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Entscheidungen - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kürzung der gesetzlichen Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme wegen Arbeitslosigkeit bzw nach Altersteilzeit - Zur Verfassungsmäßigkeit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen durch das Ru

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Aktie "Entscheidungen - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kürzung der gesetzlichen Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme wegen Arbeitslosigkeit bzw nach Altersteilzeit - Zur Verfassungsmäßigkeit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen durch das Ru"

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- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Dr. Peter A. Köhler, Gaiglstraße 3, 80335 München, 2. Prof. Dr. Maximilian Fuchs,

Killermannstraße 36, 93049 Regensburg -

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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVR 1631/04 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn G...

gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 45/03 R -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier, Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Februar 2009 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vorzeitige Inanspruchnahme einer Alters- rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

I.

Mit Inkrafttreten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) am 1. Januar 1992 wurde die Altersgrenze für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von 60 Jah- ren erstmals für die ab dem 1. Januar 1941 geborenen Versicherten, beginnend ab dem Rentenzugangsjahr 2001, stufenweise in Abhängigkeit vom jeweiligen Geburts- monat (zunächst in vier Monatsschritten, ab dem Geburtsjahrgang 1945 in zwei Mo- natsschritten), bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben (§ 41 Abs. 1 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung <Ren- tenreformgesetz 1992 - RRG 1992> vom 18. Dezember 1989, BGBl I S. 2261). Die weiter bestehende Möglichkeit, ab dem 60. Lebensjahr (für die Geburtsjahrgänge ab 1949 in Abhängigkeit vom jeweiligen Geburtsmonat in Monatsschritten erhöht) vor- zeitig eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch zu nehmen, wurde mit ei- ner Rentenkürzung verbunden. Der erstmals durch das Rentenreformgesetz 1992 in

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§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (ab dem 1. Januar 2001 inhaltsgleich: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) eingeführte Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Um- fang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbeitrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1 SGB VI). Während der Zugangs- faktor bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, mit 1,0 anzusetzen ist, wird der Zugangsfaktor für jeden Monat, für den eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,003 gekürzt. Die Kürzung gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs.

Mit Wirkung ab dem 1. August 1996 wurden die Altersgrenzen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in kürzeren Monatsschritten (wieder abhängig vom Geburts- monat) bereits für die ab dem 1. Januar 1937 geborenen Versicherten angehoben und damit mit Wirkung schon ab dem folgenden Rentenzugangsjahr 1997. Für die Geburtsjahrgänge 1940 bis 1948 wurde die Altersgrenze einheitlich auf die Voll- endung des 63. Lebensjahres festgesetzt, für die ab dem 1. Januar 1949 geborenen Versicherten darüber hinaus stufenweise erhöht (§ 41 Abs. 1a SGB VI i.d.F. des Ge- setzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand <im Folgenden:

Ruhestandsförderungsgesetz> vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1078). Zugleich wurde für einzelne Versicherte der rentennahen Jahrgänge eine Übergangsregelung ge- schaffen: Unter anderem konnten Versicherte, die bis zum 14. Februar 1941 geboren und zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung über die Geset- zesänderung am 14. Februar 1996 bereits arbeitslos waren, eine Kündigung erhalten oder eine Vereinbarung über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geschlossen hatten, eine Rente wegen Arbeitslosigkeit unter den in einer Tabelle übernommenen günstigeren Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Rentenre- formgesetzes 1992 beanspruchen (§ 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.d.F. des Ru- hestandsförderungsgesetzes; ab dem 1. Januar 2000 inhaltsgleich: § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Gleichzeitig mit der Schaffung eines Altersteilzeitgesetzes wur- de die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit umbenannt.

Eine weitere Beschleunigung der Anhebung des Renteneintrittsalters enthielt das nur zwei Monate später erlassene Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeits- förderung (im Folgenden: Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997: Die ein- heitliche Grenze der Vollendung des 63. Lebensjahres für die Geburtsjahrgänge 1940 bis 1948 wurde ersetzt und auch diese Altersgrenze stufenweise (für jeden wei- teren Lebensmonat um einen Monat) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ange- hoben (§ 41 Abs. 1 i.V.m. der neuen Anlage 19 SGB VI i.d.F. des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes). Damit war schon für den Geburtsjahrgang 1942 eine ungekürzte Altersrente erst ab einem Alter von 65 Jahren möglich.

