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BAP-Interventionsblatt - B 1.2.1 Regiekosten sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Version 1 vom 08.12.2014

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Abteilung Arbeit ESF-zwischengeschaltete Stelle

BAP - Interventionsblatt

ESF-Förderperiode 2014 - 2020

ESF-Prioritätsachse B Förderung der sozialen Inklusion und Bekämp- fung von Armut und jeglicher Diskriminierung BAP – Unterfonds B 1 Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit Schwerpunkt B 1.2 Geförderte sozialversicherungspflichtige Be-

schäftigung

Intervention B 1.2.1 Förderung von Regiekosten bei öffentlich geför- derter sozialversicherungspflichtiger Beschäfti- gung nach § 16e SGB II

1 Geltungsbereich BAP Unterfonds B 1 2 Laufende Nummer B 1.2.1

3 Mitgeltende Förder- grundsätze

• „Allgemeine Fördergrundsätze“ in der jeweils aktuellen Fassung

• „Besondere Fördergrundsätze“ für den Unterfonds B 1 in der aktuellen Fassung

4 Ziel der Förderung Im BAP-Unterfonds B 1 soll einer Verfestigung der Langzeitar- beitslosigkeit und zunehmenden Prekarisierung der Betroffe- nen entgegen gewirkt werden. Entsprechend sollen Maßnah- men gefördert werden, die dazu beitragen, Langzeitarbeitslo- sigkeit zu verringern, die Brücken zum Übergang in Qualifizie- rungsmaßnahmen bauen und/oder die eine Beschäftigungsfä- higkeit wieder herstellen, stabilisieren und ggf. verbessern.

Darüber hinaus sollen Maßnahmen gefördert werden, die eine Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen.

Die Aktivitäten und Maßnahmen sollen möglichst räumlich da ansetzen, wo die Konzentration der Zielgruppe am höchsten ist.

Öffentlich geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäfti- gung von SGB-II-Beziehenden mit mehrfachen Vermittlungs- hemmnissen nach § 16e SGB II hat zum Ziel, die Beschäftig- ten an Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes heran- zuführen. Die Förderung soll – ggf. mittelfristig - eine Arbeits-

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marktperspektive für Betroffene schaffen.

Hierfür ist es erforderlich, dass neben der reinen sozialversi- cherungspflichtigen Beschäftigung (die zum Ausgleich von sog. Minderleistungsfähigkeit aus dem Eingliederungstitel der Jobcenter gefördert wird) auch eine systematische (sozial- )pädagogische Unterstützung, begleitende Aktivierung und Qualifizierung sowie eine Integrationsbegleitung der Teilneh- menden erfolgt. Diese begleitende Unterstützung soll ermögli- chen, dass während der Maßnahme oder im Anschluss an die Maßnahme Vermittlungshemmnisse abgebaut werden bzw.

eine weitere berufliche Perspektive ermöglicht wird.

Durch die (sozial-)pädagogische Begleitung öffentlich geförder- ter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter sollen mithin fol- gende Ergebnisse erreicht werden:

• Teilnehmende sollen beim Durchhalten der Maßnahme unterstützt werden; die Abbruchquote soll verringert wer- den.

• Der Abbau von individuellen Vermittlungshemmnissen soll durch soziale Begleitung und, wenn erforderlich, durch die Unterstützung beim Aufsuchen anderer Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen (z.B. Suchtberatung, Schul- denberatung) unterstützt werden.

• Weiterführende Integrationsschritte sollen vorbereitet und begleitet werden und dadurch eine Anschlussperspektive nach der Maßnahme ermöglicht werden.

• Begleitende Aktivierungs- und Qualifizierungsangebote sollen dazu beitragen, an den allgemeinen Arbeitsmarkt heranzuführen.

5 Gegenstand der Förde- rung

Gefördert werden Anleitung, systematische (sozial- )pädagogische Unterstützung, begleitende Aktivierung und Qualifizierung und eine Integrationsbegleitung von Teilneh- menden öffentlich geförderter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nach § 16e SGB II in gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen, sofern sie die Teilnehmenden selbst in ei- genen Betriebsteilen beschäftigen.

