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Fachbegriffe Rente (Rechtsstand )

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Fachbegriffe Rente

(Rechtsstand 31.12.2020)

Abschlag auf die Rente

 Zugangsfaktor

Abschlag aus einem durchgeführten Rentensplit- ting

Ein durchgeführtes  Rentensplitting unter Ehegat- ten bzw. Lebenspartnern wird beim Versicherten mit den höheren Entgeltpunkten durch Abschläge an

 Entgeltpunkten berücksichtigt (§ 76c SGB VI).

Dieser Abschlag ist bei Bildung der persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Abschlag aus einem durchgeführten Versor- gungsausgleich

Soweit im Rahmen des  Versorgungsausgleichs eine Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten durchgeführt wurde, ergibt sich ein Abschlag an  Entgeltpunkten, wenn nach Verrechnung mit ggf. zu Gunsten des Versicherten übertragenen Entgeltpunkten der Abschlag nicht ausgeglichen wird. Dieser Abschlag ist bei Bildung der  persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichti- gen.

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen  Altersrente der  allgemeinen Ren- tenversicherung aus Beiträgen eines Durchschnitts- verdieners für ein Jahr entspricht. Er ist der dynami- sche Teil in der  Rentenformel und verändert sich in der Regel zum 1.7. eines jeden Jahres (§§ 68, 255e SGB VI). Bei der Bestimmung des neuen aktu- ellen Rentenwerts sind die Veränderung der Brutto- löhne, des Beitragssatzes zur allgemeinen Renten- versicherung und die Veränderung des Verhältnisses der Anzahl von Rentnern zu der Anzahl von Beitrags- zahlern von Bedeutung. Seit der

 Rentenanpassung zum 1.7. 2020 beträgt der aktuelle Rentenwert 34,19 EUR.

Aktueller Rentenwert (Ost)

Bis zum Abschluss der Angleichung des aktuellen Rentenwert (Ost) an den aktuellen Rentenwert nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz zum 1.Juli 2024 tritt im  Beitrittsgebiet (und im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) an die Stelle des  aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost). Zur Ermittlung des

 Monatsbetrags der Rente sind die  persönlichen Entgeltpunkte (Ost) mit dem aktuellen Rentenwert

(Ost) und dem Rentenartfaktor zu multiplizieren (§ 254b SGB VI). Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird in sieben festgelegten Schritten jeweils zum 1.7.

(erstmalig zum 1. Juli 2018) bis auf 100 % des

 aktuellen Rentenwerts angehoben (§ 255a Abs. 1 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist jedoch mindestens um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus einem Vergleichswert ergibt, der nach den Regeln für die Ermittlung des  aktuellen Renten- werts (§§ 68 und 255d SGB VI), jedoch auf Basis der Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet errechnet wird. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Renten- wert (Ost) als Vorjahreswert.(§ 255a Abs. 2 SGB VI).

Der Vergleichswert nach § 255a Absatz 2 SGB VI in Höhe von 33,13 Euro ist niedriger als der nach

§ 255a Absatz 1 SGB VI berechnete aktuelle Ren- tenwert (Ost). Seit dem 1.7.2020 beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) 33,23 EUR.

Allgemeine Rentenversicherung

Seit dem 1.1.2005 sind die Arbeiterrentenversiche- rung und die Rentenversicherung der Angestellten zur allgemeinen Rentenversicherung zusammenge- fasst. Seit diesem Zeitpunkt wird in der

 gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden.

Für die Erfüllung der Aufgaben der  gesetzlichen Rentenversicherung sind in der  allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Renten- versicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Alter

Das Alter des Berechtigten bzw. des Versicherten wird beim Rentenzugang aus dem Zeitpunkt des Ereignisses (Rentenbeginn, Änderung der Leistungs- art/des Teilrentenanteils, Rentenwegfall) und dem Geburtsmonat und -jahr des Berechtigten bzw. des Versicherten errechnet.

Altersrenten

Bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen können Versicherte auf Antrag Altersrenten erhalten. Es gibt folgende Altersrenten:

• Regelaltersrente; sie erhält, wer die Regelalters- grenze erreicht und die allgemeine  Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Die Regelaltersgrenze wird für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 ge- boren sind, stufenweise vom 65. auf das 67. Le- bensjahr angehoben. (§§ 35, 235 SGB VI).

(2)

• Altersrente für besonders langjährig Versicherte;

sie erhält, wer die Altersgrenze erreicht und die

 Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat. Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, können diese Altersrente frühestens ab Vollendung des 63. Le- bensjahres in Anspruch nehmen. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise vom 63. auf das 65. Le- bensjahr angehoben (§§ 38, 236b SGB VI).

• Altersrente für langjährig Versicherte; sie erhält ohne Abschlag, wer die Altersgrenze erreicht und die  Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Die Al- tersgrenze wurde bereits 2000 bis 2001 stufen- weise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.

Derzeit erfolgt eine weitere stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind (§§ 36, 236 SGB VI).

• Altersrente für schwerbehinderte Menschen; sie erhält ohne Abschlag, wer die Altersgrenze er- reicht hat, bei Beginn der Rente als schwerbehin- derter Mensch anerkannt ist oder berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht ist (gilt nur noch für vor dem 1.1.1951 geborene Versicherte) und die

 Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Die Alters- grenze wurde bereits 2001 bis 2003 stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Der- zeit erfolgt eine weitere stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind (§§ 37, 236a SGB VI).

• Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

 Altersteilzeitarbeit; sie erhält ohne Abschlag, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, entweder bei Beginn der Rente arbeitslos ist und nach Voll- endung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitneh- mer des Bergbaus bezogen hat, oder 24 Kalen- dermonate  Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat, in den letzten zehn Jahren für acht Jahre

 Pflichtbeiträge gezahlt hat und die  Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat. Die Altersgrenze wurde 1997 bis 2001 stufenweise vom 60. auf das 65.

Lebensjahr angehoben. Diese Altersrente kann nur noch von Versicherten bezogen werden, die vor dem 1.1.1952 geboren sind

(§ 237 SGB VI).

• Altersrente für Frauen; sie erhält ohne Abschlag wer das 65. Lebensjahr vollendet, nach Vollen- dung des 40. Lebensjahres für mehr als zehn Jah- re (mindestens 121 Monate)  Pflichtbeiträge ge- zahlt und die  Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat. Die Altersgrenze wurde 2000 bis 2004 stu- fenweise vom 60. auf das 65. Lebensjahr angeho- ben. Diese Altersrente kann nur noch von versi-

cherten Frauen bezogen werden, die vor dem 1.1.1952 geboren sind (§ 237a SGB VI).

• Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute; sie erhält, wer die Altersgrenze erreicht und die  Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Die Altersgrenze wird für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben (§§ 40, 238 SGB VI).

Altersteilzeitarbeit

Altersteilzeitarbeit liegt vor, wenn für den Versicherten nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt gezahlt werden und zusätzlich Beiträge zur  gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet werden, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt (bei Beginn der Alters- teilzeitarbeit vor dem 1.7.2004 für den Unterschieds- betrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteil- zeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des Voll- zeitarbeitsentgelts) (§ 163 Abs. 5 SGB VI, §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG). Solche Zeiten können grundsätz- lich frühestens ab dem 1.8.1996 zurückgelegt wer- den.

Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden für Arbeitnehmer gewährt, die das 55. Lebensjahr voll- endet haben, nach dem 14.2.1996 auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert haben und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalender- tage versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III gewesen sind. Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit vor.

Anhebung der Altersgrenzen

Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der  Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach  Altersteilzeitar- beit und bei der  Altersrente für Frauen sowie die Altersgrenze von 63 Jahren bei der  Altersrente für langjährig Versicherte wurden bereits stufenweise auf das 65. Lebensjahr und die Altersgrenze von 60 Jahren bei der  Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde bereits stufenweise auf das 63.

Lebensjahr angehoben. Davon sind bei der

 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

 Altersteilzeitarbeit grundsätzlich die Versicherten betroffen, die nach dem 31.12.1936 geboren sind (§ 237 Abs. 3 SGB VI). Von der Anhebung werden bei der  Altersrente für Frauen grundsätzlich die Versicherten erfasst, die nach dem 31.12.1939 geboren sind (§ 237a Abs. 2 SGB VI). Die Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren bei der  Altersren- te für langjährig Versicherte gilt grundsätzlich für alle Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind

(3)

(§ 236 Abs. 1 SGB VI a. F.). Bei der  Altersrente für schwerbehinderte Menschen betrifft die Anhebung grundsätzlich alle Versicherte, die nach dem 31.12.1940 geboren sind (§ 236a Satz 2 SGB VI a.

F.).

Seit 2012 wird die Altersgrenze von 65 Jahren bei der

 Regelaltersrente und bei der  Altersrente für langjährig Versicherte stufenweise auf das 67. Le- bensjahr angehoben. Bei der  Altersrente für schwerbehinderte Menschen werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren stufenweise auf das 65. bzw. 62. Lebensjahr angehoben. Davon sind bei der  Regelaltersrente grundsätzlich die Versicher- ten betroffen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind (§ 235 Abs. 2 SGB VI). Von der Anhebung werden bei der  Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich die Versicherten erfasst, die nach dem 31.12.1948 geboren sind (§ 236 Abs. 2 SGB VI) und die Anhebung der Altersgrenzen bei der  Altersren- te für schwerbehinderte Menschen gilt grundsätzlich für alle Versicherten, die nach dem 31.12.1951 geboren sind (§ 236a Abs. 2 SGB VI).

Mit Ausnahme der Regelaltersrente können die vorgenannten Altersrenten vorzeitig in Anspruch genommen werden. Dies hat Auswirkungen auf den

 Zugangsfaktor.

Für Versicherte bestimmter Jahrgänge wurden hin- sichtlich der Anhebung der Altersgrenzen bei der

Regelaltersrente, bei der  Altersrente für langjäh- rig Versicherte, bei der  Altersrente für schwerbe- hinderte Menschen, bei der  Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach  Altersteilzeitarbeit und bei der  Altersrente für Frauen einige Vertrauens- schutzregelungen getroffen. Danach wurden bzw.

werden die Altersgrenzen entweder nicht oder lang- samer angehoben (§§ 235 Abs. 2, 236 Abs. 2 und 3, 236 Abs. 2 SGB VI a. F., 236a Abs. 2 und 4 SGB VI, 237 Abs. 4 SGB VI, 237a Abs. 3 SGB VI).

Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der  Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

 Altersteilzeitarbeit wurde 2006 bis 2008 für Versi- cherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 von 60 Jahren auf 63 Jahren angehoben. Für Versicherte der Geburtsmonate Januar 1946 bis November 1948 erfolgte die Anhebung in Monatsschritten. Versicher- te, die zwischen Dezember 1948 und Dezember 1951 geboren wurden, können die Altersrente frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Es gibt Vertrauensschutzregelungen (§ 237 Abs. 5 SGB VI). Versicherte, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, sind von der Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme nicht betroffen.

Für Versicherte die nach dem 31.12.1952 geboren sind wird die Altersgrenze von 63 Jahren bei der

 Altersrente für besonders langjährig Versicherte stufenweise wieder auf das 65. Lebensjahr angeho- ben (§ 236b SGB VI).

Anrechnung

Beim  Zusammentreffen von Renten und von Ein- kommen findet eine Anrechnung von Einkommen nach den Vorschriften der §§ 89 ff. SGB VI auf die Renten statt. Der nach der  Rentenformel (§ 64 SGB VI) ermittelte  Monatsbetrag der Rente ver- mindert sich dadurch um den  Anrechnungsbetrag bzw. um den  Nichtleistungsanteil.

Anrechnungsbetrag

Der Anrechnungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag, der sich nach Durchführung der  Anrechnung aus dem entsprechend der  Rentenformel (§ 64 SGB VI) ermittelten  Monatsbetrag der Rente und dem  Rentenbetrag ergibt. Er gibt somit ggf. den Teil der Rente an, der aufgrund der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkom- men nicht zu zahlen ist. Für  Anteilsrenten kann in dieser Statistik aus datentechnischen Gründen kein Anrechnungsbetrag ausgewiesen werden.

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen grundsätz- lich keine Beiträge gezahlt wurden, die aber dennoch für die  Wartezeit von 35 Jahren und die  Renten- berechnung als  rentenrechtliche Zeiten berück- sichtigt werden. Das sind z.B. Zeiten, in denen die versicherte Person wegen Krankheit arbeitsunfähig war, wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit keine Beiträge gezahlt oder nach dem 17. Lebensjahr eine Schule, eine Fach- oder Hoch- schule besucht hat. Solche Zeiten des Schulbesuchs werden insgesamt höchstens bis zu acht Jahren anerkannt.

Seit dem Wegfall der Versicherungspflicht für Bezie- her von Arbeitslosengeld II zum 1.1.2011 werden diese Zeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI eben- falls als Anrechnungszeiten berücksichtigt.

Anteilsrenten

 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die wegen des Hinzuverdienstes nicht in voller Höhe zu leisten sind, werden als Anteilsrenten bezeichnet.

Als Anteilsrenten werden jedoch nur Fälle nach § 96a SGB VI i. d. F. bis zum 30.6.2017 bezeichnet. Fälle nach dem neuem Recht werden als Teilrenten bezeichnet.

(4)

Arbeitsjahre

Nach dem Übergangsrecht für  Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art. 2 RÜG) werden die rentenrechtlichen Zeiten in der Sozialpflichtversi- cherung u. a. nach Arbeitsjahren bemessen (Art. 2

§ 18 RÜG). In Abhängigkeit von den Arbeitsjahren werden der Festbetrag (Art. 2 § 29 RÜG) und der Steigerungsbetrag (Art. 2 § 30 RÜG) ermittelt, deren Summe den Monatsbetrag für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung nach der Rentenformel (Art. 2 § 28 RÜG) ergibt.

Auffüllbetrag

Zum Schutz der nach dem im  Beitrittsgebiet gel- tenden Recht bis zum 31.12.1991 errechneten Ren- tenansprüche wird ein Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI gewährt. Er ist zu zahlen, wenn die nach dem Recht des  Beitrittsgebiets im Dezember 1991 zustehende Rente höher war als die nach § 307a SGB VI errechnete oder nach § 302a Abs. 3 SGB VI weiterhin zustehende Rente. Der Differenzbetrag ist der Auffüllbetrag. Bis zum 31.12.1995 war dieser in unveränderter Höhe zu zahlen. Seit dem 1.1.1996 wird er mit den Erhöhungsbeträgen aus den

 Rentenanpassungen stufenweise und seit dem 1.7.2000 in voller Höhe verrechnet. Der Auffüllbetrag ist eine  Zusatzleistung.

