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Staatlich geprüfte Servicekraft und mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

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für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen

Zweijährige Berufsfachschule

im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft

Staatlich geprüfte Servicekraft

und mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

Bildungsgang nach Anlage B der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs - APO-BK, der zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führt.

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Herausgegeben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf

43025 / 2006

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Zu BASS 15 -36

Sekundarstufe II - Berufskolleg;

Bildungsgänge der Berufsfachschulen;

Lehrpläne zur Erprobung

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 30.6.2006 – 614-6.08.01.01

Für den Unterricht in den Bildungsgängen der zweijährigen Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum mittleren Schulabschluss führen, wurden unter verantwortlicher Leitung des Landesinstituts für Schule/Qualitätsagentur sowie unter Mitwirkung erfahrener Lehrkräfte für die in der Anlage 1 aufgeführten Bil- dungsgänge Lehrpläne zur Erprobung erarbeitet.

Die Lehrpläne zur Erprobung werden im Vorgriff auf die zu verändernden Bestimmun- gen in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) zum 1.8.2006 in Kraft gesetzt. Bis zur Neufassung der ent- sprechenden Prüfungsbestimmungen in der APO-BK werden die Berufskollegs, die entsprechende Bildungsgänge führen, ermächtigt, die Bildungsgänge als Schulver- such zu führen.

Den Berufskollegs, die die jeweiligen Bildungsgänge führen, gehen die Lehrpläne mit je einem Exemplar in Papierform unmittelbar zu. Die Lehrpläne werden außerdem im Internet im Bildungsportal des Ministeriums veröffentlicht1. Eine Bestellung über den Verlag ist nicht möglich. Rückfragen sind an das Landesinstitut für Schu- le/Qualitätsagentur zu richten.

Die Lehrpläne sind allen an der didaktischen Jahresplanung für den Bildungsgang Be- teiligten zur Verfügung zu stellen und zusätzlich in der Schulbibliothek u.a. für die Mit- wirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. Ausleihe verfügbar zu halten.

Die zur Erprobung in Kraft gesetzten Lehrpläne sind in Lernfeldern strukturiert. Die Bildungsgangkonferenzen sind aufgerufen, eine intensive didaktische Diskussion der Lehrpläne unter Einbeziehung des vom Landesinstitut für Schule/Qualitätsagentur entwickelten Kriterienkataloges zu führen.

Um eine kontinuierliche Evaluation sicherstellen zu können, wird um Vorlage eines Erfahrungsberichtes nach jedem Schuljahr bis zum 30. Oktober an das Landesinstitut für Schule/Qualitätsagentur gebeten. Nach Einarbeitung der Erfahrungsberichte ist beabsichtigt, die erforderliche Verbändebeteiligung gemäß § 77 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) für die Festsetzung der Richtlinien und Lehrpläne einzuleiten.

Mit Ablauf des 31.7.2006 treten die bisherigen Lehrpläne (Anlage 2) auslaufend außer Kraft.

1

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Heft Nr. Neue Lehrpläne zur Erprobung, die zum 1.8.2006 in Kraft treten:

43999 Berufsfachschule, Fachrichtung Kinderpflege 43998 Berufsfachschule, Fachrichtung Sozialhelfer 43025 Berufsfachschule, Fachrichtung Servicekraft Anlage 2

Folgende Lehrpläne zur Erprobung treten ab dem 31.7.2006 auslaufend außer Kraft:

Berufsfachschule, Typ Sozial- und Gesundheitswesen, Fachrichtung Sozialpflege, RdErl. v. 13.4.1976 (BASS 15-34 Nr. 71ü)

Zweijährige Berufsfachschule, Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich geprüfter So- zialhelfer, RdErl. v. 5.9.2001 (BASS 15-36 Nr. 198)

Berufsfachschule, Typ Sozial- und Gesundheitswesen, Fachrichtung Kinderpflege, RdErl. v. 9.12.1997 (BASS 15-34 Nr. 72)

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Inhalt Seite 1 Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach

Landesrecht und zum mittleren Schulabschluss

(Fachoberschulreife) führen (APO-BK, Anlage B)...6

1.1 Intention der Bildungsgänge...6

1.2 Organisatorische Struktur...6

1.3 Didaktische Konzeption...7

1.3.1 Handlungsorientierung...7

1.3.2 Handlungsfelder...7

1.3.3 Lernfelder...7

1.3.4 Lernsituationen...8

1.3.5 Fächer...8

1.3.6 Praktika/Lernortkooperation...8

1.3.7 Bildungsgangarbeit...9

1.4 Förderung der Chancengleichheit: Reflexive Koedukation...10

2 Berufsabschluss nach Landesrecht: Staatlich geprüfte Servicekraft und mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)...11

2.1 Berufsbild und Ausbildungsziel...11

2.1.1 Tätigkeitsprofil...11

2.1.2 Kompetenzprofil...12

2.2 Didaktische Grundsätze...12

2.2.1 Handlungsfelder und berufliche Handlungssituationen der Servicekraft...12

2.2.2 Lernfelder im Bildungsgang...13

2.3 Stundentafel...14

2.4 Praktika...15

2.5 Lernfelder, Kompetenzen, Inhalte...15

3 Aufnahmevoraussetzung, Versetzung und Abschlussprüfung...26

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1 Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum mittleren Schulabschluss (Fach- oberschulreife) führen (APO-BK, Anlage B)

1.1 Intention der Bildungsgänge

Die Bildungsgänge der Berufsfachschule bieten eine berufliche Ausbildung in Vollzeit- form und führen zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht verbunden mit dem Er- werb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife).

Die Verbindung von Berufsabschluss und mittlerem Schulabschluss (Fachoberschul- reife) eröffnet über den Besuch der Fachschule den Erwerb weiterer Qualifikationen und Berufsabschlüsse.