Eine Förderung ist auch möglich, wenn die Teilnehmenden bei Vereinen oder Betrieben angestellt sind, die eine (sozial- )pädagogische Begleitung durch einen Netzwerkknoten in An- spruch nehmen. In diesem Fall müssen die anstellenden Ver- eine oder Betriebe in sozial benachteiligten Sozialräumen an- gesiedelt sein und die begleitende Unterstützung mit einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung durch einen lokalen Netzwerkknoten vereinbart werden. Bei Betrieben muss es sich zudem um kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) han- deln.

Als benachteiligte Sozialräume gelten:

• in der Stadt Bremen der gesamte Stadtteil Gröpelingen sowie die Ortsteile Blumenthal, Lüssum-Bockhorn, Kirch- huchting, Mittelshuchting, Sodenmatt, Neue Vahr Südost, Neue Vahr Südwest, Neue Vahr Nord, Kattenturm, Heme-

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lingen, Tenever, Huckelriede, Ellenerbrok-Schevemoor, Blockdiek und Grohn

• In der Stadt Bremerhaven gelten alle Stadt- und Ortsteile als benachteiligte Sozialräume..

Die Förderung ist auf Teilnehmende an arbeitsmarktlichen Maßnahmen nach § 16e SGB II (Förderung von Arbeitsverträ- gen, FAV), die über die Jobcenter Bremen und Bremerhaven zugewiesen werden, beschränkt.

6 Antragsberechtigte (Auswahlkriterien)

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes mit Sitz im Land Bremen. Die Antragstel- lenden können selbst Maßnahmen nach § 16e SGB II durch- führen oder – in benachteiligten Sozialräumen - mittels einer Kooperationsvereinbarung die Begleitung von Teilnehmenden an Maßnahmen nach §16e SGB II bei anderen Einrichtungen und Betrieben übernehmen.

Die Antragstellenden müssen die Ordnungsmäßigkeit der Ge- schäftsführung sicherstellen. Die Jahresabschlüsse der An- tragstellenden müssen extern geprüft werden; die Angaben zu externer Wirtschaftsprüfung müssen nachgewiesen werden.

Die Antragstellenden müssen über ein zertifiziertes Qualitäts- managementsystem verfügen und über ausreichende fachliche Erfahrungen in der Arbeit mit der Zielgruppe verfügen.

Die Antragstellenden müssen nachweisen, dass das beantrag- te Vorhaben ihrem Kompetenzprofil entspricht. Hierfür müssen folgende Punkte nachgewiesen werden:

• Erfolgreiche Aktivitäten in der sozialpädagogischen und Integrationsbegleitung, Aktivierung und Qualifizierung der Zielgruppe in den letzten drei Jahren vor Antragstellung,

• Gute Kooperationsbezüge zu anderen spezialisierten Bera- tungs- und Hilfeeinrichtungen, zu Bildungseinrichtungen und Jobcenter sowie bestehende fachliche und regionale Vernetzungen,

• angemessene Berufserfahrung und kontinuierliche Weiter- bildung des eingesetzten Personals sowie interkulturelle Kompetenz und Kompetenzen in der Umsetzung der Prin- zipien des Gender Mainstreaming.

7 Anforderungen an die Zielgruppe/n

Bei den Teilnehmenden an Maßnahmen nach § 16e SGB II handelt es sich überwiegend um Personen mit sogenannten

„marktfernen Profillagen“ gemäß der Untergliederung der Job- center.

Die Beschäftigten sind langzeitarbeitslos und haben Vermitt- lungshemmnisse und Wettbewerbsnachteile. Dies können bei- spielsweise gesundheitliche Einschränkungen, ein fehlender beruflicher und/oder schulischer Abschluss und /oder familien- bedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit sowie fehlende Berufserfahrung sein.

Insgesamt sollen von der Unterstützung 50% Frauen und 50%

Menschen mit Migrationshintergrund profitieren.

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8 Anforderungen an den Projektinhalt

(Auswahlkriterien)

• Das Vorhaben muss ein kompetentes, zielgruppenadäqua- tes Konzept der (sozial-)pädagogischen Begleitung, Akti- vierung/Qualifizierung und Integrationsbegleitung nachvoll- ziehbar darlegen.