Ausland

Das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land wird als Ausland bezeichnet. Die Vorschriften des  Sozialgesetzbuchs gelten ungeachtet der Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts grundsätzlich nur in seinem Geltungsbereich (Bundesrepublik Deutschland  Inland).

Aussparung

 Besitzschutz Beitragsfreie Zeiten

Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit

 Anrechnungszeiten, mit einer  Zurechnungszeit oder mit  Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Ist der Monat außerdem mit einer

 Beitragszeit belegt, ist er eine  beitrags- geminderte Zeit. Bei der  Rentenberechnung wer- den die  Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten nach der  Gesamtleistungsbewertung ermittelt.

Beitragsgeminderte Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit  Beitragszeiten als auch mit

 Anrechnungszeiten, einer  Zurechnungszeit oder

 Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Als

beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Bei Beginn einer Rente vor dem 1.1.2009 gelten die ersten 36 Kalendermo- nate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor dem 25. Lebensjahr stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 246 Satz 2 SGB VI).

Beitragszeiten

Beitragszeiten sind Zeiten, für die  Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenver- sicherung gezahlt wurden (§§ 55, 247, 248 SGB VI).

Dazu gehören auch  Kindererziehungszeiten und die Beiträge, die zur früheren reichsgesetzlichen Rentenversicherung oder zur Sozialversicherung in der DDR gezahlt worden sind. Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Beitragszuschuss

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Kranken- versicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente auf Antrag einen Zuschuss zu den Aufwendun- gen für die Krankenversicherung (§ 106 SGB VI). Der monatliche Zuschuss wird bei Rentenbeziehern, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, grundsätzlich in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Kran- kenversicherung zuzüglich des von der zuständigen Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.

Für Rentenbezieher, die privat bei einem Kranken- versicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitrags- satzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüg- lich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags- satzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsäch- lichen Aufwendungen für die private Krankenversi- cherung begrenzt.

Beim Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung handelt es sich um

 Zusatzleistungen.

Beitrittsgebiet

Als Beitrittsgebiet oder neue Länder einschließlich des Ostteils Berlins werden in dieser Statistik die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis

(5)

3.10.1990 nicht galt, bezeichnet (§ 18 Abs. 3 SGB IV).

Bereich Ost Vgl. Vorwort Bereich West Vgl. Vorwort

Bergmannsaltersrenten

 Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Bergmannsinvalidenrenten

 Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Bergmannsvollrenten

 Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Berücksichtigungszeiten

Es gibt zwei Arten von Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b SGB VI):

• Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr.

• Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995, soweit die Pflegeperson wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen.

Die Berücksichtigungszeiten wirken sich aus:

• beim erweiterten Schutz der  Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

• bei der Anrechnung auf die  Wartezeit von 35 bzw. 45 Jahren

• bei der  Gesamtleistungsbewertung

• bei der Erhöhung auf  Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

• bei der Berechnung für  zusätzli-

che/gutgeschriebene Entgeltpunkte für Berück- sichtigungszeiten wegen Kindererziehung und/oder wegen Pflege.

Besitzschutz

Beim Besitzschutz ist zu unterscheiden zwischen

• Besitzschutz auf die bisherigen  persönlichen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) und

• Besitzschutz auf den bisherigen Zahlbetrag.

Die bisherigen rechtmäßig ermittelten  persönlichen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) werden nach § 88 SGB VI bei der Ermittlung des  Monatsbetrags der Rente immer dann zugrunde gelegt, wenn sich bei einer Folgerente (z. B. Gewährung einer

 Witwenrente im Anschluss an eine  Rente wegen Alters) weniger  persönliche Entgelt- punkte/Entgeltpunkte (Ost) als bei der bereits bezo- genen Rente ergeben.

Ein Besitzschutz auf den bisherigen Zahlbetrag besteht zum Beispiel, wenn eine Rente mit binden- dem Bescheid festgestellt wurde, sich später heraus- stellt, dass die Rente fehlerhaft zu hoch ist und der rechtswidrige Bescheid nach § 45 SGB X nicht zu- rückgenommen werden kann. In diesen Fällen ist der bisherige Betrag geschützt; die bisherige Rente ist solange weiterzuzahlen, bis der Monatsbetrag der richtig berechneten Rente bei einer

 Rentenanpassung oder einer anderen Änderung diesen Betrag erreicht bzw. übersteigt. Diese Verfah- rensweise wird auch als Aussparung bezeichnet (§ 48 Abs. 3 SGB X).

Darüber hinaus sehen die Vorschriften der §§ 307b Abs. 4, 307c Abs. 3 SGB VI, § 14 Abs. 2 - 4 AAÜG sowie die §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 5 ZVsG als leges speciales einen Besitzschutz vor. Auch hier kommt es bei  Rentenanpassungen zu Aussparungen.

Im Gegensatz zum  Auffüllbetrag und zum

 Rentenzuschlag ( Zusatzleistungen) wird der Besitzschutzbetrag als  Rentenbetrag ausgewie- sen.

Bundesträger

 Versicherungsträger

 Gesetzliche Rentenversicherung Einkommensanrechnung

Nach § 97 SGB VI ist Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer  Rente wegen Todes (nicht bei Waisenrenten für die Zeit ab dem 1.7.2015) zusammentrifft, hierauf anzurechnen.

Anrechenbar ist das den  Freibetrag übersteigende Einkommen zu 40 vom Hundert.

Nach § 314 SGB VI gibt es für bestimmte Todesfälle Übergangsregelungen für die Einkommensanrech- nung. Nach § 314a SGB VI sind diese Übergangsre- gelungen für bestimmte Berechtigte im

 Beitrittsgebiet jedoch nicht uneingeschränkt anzu- wenden.

(6)

Entgeltpunkte

Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 SGB VI).

Die Summe aller Entgeltpunkte für  Beitragszeiten, Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben

 beitragsfreie Zeiten,  Zuschläge für beitragsge- minderte Zeiten,  Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer

 Rente wegen Alters,  Zuschläge aus der Zah- lung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung,  Zuschläge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,

 Zuschläge für nachversicherte Soldaten auf Zeit, Zuschläge aus  geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung,  Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,

 Zu- und/oder  Abschläge aus einem durchge- führten  Versorgungsausgleich sowie Zu- und/oder Abschläge aus dem  Rentensplitting vervielfältigt mit dem  Zugangsfaktor und bei

 Witwenrenten/ Witwerrenten sowie bei

 Waisenrenten um einen  Zuschlag erhöht, ergeben die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 SGB VI).

Entgeltpunkte (Ost)

An die Stelle der ermittelten  Entgeltpunkte treten nach § 254d SGB VI für bestimmte Zeiten im

 Beitrittsgebiet und für bestimmte Zeiten im jeweili- gen Geltungsbereich der Reichsversicherungsge- setze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten) Entgeltpunkte (Ost).

Entschädigungsrente

In der ehemaligen DDR wurden aufgrund der Anord- nung vom 20.9.1976 über Ehrenpensionen für Kämp- fer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene Ehren- pensionen und Hinterbliebenenpensionen gezahlt.