Zielsetzung der Bildungsgänge ist die Vermittlung von Fach-, Human- und Sozialkom- petenz zur Bewältigung beruflicher, persönlicher und gesellschaftlicher Handlungssi- tuationen. In der Erarbeitung konkreter Lernsituationen sollen fachwissenschaftliche und berufsrelevante Kenntnisse und Erfahrungen erlangt werden. Dies erfordert die Integration von Theorie und Praxis in die Ausbildung. Zentral ist der Ansatz, Lernen in Form der eigenständigen und eigenverantwortlichen Erarbeitung vollständiger Hand- lungen zu ermöglichen. Die verantwortliche Gestaltung des eigenen Lernprozesses trägt zur Entwicklung der Persönlichkeit bei.

Zu einer umfassenden Handlungskompetenz gehört auch die Wahrnehmung der Wir- kungen tradierter männlicher und weiblicher Rollenprägungen und die Entwicklung von Verhaltensweisen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming).

Mit Hilfe eines offenen Curriculums orientiert sich die Ausbildung an den jeweils aktu- ellen Rahmenbedingungen beruflichen Handelns.

1.2 Organisatorische Struktur

Die Bildungsgänge dauern zwei Jahre in Vollzeitform. Sie können in verschiedenen Berufsfeldern und Bereichen angeboten werden. Die Rahmenstundentafel ist nach Lernbereichen und Fächern strukturiert. Sie weist den berufsbezogenen Lernbereich, den Differenzierungsbereich sowie den berufsübergreifenden Lernbereich aus. Diese sind aufeinander abzustimmen.

Die Ausbildung beinhaltet außerschulische Praktika im Umfang von 16 Wochen.

Die Berufsabschlüsse nach Landesrecht mit mittlerem Schulabschluss (Fachober- schulreife) werden mit dem Bestehen einer staatlichen Abschlussprüfung erworben.

Seite 6 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

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1.3 Didaktische Konzeption

1.3.1 Handlungsorientierung

Die didaktische und lernorganisatorische Grundlage für die Gestaltung des Unterrichts ist die Handlungsorientierung.

Handlungsorientierte Lernprozesse sind durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

- Den Ausgangspunkt des Lernens bildet eine berufliche Aufgabe, die zum Handeln auffordert.

- Die Handlung knüpft an die Erfahrungen der Lernenden an.

- Die Handlung wird von den Lernenden weitgehend selbstständig geplant, durchge- führt, ausgewertet und korrigiert.

- Die Lernprozesse werden von sozialen, fachlichen und emotionalen Kommunikati- onsprozessen begleitet.

- Die Ergebnisse der Lernprozesse müssen hinsichtlich ihres Nutzens reflektiert werden. Dabei sind begleitende Evaluationsmethoden durch die Lernenden einzu- führen (z. B. Portfolios, Lerntagebücher).

- Handlungsorientierter Unterricht verbindet personale, soziale, fachliche und hand- lungssystematische Strukturen miteinander. Dies erfordert von den Lehrenden ein Angebot unterschiedlicher Unterrichtsmethoden.

- Die Arbeit im Team ist anzustreben. Die Lehrenden haben Vorbildfunktion.

Der so aufgebaute Unterricht versetzt die Schülerinnen und Schüler zunehmend in die Lage, die Verantwortung für ihre Lern- und Entwicklungsprozesse zu übernehmen.

Das Ziel der Handlungsorientierung ist der Erwerb einer umfassenden beruflichen Handlungskompetenz.

1.3.2 Handlungsfelder

Handlungsfelder sind zusammengehörige Aufgabenkomplexe mit beruflichen sowie lebens- und gesellschaftsbedeutsamen Handlungssituationen, zu deren Bewältigung befähigt werden soll. Handlungsfelder sind mehrdimensional, indem sie berufliche, gesellschaftliche und individuelle Problemstellungen miteinander verknüpfen. Die Ge- wichtung der einzelnen Dimensionen kann dabei variieren.

1.3.3 Lernfelder

Lernfelder sind didaktisch begründete, schulisch aufbereitete Handlungsfelder. Sie fassen die Komplexität beruflichen Handelns so zusammen, dass eine Bearbeitung in handlungsorientierten Lernsituationen möglich ist.

Lernfelder enthalten Zielformulierungen im Sinne von Kompetenzbeschreibungen. Ihre Auslegung erfolgt durch inhaltliche Beiträge der Fächer. Lernfelder sind mit Mindest- stundenangaben versehen. Die Angaben beziehen sich auf die Stundenanteile der Fächer des fachlichen Schwerpunkts.

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1.3.4 Lernsituationen

Das Lernen in Lernfeldern wird über Lernsituationen organisiert und strukturiert. Lern- situationen erschließen sich didaktisch aus einem Lernfeld. Dazu beziehen sie sich eindeutig auf eine berufsrelevante konkrete Handlungssituation. Lernsituationen wer- den beschrieben durch ein Szenario mit einem authentischen Problemhintergrund, aus dem sich für die Schülerinnen und Schüler beruflich relevante Aufgabenstellungen ergeben. Sie werden durch die Bildungsgangkonferenz entwickelt und festgelegt, die sicherstellt, dass durch die Gesamtheit der Lernsituationen die Intentionen des Lern- feldes für die Schülerinnen und Schüler transparent werden. Lernen an Lernsituatio- nen ist handlungsorientiertes Lernen. In ihrem Umfang und Komplexitätsgrad berück- sichtigen Lernsituationen angemessen den Lebens- und Erfahrungshintergrund der Schülerinnen und Schüler.

Es sind komplexe Lehr-/Lern-Arrangements zu wählen, die Lernenden erkennbare Handlungsanlässe bieten. Die formulierte Lernsituation muss einem Lernfeld genau zugeordnet werden. Sie ist so gestaltet, dass sie die Abbildung einer vollständigen Handlung ermöglicht, die nach Handlungsphasen gegliedert ist und den Handlungs- prozess bewusst macht. Jedes Lernfeld wird von mehreren Lernsituationen erschlos- sen. Die Bildungsgangkonferenz legt die Reihenfolge und den zeitlichen Umfang der Lernfelder fest.

1.3.5 Fächer

Unterrichtsfächer sind die landeseinheitlichen inhaltlich-organisatorischen Einheiten, die auf den Zeugnissen ausgewiesen und benotet werden. Sie sind mit zugeordneten Jahresstunden in den Stundentafeln der jeweiligen Bildungsgänge der Anlage B der APO-BK festgelegt.

