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Verwaltungsanweisung zu § 46b SGB XII - Zuständigkeit (Stand: 05.06.2018)

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Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Freie

Hansestadt Bremen

____________________________________________________________________________________________________

Verwaltungsanweisung zu § 46b SGB XII

Stand 05.06.2018 - 1 -

Aktenplan Nr.

Verwaltungsanweisung

§ 46b SGB XII Zuständigkeit

Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind gemäß BremAG SGB XII örtliche Träger der Sozialhilfe und führen die Aufgabe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung durch.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanweisung tritt ab sofort In Kraft.

Die Verwaltungsanweisung vom 06.02.2014 zu den §§ 41-46 ist nicht mehr anzuwenden.

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