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Bei der Bearbeitung eines Lernfeldes sind alle Fächer des Bildungsganges zu beteili-gen. Die Bildungsgangkonferenz legt durch die Formulierung der Lernsituationen die einzelnen Gewichtungen der Fachanteile fest. Die Inhalte der Fächer des fachlichen Schwerpunktes sind verbindlich. Die Inhalte der übrigen Fächer sind beispielhaft auf-geführt. Verbindlich sind die Fachlehrpläne.

Die Mindeststundenzahlen beziehen sich auf den Stundenanteil des Faches Produkti-on und Dienstleistung in Theorie und Praxis.

Lernfeld 1: In einem Betrieb des Berufsfeldes mitarbeiten Mindeststunden: 180

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- mit Hilfe des Anforderungsprofils der Fachkräfte im Berufsfeld eine Berufswahlent-scheidung vorzubereiten und die Notwendigkeit zur Teamarbeit abzuleiten

- Aufbau- und Ablauforganisation eines Betriebes zu erfassen und zu dokumentieren - ökonomische, ökologische und ergonomische Grundsätze angemessen zu erfassen - im Dienstleistungsbereich Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem,

personenori-entiertem und selbstverantwortlichem Handeln zu entwickeln

- den Zusammenhang zwischen Leistungsfähigkeit, Wohlbefinden und gesunder Le-bensweise herzustellen

- Kommunikationsstile und das Verhalten im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern sowie Kundschaft auf die jeweilige berufliche Situation abzustimmen

- allgemeine und berufsfachliche Informationsquellen zu nutzen - Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und zu präsentieren Fach Inhalte

Berufsbezogener Lernbereich

Produktion und Dienstleistung in Theorie und Praxis

− Berufe im Berufsfeld

− Aufbau, Organisation und Leistungsangebote von Betrieben

− Einsatzgebiete und Anforderungsprofil von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

− Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz

− Hygienevorschriften

− Abfallentsorgung

− Unfallverhütung

− Arbeitsplanung und Arbeitsplatzgestaltung

− Ernährungsregeln, Ernährungsgewohnheiten, ernährungs-abhängige Krankheiten

− Lernstrategien und Arbeitstechniken

Seite 16 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/

Kommunikation

− Kommunikationsmodelle

− Informationsquellen

− Dokumentationsformen und -medien Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund-heitsförderung

− Sport als Ausgleich zur beruflichen Belastung

− Zusammenhang zwischen Leistungsfähigkeit, Wohlbefinden und gesunder Lebensweise

Politik/

Gesellschaftslehre

− rechtliche Grundlagen: Pflichten und Rechte in der Schule, am Arbeitsplatz, im Praktikum

− System der Berufsausbildung

− Interessenvertretung

Lernfeld 2: Lebensmittel verarbeiten und anbieten Mindeststunden: 240

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- nach vorgegebenen Rezepten eigenverantwortlich zu arbeiten - Fachsprache zu beherrschen, verbal und schriftlich anzuwenden

- Arbeitsabläufe nach ökonomischen, ergonomischen und fachlichen Kriterien zu pla-nen

- Produkte nach ernährungsphysiologischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen zielgruppenorientiert zu erstellen

- Maßnahmen zur Unfallverhütung und Sicherheitsvorschriften einzuhalten

- Hygienemaßnahmen verantwortungsbewusst umzusetzen und Abfall umweltbe-wusst zu entsorgen

- Geräte und Maschinen fachgerecht einzusetzen - Arbeitsplatz und Arbeitsmittel fachgerecht zu reinigen - Produkte anzubieten, zu präsentieren und zu servieren - einzeln und im Team zu arbeiten

− Gesundheits-, Eignungs- und Genusswert von Lebensmit-teln und deren küchentechnologische Eigenschaften