1.3.6 Praktika/Lernortkooperation

Die Ausbildung erfolgt sowohl in der Schule als auch in außerschulischen Lernorten.

In die Ausbildung sind Praktika von insgesamt 16 Wochen integriert, deren Strukturie- rung der Bildungsgangkonferenz obliegt. Die Differenziertheit der Lernorte macht eine formale, inhaltliche und organisatorische Verzahnung notwendig, die bei den Schüle- rinnen und Schülern einen ganzheitlichen Kompetenzerwerb im Umgang mit berufli- chen Fragen sicherstellt.

Die aus den Lernsituationen abgeleiteten Aufgabenstellungen ermöglichen den Er- werb beruflicher Handlungskompetenz, die im Praktikum erprobt, erweitert und reflek- tiert wird, um so schrittweise zum Bestandteil des Handlungsrepertoires der komple- xen Berufsrolle zu werden. Lernerfolge der Schülerinnen und Schüler werden am Kompetenzerwerb und -zuwachs in Schule und Praxis gemessen.

Zentrale strukturierende Elemente der einzelnen Praktika sind die konkreten Prakti- kumsaufgaben, die mit den bearbeiteten Lernsituationen korrespondieren müssen. Sie werden im Unterricht vorbereitet und reflektiert. Für die Schülerinnen und Schüler sind die Aufgabenstellungen Richtschnur des eigenen Handelns. Sie dienen der Überprü- fung des individuellen Kompetenzerwerbs. Den Anleiterinnen und Anleitern bei den Praktikumsstellen bieten die Aufgabenstellungen Orientierung für die konkrete Aus- gestaltung des Anleitungsprozesses.

Seite 8 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

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1.3.7 Bildungsgangarbeit

Die zentrale didaktische Arbeit wird in der Bildungsgangkonferenz geleistet; hier finden die nach APO-BK notwendigen Festlegungen und Absprachen sowie die wesentlichen pädagogischen Beratungen und Abstimmungen zur Leistungsbewertung statt. Die Umsetzung der in den vorherigen Abschnitten beschriebenen didaktischen Konzeption erfolgt in einer didaktischen Jahresplanung durch die Bildungsgangkonferenz.

Die Bildungsgangkonferenz hat im Rahmen der Umsetzung des Lehrplans u. a. die folgenden Aufgaben:

- Festlegung der Reihenfolge der Lernfelder unter Beachtung der Intention des Lehr- plans in Abhängigkeit von den Möglichkeiten der Schule, der außerschulischen Lernorte und den Erfordernissen des regionalen Arbeitsmarktes

- Konkretisierung der Lernfelder durch die Entwicklung von Lernsituationen, die an beruflichen Handlungssituationen orientiert sind und für das Lernen im Bil- dungsgang exemplarischen Charakter haben

- Festlegung der zeitlichen Abfolge der Lernsituation im Lernfeld und des zur Verfü- gung stehenden Zeitumfangs

- Zuordnung der Lerninhalte, die sich aus der Lernsituation ergeben, zu den ver- schiedenen Fächern der Stundentafel einschließlich des berufsübergreifenden Be- reichs; hierbei ist zu beachten: Grundlage für den Unterricht im berufsübergreifen- den Lernbereich sind die gültigen Lehrpläne und Unterrichtsvorgaben der Fächer Deutsch/Kommunikation, Evangelische Religionslehre und Katholische Religions- lehre, Sport/Gesundheitsförderung und Politik/Gesellschaftslehre sowie die Ver- pflichtung zur Zusammenarbeit der Lernbereiche (s. APO-BK, Erster Teil, Erster Abschnitt, § 6). Der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich unterstützt die berufliche Grundbildung bzw. Qualifizierung und fördert zugleich eine fachspezifi- sche Kompetenzerweiterung.

- Planung von weiteren fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichtsvor- haben (z. B. Projekte, Exkursionen, Lernaufgaben)

- Planung der Unterrichtsorganisation insbesondere durch:

- Planung der methodischen Vorgehensweise

- Planung der Vermittlung eines Methodenrepertoires - Planung des Einsatzes der Lehrkräfte (im Team)

- Planung zusammenhängender Lernzeiten zur Umsetzung der Lernsituation.

- Organisation der Praktika: Festlegung der Praktikumszeiten, der Praktikumsaufga- ben, der Praxisbetreuung sowie der Praktikumsauswertung und –bewertung

- Vereinbarungen zur Leistungsbewertung hinsichtlich der schriftlichen und sonstigen Leistungen:

- Benennung der Fächer mit schriftlichen Arbeiten sowie Festlegungen über Art und Umfang der Leistungsnachweise und Kriterien der Leistungsbewertung - Kriterien zur Bewertung der Fachpraxis

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- Dokumentation der didaktischen Jahresplanung - Evaluation der Bildungsgang- und Unterrichtsarbeit - Bestimmung und Verwaltung der sächlichen Ressourcen - Planung von Fortbildungsmaßnahmen

1.4 Förderung der Chancengleichheit: Reflexive Koedukation

Das Berufskolleg berücksichtigt, dass geschlechtsspezifisch unterschiedliche Sicht- weisen und Neigungen von jungen Frauen und Männern den Erwerb von Wissen und Kompetenzen immer noch prägen.

In den Bildungsgängen des Berufskollegs wird daher die schon in der Sekundarstufe I angelegte gezielte Förderung von jungen Frauen und Männern im Sinne einer reflexi- ven Koedukation – d. h. unanhängig von gesellschaftlich tradierten Rollenerwartungen – mit Blick auf die Berufswelt fortgeführt. Lernsituationen werden so ausgewählt, dass evtl. bestehende Benachteiligungen bewusst gemacht werden um Defizite auszuglei- chen. Grundsätzliches Vertrauen in die eigene Stärke und Lernfähigkeit soll weiterhin gestärkt werden. Ziel ist es, das eigene Leben in Beruf und Gesellschaft so gestalten zu können, dass die jeweilige Lebensplanung von Frauen und Männern unter Nutzung der individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gleichberechtigt verwirk- licht werden kann.