• Für das Vorhaben sind die Unterstützungsmethoden ein- schließlich einer nachvollziehbaren Steuerung und Auswer- tung der Wirksamkeit der Unterstützung darzulegen.

• Zur Förderung geeignete Vorhaben müssen ein durchgän- giges Konzept zur Umsetzung von Gender Mainstreaming vorweisen.

• Zur Förderung geeignete Vorhaben tragen den spezifi- schen Problemen von Personen mit Migrationshintergrund Rechnung. Eine entsprechende interkulturelle Kompetenz ist nachzuweisen.

• Die Möglichkeit des Zugangs für Menschen mit Behinde- rungen wird vom Vorhaben beachtet.

• Für eine Vorbereitung von Übergängen in den Arbeitsmarkt muss das Vorhaben mit Betrieben des allgemeinen Ar- beitsmarktes kooperieren.

Das im Projekt einzusetzende Personal ist bezogen auf den Umfang und die Qualifikation bei Antragstellung verbindlich festzulegen. Für die Förderung einer systematischen (sozial-) pädagogischen Unterstützung, begleitenden Aktivierung und Qualifizierung und Integrationsbegleitung von Teilnehmenden ist ein Personalschlüssel von mindestens 1:40 (eine Vollzeit- kraft für 40 geförderte Beschäftigte) vorzuhalten und nachzu- weisen.

Sofern in eigenen, nicht wirtschaftlich tätigen Betriebsteilen von gemeinnützigen Einrichtungen auch eine kontinuierliche Anleitung erfolgt, ist ein zusätzlicher Personalschlüssel für An- leitung von 1: 45 (eine Vollzeitkraft für 45 geförderte Beschäf- tigte) vorzuhalten und nachzuweisen.

Für die Durchführung von Aktivierungs- und Qualifizierungs- maßnahmen während der Begleitung soll das Projekt in der Regel auf Angebote erfahrener Bildungsträger zurückgreifen.

Sofern der Antragsteller diese Maßnahmen selbst durchführt, ist eine externe Zertifizierung (z.B. AZWV / AZAV, Bremisches Weiterbildungsgesetz) vorzulegen.

9 Ausschlusskriterien (Auswahlkriterien)

• Eine Begleitung von öffentlich geförderten Beschäftigten, die außerhalb des Landes Bremen angestellt sind oder ih- ren Wohnsitz außerhalb des Landes Bremen haben, ist nicht förderfähig.

• Eine Begleitung von öffentlich geförderten Beschäftigten, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (z.B.

in Arbeitsgelegenheiten), ist nicht förderfähig.

• Eine Begleitung von öffentlich geförderten Beschäftigten, die

o aus Mitteln des Bundes-ESF-Programms zur Ein- gliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtig- ter nach dem SGB II

o nach den §§ 88 ff SGB III (EGZ) und § 16b SGB II (Einstiegsgeld)

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gefördert werden, ist nicht förderfähig.

• Eine Förderung begleitender Anleitung ist nur in Verbin- dung mit paralleler systematischer (sozial-) pädagogischer Unterstützung, Aktivierung/Qualifizierung sowie eine Integ- rationsbegleitung förderfähig.

10 Art der Beantragung (Auswahlverfahren)

Die Beantragung einer Förderung für Anleitung, systematische (sozial-)pädagogische Unterstützung, begleitende Aktivierung und Qualifizierung sowie eine Integrationsbegleitung von Be- schäftigten in öffentlich geförderter sozialversicherungspflichti- ger Beschäftigung erfolgt im Einzelantragsverfahren im Rah- men von Zeitstaffeln.

Der Fördervorschlag der mittelbewirtschaftenden Stellen erfolgt auf Basis der Gesamtbewertung der jeweils eingereichten An- gebote auf der Basis des vorgegebenen Gesamtbudgets.

11 Antragsunterlagen Für die Antragstellung gelten die Vordrucke / Formulare, die vom Referat 24 des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen zur Verfügung gestellt werden. Die Formulare werden auf der Website der bewilligenden Stelle veröffentlicht.