− Verarbeitungsprozesse von Rohware und Conveniencepro-dukten

− Ernährungsphysiologie

− Verdauungssystem

− Arbeitsmethoden und Arbeitsplatzgestaltung

− Funktion und Einsatz der Geräte und Maschinen

− Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

− Hygienevorschriften, Unfallverhütung

− Abfallvermeidungs- und Müllentsorgungsmaßnahmen

− Reinigungsverfahren

− Regeln für das Anbieten, Servieren und Präsentieren

Seite 18 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/

Kommunikation

− Fachterminologie, Texterschließung

− Kommunikationsregeln

− Präsentationen

− Arbeiten im Team

Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund-heitsförderung

− Angebote unterschiedlicher Mannschaftssportarten

− Übungen zu Teambildung und Vertrauensschulung

Politik/

Gesellschaftslehre

− Arbeitsplatzbeschreibungen vor dem Hintergrund gesetzli-cher, tariflicher und betrieblicher Rahmenbedingungen

− Rechtsgrundlagen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheits-schutzes

− Grundzüge des privaten und gesetzlichen Versicherungs-systems

Lernfeld 3: Güter und Dienstleistungen beschaffen und Waren lagern Mindeststunden: 100

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- sich eine Marktübersicht unter Nutzung geeigneter Informationsmöglichkeiten zur Vorbereitung der Kaufentscheidung zu verschaffen

- Trends des Absatzmarktes zielgruppenorientiert zu erkennen und bei der Waren-auswahl zu berücksichtigen

- Güter und Dienstleistungen nach ökologischen, ökonomischen sowie sach- und personengerechten Kriterien auszuwählen und einzukaufen

- quantitative und qualitative Wareneingangskontrolle durchzuführen und zu doku-mentieren

- Waren fachgerecht einzusortieren und aufzubewahren

Fach Inhalte Berufsbezogener Lernbereich

Produktion und Dienstleistung in Theorie und Praxis

− Bedarfsermittlung und -erfassung

− Marktinformationsmöglichkeiten, Verbraucherorganisation

− Anfrage, Angebot, Bestellung und Kaufvertrag

− Warenkontrolle und Lagerhaltung

− Frischhaltung und Konservierung

− Lebensmittelhygiene-Verordnung Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/

Kommunikation

− Informationsbeschaffung und -aufbereitung

− Dokumentation

− Schriftverkehr Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund-heitsförderung − Konditionstraining

Politik/

Gesellschaftslehre

− Sozialversicherungssystem

− rechtliche Rahmenbedingungen, z.B. Lebensmittelhygiene-Verordnung

Seite 20 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

Lernfeld 4: Funktionsbereiche und Textilien reinigen und pflegen Mindeststunden: 100

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- vorgegebene Reinigungspläne umzusetzen und zu dokumentieren

- vorgegebenen Arbeitsauftrag zu planen, durchzuführen und zu reflektieren - Geräte, Maschinen und Räumlichkeiten zu reinigen und zu pflegen

- Reinigungs- und Pflegemittel materialgerecht, ökonomisch, gesundheits- und um-weltverträglich auszuwählen und einzusetzen

- Verfahren und Methoden materialgerecht, ökonomisch, gesundheits- und umwelt-verträglich auszuwählen und anzuwenden

- Maßnahmen zur Unfallverhütung und Sicherheitsvorschriften anzuwenden

- den Gebrauchswert von Textilien durch fachgerechte Reinigung und Pflege zu er-halten

Fach Inhalte Berufsbezogener Lernbereich

Dienstleistung und Produktion

− Funktionsbereiche

− Werkstoffe und Textilien

− Reinigungs- und Pflegemittel

− Produktdeklaration

− Funktion, Einsatz und Pflege von Geräten und Maschinen

− Arbeitsplatzgestaltung

− Arbeitsverträge, Sozialversicherungen

− Reinigungsverfahren

− Hygienepläne

− Umweltschutzmaßnahmen

Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/

Kommunikation

− Auswertung von Produktinformationen

− Argumentationen

− individuelle Arbeitspläne Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund-heitsförderung

− Rückenschule und Wirbelsäulengymnastik

− Ausgleichsgymnastik Politik/

Gesellschaftslehre

− Sozialversicherungen

− Umweltpolitik

Seite 22 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

Lernfeld 5: Zielgruppengerechte Produkte erstellen und vermarkten Mindeststunden: 300

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- Zielgruppen in ihrer Bedürfnisstruktur zu erfassen

- verbraucherorientierte Produktideen zu entwickeln, Absetzbarkeit und Wirtschaft-lichkeit zu ermitteln