Seite 10 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

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2 Berufsabschluss nach Landesrecht:

Staatlich geprüfte Servicekraft und mittlerer Schulab- schluss (Fachoberschulreife)

Für den Unterricht in dem hier beschriebenen Bildungsgang wurde unter verantwortli- cher Leitung des Landesinstituts für Schule/Qualitätsagentur sowie unter Mitwirkung erfahrener Lehrkräfte ein Lehrplan zur Erprobung erarbeitet.

Die Erprobung hat das Ziel, bei Bewährung den Bildungsgang in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs zu berücksichti- gen.

Das didaktische Konzept verfolgt das Ziel der Entwicklung einer umfassenden Hand- lungskompetenz. Für den Unterricht bedeutet dies, die Bearbeitung möglicher zukünf- tiger beruflicher Aufgaben einer Servicekraft in den Mittelpunkt zu stellen. Aktuelle Be- rufswirklichkeiten unter genauer Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten am Ausbildungsort sind dabei einzubeziehen. Individuelle Schwerpunktbildungen bei- spielsweise im Hinblick auf die Gestaltung der Praktika und die Ausgestaltung des Dif- ferenzierungsbereichs bzw. bei der Formulierung von Lernsituationen sind ausdrück- lich erwünscht. Schulintern übernimmt die Bildungsgangkonferenz die Umsetzungs- aufgaben.

Die Bildung von Regionalgruppen zur schulübergreifenden Kooperation wird empfoh- len. Durch die gemeinsame Entwicklungsarbeit mehrerer Ausbildungsschulen an räumlich nahen Schulstandorten kann die Möglichkeit der Herausbildung individuali- sierter Ausbildungsprofile bei gleichzeitiger schulexterner Evaluation gegeben sein.

2.1 Berufsbild und Ausbildungsziel

2.1.1 Tätigkeitsprofil

Kennzeichnend für die Tätigkeit der Servicekraft im Berufsfeld Ernährung und Haus- wirtschaft ist ein breit gefächertes Arbeitsfeld von der Produktion bis zur Dienstleistung (Produktion, Versorgung, Reinigung, Service, Verkauf)

- in Altenheimen, Krankenhäusern, Wohngruppen und Kindertagesstätten, - in der Gastronomie und in Hotels,

- in Dienstleistungsagenturen und Catering-Unternehmen, - im Lebensmitteleinzelhandel (z. B. Bäckereien, Fleischereien), - und in Privathaushalten.

Der Bedarf an fachgerechten Leistungen konkretisiert sich in einer privaten und be- trieblichen Nachfrage. In vielen Fällen werden Service- und Dienstleistungen fremd vergeben. Die Leistungserstellung zu dieser Nachfrage setzt entsprechende Fähigkei- ten und Fertigkeiten voraus.

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Die Qualifikation der Servicekraft bezieht sich auf Mithilfe bei - Herstellung und Verkauf von Produkten,

- Durchführung von Service- und Dienstleistungen,

- Ausführung personenbezogener Versorgungs- und Dienstleistungen.

2.1.2 Kompetenzprofil

Ausbildungsziel ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz als Fähigkeit, berufliche Handlungssituationen nach einer Anleitung eigenverantwortlich unter Be- achtung fachlicher, ökonomischer und ökologischer Erfordernisse bewältigen zu kön- nen.

Zu Beginn der Bildungsgänge steht die Orientierung im Berufsfeld im Mittelpunkt.

Hierauf aufbauend werden folgende grundlegende Kompetenzen im Berufsfeld vermit- telt:

- im Team arbeiten,

- umsichtig und verantwortungsbewusst handeln,

- auf Bedürfnisse und Wünsche von Gästen bzw. Kunden angemessen reagieren, - eigene Tätigkeiten angemessen dokumentieren und reflektieren,

- typische physische und psychische Belastungen der Berufsarbeit aushalten und - Grenzen eigener Zuständigkeit und Kompetenzen beachten.

2.2 Didaktische Grundsätze

2.2.1 Handlungsfelder und berufliche Handlungssituationen der Servicekraft

Im Tätigkeitsprofil sind die Arbeitsfelder in unterschiedlichen Institutionen beschrieben, in denen Servicekräfte eingesetzt werden. Sie wirken in allen Phasen der Produkter- stellung von Getränken und Speisen mit, angefangen beim Wareneinkauf über die Lagerung und die Herstellung bis zur Auslieferung und Präsentation. Veranstaltungs- räume müssen entsprechend vorbereitet und gestaltet, die Räume und Raumtextilien nach der Veranstaltung fachgerecht gesäubert und gepflegt werden. Servicekräfte un- terstützen hilfsbedürftige Personen bei der Bewältigung des Alltags. Bei der Entwick- lung und Umsetzung von Ideen für neue Produkte und Dienstleistungen können sie ebenfalls eingesetzt werden.

Servicekräfte führen ihre Tätigkeiten in den verschiedenen Handlungsfeldern in kom- plexen beruflichen Handlungssituationen aus. Diese umfassen fachliche, personale, soziale und methodische Komponenten. Durch ihre Ausbildung werden Servicekräfte befähigt, in umfassenden beruflichen Handlungssituationen kompetent tätig zu wer- den.

Seite 12 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

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2.2.2 Lernfelder im Bildungsgang Folgende sieben Lernfelder sind verbindlich:

Lernfeld 1: In einem Betrieb des Berufsfeldes mitarbeiten Lernfeld 2: Lebensmittel verarbeiten und anbieten

Lernfeld 3: Güter und Dienstleistungen beschaffen und Waren lagern Lernfeld 4: Funktionsbereiche und Textilien reinigen und pflegen Lernfeld 5: Zielgruppengerechte Produkte erstellen und vermarkten

Lernfeld 6: Dienst- und Serviceleistungen kundenorientiert ausführen und vermark- ten

Lernfeld 7: Personenbezogene Versorgung durchführen

Im Lehrplan sind die Lernfelder mit Mindeststunden versehen. Dadurch haben die Bil- dungsgangkonferenzen die Möglichkeiten, das schulische Angebot den regionalen Anforderungen und Gegebenheiten anzupassen. Die Lernfelder werden durch Kompe- tenzen und Inhalte beschrieben. Die Kompetenzbeschreibungen und Inhalte der Lern- felder umfassen Praxis und Theorie.