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8 Schließlich erweiterte das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung

(Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) die Übergangsregelungen des § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI rückwirkend zum 1. Janu- ar 1997. Nach dem damals neu eingefügten § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (ab dem 1. Januar 2000 inhaltsgleich: § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) konnten auch vor dem 1. Januar 1942 geborene Versicherte, die in ihrem Versichertenkonto 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gespei- chert haben (ausgenommen Zeiten der Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslo- sengeld oder Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II) nach den früheren günstige- ren Altersgrenzen des § 41 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Al- tersteilzeitarbeit beantragen. Zugleich wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2000 der Anspruch auf Leistung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteil- zeitarbeit auf vor dem 1. Januar 1952 geborene Versicherte beschränkt, das heißt diese Rentenart mit Wirkung zum 1. Januar 2017 abgeschafft.

II.

Der im März 1940 geborene Beschwerdeführer erhielt von der Deutschen Renten- versicherung Oldenburg-Bremen (damals noch: Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen) seit April 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente unmit- telbar nach Vollendung des 60. Lebensjahres und damit 39 Kalendermonate vor Er- reichen der Altersgrenze für einen ungekürzten Rentenbezug von 63 Jahren und drei Monaten wurde der Zugangsfaktor um 0,117 auf 0,883 gekürzt (§ 237 Abs. 3 i.V.m.

Anlage 19 SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1999 i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992). Von den in seinem Versichertenle- ben erworbenen 49,7634 Entgeltpunkten des Beschwerdeführers wurden deshalb nur 43,9411 persönliche Entgeltpunkte in die Rentenformel eingestellt. Das ent- spricht einer Rentenkürzung von 11,7 %. Nach dem bis zum 31. Juli 1996 geltenden Recht hätte der Beschwerdeführer eine ungekürzte Rentenleistung erhalten, nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht wäre der Zugangsfaktor – wegen der niedrigeren Altersgrenzen für einen ungekürzten Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit – nur auf 0,892 vermindert worden.

Der Beschwerdeführer war in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erwerbs- tätig gewesen. Nach den Angaben seines letzten Arbeitgebers war dem Beschwer- deführer schon vor dem 14. Februar 1996 mitgeteilt worden, dass er von einer „Per- sonalreduzierungsmaßnahme“ betroffen sein könnte. Nach Aufhebung des Kündigungsschutzes nach dem geltenden Manteltarifvertrag sprach der Arbeitgeber am 13. Mai 1996 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zum 31. Dezember 1996 aus. Seitdem war der Beschwerdeführer arbeitslos.

Im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos gegen die Kürzung seiner Rentenleistung und

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13 begehrte die Anwendung der Vertrauensschutzregelungen des § 237 Abs. 2 SGB VI

(seit dem 1. Januar 2001: § 237 Abs. 4 SGB VI). Das Bundessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zurückgewiesen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundessozialgerichts und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Er ist insbesondere der Ansicht, die Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungs- und das Wachstums- und Be- schäftigungsförderungsgesetz sei nicht verhältnismäßig gewesen und entspreche nicht den Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sei der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauens- schutzes verletzt worden.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahme- gründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Begründung geltend macht, der Gesetzgeber habe die Anhebung der Alters- grenzen der Altersrente für Frauen durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) le- diglich um ein Jahr auf den Geburtsjahrgang 1940 vorgezogen (§ 41 Abs. 2 i.V.m.

Anlage 20 SGB VI) und diese Ungleichbehandlung durch die Bestimmung späterer Stichtage für die Inanspruchnahme der Vertrauensschutzregelungen des § 237a Abs. 3 SGB VI noch verstärkt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag einer möglichen Verletzung von Verfas- sungsrecht (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat weder ge- eignete Vergleichsgruppen genannt noch sich mit der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts zur Situation von weiblichen Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 74, 163 <180 f.>). Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, arbeitslose Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 würden gegenüber früher geborenen arbeitslosen Versicherten benachteiligt und ein- zelne Gruppen von Versicherten durch besondere Vertrauensschutzregelungen des

§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI bevorzugt, beschränkt er sich im wesentli- chen auf die bloße Feststellung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, ohne dies ausreichend zu begründen.

2. Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Die vorge- zogene Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungsgesetz und die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vorgenommene weitere Beschleunigung waren verfassungsgemäß.