Diese Pensionen werden nach dem Ent-

schädigungsrentengesetz vom 22.4.1992 als Ent- schädigungsrenten geleistet. Die Entschädigungs- renten für Ehrenpensionsempfänger betragen seit 1.1.2019 monatlich 875,97 EUR. Arbeitsunfähige Witwen/Witwer erhalten 500,55 EUR, Vollwaisen 312,83 EUR und Halbwaisen 187,70 EUR monatlich.

Eine Erhöhung der Leistung ist möglich. Nach § 3 Entschädigungsrentengesetz können bestimmte Personen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durch Entscheidung des Bundesversicherungsamtes eine Entschädigungsrente erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Entschädigungsrentengesetz zuständig. Neben der Deutschen Rentenversicherung

Bund erbringt - aufgrund entsprechender Festlegun- gen - nur noch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See solche Leistungen.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1.1.1992, in denen keine Versicherungspflicht bestand, die aber dennoch für die  Wartezeit und die  Rentenberechnung als

 rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Es sind hauptsächlich Zeiten des Wehrdienstes, des Kriegsdienstes oder der Kriegsgefangenschaft im ersten und zweiten Weltkrieg bzw. bei jüngeren Jahrgängen der politischen Haft und der Flucht aus der DDR. Die einzelnen Ersatzzeittatbestände erge- ben sich aus §§ 250, 251 SGB VI.

Erstattungen

Für rentenversicherungsfremde Leistungen erhalten die Träger der  gesetzlichen Rentenversicherung neben dem Bundeszuschuss (§ 213 SGB VI) in be- stimmten Fällen individuelle Erstattungen. So werden

• Aufwendungen für Rententeile aus der Anrech- nung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfä- higkeit im  Beitrittsgebiet nach § 291a Abs. 1 SGB VI

• Aufwendungen für die Zahlung von

 Invalidenrenten für Behinderte nach § 291a Abs. 2 SGB VI

• Aufwendungen, die aufgrund der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften nach dem An- spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) entstehen,

• die Aufwendungen, die durch Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des

 Versorgungsausgleichs begründet worden sind, durch den zuständigen Träger der Versor-

gungslast (§ 225 SGB VI)

• Aufwendungen aus fiktiver Nachversicherung nach G 131

• Kosten und Auslagen für die Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung (§ 224b SGB VI)

erstattet.

Zudem erfolgt eine pauschale Erstattung gemäß

§ 291b SGB VI für Leistungen nach dem Fremdren- tenrecht.

Ab dem Jahr 2001 erstattet die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 224 SGB VI zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für

(7)

Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag.

Erziehungsrente

Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn ihre Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem 30.6.1977 geschieden bzw. aufgehoben und ihr geschiedener Ehegatte bzw. früherer Lebenspartner gestorben ist, sie ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten bzw. früheren Lebenspart- ners erziehen, sie nicht wieder geheiratet und keine (neue) Lebenspartnerschaft begründet und sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten bzw. früheren Lebenspartners die allgemeine  Wartezeit erfüllt haben (§ 47 SGB VI). Wenn sich der Unterhaltsan- spruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht der DDR bestimmt, besteht ein Anspruch auf Erzie- hungsrente bei Vorliegen der sonstigen Vorausset- zungen auch dann, wenn die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden worden ist (§ 243a SGB VI). Unter den vorgenannten Voraussetzungen haben auch verwit- wete Ehegatten und überlebende eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Erziehungsrente, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Die Erziehungsrente ist eine  Rente wegen Todes, wird aber im Gegensatz zu den anderen  Renten wegen Todes nicht aus der Versicherung des Verstorbenen, sondern aus der eigenen Versicherung gewährt ( Versichertenrente).

Freibetrag

Nach § 97 Abs. 2 SGB VI ist auf die  Renten wegen Todes (nicht bei Waisenrenten für die Zeit ab dem 1.7.2015) nur Einkommen anzurechnen, das be- stimmte Grenzen (Freibetrag) übersteigt. Der monat- liche Freibetrag beläuft sich bei  Witwenrenten,

 Witwerrenten und  Erziehungsrenten auf das 26,4fache, bei  Waisenrenten bis zum 30.06.2015 auf das 17,6fache des  aktuellen Rentenwerts bzw.

 aktuellen Rentenwerts (Ost) (§ 97 SGB VI i. V. mit

§ 228a Abs. 3 SGB VI). Er erhöht sich um das 5,6fache des  aktuellen Rentenwerts bzw.

 aktuellen Rentenwerts (Ost) für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf  Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es kein Kind des Verstorbenen ist.

Geringfügige Beschäftigung

Zum 1.1.2013 wurde mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 Euro angehoben. Die bisherige Versiche- rungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wurde ebenfalls

zum 1.1.2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Bruttolohnes aus einer geringfügigen Beschäftigung an die  gesetzliche Rentenversiche- rung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Der Beitragsanteil des Arbeitgebers für geringfügig entlohnte Beschäf- tigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV beläuft sich auf 5 vom Hundert des Arbeitsentgeltes (§ 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Der Arbeitnehmer trägt dann den restlichen 15 vom Hundert bzw. 5 vom Hundert übersteigenden Beitragsteil, wobei die Bei- tragsbemessungsgrundlage mit mindestens 175 EUR monatlich (§ 163 Abs. 8 SGB VI) angesetzt wird.

Der geringfügig entlohnte Beschäftigte hat die Mög- lichkeit sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der schriftli- che Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben.

Für Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Be- schäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreit sind bzw. aus geringfügig entlohnter Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Abs. 8 SGB VI versicherungsfrei sind und für das der Arbeit- geber Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 bzw. 3a SGB VI gezahlt hat, werden nach §§ 76b, 264b SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, aus denen auch Monate für die Wartezeit errechnet werden.

Gesamtleistungsbewertung

Die  Entgeltpunkte für  beitragsfreie Zeiten und die  zusätzlichen Entgeltpunkte für

 beitragsgeminderte Zeiten sind nach der Gesamt- leistungsbewertung zu berechnen. Maßgebend dafür ist der Durchschnittswert an  Entgeltpunkten aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähi- gen Zeitraum (§§ 71 - 73 SGB VI). Bestimmte

 Anrechnungszeiten unterliegen allerdings der begrenzten Gesamtleistungsbewertung (§ 74 SGB VI). Die Höhe der  Entgeltpunkte ist also abhängig von der Art der  beitragsfreien Zeit, von der Höhe der versicherten Arbeitsentgelte und Ar- beitseinkommen und der freiwilligen Beiträge und davon abhängig, in welchem Umfang der bele- gungsfähige Zeitraum durch Beitragszeiten oder nicht belegungsfähige Zeiten ausgefüllt ist.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie schützt ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie bei Tod deren Hinterbliebene.

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung sind u. a.:

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• Erbringung von Leistungen zur Teilhabe

• Zahlen von Renten und  Zusatzleistungen

• Zahlen von Beiträgen zur  Krankenversicherung der Rentner

• Informieren, Aufklären und Beraten der Versicher- ten, Arbeitgeber und Rentner.

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung ( allgemeine Rentenversicherung und

 knappschaftliche Rentenversicherung) werden von

• den  Regionalträgern und

• den  Bundesträgern wahrgenommen.

Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Wesentlichen im Sechsten Buch des

 Sozialgesetzbuchs geregelt.

Grundbewertung

Bei der Grundbewertung ist die Summe der

 Entgeltpunkte aus allen  Beitragszeiten und

 Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate im Gesamtzeit- raum zu teilen.