Aus den berufsfeldtypischen Lernfeldern werden Lernsituationen abgeleitet, die regio- nale Besonderheiten des Berufsfeldes berücksichtigen. In allen Lernsituationen ist ei- ne enge Verzahnung von Praxis und Theorie zu gewährleisten. Die Lernfelder sind auf Gemeinsamkeiten in den folgenden Bereichen im Berufsfeld Ernährung und Hauswirt- schaft ausgerichtet: Kommunikation, Hygiene, Arbeitsschutz (inklusive Ergonomie, Stressbewältigung) und Umweltschutz, Datenverarbeitung und Textverarbeitung, Er- nährung und Technologie.

Bei den berufsübergreifenden Fächern Deutsch/Kommunikation, Sport/Gesundheits- förderung und Politik/Gesellschaftslehre sind Inhalte aufgeführt, die für die Erarbeitung des Lernfelds hilfreich sein können. Diese Angaben dienen lediglich als Anregung.

Verbindlich sind die gültigen Fachlehrpläne. Die Fächer Mathematik und Englisch sind dem berufsbezogenen Lernbereich zugeordnet.

Inhalte des Fachlehrplanes Wirtschaftslehre sind fächerübergreifend in den Bildungs- gang zu integrieren.

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2.3 Stundentafel

Unterrichtsstunden 1. Jahr 2. Jahr

Berufsbezogener Lernbereich 920–1040 920–1040 1920-2080

Produktion und Dienstleistung in Theorie

und Praxis1, ,2 3 720–800 720–800 1480-1600

Mathematik 80–120 80–120 160–240

Englisch 80–120 80–120 160–240

Berufsübergreifender Lernbereich 200–360 200–360 400–720

Deutsch/Kommunikation 80–120 80–120 160–240

Religionslehre4 40–80 40–80 80–160

Sport/Gesundheitsförderung 40–80 40–80 80–160

Politik/Gesellschaftslehre 40–80 40–80 80–160

Differenzierungsbereich 40-240 40-240 80-320

Gesamtstundenzahl 1320-1400 1320-1400 2720-2800

1 Praktika im Umfang von 16 Wochen sind in den Bildungsgang zu integrieren.

2 Die Summe der Stunden der Fächer des fachlichen Schwerpunktes (1480–1600 Stunden) schlüsselt sich antei- lig auf in ca. 40% Theorie (min. 580 Stunden) und ca. 60% Fachpraxis (min. 900 Stunden).

3 Für die Versetzung und Zulassung zur Abschlussprüfung sind mindestens ausreichende Leistungen erforder- lich.

4 Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, kann bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet werden.

Seite 14 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

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2.4 Praktika

In die schulische Berufsausbildung sind 16 Wochen Berufspraktikum in Betrieben aus den Bereichen Hauswirtschaft, Gastgewerbe oder Nahrungsmittelhandwerk integriert.

Die Betriebe müssen sicherstellen, dass die Auszubildenden von einer ausgebildeten Fachkraft in einem einschlägigen Beruf angeleitet werden. Das Berufspraktikum schließt mit einer Arbeitsprobe ab, mit der die Auszubildenden ihre berufliche Hand- lungskompetenz nachweisen. Das Berufspraktikum ist eine Voraussetzung für die Zu- lassung zur Abschlussprüfung.

2.5 Lernfelder, Kompetenzen, Inhalte

Bei der Bearbeitung eines Lernfeldes sind alle Fächer des Bildungsganges zu beteili- gen. Die Bildungsgangkonferenz legt durch die Formulierung der Lernsituationen die einzelnen Gewichtungen der Fachanteile fest. Die Inhalte der Fächer des fachlichen Schwerpunktes sind verbindlich. Die Inhalte der übrigen Fächer sind beispielhaft auf- geführt. Verbindlich sind die Fachlehrpläne.

Die Mindeststundenzahlen beziehen sich auf den Stundenanteil des Faches Produkti- on und Dienstleistung in Theorie und Praxis.

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Lernfeld 1: In einem Betrieb des Berufsfeldes mitarbeiten Mindeststunden: 180

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- mit Hilfe des Anforderungsprofils der Fachkräfte im Berufsfeld eine Berufswahlent- scheidung vorzubereiten und die Notwendigkeit zur Teamarbeit abzuleiten

- Aufbau- und Ablauforganisation eines Betriebes zu erfassen und zu dokumentieren - ökonomische, ökologische und ergonomische Grundsätze angemessen zu erfassen - im Dienstleistungsbereich Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem, personenori-

entiertem und selbstverantwortlichem Handeln zu entwickeln

- den Zusammenhang zwischen Leistungsfähigkeit, Wohlbefinden und gesunder Le- bensweise herzustellen

- Kommunikationsstile und das Verhalten im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern sowie Kundschaft auf die jeweilige berufliche Situation abzustimmen

- allgemeine und berufsfachliche Informationsquellen zu nutzen - Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und zu präsentieren Fach Inhalte

Berufsbezogener Lernbereich

Produktion und Dienstleistung in Theorie und Praxis

− Berufe im Berufsfeld

− Aufbau, Organisation und Leistungsangebote von Betrieben

− Einsatzgebiete und Anforderungsprofil von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

− Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz

− Hygienevorschriften

− Abfallentsorgung

− Unfallverhütung

− Arbeitsplanung und Arbeitsplatzgestaltung

− Ernährungsregeln, Ernährungsgewohnheiten, ernährungs- abhängige Krankheiten

− Lernstrategien und Arbeitstechniken

Seite 16 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

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Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/

Kommunikation

− Kommunikationsmodelle

− Informationsquellen

− Dokumentationsformen und -medien Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund- heitsförderung

− Sport als Ausgleich zur beruflichen Belastung

− Zusammenhang zwischen Leistungsfähigkeit, Wohlbefinden und gesunder Lebensweise

Politik/

Gesellschaftslehre

− rechtliche Grundlagen: Pflichten und Rechte in der Schule, am Arbeitsplatz, im Praktikum

