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Klausur P IIB 1999 – Lösungsschema

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Academic year: 2021

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Klausur P IIB 1999 – Lösungsschema

1. erteiltes DE-Patent und EGC erhebt Einspruch:

Einspruch (§59 PatG) gestützt auf widerrechtliche Entnahme (§21I #3)

alternative Einstiegsfrage: kann Schutzrecht während des Verfahrens veräußert werden?

nur wenn S+P materielle Berechtigung am Schutzrecht haben

§6 PatG : Recht auf das Patent hat Erfinder oder Rechtsnachfolger hier: S + P = Erfinder; EGC = Rechtsnachfolger?

§1 ArbEG findet Anwendung: P = AN im öffentlichen Dienst, S = AN im privaten Dienst

§2 ArbEG: patentfähig? §§ 1,2,3 PatG

Erfindung = Diensterfindung für S? §4II ArbEG ? + während der Dauer des Arbeitsverhältnisses? +

ist aus der Tätigkeit die S im Betrieb oblag entstanden

(Entwicklung von Verbesserungen von Schwingschleifern)? +

=> Meldepflicht §5 ArbEG Bericht vom 20.12.98 = EM?

Unterschrift +, -Info an GF +;

aber: von GF angeforderter Bericht; keine fertige Erfindung, nur Konzept/Überlegungen

=> keine EM; damit konnte auch noch keine IAN erfolgen

=> EGC ist nicht Rechtsnachfolger vom S

aber: EGC kann noch in Anspruch nehmen, da 4M-Frist (§6II ArbEG) noch nicht begonnen

=> widerrechtliche Entnahme (§7II PatG analog) weitere Versuche/Weiterentwicklungen?

ebenfalls Meldepflicht, da nach §4II ArbEG auf den Erfahrungen de Betriebes beruhend aber: evtl. freier Anteil, da Vorgesetzter ersten Enwurf als Schnapsidee abgetan hat Erfindung = Diensterfindung für P? + §40 ArbEG

aber P = Professor => freie Erfindung §42 ArbEG (auch keine Mitteilungspflicht) P = Miterfinder §6 S.2 PatG?

wenn P erfinderischen Beitrag zur fertigen Erfindung geleitstet hat? +

=> P hat nach §6 PatG Recht auf Patent; keine widerrechtliche Entnahme

widerrechtliche Entnahme nur teilweise begründet => Widerruf des kompletten Patents (mit Möglichkeit der Neuanmeldung nach §7II PatG – Entnahmepriorität) nicht möglich, da Teilung des Gegenstandes nicht möglich

=> Zurückweisung des Einspruchs

EGC muss auf Übertragung des Patentanteils klagen (erfinderrechtliche Vindikation §8 PatG) Beendigung des Einspruchsverfahrens nach einem Vergleich?

bei Rücknahme des Einspruchs Fortsetzung von Amts wegen §61I 2 PatG (Amtsermittlungsgrundsatz)

aber bei ausschließlichem Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme Beendigung, da Prüfung der sachlichen Berechtigung ohne Hilfe des Einsprechenden nicht möglich ist bzw.

nur auf Antrag des Verletzten erfolgt, dieser aber nicht mehr daran interessiert ist

merke: DPMA prüft – auch wenn nur #3 geltend gemacht – immer zuerst auf Patentfähigkeit (#1) und kann auch wegen mangelnder Patentfähigkeit zurückweisen (Amtsermittlung);

nicht so BPatG (wegen BGH „Aluminiumtrihydroxid“);

ebenfalls nicht so LG bei Vindikationsklage (Ausnahme: Patent existiert nicht mehr ->

Rechtschutzinteresse, Patentbehörden können Schutzfähigkeit nicht mehr überprüfen)

(2)

Seite 2

Nachträgliche Unzulässigkeit durch Übertragung? nein; für Widerruf des Patents ist PI unerheblich

2. besser ePa anzumelden? Einspruch gegen eP gleichfalls möglich?

widerrechtliche Entnahme ist kein Widerrufsgrund in europ. Einspruchsverf. (Art. 100 EPÜ) aber:

1. bei Anmeldung durch Nichtberechtigten 3 alternative Möglichkeiten des Art. 61(1) EPÜ für Berechtigten (neue ePa, Weiterverfolgen, Zurückweisung);

Vor: rechtskräftige Entscheidung z.B. nationales Vindikationsurteil

2. nach Ablauf der Einspruchsfrist Nichtigkeitsklage wegen widerrechtlicher Entnahme möglich (Art. 138(1) EPÜ iVm §§ 81I, 22I 21I #3 PatG)

aber kein Nachanmelderecht des Veletzten, sondern nur Nichtigkeit möglich

GeschmM-Anmledung: nach §2 GschmMG gehört das Muster eines Designers dem ArbG bzw.

dieser gilt als Urheber wenn im Auftrag angefertigt wurde, d.h. keine Meldung und IAN nötig

=> Anmeldung ok

Patentansprüche:

1. Schleifgerät (10) mit einer Antriebseinheit zum Antreiben eines Schleifteller (22) und einer senkrecht dazu, im Mittelpunkt stehenden Schwenkwelle (20),

dgd der Schleifteller (22) eine Oszillationsbewegung um die Schwenkwelle (20) mit einen Verschwenkwinkel  durchführt.

2. Schleifgerät nach A1, dgd der Schleifteller (22) vorne spitz ausgebildet ist.

3. Schleifgerät nach A2, dgd der Schleifteller (22) dreieckförmig ausgebildet ist.

4. Schleifgerät nach A2 bis A3, dgd der dreieckförmige Schleifteller konvex nach außen gekrümmt ausgebildet ist.

5. Schleifgerät nach A1 bis A4, dgd die Oszillatorfrequenz zwischen 5.000 und 15.000 min-1 liegt.

6. Schleifgerät nach A1 bis A5, dgd der Verschwenkwinkel zwischen 2° und 5° liegt.

7. Schleifgerät nach A1 bis A6, dgd das es elektrisch oder pneumatisch angetrieben wird.

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