltungsmaßnahmen als notwendig erweisen, sind diese von den dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

(2) Die landesrechtlichen Vorschriften und Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ord- nungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 6

Künftige länderübergreifende Vorhaben

Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen sind berechtigt, (Zuständigkeits-) Regelun- gen für zukünftige länderübergreifende Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG am Betriebs- standort Berne, die in die Zuständigkeit des GAA Oldenburg und der bremischen Behörde fallen, durch Vereinbarung zwischen der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und dem für Immissionsschutzrecht zuständigen Ministerium des Landes Nieder- sachsen zu regeln.

§ 7 Inkrafttreten

(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

Hannover, den …. Bremen, den ….

Für das Land Niedersachsen: Für die Freie Hansestadt Bremen:

Für den Ministerpräsidenten: Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen:

Der Minister für Umwelt, Energie, Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,

Bau und Klimaschutz Mobilität, Stadtentwicklung und

Wohnungsbau

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KM 23,250

KM 23,000 KM 23,125

P

WESER

Anker- ketten

Synchronlift 140mx25m

Fahrwassergrenze

Trafo Verwaltung

Pförtner

Pier 360m 120 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10

130 140 150 170 160

180 190

200 110

220 210 250 240

260 270 280 300 290

310 320 340 330

350 360 380 370

390

400 230

410

185

Freilager

Zelt Zelt

Modulbauplatz

Schallschutzwall Modulbauplatz

Fahrräder Motorroller

(Mittschiffsmodul)

Anlieferung Flats

Anlieferung geb. Profile

Zwischen- lager Baugruppe Kleinsektion.

Lagerplatz Losteile Leitern

Halle 2

Halle 1b

Modulbauhalle

Sektionsbauhalle Hinterschiff- montageplatz Losteile Halle 3

Anlieferg.

Rohre (DHE)

Lehrlings-

Schlosserei ausbildg.

kl. Baugruppen K-Elemente Flächenbaulehren Baugruppen

Halle 3

Normteile

Tankstelle/Öllager Gas+Sauerstoff-

Anlage

ACETYLEN

Halle 1a

HB BRHV

Zahl der Vollgeschosse: 1 Dachform: Satteldach, DN ~9°

Außenwand: bis ~2.5m: MW oberh. 2.5m Trapezblech Dach: Trapezblech mit Dämmung und Abklebung

Zahl der Vollgeschosse: 1 Dachform: Satteldach, DN ~10°

Außenwand: bis ~3m: MW oberh. 2.5m Isowand Dach: Trapezblech mit Dämmung und Abklebung

Zahl der Vollgeschosse: 1 Dachform: Satteldach, DN ~9.5°

Außenwand: bis ~3m: MW/Fertigteil oberh. 3m: Achse E1: Isowand, Dach: Trapezblech mit Dämmung und Abklebung

Zahl der Vollgeschosse: 1 (teilw. 2) Dachform: Satteldach, DN ~4°

Außenwand: s. Halle I u. III Dach: Trapezblech mit Dämmung und Abklebung

Zahl der Vollgeschosse: 1 Dachform: Satteldach, DN ~1°

Außenwand: bis ~2.5m: MW oberh. 2.5m: Trapezblech Dach: Trapezblech mit Dämmung und Abklebung

Zahl der Vollgeschosse: 1 Dachform: Satteldach, DN ~9.5°

Außenwand: bis ~3m: Beton-Fertigteil oberh. 3m: Kasettenwand mit Dämmung und Trapezblech Dach: Trapezblech mit Dämmung und Abklebung

Grun dstüc ksein friedu ng

I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV XV

P

O S

N W

P

3 1

24 22 20 18 16 14 13 11 9 8 7 5

Die Weser

532 10

271 7

532 8

532 11

324

69383.9 66 0

589

298

1.06 20

20 81

22 10 31

20 67

20 80 22 32

An der Weser

21 20

20 87 20

86

22 21

21 22

24 20 20

75

21 9

21 14

21 13

Die Weser

24 21

24 33 71

12

20 105 20

101

20 97 20 98

20 99

Zugangssteg neu Lagerzelt

temporär

Dock 10 temporär

neue Werkstatt

Dalben neu Auslaufbauwerk

87,22

34,00 4,19 28°

alter Zugangssteg

wieder einsetzen neue Notübergänge b=1,20m

1,20

Grenze Bremen - Niedersachsen

60,56 26,66

28,3425,35

53,69

Öffnung über Ponton neuer Notübergang 3,75x3,75m

287,76

53,40

Öffnung über Ponton

34,00

77,115 196,12

14,525

Ankerwand

Sozialräume

a

20,00

1,565

Legende:

Landesgrenze Bremen Niedersachsen Grundstückseinfriedung

Grundstücksgrenze Neubau

Abbruch

Maßstab:

Blattgröße : Zeichnungs-Nr.:

gesehen : geprüft : gezeichnet :

Entwurfsverfasser:

...

M. Eng. L. Meyer

c/o Meier - Gefe GmbH Anne - Conway - Straße 4 28359 Bremen

Bauherr:

...

28359 Bremen Anne-Conway-Str. 4 Tel: +49 (0)421-27 65 68-0 Fax: +49 (0)421-27 65 68-10 mail@ib-meier-gefe.de www.ib-meier-gefe.de

EIER G EFE

Engineering & Consulting GmbH

M

Auftrags-Nr.:

Bauherr:

R :\ A N R \2 0 1 9 \A 1 9 1 7 5 _ FL W _ In fr as tr u kt u r, B e tr ie b st e il B e rn e \0 8 _ Ze ic h n u n ge n \0 2 _ E n tw u rf\ Zu sa m m e n b au L ag e p la n B e rn e _ B A 2 a_ 2 0 2 0 0 8 2 6 .r vt

Wie angezeigt

A 19 175 Lageplan

A19175_BA2a 09.06.2020 Beh

Opera in Berne

Friedrich Lürssen Werft GmbH & Co. KG Zum Alten Speicher 11

28759 Bremen

Bauantrag

LLaaggeeppllaann

Index Art der Änderung Datum Name

a Flurstücksnummer mit Flurstückgrenzen ergänzt 26.08.2020 Beh

40

10 30

20 0

50

100 m

A1

Referenzen

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