− System der Berufsausbildung

− Interessenvertretung

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Lernfeld 2: Lebensmittel verarbeiten und anbieten Mindeststunden: 240

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- nach vorgegebenen Rezepten eigenverantwortlich zu arbeiten - Fachsprache zu beherrschen, verbal und schriftlich anzuwenden

- Arbeitsabläufe nach ökonomischen, ergonomischen und fachlichen Kriterien zu pla- nen

- Produkte nach ernährungsphysiologischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen zielgruppenorientiert zu erstellen

- Maßnahmen zur Unfallverhütung und Sicherheitsvorschriften einzuhalten

- Hygienemaßnahmen verantwortungsbewusst umzusetzen und Abfall umweltbe- wusst zu entsorgen

- Geräte und Maschinen fachgerecht einzusetzen - Arbeitsplatz und Arbeitsmittel fachgerecht zu reinigen - Produkte anzubieten, zu präsentieren und zu servieren - einzeln und im Team zu arbeiten

Fach Inhalte Berufsbezogener Lernbereich

Produktion und Dienstleistung in Theorie und Praxis

− Rezeptumrechnung

− Gesundheits-, Eignungs- und Genusswert von Lebensmit- teln und deren küchentechnologische Eigenschaften

− Verarbeitungsprozesse von Rohware und Conveniencepro- dukten

− Ernährungsphysiologie

− Verdauungssystem

− Arbeitsmethoden und Arbeitsplatzgestaltung

− Funktion und Einsatz der Geräte und Maschinen

− Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

− Hygienevorschriften, Unfallverhütung

− Abfallvermeidungs- und Müllentsorgungsmaßnahmen

− Reinigungsverfahren

− Regeln für das Anbieten, Servieren und Präsentieren

Seite 18 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

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Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/

Kommunikation

− Fachterminologie, Texterschließung

− Kommunikationsregeln

− Präsentationen

− Arbeiten im Team

Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund- heitsförderung

− Angebote unterschiedlicher Mannschaftssportarten

− Übungen zu Teambildung und Vertrauensschulung

Politik/

Gesellschaftslehre

− Arbeitsplatzbeschreibungen vor dem Hintergrund gesetzli- cher, tariflicher und betrieblicher Rahmenbedingungen

− Rechtsgrundlagen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheits- schutzes

− Grundzüge des privaten und gesetzlichen Versicherungs- systems

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Lernfeld 3: Güter und Dienstleistungen beschaffen und Waren lagern Mindeststunden: 100

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- sich eine Marktübersicht unter Nutzung geeigneter Informationsmöglichkeiten zur Vorbereitung der Kaufentscheidung zu verschaffen

- Trends des Absatzmarktes zielgruppenorientiert zu erkennen und bei der Waren- auswahl zu berücksichtigen

- Güter und Dienstleistungen nach ökologischen, ökonomischen sowie sach- und personengerechten Kriterien auszuwählen und einzukaufen

- quantitative und qualitative Wareneingangskontrolle durchzuführen und zu doku- mentieren

- Waren fachgerecht einzusortieren und aufzubewahren

Fach Inhalte Berufsbezogener Lernbereich

Produktion und Dienstleistung in Theorie und Praxis

− Bedarfsermittlung und -erfassung

− Marktinformationsmöglichkeiten, Verbraucherorganisation

− Anfrage, Angebot, Bestellung und Kaufvertrag

− Warenkontrolle und Lagerhaltung

− Frischhaltung und Konservierung

− Lebensmittelhygiene-Verordnung Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/

Kommunikation

− Informationsbeschaffung und -aufbereitung

− Dokumentation

− Schriftverkehr Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund-

heitsförderung − Konditionstraining

Politik/

Gesellschaftslehre

− Sozialversicherungssystem

− rechtliche Rahmenbedingungen, z.B. Lebensmittelhygiene- Verordnung

Seite 20 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

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Lernfeld 4: Funktionsbereiche und Textilien reinigen und pflegen Mindeststunden: 100

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- vorgegebene Reinigungspläne umzusetzen und zu dokumentieren

- vorgegebenen Arbeitsauftrag zu planen, durchzuführen und zu reflektieren - Geräte, Maschinen und Räumlichkeiten zu reinigen und zu pflegen

- Reinigungs- und Pflegemittel materialgerecht, ökonomisch, gesundheits- und um- weltverträglich auszuwählen und einzusetzen

- Verfahren und Methoden materialgerecht, ökonomisch, gesundheits- und umwelt- verträglich auszuwählen und anzuwenden

- Maßnahmen zur Unfallverhütung und Sicherheitsvorschriften anzuwenden

- den Gebrauchswert von Textilien durch fachgerechte Reinigung und Pflege zu er- halten

Fach Inhalte Berufsbezogener Lernbereich

Dienstleistung und Produktion

− Funktionsbereiche

− Werkstoffe und Textilien

− Reinigungs- und Pflegemittel

− Produktdeklaration

− Funktion, Einsatz und Pflege von Geräten und Maschinen

− Arbeitsplatzgestaltung

− Arbeitsverträge, Sozialversicherungen

− Reinigungsverfahren

− Hygienepläne

− Umweltschutzmaßnahmen

(22)

Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/

Kommunikation

− Auswertung von Produktinformationen

− Argumentationen

− individuelle Arbeitspläne Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund- heitsförderung

− Rückenschule und Wirbelsäulengymnastik

− Ausgleichsgymnastik Politik/

Gesellschaftslehre

− Sozialversicherungen

− Umweltpolitik

Seite 22 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

(23)

Lernfeld 5: Zielgruppengerechte Produkte erstellen und vermarkten Mindeststunden: 300

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- Zielgruppen in ihrer Bedürfnisstruktur zu erfassen

- verbraucherorientierte Produktideen zu entwickeln, Absetzbarkeit und Wirtschaft- lichkeit zu ermitteln

- Werbemaßnahmen produkt- und zielgruppenorientiert durchzuführen

- Produkte fach- und kundengerecht herzustellen, anzubieten und zu verkaufen - Verkaufsgespräche zielgruppengerecht zu führen