- Werbemaßnahmen produkt- und zielgruppenorientiert durchzuführen

- Produkte fach- und kundengerecht herzustellen, anzubieten und zu verkaufen - Verkaufsgespräche zielgruppengerecht zu führen

- Verfahren der Gewinnermittlung anzuwenden

Fach Inhalte Berufsbezogener Lernbereich

Produktion und Dienstleistung in Theorie und Praxis

− Bedürfnisse verschiedener Personengruppen

− Absatzmöglichkeiten

− ökonomisches Prinzip

− Gestaltung von Werbeträgern

− Auftragsabwicklung

− Arbeitsschutz, Unfallverhütung

− Hygienevorschriften

− Verpackungsmaterialien, Lebensmittelkennzeichnung

− Qualitätsmerkmale von Lebensmitteln, Lebensmittelkunde

− Lebensmittelrecht und -überwachung Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/

Kommunikation

− weibliches und männliches Sprachverhalten

− Werbung

− Analyse von Schaubildern

Verkaufsgespräche

Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund-heitsförderung − Entspannungstechniken Politik/

Gesellschaftslehre

− demographische Entwicklung der Gesellschaft

− Bedürfnisse von Personen unterschiedlichen Alters

Lernfeld 6: Dienst- und Serviceleistungen kundenorientiert ausführen und ver-markten

Mindeststunden: 160

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- Service- und Dienstleistungen markt- und zielgruppenorientiert auszuwählen und an-zubieten

- Service- und Dienstleistungen fachgerecht, situationsgerecht und eigenverantwortlich auszuführen und zu dokumentieren

- mit Kundinnen und Kunden zu kommunizieren und auf Wünsche angemessen zu reagieren

- notwendige Fachkenntnisse zur Umsetzung von Service- und Dienstleistungen zu erwerben

- Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes anzuwenden

Fach Inhalte

− Service- und Dienstleistungen

− Absatzmöglichkeiten

− Problemanalyse des Auftrags

− Informationsbeschaffung und -nutzung

− Arbeitsprozesse bei Service- und Dienstleistungen

− Standardisierung von Service- und Dienstleistungen

− Dokumentation, Bewertungskriterien

− Hygiene- und Unfallschutzmaßnahmen Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch/

Kommunikation

− Umgangsformen, Erscheinungsbild

− verbale und nonverbale Kommunikation

− Textanalyse Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund-heitsförderung

− Bewegungsangebote für Menschen in unterschiedlichen Ent-wicklungs- und Altersstufen

Politik/

Gesellschaftslehre

− Familie und Gesellschaft

− Rechtsvorschriften

Seite 24 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

Lernfeld 7: Personenbezogene Versorgung durchführen Mindeststunden: 160

Angestrebte Kompetenzen:

Bereitschaft und Fähigkeit

- alters- und situationsbedingte Fähigkeiten, Bedürfnisse und Gewohnheiten der Kunden zu erfassen

- mit Kundinnen und Kunden angemessen zu kommunizieren

- unterstützende Maßnahmen zur Bewältigung des Alltags durchzuführen

- Entscheidungsgrenzen und Zuständigkeiten situationsbezogen zu berücksichtigen - Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchzuführen

Fach Inhalte Berufsbezogener Lernbereich

Produktion und Dienstleistung in Theorie und Praxis

− altersbedingte Bedürfnisse und Gewohnheiten (geschlech-terdifferenziert)

− fachgerechtes Beobachten

− Ernährung in verschiedenen Altersstufen

− Sonderkostformen

− Anatomie, Physiologie und Psyche in verschiedenen Alters-stufen

− Funktion von Geräten und Hilfsmitteln zur Alltagsbewälti-gung

− Hygienevorschriften, Infektionskrankheiten

− Erste Hilfe

− adressatenbezogene Kommunikation

− Dokumentation Religionslehre vgl. 1.3.7

Sport/Gesund-heitsförderung

− Anatomie und Physiologie verschiedener Altersstufen

− Bewegungsangebote für unterschiedliche Personengruppen Politik/

Gesellschaftslehre

− Haftung, Berufshaftpflicht

− Vernetzung von Institutionen und Beratungsstellen

3 Aufnahmevoraussetzung, Versetzung und Abschluss-prüfung

Der Bildungsgang führt zu dem Abschluss „Staatlich geprüfte Servicekraft“.

