• Keine Ergebnisse gefunden

Verwaltungsanweisung zu § 105 SGB XII Kostenersatz bei Doppelleistungen Stand 01.01.2017

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verwaltungsanweisung zu § 105 SGB XII Kostenersatz bei Doppelleistungen Stand 01.01.2017"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Freie

Hansestadt Bremen

____________________________________________________________________________________________________

Verwaltungsanweisung zu § 105 SGB XII

SJFIS – Stand 01.01.2017

Aktenplan Nr.

Verwaltungsanweisung

zu § 105 SGB XII

Kostenersatz bei Doppelleistungen

Nach § 105 sind leistungsberechtigte Personen zur Herausgabe des Erlangten an den Trä- ger der Sozialhilfe verpflichtet, sofern ein vorrangig Leistungsverpflichteter in Unkenntnis der Leistung nach diesem Gesetz zusätzlich an den/die Leistungsberechtigte/n nach anderen gesetzlichen Grundlagen begründete Leistungen gewährt hat. Diese Regelung zielt auf den Nachrang der Leistungen nach diesem Gesetz ab.

Kostenersatz bei Doppelleistungen ist vor allem bei Nachzahlungen von anderen Sozialleis- tungsträgern zu erbringen. Ein Freibetrag gilt hierbei nicht.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

• bei Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII, obgleich die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem Vierten Kapitel SGB XII bereits bei Bekanntgabe

Es erfolgen keine Erstattungsansprüche der Träger der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII

Voraussetzung für die Bewilligung ist grundsätzlich eine Notwendigkeit dieser Hilfen, wenn einzelne dieser Tätigkeiten infolge von Krankheit oder Behinderung nicht selbst

Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind gemäß BremAG SGB XII örtliche Träger der Sozialhilfe und führen die Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung

B., wenn in einzelnen Monaten aufgrund von Einkommen der Leistungsanspruch entfällt oder die Vollziehung der Aufrechnung aufgrund eines Widerspruchs oder einer Klage ausgesetzt

Ein Bedarf ist dann unabweisbar, wenn er kurzfristig gedeckt werden muss und nicht erwartet werden kann, dass der Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung

Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 91 ist, dass Vermögen einzusetzen ist, jedoch die sofortige Verwertung nicht möglich ist oder der Einsatz des Vermögens für die

Davon ausgehend wird eine besondere Härte immer zu vermuten sein, falls die Zuwendung erkennbar ergänzend zu den Leistungen nach SGB XII bestimmt ist und etwa bei einer