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst in der Regel die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der Rente bzw. bei Renten wegen Erwerbsminderung bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Der so ermittelte Durchschnittswert ist der Gesamt- leistungswert nach der Grundbewertung. Ergibt sich nach der  Vergleichsbewertung kein höherer bzw.

gleich hoher Durchschnittswert, ist der Durch- schnittswert nach der Grundbewertung der maßge- bende Gesamtleistungswert.

Hinterbliebenenrente

Renten, deren Anspruch aus der Versicherung der/des Verstorbenen abzuleiten ist, werden als Hinterbliebenenrenten bezeichnet. Dies sind die

 Witwenrenten/ Witwerrenten und die

 Waisenrenten.

Inland

Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist das Inland.

Invalidenrenten

 Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Invalidenrenten für Behinderte

 Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Kindererziehungsleistungen

Mütter, die vor 1921 geboren sind, erhalten für im

 Inland oder dem Inland gleichgestellten Gebieten geborene Kinder eine Kindererziehungsleistung (§ 294 SGB VI). Hatte eine Mutter am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im  Beitrittsgebiet, wird die Kindererziehungsleistung gezahlt, wenn die Mutter vor dem 1.1.1927 geboren ist und ein An- spruch auf Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im  Beitrittsgebiet geltenden Rechts am 31.12.1991 nicht bestand (§ 294a SGB VI). Monatli- che Höhe der Kindererziehungsleistung ist für jedes Kind das 2,5fache des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden  aktuellen Renten-

werts/ aktuellen Rentenwerts (Ost) (§§ 295, 295a SGB VI).

Kindererziehungszeiten

Für die Erziehung eines Kindes im  Inland oder gleichstehende Zeiten werden ab dem 1.7.1998 pro Monat 0,0833  Entgeltpunkte/  Entgeltpunkte (Ost) in der  allgemeinen Rentenversicherung bzw.

0,0625  Entgeltpunkte/  Entgeltpunkte (Ost) in der  knappschaftlichen Rentenversicherung ange- rechnet (§§ 56, 70 Abs. 2, 83 Abs. 1 SGB VI). Beim Zusammentreffen mit ggf. vorhandenen  Entgelt- punkten für  Beitragszeiten sind jedoch die jeweili- gen Höchstwerte nach Anlage 2b zu berücksichtigen.

Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder werden längstens 36 Kalendermonate als Kindererziehungs- zeit angerechnet. Liegt die Geburt vor dem 1.1.1992, gelten bei einem Rentenbeginn ab dem 1.1.2019

 Pflichtbeiträge in entsprechender Höhe für bis zu 30 Kalendermonate als gezahlt. Bei Bestandsrenten sowie deren Folgerenten wird für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind über die bereits berücksich- tigte Kindererziehungszeit von bis zu 12 bzw. 24 Monaten hinaus ein  Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) für Kindererzie- hung berücksichtigt (§ 307d SGB VI).

Knappschaftliche Rentenversicherung Die knappschaftliche Rentenversicherung ist ein Bereich der  gesetzlichen Rentenversicherung.

Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See. Von der knappschaftlichen Rentenversi- cherung werden Beschäftigte in einem knappschaftli-

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chen Betrieb und andere in § 133 SGB VI genannte Beschäftigte erfasst.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See ist auch ein Träger der  allgemeinen Rentenversicherung und Trägerin der Minijob- Zentrale, der zentralen Einzugs- und Meldestelle für

 geringfügig Beschäftigte.

Knappschaftsausgleichsleistung

Von der Deutschen Rentenversicherung Knapp- schaft-Bahn-See als  Versicherungsträger der

 knappschaftlichen Rentenversicherung wird nach

§ 239 SGB VI eine Knappschaftsausgleichsleistung nach Vollendung des 55. Lebensjahres nur aus den

 persönlichen Entgeltpunkten, die auf die

 knappschaftliche Rentenversicherung entfallen, gewährt. Grundlage für die Gewährung dieser nicht den  Rentenarten zuzuordnenden sonstigen Leis- tung ist, dass Versicherte:

• nach Vollendung des 50. bzw. 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausschei- den,

• bestimmte persönliche Voraussetzungen und

• grundsätzlich die geforderte  Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist der gesetzliche Krankenversicherungsschutz für die Rentenempfänger. Pflichtversichert sind die Rentner, die während ihres Arbeitslebens überwiegend in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren;

der Rentner (oder der Verstorbene) muss mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder fami- lienversichert gewesen sein.

Rentenbezieher, die freiwillig oder privat krankenver- sichert sind, erhalten auf Antrag zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenver- sicherung ( Beitragszuschuss).

Für krankenversicherungspflichtige Rentenbezieher bemisst sich der Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner nach § 247 SGB V i. V. m. § 249a SGB V.

Seit dem 1.1.2015 müssen Rentner nach § 242 SGB V einen einkommensabhängigen, kassenindividuellen Zusatzbeitrag tragen. In Ausnahmefällen ist ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag nach §§ 242 Abs. 3, 242a SGB V abzuführen. Seit dem 1.1.2019 tragen der Rentner und der Versicherungsträger neben dem allgemeinen Beitrag auch den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte.

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Wesentlichen im Fünften Buch des

 Sozialgesetzbuchs geregelt.

Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsent- gelt

Sind 35 Jahre mit  rentenrechtlichen Zeiten vor- handen und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit

 vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der  Entgeltpunkte für vollwertige Pflicht- beitragszeiten bis zum 31.12.1991 nach §§ 262, 307a Abs. 2 Satz 4 und 307b Abs. 3 Nr. 4 SGB VI erhöht.

Nach Art. 82 Rentenreformgesetz 1992 waren die Versichertenrenten sowie die Witwenrenten und Witwerrenten, die nach den vor dem 1.1.1992 maß- gebenden Vorschriften berechnet worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen für Rentenbe-

zugszeiten nach dem 31.12.1991 um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der für die Pflichtbei- tragszeiten nach dem 31.12.1972 ermittelt worden ist, zu erhöhen.

Monatsbetrag der Rente

 Rentenformel Nichtleistungsanteil

Beim  Zusammentreffen von Renten und von Einkommen findet eine Anrechnung von Einkommen nach den Vorschriften der §§ 89 ff. SGB VI auf die Renten statt. Der nach der  Rentenformel (§ 64 SGB VI) ermittelte  Monatsbetrag der Rente ver- mindert sich beim Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung (§ 93 SGB VI) um den Nichtleistungsanteil.

Nichtvertragsrenten

Alle Renten, die keine  Vertragsrenten sind, werden als Nichtvertragsrenten bezeichnet. Soweit sich die Berechtigten im  Ausland aufhalten, sind die Be- sonderheiten des zweiten Kapitels, fünfter Abschnitt des SGB VI (§§ 110 bis 114) einschließlich der Son- derregelungen im fünften Kapitel des SGB VI für Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 271, 272, 317, 318, 319) zu berücksichtigen.

Nullrenten

Renten, bei denen infolge des  Zusammentreffens von Rente und von Einkommen nach Anwendung der Vorschriften der §§ 89 ff. SGB VI kein Auszahlungs- betrag mehr verbleibt, werden als Nullrenten be- zeichnet. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich hierbei um  Renten wegen Todes, in denen eine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI durch- zuführen ist. Um stets den aktuellen  Ruhensbetrag

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ausweisen zu können, werden die  Ruhensbeträge der  Renten wegen Todes in Abhängigkeit vom Eintritt des Ruhens und dem  Erhebungsstichtag aufgrund zwischenzeitlicher  Rentenanpassungen aktualisiert.