Aufnahmevoraussetzungen

In den Bildungsgang kann aufgenommen werden, wer mindestens den Hauptschulab-schluss nach Klasse 9 nachweist.

Mit dieser Erprobung soll festgestellt werden, inwieweit in Verbindung mit einem Be-rufsabschluss nach Landesrecht der Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder mittlerer Schulabschluss (Fachoberschul-reife) ermöglicht werden kann. Die Vergabe dieser Abschlüsse ist deshalb den Berufs-kollegs während der Erprobungsphase offen gestellt.

Selbstverständlich sind die unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen, de-nen durch äußere oder innere Differenzierung entsprochen werden kann.

Die Differenzierung kann sich auf die Fächer Englisch und Mathematik beziehen.

Versetzungsbedingungen

(1) Die Leistungsanforderungen für die Versetzung erfüllt, wer in allen Fächern mit Ausnahme des Differenzierungsbereichs mindestens die Note „ausreichend“ oder in nicht mehr als einem Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat. Bei einer ungenü-genden Leistung in einem Fach sind die Leistungsanforderungen nicht erfüllt. In je-dem der Praxisfächer müssen mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sein.

(2) Die Versetzungskonferenz legt die Noten für alle Fächer auf Grund der Leistungs-nachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest.

Wer die Leistungsanforderungen der ersten Jahrgangsstufe erfüllt, erhält ein Ver-setzungszeugnis und wird in das zweite Jahr versetzt.

(3) Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird nicht durch Versetzung er-worben. Eine Differenzierung in den Fächern Englisch und Mathematik nach dem ersten Schulhalbjahr gemäß VV 6.2 zu Abs. 2 zu § 6 der APO-BK ist nicht möglich.

(4) Sofern nicht der mittlere Schulabschluss angestrebt wird, kann in den Fächern Englisch und Mathematik eine Differenzierung vorgenommen werden.

Abschlussbedingungen

(1) Der Berufsabschluss wird durch eine Abschlussprüfung erworben.

(2) Mit der Zulassung zur Berufsabschlussprüfung wird der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.

(3) Sofern Englisch und Mathematik nicht entsprechend den Anforderungen für den mittleren Schulabschluss unterrichtet wurden, wird der Hauptschulabschluss nach

Seite 26 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

Klasse 10 erworben.

(4) Mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben, wenn

a) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen oder

b) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch und in drei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt wurden. Ausrei-chende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch können durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

Zeugnisse und Berechtigungen

Die Schülerinnen und Schüler, die die Berufsabschlussprüfung bestanden haben, er-halten ein Abschlusszeugnis. Sie erwerben damit die Berechtigung, die Berufsbe-zeichnung „Staatlich geprüfte Servicekraft“ zu führen.

Wer den Bildungsgang ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.

Zulassung zur Berufsabschlussprüfung

(1) Am Ende des Bildungsganges wird eine Abschlussprüfung durchgeführt, mit der die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Die Ab-schlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Diese kann durch mündli-che Prüfungen ergänzt werden.

(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung und stellt den Erwerb des mittleren Schulab-schlusses (Fachoberschulreife) fest.

(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Noten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise fest. Die Note für das einzelne Fach wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.

(4) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in allen Fächern des Bildungsganges mit Ausnahme des Differenzierungsbereiches mindestens die Note „ausreichend“

oder in nur einem Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat. Der Notendurchschnitt muss mindestens 4,0 betragen. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zu-lassung ausgeschlossen. In jedem der Praxisfächer müssen mindestens ausrei-chende Leistungen erzielt worden sein.

(5) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Noten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Prüfungsbestimmungen zu informieren.

(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Er-ziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(7) Nach der Bekanntgabe der Noten sind die Schülerinnen und Schüler vom Unter-richt befreit.

Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Arbeiten unter Aufsicht.

(2) Die Aufgabenstellung für jede der Arbeiten muss sich aus den beruflichen Hand-lungsfeldern ergeben und den Anforderungen beruflicher Handlungskompetenz entsprechen.