- Verfahren der Gewinnermittlung anzuwenden

Fach Inhalte Berufsbezogener Lernbereich

Produktion und Dienstleistung in Theorie und Praxis

− Bedürfnisse verschiedener Personengruppen

− Absatzmöglichkeiten

− ökonomisches Prinzip

− Gestaltung von Werbeträgern

− Auftragsabwicklung

− Arbeitsschutz, Unfallverhütung

− Hygienevorschriften

− Verpackungsmaterialien, Lebensmittelkennzeichnung

− Qualitätsmerkmale von Lebensmitteln, Lebensmittelkunde

− Lebensmittelrecht und -überwachung Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/

Kommunikation

− weibliches und männliches Sprachverhalten

− Werbung

− Analyse von Schaubildern

Verkaufsgespräche

Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund-

heitsförderung − Entspannungstechniken Politik/

Gesellschaftslehre

− demographische Entwicklung der Gesellschaft

− Bedürfnisse von Personen unterschiedlichen Alters

(24)

Lernfeld 6: Dienst- und Serviceleistungen kundenorientiert ausführen und ver- markten

Mindeststunden: 160

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- Service- und Dienstleistungen markt- und zielgruppenorientiert auszuwählen und an- zubieten

- Service- und Dienstleistungen fachgerecht, situationsgerecht und eigenverantwortlich auszuführen und zu dokumentieren

- mit Kundinnen und Kunden zu kommunizieren und auf Wünsche angemessen zu reagieren

- notwendige Fachkenntnisse zur Umsetzung von Service- und Dienstleistungen zu erwerben

- Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes anzuwenden

Fach Inhalte Berufsbezogener Lernbereich

Produktion und Dienstleistung in Theorie und Praxis

− Bedürfnisermittlung

− Service- und Dienstleistungen

− Absatzmöglichkeiten

− Problemanalyse des Auftrags

− Informationsbeschaffung und -nutzung

− Arbeitsprozesse bei Service- und Dienstleistungen

− Standardisierung von Service- und Dienstleistungen

− Dokumentation, Bewertungskriterien

− Hygiene- und Unfallschutzmaßnahmen Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/

Kommunikation

− Umgangsformen, Erscheinungsbild

− verbale und nonverbale Kommunikation

− Textanalyse Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund- heitsförderung

− Bewegungsangebote für Menschen in unterschiedlichen Ent- wicklungs- und Altersstufen

Politik/

Gesellschaftslehre

− Familie und Gesellschaft

− Rechtsvorschriften

Seite 24 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

(25)

Lernfeld 7: Personenbezogene Versorgung durchführen Mindeststunden: 160

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- alters- und situationsbedingte Fähigkeiten, Bedürfnisse und Gewohnheiten der Kunden zu erfassen

- mit Kundinnen und Kunden angemessen zu kommunizieren

- unterstützende Maßnahmen zur Bewältigung des Alltags durchzuführen

- Entscheidungsgrenzen und Zuständigkeiten situationsbezogen zu berücksichtigen - Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchzuführen

Fach Inhalte Berufsbezogener Lernbereich

Produktion und Dienstleistung in Theorie und Praxis

− altersbedingte Bedürfnisse und Gewohnheiten (geschlech- terdifferenziert)

− fachgerechtes Beobachten

− Ernährung in verschiedenen Altersstufen

− Sonderkostformen

− Anatomie, Physiologie und Psyche in verschiedenen Alters- stufen

− Funktion von Geräten und Hilfsmitteln zur Alltagsbewälti- gung

− Hygienevorschriften, Infektionskrankheiten

− Erste Hilfe

− Dokumentationsverfahren Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/

Kommunikation

− Gesprächsführung

− adressatenbezogene Kommunikation

− Dokumentation Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund- heitsförderung

− Anatomie und Physiologie verschiedener Altersstufen

− Bewegungsangebote für unterschiedliche Personengruppen Politik/

Gesellschaftslehre

− Haftung, Berufshaftpflicht

− Vernetzung von Institutionen und Beratungsstellen

(26)

3 Aufnahmevoraussetzung, Versetzung und Abschluss- prüfung

Der Bildungsgang führt zu dem Abschluss „Staatlich geprüfte Servicekraft“.

Aufnahmevoraussetzungen

In den Bildungsgang kann aufgenommen werden, wer mindestens den Hauptschulab- schluss nach Klasse 9 nachweist.

Mit dieser Erprobung soll festgestellt werden, inwieweit in Verbindung mit einem Be- rufsabschluss nach Landesrecht der Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder mittlerer Schulabschluss (Fachoberschul- reife) ermöglicht werden kann. Die Vergabe dieser Abschlüsse ist deshalb den Berufs- kollegs während der Erprobungsphase offen gestellt.

Selbstverständlich sind die unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen, de- nen durch äußere oder innere Differenzierung entsprochen werden kann.

Die Differenzierung kann sich auf die Fächer Englisch und Mathematik beziehen.

Versetzungsbedingungen

(1) Die Leistungsanforderungen für die Versetzung erfüllt, wer in allen Fächern mit Ausnahme des Differenzierungsbereichs mindestens die Note „ausreichend“ oder in nicht mehr als einem Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat. Bei einer ungenü- genden Leistung in einem Fach sind die Leistungsanforderungen nicht erfüllt. In je- dem der Praxisfächer müssen mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sein.

(2) Die Versetzungskonferenz legt die Noten für alle Fächer auf Grund der Leistungs- nachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest.

Wer die Leistungsanforderungen der ersten Jahrgangsstufe erfüllt, erhält ein Ver- setzungszeugnis und wird in das zweite Jahr versetzt.

(3) Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird nicht durch Versetzung er- worben. Eine Differenzierung in den Fächern Englisch und Mathematik nach dem ersten Schulhalbjahr gemäß VV 6.2 zu Abs. 2 zu § 6 der APO-BK ist nicht möglich.

(4) Sofern nicht der mittlere Schulabschluss angestrebt wird, kann in den Fächern Englisch und Mathematik eine Differenzierung vorgenommen werden.

Abschlussbedingungen

(1) Der Berufsabschluss wird durch eine Abschlussprüfung erworben.

(2) Mit der Zulassung zur Berufsabschlussprüfung wird der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.