Persönliche Entgeltpunkte

 Entgeltpunkte

Persönliche Entgeltpunkte (Ost)

 Entgeltpunkte (Ost) Pflegepersonen

Versicherte, die einen Pflegebedürftigen im Sinne des

§ 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigs- tens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, (vor dem 1.1.2017 14 Stunden wöchentlich) in seiner häuslichen Umge- bung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI).

Pflegeversicherung

Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.5.1994 beinhaltet den Grundsatz

"Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Wer die Voraussetzungen für die  Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt hat, wird grundsätzlich auch von der sozialen Pflegeversicherung erfasst.

Rentenbezieher tragen seit dem 1.4.2004 ihren Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung allein (§ 59 Abs. 1 SGB XI).

Für kinderlose Rentenbezieher, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, erhöht sich seit dem 1.1.2005 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitrags- satzpunkten (§ 55 Abs. 3 u. 3a SGB XI). Den Bei- tragszuschlag für Kinderlose trägt das Mitglied (§ 59 Abs. 5 SGB V).

Das Recht der sozialen Pflegeversicherung ist im Wesentlichen im Elften Buch des

 Sozialgesetzbuchs geregelt.

Pflichtbeiträge

Pflichtbeiträge sind Beiträge zur  gesetzlichen Rentenversicherung, die gezahlt werden müssen, wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag besteht. Pflichtbeiträge werden gezahlt oder gelten als gezahlt für:

• versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten ein- schließlich Beschäftigungszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Berufsausbildung, neben Teilrentenbezug, für Zeiten mit Entgelt in der Gleitzo- ne, bei Altersteilzeitbeschäftigung sowie geringfügige Beschäftigungszeiten (auch im Privathaushalt) mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit;

• Zeiten des Bezuges von  Vorruhestandsgeld;

• Zeiten der Beitragszahlung Handwerker;

• Zeiten der Beitragszahlung als Künstler/Publizist;

• Pflichtbeitragszeiten als Selbständiger (kraft Gesetz), jedoch ohne Zeiten der Beitragszahlung als Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieb, zur Künstlersozialversicherung;

• Pflichtbeitragszeiten als Selbständiger (auf An- trag);

• Wehr- oder Zivildienstzeiten (bis zum 30.6.2011) bzw. freiwilliger Wehrdienst;

• Zeiten der Pflichtversicherung als Pflegeperson;

• Zeiten des versicherungspflichtigen Bezuges von

 Leistungen nach dem SGB III bzw. bis zum 31.12.2010 nach dem SGB II;

• Zeiten des Bezuges von sonstigen Sozialleistungen (i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und § 4 Abs. 3 SGB VI);

•  Kindererziehungszeiten.

Recht des Beitrittsgebietes

 Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebie- tes.

Regionalträger

 Versicherungsträger

 Gesetzliche Rentenversicherung Renten an frühere Ehegatten

Nach § 243 SGB VI wird an vor dem 1.7.1977 ge- schiedene Ehegatten, die weder wieder geheiratet noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begrün- det haben, bei Vorliegen bestimmter Anspruchsvo- raussetzungen und Erfüllung der allgemeinen

 Wartezeit durch den Versicherten eine

 Witwenrente oder  Witwerrente gewährt (Renten an frühere Ehegatten). Eine Rente an einen früheren Ehegatten wird in dieser Statistik grundsätzlich als

 Witwenrente/ Witwerrente geführt. Bei Ehe-

(11)

scheidungen bzw. Aufhebungen von Lebenspartner- schaften nach dem 30.6.1977 kann keine

 Witwenrente/ Witwerrente, sondern bei Vorlie- gen bestimmter Voraussetzungen eine

 Erziehungsrente gewährt werden. Wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht bestimmt, das im  Beitrittsgebiet gegolten hat, besteht kein Anspruch auf eine Rente an einen früheren Ehegatten. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf  Erziehungsrente bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann, wenn die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden worden ist (§ 243a SGB VI).

Renten für Bergleute

Nach § 45 SGB VI haben Versicherte bis zum Errei- chen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie im Bergbau vermindert berufsfä- hig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine  Wartezeit in der

 knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

Weiter haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knapp- schaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleich- wertige Tätigkeit nicht mehr ausüben und die

 Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet (§ 96a Abs. 1a SGB VI).

Renten nach Art. 2 RÜG

 Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Mit Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets - löste das RÜG die Garantien aus dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990 ein. Ren- tenansprüche sollten dem Grunde und der Höhe nach bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 30.6.1995 nach dem Recht der ehemaligen DDR besitzgeschützt bleiben. Art. 2 RÜG geht über diese Vorgabe insoweit hinaus, als zum einen der Endzeitpunkt des Übergangszeitraums anstatt auf den 30.6.1995 mit dem 31.12.1996 fest- geschrieben worden ist, und zum anderen der maß- gebende Besitzschutzbetrag nicht zum 30.6.1990, sondern zum 31.12.1991 - also einschließlich der bis dahin erfolgten Erhöhungen - zu ermitteln ist.

Für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnli- chen Aufenthalt am 18.5.1990 im  Beitrittsgebiet hatten, ist eine in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 beginnende Rente nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG zu berechnen. Besteht auch ein Anspruch auf Rente nach den Vorschriften des SGB VI, ist die SGB VI-Rente um einen

 Rentenzuschlag oder um einen

 Übergangszuschlag zu erhöhen, wenn die nach Art. 2 RÜG berechnete Rente höher ist. Besteht kein Anspruch auf eine SGB VI-Rente, dann kommt ausschließlich die statische Rente nach Art. 2 RÜG zur Zahlung.

Der Monatsbetrag der Rente nach Art. 2 RÜG (§ 28) ergibt sich aus der Summe von Festbetrag (§ 29) und Steigerungsbetrag (§ 30). An die Stelle der errech- neten Rente tritt die Mindestrente oder ein Mindest- betrag der Rente, wenn die errechnete Rente diese Beträge nicht erreicht (§ 34). Die danach ermittelte Rente wird anschließend auf den Stand 31.12.91 erhöht (§ 39). Sind Beiträge zur Freiwilligen Zusatz- rentenversicherung (FZR) gezahlt worden, ist ein zusätzlicher Monatsbetrag aus dem durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommen zu errechnen (§ 37). Sind freiwillige Beiträge für eine Zusatzrente bei der Sozialversicherung nach der Verordnung vom 15.3.1968 gezahlt worden, ist hie- raus eine Zusatzrente zu errechnen.

Renten werden geleistet wegen Alters, wegen ver- minderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes (§ 2 Abs. 1).

Rente wegen Alters wird geleistet als

• Altersrente und Zusatzaltersrente (§ 4),

• Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente (§ 5) und

• Bergmannsvollrenten (§ 6).

Anmerkung:

Im Rahmen dieser Statistik werden die Bergmanns- vollrenten wegen des mit der Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI vergleichbaren Sicherungs- ziels bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfä- higkeit ausgewiesen.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

• Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente (§ 7),

• Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvaliden- rente (§ 8),

• Bergmannsrente (§ 9),

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• Invalidenrente für Behinderte (§ 10).