Bis zur Veröffentlichung von Antragsunterlagen sind Antrag- stellungen formlos unter Beifügung eines aussagefähigen Konzeptes unter Berücksichtigung der Anforderungen unter Punkt 8 dieses Interventionsblattes (Konzept, Methoden, Steu- erung, interkulturelle Kompetenz, Gender Mainstreaming, Per- sonalschlüssel, Betriebskooperationen) und eines Gesamtfi- nanzierungsplanes möglich. Dabei ist auszuweisen, ob eine Förderung entweder für Anleitung in Kombination mit sozialpä- dagogischer Begleitung oder nur für sozialpädagogische Be- gleitung beantragt wird.

Das Angebot bzw. der Antrag muss weiterhin mindestens ent- halten

• Angaben zum geplanten Sozialraumbezug, bei unmittelbar sozialräumlich agierenden Projekten eine Bestätigung des Ortsbeirates und/oder anderer regionaler Akteure über die erfolgte Abstimmung;

• Zielzahlen zum Beschäftigungsumfang, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen und Einsatzorten;

• Zielzahlen zum geplanten Einbezug von Frauen und Men- schen mit Migrationshintergrund;

• Umfang, Qualifikation und Funktion des geplanten geförder- ten Personaleinsatzes für Anleitung und Begleitung;

• Konzept, Umfang und Begründung der geplanten Qualifizie- rungs- und Aktivierungsangebote;

• Bestätigung der Bewilligung durch das Jobcenter und Vor- lage des entsprechenden Bescheides;

• Ggf. Vorlage von Kooperationserklärungen von beteiligten Betrieben und Darstellung von beabsichtigten weiteren Ko- operationen.

Sofern der Antragsteller eine Qualifizierung bzw. Aktivierung selbst durchführt, sind das Konzept und zusätzlich die Befähi- gung des Trägers im Antrag ausführlich darzustellen.

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12 Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung und Festbetragsfinanzierung.

Die Zuwendung wird aus Mitteln des ESF durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen in Form von Standardeinheits- kosten (SEK) pro besetztem Platz und Monat gewährt. Die Förderung des Jobcenters für Lohnkosten ist durch den Stan- dardeinheitskostensatz nicht berücksichtigt.

Die Förderung umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten. Bei positiver Zielerreichung kann auf Antrag eine Projektfortführung bewilligt werden. Im Bescheid werden die Obergrenzen für geförderte Arbeitsplätze, die Bedingungen der Gewährung von Pauschalen und verbindliche Quoten für Frauen und Personen mit Migrationshintergrund festgelegt.

Bei den Vorhaben handelt es sich in der Regel jeweils um für 12 Monate bewilligte Projekte. Sie können bei positivem Ver- lauf – ggf. nach Zustimmung der Deputation - verlängert oder erneut bewilligt werden.

13 Höhe der Förderung Der Standardeinheitskostensatz für Förderung von systemati- scher (sozial-)pädagogischer Unterstützung, begleitender Akti- vierung und Qualifizierung sowie Integrationsbegleitung von Beschäftigten in öffentlich geförderter sozialversicherungs- pflichtiger Beschäftigung beträgt 180 € pro besetztem Maß- nahmeplatz und Monat. Der Platz muss mindestens an einem Tag des Monats tatsächlich besetzt sein, um die Zahlung des Fördersatzes auszulösen.

Der Standardeinheitskostensatz für die kombinierte Förderung von Anleitung und systematischer (sozial-)pädagogischer Un- terstützung, begleitender Aktivierung und Qualifizierung sowie Integrationsbegleitung von Beschäftigten in öffentlich geförder- ter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung beträgt 320 € pro besetztem Maßnahmeplatz und Monat. Der Platz muss mindestens an einem Tag des Monats tatsächlich besetzt sein, um die Zahlung des Fördersatzes auszulösen.

Aufgrund der erforderlichen engmaschigen Betreuung und ggf.

aufsuchenden Beratung gelten auch Fehltage von Teil- nehmenden als „besetzter Platz“.

14 Auszahlung der Förde- rung

Pauschalierte Zuwendungen werden nur für erbrachte Leistun- gen gewährt. Die Fördersumme wird jeweils monatlich nach- träglich nach Vorlage und Prüfung eines Nachweises der tat- sächlich im Projekt begleiteten Personen erstattet.

