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Klausur W IIIA 1999 – Lösungsschema

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Klausur W IIIA 1999 – Lösungsschema

04.07.98 Abtretungserklärung A -> B von A unterzeichnet 13.08.98 Mitteilung von B am DPMA über Abtretung

05.09.98 wirksam dem A zugestellter Pfändungsbeschluss zu Gunsten von C 12.11.98 Mitteilung an DPMA über Pfändungsbeschluss

19.04.99 Umschreibungsbewilligung von A unterzeichnet 29.04.99 Antrag auf Umschreibung

14.05.99 Umschreibung auf B und

Benachrichtigung von A, B und C (nachdem ihnen rechtliches Gehör gewährt wurde)

I. Umschreibung eines Patentes:

Beschwerde von C hätte Erfolg, wenn sie statthaft, zulässig und begründet wäre.

Zulässigkeit?

Statthaftigkeit? gegen Beschlüsse der Patentabteilung (§73I PatG)

Umschreibung = Aufgabe d. Patentabt. (§27I#2 PatG; auch aus Umkehrschluss §1I#5a WahrnehmungsV) Beschluss = abschließende rechtliche Regelung mit Entscheidungscharakter

Umschreibung = Verfügung; ist abschließend und beruht auf Entscheidungsprozess

=> mit der Beschwerde angreifbar = statthaft + Gebühr, Form, Frist? +

C = Verfahrensbeteiligter iSv §74I PatG?

Umschreibung von A auf B, d.h. C nicht beteiligt aber verfahrensbeteiligt durch Pfändung?

§1273 BGB Patent kann als Recht verpfändet werden

C ist Pfandgläubiger; A darf nicht über Patent und Rechte aus Patent verfügen rechtliche Beziehung zwischen A und C; Patentamt ist nicht Drittschuldner

§1276II BGB A kann nicht ohne Zustimmung des C umschreiben (= Änderung des Rechts) C hat DPMA von Pfandrecht vor Umschreibungsantrag informiert

=> C = als Pfandgläubiger Verfahrensbeteiligter

C = beschwert? Zweck der Information von C an DPMA = Verhinderung des Rechtsverlustes Umschreibung = Verlust des Pfandes = Rechtsverlust

=> C durch Umschreibung beschwert + Begründetheit?

begründet, wenn Umschreibung zu Unrecht erfolgt, d.h. wenn Amt nicht hätte umschreiben dürfen;

Amt durfte nicht umschreiben, wenn B zum Zeitpunkt der Umschreibung nicht Patentinhaber war ursprünglich war B nicht Patentinhaber

aber B könnte durch Rechtsübergang Inhaber geworden sein?

Patente (=Rechte) werden durch 2 übereinstimmende WE übertragen = abgetreten §§413,398 BGB (= Verfügungsgeschäft; Verpflichtungsgeschäft irrelevant)

könnte am 04.07.98 durch Abtretungserklärung erfolgt sein: keine Formvorschriften (§126 BGB);

Eintragung ins Register nur deklaratorisch (§30III PatG); zumindest Angebot

Annahme der Abtretung spätestens am 13.08.98 durch konkludentes Verhalten (= Mitteilung an DPMA)

=> wirksame Übertragung des Patentes A -> B

=> DPMA durfte umschreiben

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aber: DPMA könnte Umschreibung verboten sein, weil Pfändung zu Gunsten C-Bank?

DPMA nicht verpflichtet zur Recherche, ob Dritter Rechte am Patent haben;

aber bei Kenntnis von derartigen Rechten, müssen diese berücksichtigt werden (§§ 851,804 ZPO):

DPMA wusste seit 12.11.98 (= vor Umschreibungsantrag) vom Pfandrecht

=> DPMA hätte nicht umschreiben dürfen, wenn Pfändung wirksam war

wirksame Pfändung durch Zustellung des Beschlusses am 05.09.98 (§ 867II ZPO) = nach Rechtsübergang

aber Pfändung eines gewerblichen Schutzrechtes, das nicht Schuldner gehört, ist wirkungslos

=> keine wirksame Pfändung

=> DPMA durfte umschreiben

aber: Scheingeschäft nach §117 BGB = nichtiger Abtretung?

Keine Beweise vorgetragen; außerdem hätte DPMA von Scheingeschäft zum Zeitpunkt der Prüfung davon wissen müssen; hier aber erst in Beschwerde vorgetragen

=> Abtretung wirksam

=> Beschwerde hat keinen Erfolg

NEIN: DPMA darf im registerrechtlichen Verfahren nicht materiellen Rechtsübergang prüfen:

Pfändungsbeschluss ist DPMA vor Umschreibungsantrag zugegangen

=> Pfändungsbeschluss für DPMA wirksam

=> DPMA darf nicht ohne Zustimmung von C umschreiben

=> Beschwerde begründet

II. Umschreibung einer Marke:

kein Unterschied bei Marken

§28I MarkenG: nur Vermutung des Registereintrags

=> DPMA darf auch materielle Berechtigung überprüfen beachte hier zusätzlich:

§31VI MarkenV DPMA darf bei Zweifel weitere Nachweise für Übertragung verlangen

= Erlaubnis zur materiellen Prüfung des Rechtsüberganges

d.h. DPMA kann für Umschreibung nach Aktenlage entscheiden, ob Übertragung erfolgt ist

vgl.

BPatG 4 W (pat) 55/98 BPatG 4 W (pat) 66/91 BPatG 10 W (pat) 113/99

BPatG 10 W (pat) 711/00, PMZ 2001, 354

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