Die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Ren- tenversicherung ist von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 117, 272 <292>;

stRspr). Es kann offen bleiben, ob auch die gesetzliche Gewährung einer ungemin-

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15 derten Altersrente bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres zu der von Art. 14

Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition zählt (vgl. BVerfGE 22, 241 <253>; BVerfGK 2, 266 <271>). Jedenfalls genügte die den Beschwerdeführer erstmals durch das Ruhestandsförderungsgesetz betreffende und durch das Wachstums- und Beschäf- tigungsförderungsgesetz beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters für einen ungekürzten Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit- arbeit den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbe- stimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigen- tumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81

<109 f.>; 100, 1 <37>; 116, 96 <124 f.>). Bei der Ausgestaltung kommt dem Gesetz- geber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 53, 257

<293>). Allerdings muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefug- nis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf sie nicht unverhältnis- mäßig einschränken (vgl. BVerfGE 100, 1 <37>). Wenn in bestehende rentenrechtli- che Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversiche- rungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedan- ken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96

<125>). Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohl- zweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>; 100, 1 <38>;

117, 272 <294>; stRspr). Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeig- net und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 72, 9 <23>; 75, 78

<98>).

aa) Das Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversiche- rung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftli- chen Bedingungen anzupassen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts als Zielsetzung des öffentlichen Interesses anerkannt (vgl. BVerfGE 75, 78

<98>; 97, 271 <286>; 116, 96 <126>; 117, 272 <297>). Anlass für die Regelungen des Ruhestandsförderungsgesetzes war der weitere Zuwachs an Frühverrentungen nach Zeiten der Arbeitslosigkeit. Der Anteil der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit war beim Rentenzugang der männlichen Versicherten an allen Altersrenten von rund 21 % im Jahr 1992 auf fast 40 % im Jahr 1994 angestiegen (vgl. BTDrucks 13/4336, S. 14). Der Gesetzgeber bezifferte die der gesetzlichen Rentenversicherung entste- henden Mehrkosten bei Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres (anstelle einer Altersrente ab 63 Jahren) bei 100.000 Versicherten mit 12,7 Mrd. DM (vgl. BTDrucks 13/4336, S. 14). Die erhebli-

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17 che Ausweitung der Frühverrentungspraxis als eine Art der „betrieblichen Personal-

anpassung“ führte damit zu einer erhöhten Kostenbelastung der gesetzlichen Ren- tenversicherung, die sonst nur über höhere Beitragssätze zu finanzieren gewesen wären (vgl. BTDrucks 13/4336, S. 1). Die Gesetzesbegründung zum Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz verweist besonders auf die seit dem zweiten Halbjahr 1995 ungünstig verlaufene wirtschaftliche Entwicklung und die negative Ent- wicklung des Arbeitsmarktes mit der Folge von Mehrausgaben und Mindereinnah- men in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BTDrucks 13/4610, S. 18). Zur Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung sollte die Lebens- arbeitszeit verlängert werden, indem die mit dem Rentenreformgesetz 1992 begon- nene stufenweise Anhebung der vorgezogenen Altersgrenzen für eine Altersrente zeitlich vorgezogen und beschleunigt wurde (vgl. BTDrucks 13/4610, S. 18). Der Ge- setzgeber hat ferner bei dieser Veränderung des Rentenrechts bei denjenigen Versi- cherten angesetzt, welche im Gegenzug die Vorteile eines vorgezogenen Rentenbe- zugs erhalten. Der Ausgleich von zusätzlichen finanziellen Lasten durch diejenigen Personen, welche aus diesen besonderen Aufwendungen Nutzen ziehen, bildet ei- ne sachlich gerechtfertigte Ausgestaltung des Rentenrechts (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn.

86).

bb) Die angegriffenen Regelungen waren geeignet, das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen. Die Möglichkeit der ungekürzten Inanspruchnahme einer Altersrente we- gen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit auf einen späteren Zeitpunkt zu verschie- ben mit der Folge, dass bei einem vorzeitigen Rentenbeginn Abschläge in Kauf zu nehmen sind, musste zwangsläufig zu Einsparungen in der gesetzlichen Rentenver- sicherung führen. Sofern die Wahl besteht, werden sich Versicherte durch die Ren- tenkürzungen zudem regelmäßig veranlasst sehen, länger erwerbstätig zu bleiben und damit auch länger Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung zu zahlen (vgl.