Rente wegen Todes wird geleistet als

• Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwen- rente oder Zusatzwitwerrente (§ 11),

• Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwer- rente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwer- rente (§ 12),

• Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzüber- gangshinterbliebenrente (§13),

• Unterhaltsrente (§ 14),

• Waisenrente und Zusatzwaisenrente (§ 15).

Nach § 3 haben Personen einen Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Min- destversicherungszeit (Wartezeit - § 16) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

Rentenrechtliche Zeiten im Sinne von Art. 2 RÜG sind in der Sozialpflichtversicherung Arbeitsjahre (Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zurechnungszeiten) und Zeiten der freiwilligen Versi- cherung. In der FZR sind dies Beitragszeiten und Zurechnungszeiten zur FZR (§ 18).

Renten wegen Alters

 Altersrenten

Renten wegen Berufsunfähigkeit

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1.1.2001 erfolgte eine Neuordnung der Renten wegen vermin- derter Erwerbsfähigkeit. Die damalige Rente wegen Berufsunfähigkeit ist mit der Neuregelung weggefal- len. Bestand jedoch am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zum Erreichen der Regelal- tersgrenze weiter. Wurde die Rente am 30.6.2017 weiterhin geleistet, gilt diese Rente seit dem 1.7.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisheri- gen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis zum 31.12.2000 oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vor- liegt (§ 302b SGB VI).

Rente wegen Berufsunfähigkeit erhielten nach § 43 Abs. 1 SGB VI i. d. F. bis zum 31.12.2000 Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die berufs- unfähig waren (§ 43 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis zum 31.12.2000), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der

Berufsunfähigkeit drei Jahre  Pflichtbeiträge und die allgemeine  Wartezeit vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit erfüllt hatten. Im Übrigen gelten die Ausfüh- rungen zur  Rente wegen teilweiser Erwerbsminde- rung entsprechend.

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde bis zum 30.6.2017 abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel bzw. überhaupt nicht geleistet (§ 313 SGB VI i. d. F. bis zum 30.6.2017). Seit dem 1.7.2017 wird ein die Hinzuverdienstgrenze überstei- gender Hinzuverdienst stufenlos angerechnet (§ 96a Abs. 1a SGB VI).

Renten wegen Erwerbsunfähigkeit

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1.1.2001 erfolgte eine Neuordnung der Renten wegen vermin- derter Erwerbsfähigkeit. Die damalige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist mit der Neuregelung weggefal- len. Bestand jedoch am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zum Erreichen der Regelal- tersgrenze weiter. Wurde die Rente am 30.6.2017 weiterhin geleistet, gilt diese Rente seit dem 1.7.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsun- fähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt (§

302b SGB VI).

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhielten nach § 44 Abs. 1 SGB VI i. d. F. bis zum 31.12.2000 Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die er- werbsunfähig waren (§ 44 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis zum 31.12.2000), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre

 Pflichtbeiträge und die allgemeine  Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erfüllt hatten. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur  Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entsprechend.

Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen

 Wartezeit erwerbsunfähig waren und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig waren, hatten An- spruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die  Wartezeit von 20 Jahren erfüllt hatten (§ 44 Abs. 3 SGB VI i. d. F. bis zum 31.12.2000).

Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde bis zum 30.6.2017 in Höhe einer  Rente wegen Berufsunfä- higkeit geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (§ 313 SGB VI i. d. F. bis zum 30.6.2017). Seit dem 1.7.2017 wird ein die Hinzuver- dienstgrenze übersteigender Hinzuverdienst stufenlos angerechnet (§ 96a Abs. 1a SGB VI).

(13)

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten bei Beginn der Rente nach dem 31.12.2000 nach

§ 43 Abs. 1 SGB VI Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die teilweise erwerbsgemin- dert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminde- rung drei Jahre  Pflichtbeiträge und die allgemeine

 Wartezeit vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminde- rung erfüllt haben. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um

•  Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer  Rente wegen verminderter Erwerbsfähig- keit,

•  Berücksichtigungszeiten,

• Zeiten, die nur deshalb keine

 Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tä- tigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein  Pflichtbeitrag oder eine der vor- her genannten Zeiten liegt, und

• Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollen- dung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schuli- scher Ausbildung.

Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung nicht ausreichend

 Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten auch dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine

 Wartezeit erfüllt war und jeder Monat ab dem 1.1.1984 mit einem Pflicht- oder freiwilligen Beitrag oder einer anderen  rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Für das  Beitrittsgebiet gilt diese Belegungsre- gelung erst ab dem 1.1.1992, da bis zu diesem Zeitpunkt der gewöhnliche Aufenthalt im

 Beitrittsgebiet als Anwartschaftserhaltungszeit ausreicht (§ 241 SGB VI).

Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine  Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs. 5 SGB VI).

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde bis zum 30.6.2017 abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte bzw. überhaupt nicht geleistet Seit dem 1.7.2017 wird ein die Hinzuverdienstgrenze übersteigender Hinzu- verdienst stufenlos angerechnet (§ 96a Abs. 1a SG VI).

Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit ist mit der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weggefallen. Aus Vertrauens- schutzgründen erhalten jedoch Versicherte nach

§ 240 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbs- minderung bei Berufsunfähigkeit, und zwar längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie vor dem 2.1.1961 geboren, berufsunfähig (i. S. d.

§ 240 Abs. 2 SGB VI) sind und die sonstigen versi- cherungsrechtlichen und wartezeitrechtlichen Vo- raussetzungen erfüllen. Damit wird der Berufsschutz in das neue System der zweistufigen Erwerbsminde- rungsrente eingebunden.

Renten wegen voller Erwerbsminderung

Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten bei Beginn der Rente nach dem 31.12.2000 nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung drei Jahre  Pflichtbeiträge und die allgemeine

 Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung erfüllt haben. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur

 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen

 Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seit- dem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs- minderung, wenn sie die  Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI).

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde bis zum 30.06.2017 in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Vier- tels bzw. überhaupt nicht geleistet, wenn die Hinzu- verdienstgrenze überschritten wird. Seit dem 01.07.2017 wird ein die Hinzuverdienstgrenze über- steigender Hinzuverdienst stufenlos angerechnet (§ 96a Abs. 1a SGB VI).

Renten wegen Todes

Renten wegen Todes sind die kleine  Witwenrente oder  Witwerrente, die große  Witwenrente oder

 Witwerrente,  die Erziehungsrente sowie die

 Waisenrente (§ 33 Abs. 4 SGB VI).

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Das ab dem 1.1.2001 geltende Recht löst die bisheri- ge Unterscheidung zwischen der Berufs- und der Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) ab.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als  Rente wegen teilweiser Erwerbsmin- derung, als  Rente wegen voller Erwerbsminde- rung, als Rente für Bergleute sowie als Rente

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wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfä- higkeit (§ 33 Abs. 5 SGB VI). Renten wegen vermin- derter Erwerbsfähigkeit werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Danach ist nur noch die Zahlung von  Altersrente möglich.

Anmerkung:

Im Rahmen dieser Statistik werden die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn vor dem 1.1.2001, die bis zum 30.6.2017 als Renten wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurden, bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet wurden, bei den Renten wegen voller Erwerbsminde- rung ausgewiesen.

Rentenanpassung

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige  aktuelle Renten- wert bzw.  aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert bzw. aktuellen Renten- wert (Ost) ersetzt wird (§§ 65, 254c SGB VI).