Grundsätzlich werden bis zu 10 % der gewährten Förderung einbehalten und erst nach Feststellung der Zielerreichung, die über einen einzureichenden Verwendungsnachweis nachzu- weisen ist, ausgezahlt.

Zuwendungsempfangende müssen in geeigneter Art und Wei- se die Erreichung der vereinbarten Zielzahlen und ggf. verein- barter qualitativer Ziele nachweisen, um die Zuwendung zu erhalten.

Auf Antrag wird zu Projektbeginn einmalig ein Vorschuss in Höhe von 75% der erwarteten Förderung für zwei Monatsmar- gen gewährt. Dieser Vorschuss wird jeweils mit den letzten

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15 Verwendungsnachweis Der Schlussverwendungsnachweis besteht aus einem Sachbe- richt, der Dokumentation der erreichten Ziele und Zielzahlen und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Abweichend von Ziff. 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmun- gen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) laut Anlage 2 zu Nr. 6.1 zu § 44 LHO ist der Verwendungs- nachweis spätestens 3 Monate nach Abschluss des Projektes einzureichen.

Im zahlenmäßigen Nachweis ist darzulegen, dass die bei der Projektdurchführung entstandenen zuwendungsfähigen Kosten mindestens in Höhe der gewährten Zuwendung liegen.

Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die er- reichten Ergebnisse ausführlich darzulegen. Ebenso sind die tatsächlich erreichten Frauen und Menschen mit Migrationshin- tergrund auszuweisen.

Umfang und Qualifikation des tatsächlich eingesetzten Fach- personals sind im Verwendungsnachweis zu belegen.

Eine Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung erfolgt, wenn die Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises abge- schlossen ist und aus Sachbericht und vorgelegten Unterlagen eine entsprechende Zielerreichung hervorgeht.

16 Berichtspflichten Im ESF-Stammblattverfahren ist das Teilnehmenden- Stammblatt auszufüllen.

Für alle begleitenden Teilnehmenden sind Teilnahmeakten zu führen. Der Inhalt der begleitenden Angebote und das Ergeb- nis der Begleitung müssen zu erkennen sein.

17 Beihilferelevanz Die Intervention ist nicht beihilferelevant im Sinne des Art. 107, Abs.1 AEUV.

18 Besondere Verfahren Der Einsatz von geförderten sozialversicherungspflichtig Be- schäftigten soll in den benachteiligten Sozialräumen auch bei gemeinnützigen Vereinen und lokalen Kleinprojekten sowie lokalen KMU erfolgen, um die regionale Infrastruktur zu stär- ken.

Erfahrene Beschäftigungsträger können hier als lokaler Netz- knoten für Vereine, lokale Kleinprojekte und KMU als lokale Begleitungseinheit zur Verfügung stehen. In diesem Falle wird zwischen Netzwerkknoten und Einsatzort eine Kooperations- vereinbarung geschlossen. Die Bedingungen der Kooperation werden in einem gemeinsamen Kooperationsvertrag festgehal- ten, in dem mindestens folgende Punkte geregelt werden:

• gegenseitige Rechte und Pflichten,

• Kostenerstattung,

• Vertretungsberechtigung und Haftung,

• Leistungen der Beschäftigungsträger und des Einsatzortes,

• Kündigungsrechte,

• Mitteilungs- und Publizitätspflichten.

Der antragstellende Beschäftigungsträger ist gegenüber den bewilligenden Stellen für die ordnungsgemäße Projektabwick- lung verantwortlich.

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19 Besondere Hinweis

20 Frühester Förderbeginn 01.01.2015 21 Spätester Förderbeginn 01.07.2020 22 Spätestes Projektende 30.06.2021 23 Inkrafttreten des Inter-

ventionsblattes

08.12.2014

24 Versionsnummer Version Nr. 1

25 Auskunft erteilt Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Ref. 24 Ralf Lüling, Tel. 0421/361-97931;

ralf.lueling@arbeit.bremen.de

26 Website www.bba-bremen.de

Bestätigung des ESF-Begleitausschusses am 08.12.2014

Referenzen

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