BVerfGK 2, 266 <272>). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in ihrer Stel- lungnahme an das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren der konkreten Nor- menkontrolle 1 BvL 3/05 bis 1 BvL 7/05 mitgeteilt, dass sich das durchschnittliche Zu- gangsalter für Altersrenten seit dem niedrigsten Stand in den Jahren 1998 und 1999 (62,5 Jahre) bei den Rentenzugängen des Jahres 2005 bereits um fast ein Jahr auf 63,4 Jahre erhöht habe (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Novem- ber 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 83).

cc) Der Gesetzgeber durfte die Anhebung der Altersgrenzen auch als erforderlich ansehen. Ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel, mit dem der Ge- setzgeber seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit den ange- griffenen Vorschriften verfolgte Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Sys- tems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 <101 f.>;

76, 220 <241>; 103, 172 <189>; 116, 96 <127>; 117, 272 <298>).

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21 dd) Die Anhebung der Altersgrenzen für einen ungekürzten Bezug einer Altersrente

wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit belastete die Versicherten nicht im Übermaß und ist daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 67, 157 <178>; 90, 145 <173>). Aufgrund der stark angespannten finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung in der ersten Hälfte der 1990er Jahre musste mit Beitragserhöhungen gerechnet werden (vgl. BTDrucks 13/4336, S. 1). Der Ge- setzgeber durfte daraus entstehende nachteilige Folgen für Beitragszahler, Wirt- schaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten (vgl. BVerfGK 2, 266 <272>). Dem stand die Kürzung von Rentenanwartschaften gegenüber. Der Gesetzgeber hat da- bei ein Mittel gewählt, das die Kosten des vorzeitigen Altersrentenbezugs allein den- jenigen Versicherten auferlegt, die tatsächlich früher eine Altersrente beziehen (vgl.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 86), und den Vorteil des früheren Bezugs dadurch für die gesam- te Versichertengemeinschaft kostenneutral ausgestaltet. Da die vorzeitigen Bezieher nur die von ihrem Rentenbezug verursachten Mehraufwendungen ausgleichen, kommt es auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nicht mehr an, ob die Situation auf dem Arbeitsmarkt oder die Erweiterung des Kreises der Rentenbezieher durch die deutsche Wiedervereinigung zur schwierigen Finanzsituation der Sozial- versicherung beigetragen hat. Zudem konnten die Versicherten - jedenfalls bis zum 31. Dezember 2007 - uneingeschränkt selbst über den Zeitpunkt ihrer Rentenantrag- stellung entscheiden und damit die Höhe der gegebenenfalls in Kauf zu nehmenden Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bestimmen. Soweit ein Versicherter von dieser Wahl- freiheit deshalb keinen Gebrauch machen konnte, weil er sich aufgrund seiner per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen sah, zum frühest möglichen Zeitpunkt eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu be- antragen, handelt es sich allenfalls um ein von der Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragendes Risiko.

b) Auch der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz des rechtsstaatlichen Ver- trauensschutzes wurde nicht verletzt. Sowohl das Ruhestandsförderungsgesetz als auch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz genügten insoweit den Vorgaben des Verfassungsrechts.

aa) Der Gesetzgeber hat bei Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestands- förderungsgesetz dem Vertrauensschutz der dadurch erstmals betroffenen Versi- cherten in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen:

Auch wenn die durch das Rentenreformgesetz 1992 ursprünglich erst für das Ren- tenzugangsjahr 2001 vorgesehene Anhebung der Altersgrenzen bereits auf das un- mittelbar der Gesetzesverkündung folgende Jahr 1997 vorgezogen worden war, er- folgte die Anhebung der Altersgrenzen in Abhängigkeit von dem Geburtsmonat des Versicherten in Monatsschritten gestuft: Je früher ein Versicherter von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen war, umso geringer war der in Kauf zu nehmende Ab- schlag. Jüngere Versicherte erhielten zwar höhere Abschläge, hatten dafür aber um-

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24 so länger Zeit, sich darauf einzustellen.

Der Gesetzgeber hat mit dem Ruhestandsförderungsgesetz zudem eigene Über- gangsvorschriften für Versicherte geschaffen, die zum Zeitpunkt des Kabinettsbe- schlusses der Bundesregierung am 14. Februar 1996 bereits das 55. Lebensjahr voll- endet hatten, und damit dem besonderen Vertrauensschutz der so genannten rentennahen Jahrgänge genügt (vgl. BVerfGE 117, 272 <296>). Waren diese Versi- cherten am 14. Februar 1996 bereits arbeitslos, hatten sie eine Kündigung erhalten oder eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlos- sen, konnten sie eine vorzeitige Altersrente nach den günstigeren Altersgrenzen des Rentenreformgesetzes 1992 beantragen (§ 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.d.F. des Ruhestandsförderungsgesetzes; ab dem 1. Januar 2000 inhaltsgleich: § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Der Gesetzgeber hat damit der Situation der rentennahen Jahr- gänge Rechnung getragen, die aufgrund des bis zum frühest möglichen Rentenbe- ginn verbleibenden engen Zeitfensters nur noch eingeschränkt auf Gesetzesände- rungen reagieren und diese bei der Gestaltung ihrer Altersvorsorge nicht mehr ausreichend berücksichtigen konnten.