Die Renten wurden zuletzt zum 1.7.2020 erhöht. In den Jahren 2004 und 2006 wurde die Rentenanpas- sung ausgesetzt, in den Jahren 2005 und 2010 veränderte sich der aktuelle Rentenwert bzw. aktuelle Rentenwert (Ost) nicht.

Rentenarten

Renten werden geleistet als  Renten wegen Alters, als  Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als  Renten wegen Todes (§ 33 Abs. 1 SGB VI).

Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor berücksichtigt als Faktor in der

 Rentenformel die unterschiedlichen Sicherungs- ziele der einzelnen  Rentenarten im Verhältnis zur

 Rente wegen Alters, wo er für die  persönlichen Entgeltpunkte der  allgemeinen Rentenversiche- rung 1,0 und für die  persönlichen Entgeltpunkte der  knappschaftlichen Rentenversicherung (KN) 1,3333 beträgt (§§ 67, 82, 255 SGB VI).

Für die  Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt er 1,0 (KN: 1,3333). Für die  Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund des geringe- ren Sicherungsziels dagegen nur 0,5 (KN: 0,6, so- lange eine in der  knappschaftlichen Rentenversi- cherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird, in den übrigen Fällen 0,9).

Für die  Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beträgt er, soweit diese wegen Überschreitung der Hinzuver- dienstgrenze nicht als Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten ist, 1,0 (KN: 1,3333). Für die  Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des geringeren

Sicherungsziels dagegen nur 0,6667 (KN: 0,8, so- lange eine in der  knappschaftlichen Rentenversi- cherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird, in den übrigen Fällen 1,2).

Für die große  Witwenrente/ Witwerrente beträgt er 0,55 (KN: 0,7333). Bei großen  Witwenrenten/

Witwerrenten beträgt der Rentenartfaktor jedoch 0,6 (KN: 0,8), wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge- schlossen bzw. begründet wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist. Für die kleine

 Witwenrente/ Witwerrente beträgt der Renten- artfaktor dagegen nur 0,25 (KN: 0,3333). Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Ehegatte verstorben ist, ist der Renten- artfaktor sowohl für die große als auch die kleine

 Witwenrente/  Witwerrente 1,0 (KN: 1,3333).

Damit wird erreicht, dass für diese Zeit (Sterbeviertel- jahr) eine Rente in Höhe der  Altersrente gezahlt wird. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind bei Witwen-/Witwerrenten der Ehe gleichgestellt. Bei der Halbwaisenrente beträgt der Rentenartfaktor 0,1 (KN:

0,1333) und bei der Vollwaisenrente 0,2 (KN: 0,2667).

Für  Erziehungsrenten ist der Rentenartfaktor 1,0 (KN: 1,3333) maßgebend.

Rentenbeginn

Eine Rente aus eigener Versicherung

( Versichertenrente) wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraus- setzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die An- spruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Versichertenrente erst vom Antragsmonat an gezahlt (§ 99 Abs. 1 SGB VI).

Eine befristete  Rente wegen verminderter Er- werbsfähigkeit (Zeitrente) beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsmin- derung (§ 101 SGB VI). Sie kann ausnahmsweise früher beginnen, wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht und durch die Feststel- lung der verminderten Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt oder nach der Feststel- lung der der verminderten Erwerbsfähigkeit ein An- spruch auf Krankengeld oder Krankentagegeld endet (§ 101 Abs. 1a SGB VI).

Eine  Hinterbliebenenrente wird von dem Kalen- dermonat an geleistet, zu dessen Beginn die An- spruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind.

Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn eine Versichertenrente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine  Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet (§ 99 Abs. 2 SGB VI).

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Rentenberechnung

Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitsein- kommen. Die Rente soll nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine am bisherigen Lebensstan- dard orientierte Grundversorgung sicherstellen.

Infolge dieser Zielsetzung des deutschen Renten- rechts ist für die Rentenberechnung die individuelle Lebensarbeitsleistung des Versicherten maßgebend.

Der Ablauf der Rentenberechnung ist dadurch sehr komplex und kann an dieser Stelle nicht weiter dar- gestellt werden.

Die Rente wird nach der  Rentenformel berechnet.

Rentenbetrag

Als Rentenbetrag (vgl. Vorwort) wird der nach der

 Rentenformel ermittelte  Monatsbetrag der Rente vermindert um die Auswirkungen der Vor- schriften über das  Zusammentreffen von Renten und von Einkommen bezeichnet.

Als Rentenbetrag wird jedoch auch ein im Rahmen des  Besitzschutzes zustehender Betrag bezeich- net.

Rentenformel

Die Rentenformel bestimmt die Höhe des Monatsbe- trags der Rente. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des

 Zugangsfaktors ermittelten  persönlichen Ent- geltpunkte, der  Rentenartfaktor und der  aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei  Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI).

Liegen der Rente  persönliche Entgeltpunkte so- wohl der  knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der  allgemeinen Rentenversicherung zugrunde, sind aus den jeweiligen  persönlichen Entgeltpunkten Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt (§ 80 SGB VI). Dasselbe gilt auch, wenn  persönliche Entgeltpunkte und  persönliche Entgeltpunkte (Ost) vorliegen (§ 254b Abs. 2 SGB VI).

Folgt einer Rente eine andere Rente, sind im Rah- men des Besitzschutzes bei der Rentenformel ggf.

die  persönlichen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) der bisherigen Rente zu berücksichtigen.

Rentenrechtliche Zeiten

Rentenrechtliche Zeiten sind  Beitragszeiten,

 beitragsfreie Zeiten und

 Berücksichtigungszeiten (§ 54 SGB VI).

Rentensplitting unter Ehegatten bzw. Lebens- partnern

Ehegatten bzw. Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe bzw.

Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (§§ 120a, 120e SGB VI). Die Höhe der An- sprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Die Aufteilung der Entgeltpunkte erfolgt für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen bzw. die Leben- spartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). Grundvoraussetzung für die Durchfüh- rung eines Rentensplittings ist, dass am Ende der Splittingzeit bei beiden Ehegatten bzw. Lebenspart- nern oder beim überlebenden Ehegatten bzw. Leben- spartner 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vor- handen sind. Außerdem ist das Rentensplitting nur zulässig, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 geschlossen bzw. begründet worden ist oder die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten bzw.

Lebenspartner nach dem 1.1.1962 geboren sind.

Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht, wenn

• erstmalig beide Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Ablauf des Monats, in dem die Regelalters- grenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung ei- ner Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder

• erstmalig ein Ehegatte bzw. Lebenspartner nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Voll- rente wegen Alters aus der gesetzlichen Renten- versicherung und der andere Ehegatte bzw. Le- benspartner die Regelaltersgrenze erreicht hat oder

• ein Ehegatte bzw. Lebenspartner verstirbt, bevor die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte bzw.

Lebenspartner das Rentensplitting allein herbei- führen.

Anspruch auf Rentensplitting besteht nicht, wenn der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner eine Rentenabfindung bei Wiederheirat bzw. Wiederbe- gründung einer Lebenspartnerschaft erhalten hat.

Ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ist ausge- schlossen, wenn während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde (§ 120e Abs. 2 SGB VI).

Ein Rentensplitting führt zum Ausschluss des An- spruchs auf Witwen-/ Witwerrente (§ 46 Abs. 2b SGB VI) und ist vom Begriff des Versorgungsaus- gleichs abzugrenzen.

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