Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Freie
Hansestadt Bremen
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Verwaltungsanweisung zu § 46b SGB XII
Stand 05.06.2018 - 1 -
Aktenplan Nr.
Verwaltungsanweisung
§ 46b SGB XII Zuständigkeit
Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind gemäß BremAG SGB XII örtliche Träger der Sozialhilfe und führen die Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung durch.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsanweisung tritt ab sofort In Kraft.
Die Verwaltungsanweisung vom 06.02.2014 zu den §§ 41-46 ist nicht mehr anzuwenden.