Höhere Anforderungen galten nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auch nicht im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die bereits durch das Rentenreform- gesetz 1992 eingeführten Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für die Al- tersrente wegen Arbeitslosigkeit auf weitere Versicherte früherer Geburtsjahrgänge erstreckte. Zwar sind besonders strenge Anforderungen einzuhalten, wenn der Ge- setzgeber das Vertrauen in den Fortbestand einer befristeten Übergangsvorschrift enttäuscht, die er aus Vertrauensschutzgründen erlassen hat, indem er sie vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten beseitigt (vgl.

BVerfGE 102, 68 <97>). Ein Konzept für eine Übergangszeit war durch den Gesetz- geber mit den Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992 geschaffen worden, in- dem er bestimmte, in welchem Zeitraum und in welchen Stufen die Altersgrenzen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit angehoben wurden. Für die – wie der Be- schwerdeführer – vor dem 1. Januar 1941 geborenen Versicherten war dadurch je- doch kein besonders schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden (vgl.

BVerfGK 2, 266 <273>): Die Geburtsjahrgänge 1940 und früher waren nicht Rege- lungsthema der Vorschriften des Rentenreformgesetzes 1992. Das Schweigen des Gesetzes zu diesen Geburtsjahrgängen mit der Folge der Weitergeltung der allge- meinen Altersgrenzen schaffte für sie kein Vertrauen, künftig nicht ebenfalls einem gekürzten Rentenbezug ausgesetzt zu werden. Für diese Versicherten galt die frühe- re Rechtslage zunächst unverändert fort. Sie hat das Rentenreformgesetz 1992 nicht veranlasst, sich auf eine neue zeitlich gestufte Situation mit festen Änderungstermi- nen einzustellen und eine Umgestaltung ihrer Altersvorsorge zu planen.

bb) Auch bei der weiteren Anhebung der Altersgrenzen durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes genügt, obwohl er hier eine zeitlich gestaffelte Übergangsregelung für die von ihr Betroffenen erneut zu deren Nachteil veränderte.

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29 Die durch das Ruhestandsförderungsgesetz für eine ungekürzte Rentenleistung

eingeführte einheitliche Grenze des vollendeten 63. Lebensjahres für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1948 wurde durch neue Altersgrenzen in Abhängigkeit von dem Monat der Geburt ersetzt. Mit der stufenweisen Anhebung der Altersgren- zen hat auch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz den Vertrauens- schutz der Versicherten gewahrt: Je früher ein Versicherter von der Anhebung der Al- tersgrenze betroffen wurde, umso geringer war der dabei in Kauf zu nehmende Abschlag. Jüngere Versicherte erhielten zwar höhere Abschläge, hatten dafür aber umso länger Zeit, sich darauf einzustellen. Für die rentennahen Jahrgänge der bis zum 14. Februar 1941 geborenen Versicherten bestand bereits die besondere Ver- trauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (ab dem 1. Januar 2000 inhaltsgleich: § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Aus dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz des rechtsstaatlichen Ver- trauensschutzes folgen keine besonderen Maßstäbe für die Prüfung des Wachs- tums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes. Zwar gelten die strengen Anforderun- gen an die Änderung von bestehenden Übergangsregelungen auch für befristete Vorschriften, die noch nicht zur Anwendung gekommen sind. In diesen Fällen wiegt der Eingriff des Gesetzgebers jedoch weniger schwer (vgl. BVerfGK 2, 266 <274>).

Die in den Jahren 1940 bis 1948 geborenen Versicherten erreichten frühestens im Jahr 2000 die Altersgrenze von 60 Jahren und konnten sich deshalb noch mindes- tens vier Jahre auf die geänderte Situation einstellen. Zudem konnte ein besonderes Vertrauen auf die Fortgeltung der durch das Ruhestandsförderungsgesetz eingeführ- ten Vorschriften noch nicht entstanden sein: Der Deutsche Bundestag verabschiede- te das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz nur zwei Monate nach dem Ruhestandsförderungsgesetz. Die dazwischen liegende Zeit war zu kurz, als dass bei den betroffenen Versicherten ein Vertrauen auf die Kontinuität der erst geschaffe- nen Übergangsregelung hätte entstehen und Dispositionen zur Gestaltung ihrer Al- tersvorsorge und der weiteren Lebensplanung hätten getroffen werden können.

3. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der von ihm zu tragenden Abschläge sei- ner Altersrente rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Bundesver- fassungsgericht hat entschieden, dass die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters- teilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI i.V.m.

Anlage 19 SGB VI) verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 75 ff.).

4. Das Bundesverfassungsgericht hat auch die Vereinbarkeit der Vertrauensschutz- regelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit dem Grundgesetz bereits festge- stellt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/

05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 61 ff.).

5. Die von dem Beschwerdeführer angegriffene Stichtagsregelung des § 237 Abs. 4

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32 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI, wonach ein Versicherter bis zum 14. Februar 1941

geboren und am 14. Februar 1996 bereits arbeitslos gewesen sein oder sein Arbeits- verhältnis zumindest aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.

Februar 1996 erfolgt ist, beendet sein musste, um von den günstigeren Altersgren- zen nach dem Rentenreformgesetz 1992 zu profitieren, verstößt nicht gegen Verfas- sungsrecht. Die Vorschrift ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung ver- wehrt. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, ob- wohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge- wicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.

BVerfGE 117, 272 <301>; stRspr). Die unterschiedliche Behandlung von Versicher- ten nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI ist durch hinreichende sachli- che Gründe gerechtfertigt.

Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 117, 272 <301>; stRspr). Dies gilt auch bei der Einführung von neuen Vorschriften, die einzelne Personengruppen begünstigen und wegen des Stichtages andere von der Begünstigung ausnehmen (vgl. BVerfGE 87, 1 <47>). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfrei- raum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtre- gelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl.

BVerfGE 80, 297 <311>; 87, 1 <47>; stRspr).

In ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der früheren günstigeren Altersgrenzen sollten nur solche Versicherte geschützt werden, die am 14. Februar 1996 mindes- tens das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deshalb zu den rentennahen Jahrgän- gen zählten. Der Stichtag 14. Februar 1996 entspricht dem Tag, an dem das Bundes- kabinett das Eckpunktepapier über die vorgezogene Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1937 beschlossen hat (vgl. BT- Drucks 13/4336, S. 24). Zwar wird das Vertrauen in eine bestehende Rechtslage grundsätzlich erst mit dem Änderungsbeschluss des Deutschen Bundestages zer- stört (vgl. BVerfGE 95, 64 <88>; 97, 67 <79>). Wäre dieser Zeitpunkt für die Stich- tagsregelung gewählt worden, hätte der Gesetzgeber aber davon ausgehen müssen, dass nach Bekanntwerden des Kabinettsbeschlusses Kündigungen vorzeitig ausge- sprochen und Vereinbarungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen früher getroffen worden wären, um den betroffenen Versicherten die bisherigen Möglichkei- ten der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu erhalten. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit der Anhebung der Altersgrenzen der Frühverrentungspraxis der Unternehmen entge-

(11)

33

34 gen wirken wollte (vgl. BTDrucks 13/4336, S. 1), hätte ein solches Vorgehen gerade

den gegenteiligen Effekt gehabt und die ungünstige Entwicklung sogar weiter ver- stärkt. Für den Vertrauensschutz sollte ausschließlich entscheidend sein, dass vor dem 14. Februar 1996 eine verbindliche Grundlage für die Beendigung des Arbeits- verhältnisses geschaffen worden war (vgl. BTDrucks 13/4336, S. 24). Im Sinne einer einfachen und klaren Gesetzesanwendung durfte sich der Gesetzgeber zur Vermei- dung eines Ankündigungseffektes auf diese Fälle beschränken (vgl. BVerfGE 95, 64

<88 f.>). Nach bloßer Ankündigung des Wegfalls von Arbeitsplätzen durch den Ar- beitgeber besteht immerhin noch eine – wenn auch im Einzelfall ungewisse – Aus- sicht auf Änderung der Pläne des Arbeitgebers und Fortbestand des Arbeitsverhält- nisses, bei größeren Unternehmen gegebenenfalls auch an anderen Standorten. Die Wahl des Stichtages war daher sachgerecht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

(12)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Fe- bruar 2009 - 1 BvR 1631/04

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Febru- ar 2009 - 1 BvR 1631/04 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/

rk20090205_1bvr163104.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090205.1bvr163104

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