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Verwaltungsanweisung zu § 44c SGB XII - Erstattungsansprüche zwischen Trägern (Stand: 10.04.2018)

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Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Freie

Hansestadt Bremen

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Verwaltungsanweisung zu § 44c SGB XII

Stand 10.04.2018 - 1 -

Aktenplan Nr.

Verwaltungsanweisung

§ 44c SGB XII

Erstattungsansprüche zwischen Trägern

Es erfolgen keine Erstattungsansprüche der Träger der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII untereinander.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanweisung tritt ab sofort in Kraft.

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