(3) Die Dauer für jede schriftliche Arbeit beträgt zwischen 90 und 150 Minuten. Sie wird im Aufgabenvorschlag festgelegt. Die Gesamtdauer soll 240 Minuten nicht ü-bersteigen.

(4) Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleitung auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die Schulleitung legt der oberen Schul-aufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jede Arbeit einen von Lehrkräften der Klasse ausgearbeiteten Aufga-benvorschlag zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag durch einen neuen ersetzen lassen oder auch nach Beratung mit der Schulleitung abändern; entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichts-behörde teilt der Schulleitung die Entscheidung schriftlich mit.

Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung auf die Vorschriften der §§ 19 und 20 des Ersten Teils der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgän-gen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) für die Abschlussprüfungen hinzuweisen. Die Bekanntgabe ist in die Nieder-schrift aufzunehmen.

(2) Für die Arbeiten einschließlich der Entwürfe und Notizen darf nur von dem Berufs-kolleg gekennzeichnetes Papier benutzt werden. Bei Abgabe der Arbeit sind alle ausgegebenen Bögen zurückzugeben.

(3) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die in den Aufgabenvor-schlägen angegeben sind.

(4) Die Lehrkräfte der Klasse, die die Arbeiten gestellt haben, korrigieren und begut-achten die Arbeiten. Für jede Arbeit ist eine Note auszuweisen.

(5) Ist eine Arbeit nur von einer Lehrkraft korrigiert und begutachtet und mit einer nicht mindestens ausreichenden Note bewertet worden, bestellt der Vorsitzende des all-gemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Lehrkraft. Bei einer abweichenden Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung muss sich auf die schriftliche Prüfung beziehen. Sie findet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers statt.

(2) Der Prüfling kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten

Seite 28 von 31 Stand: 14.07.2006 Quelle: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/RuL/RuLProbe/Bk/index.html

Werktag nach Bekanntgabe der Noten für die schriftlichen Arbeiten bis zu zwei schriftliche Arbeiten benennen, zu denen sie oder er mündlich geprüft werden möchte. Die Meldung für die mündliche Prüfung muss schriftlich erfolgen und ist verbindlich.

(3) Die mündliche Prüfung findet frühestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist statt.

Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

(2) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin bzw. dem Fachprü-fer oder den FachprüFachprü-fern durchgeführt, die die schriftliche Arbeit gestellt hat bzw.

haben.

(3) Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.

Abschlusskonferenz

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsaus-schuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Noten fest.

(2) In den schriftlichen Prüfungsarbeiten, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt wurden, wird die Note der schriftlichen Leistung zweifach gewichtet.

(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestan-den".

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistung des Prüflings in jeder Ab-schlussarbeit mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Nach der Abschlusskonferenz sind dem Prüfling das Prüfungsergebnis und die Ab-schlussnoten bekannt zu geben. Gegebenenfalls ist auf die Möglichkeit der Nachprü-fung oder der Wiederholung hinzuweisen.

Nichtschülerprüfung

(1) Der Berufsabschluss "Staatlich geprüfte Servicekraft" kann durch eine Nichtschü-lerprüfung erworben werden.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nichtschülerprüfung sind der Nachweis des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis oder eine gleichwertige Vorbildung.

(3) Die Nichtschülerprüfung besteht aus drei Prüfungsarbeiten, die jeweils schriftlich und mündlich bearbeitet werden müssen. Art und Umfang der Prüfungsarbeiten er-geben sich aus den jeweiligen Richtlinien und Lehrplänen.

(4) Eine der Prüfungsarbeiten ist durch einen praktischen Prüfungsteil zu ergänzen.

Die praktische Prüfung dient im Sinne einer theoriegeleiteten, praktisch realisierten Prüfungsarbeit zusammen mit den übrigen Prüfungsarbeiten dem Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.

(5) Die Dauer für jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt zwischen 90 und 150 Minuten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungsarbeiten soll 360 Minuten nicht übersteigen.

(6) Die Nichtschülerprüfung ist bestanden, wenn die Leistung des Prüflings in jeder Prüfungsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(7) Im Übrigen richtet sich die Nichtschülerprüfung nach der Allgemeinen Nichtschü-lerprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-NSch-BK).

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