(3) Sofern Englisch und Mathematik nicht entsprechend den Anforderungen für den mittleren Schulabschluss unterrichtet wurden, wird der Hauptschulabschluss nach

Seite 26 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

(27)

Klasse 10 erworben.

(4) Mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben, wenn

a) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen oder

b) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch und in drei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt wurden. Ausrei- chende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch können durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

Zeugnisse und Berechtigungen

Die Schülerinnen und Schüler, die die Berufsabschlussprüfung bestanden haben, er- halten ein Abschlusszeugnis. Sie erwerben damit die Berechtigung, die Berufsbe- zeichnung „Staatlich geprüfte Servicekraft“ zu führen.

Wer den Bildungsgang ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.

Zulassung zur Berufsabschlussprüfung

(1) Am Ende des Bildungsganges wird eine Abschlussprüfung durchgeführt, mit der die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Die Ab- schlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Diese kann durch mündli- che Prüfungen ergänzt werden.

(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung und stellt den Erwerb des mittleren Schulab- schlusses (Fachoberschulreife) fest.

(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Noten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise fest. Die Note für das einzelne Fach wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.

(4) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in allen Fächern des Bildungsganges mit Ausnahme des Differenzierungsbereiches mindestens die Note „ausreichend“

oder in nur einem Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat. Der Notendurchschnitt muss mindestens 4,0 betragen. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zu- lassung ausgeschlossen. In jedem der Praxisfächer müssen mindestens ausrei- chende Leistungen erzielt worden sein.

(5) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Noten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Prüfungsbestimmungen zu informieren.

(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Er- ziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(28)

(7) Nach der Bekanntgabe der Noten sind die Schülerinnen und Schüler vom Unter- richt befreit.

Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Arbeiten unter Aufsicht.

(2) Die Aufgabenstellung für jede der Arbeiten muss sich aus den beruflichen Hand- lungsfeldern ergeben und den Anforderungen beruflicher Handlungskompetenz entsprechen.

(3) Die Dauer für jede schriftliche Arbeit beträgt zwischen 90 und 150 Minuten. Sie wird im Aufgabenvorschlag festgelegt. Die Gesamtdauer soll 240 Minuten nicht ü- bersteigen.

(4) Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleitung auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die Schulleitung legt der oberen Schul- aufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jede Arbeit einen von Lehrkräften der Klasse ausgearbeiteten Aufga- benvorschlag zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag durch einen neuen ersetzen lassen oder auch nach Beratung mit der Schulleitung abändern; entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichts- behörde teilt der Schulleitung die Entscheidung schriftlich mit.

Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung auf die Vorschriften der §§ 19 und 20 des Ersten Teils der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgän- gen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO- BK) für die Abschlussprüfungen hinzuweisen. Die Bekanntgabe ist in die Nieder- schrift aufzunehmen.

(2) Für die Arbeiten einschließlich der Entwürfe und Notizen darf nur von dem Berufs- kolleg gekennzeichnetes Papier benutzt werden. Bei Abgabe der Arbeit sind alle ausgegebenen Bögen zurückzugeben.

(3) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die in den Aufgabenvor- schlägen angegeben sind.

(4) Die Lehrkräfte der Klasse, die die Arbeiten gestellt haben, korrigieren und begut- achten die Arbeiten. Für jede Arbeit ist eine Note auszuweisen.

(5) Ist eine Arbeit nur von einer Lehrkraft korrigiert und begutachtet und mit einer nicht mindestens ausreichenden Note bewertet worden, bestellt der Vorsitzende des all- gemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Lehrkraft. Bei einer abweichenden Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung muss sich auf die schriftliche Prüfung beziehen. Sie findet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers statt.

(2) Der Prüfling kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten

Seite 28 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

(29)

Werktag nach Bekanntgabe der Noten für die schriftlichen Arbeiten bis zu zwei schriftliche Arbeiten benennen, zu denen sie oder er mündlich geprüft werden möchte. Die Meldung für die mündliche Prüfung muss schriftlich erfolgen und ist verbindlich.

(3) Die mündliche Prüfung findet frühestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist statt.

Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

(2) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin bzw. dem Fachprü- fer oder den Fachprüfern durchgeführt, die die schriftliche Arbeit gestellt hat bzw.

haben.

(3) Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.

Abschlusskonferenz

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsaus- schuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Noten fest.

(2) In den schriftlichen Prüfungsarbeiten, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt wurden, wird die Note der schriftlichen Leistung zweifach gewichtet.

(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestan- den".

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistung des Prüflings in jeder Ab- schlussarbeit mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Nach der Abschlusskonferenz sind dem Prüfling das Prüfungsergebnis und die Ab- schlussnoten bekannt zu geben. Gegebenenfalls ist auf die Möglichkeit der Nachprü- fung oder der Wiederholung hinzuweisen.

Nichtschülerprüfung

(1) Der Berufsabschluss "Staatlich geprüfte Servicekraft" kann durch eine Nichtschü- lerprüfung erworben werden.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nichtschülerprüfung sind der Nachweis des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis oder eine gleichwertige Vorbildung.

(3) Die Nichtschülerprüfung besteht aus drei Prüfungsarbeiten, die jeweils schriftlich und mündlich bearbeitet werden müssen. Art und Umfang der Prüfungsarbeiten er- geben sich aus den jeweiligen Richtlinien und Lehrplänen.

(4) Eine der Prüfungsarbeiten ist durch einen praktischen Prüfungsteil zu ergänzen.

(30)

Die praktische Prüfung dient im Sinne einer theoriegeleiteten, praktisch realisierten Prüfungsarbeit zusammen mit den übrigen Prüfungsarbeiten dem Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.

(5) Die Dauer für jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt zwischen 90 und 150 Minuten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungsarbeiten soll 360 Minuten nicht übersteigen.

(6) Die Nichtschülerprüfung ist bestanden, wenn die Leistung des Prüflings in jeder Prüfungsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(7) Im Übrigen richtet sich die Nichtschülerprüfung nach der Allgemeinen Nichtschü- lerprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-NSch-BK).

Seite 30 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

Referenzen

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