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Neue Ausbildungsbetriebe müssen vieles wissen

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Stand: 24.06.2010

Blickpunkt Wirtschaft: Juli 2010 01.07.2010

Neue Ausbildungsbetriebe müssen vieles wissen

Tipps und Informationen für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Sie möchten ausbilden? Eine gute Entscheidung! Denn damit sichern Sie sich Ihren Fachkräftenachwuchs für die Zukunft.  

 

Die duale Ausbildung trägt wesentlich zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Region Trier bei.

Deshalb haben wir hier alle wichtigen Punkte zusammengestellt, die vor und während einer Ausbildung zu beachten sind und die das Fundament für eine qualitativ hochwertige Ausbildung bilden:  

 

WIE WIRD AUS IHREM UNTERNEHMEN EINE AUSBILDUNGSSTÄTTE?  

Damit Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  

 

EIGNUNG DER AUSBILDUNGSSTÄTTE  

Ihr Betrieb muss über alle Einrichtungen verfügen, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Konkret heißt dies, dass Sie dem Auszubildenden einen Arbeitsplatz – zum Beispiel einen Schreibtisch oder für die Ausbildung benötigte Geräte und Maschinen – bereitstellen müssen.

Je nach Berufsbild muss Ihre Produktion, Ihr Sortiment oder Ihr Dienstleistungsangebot gewährleisten, dass Sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln können, die in der entsprechenden Verordnung festgelegt sind.

Falls Sie nicht alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Ihrem Betrieb abdecken können, gibt es die Möglichkeit, einzelne Ausbildungsinhalte in Kooperation mit anderen Unternehmen zu vermitteln. So kann der Auszubildende zum Beispiel die Buchhaltung auch bei Ihrem Steuerberater erlernen.

 

EIGNUNG DES AUSBILDERS  

Jede Ausbildungsstätte muss einen Ausbilder benennen, der für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich ist. Der Ausbilder muss hierfür persönlich und fachlich geeignet sein. Persönlich geeignet ist, wer nicht gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Fachlich geeignet ist in der Regel, wer  

 

eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (zum Beispiel Facharbeiter- oder Kaufmannsgehilfenprüfung) bestanden oder

die Abschlussprüfung an einer deutschen (Fach-)Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf

entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in diesem Beruf praktisch tätig war und

die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachgewiesen hat.

(2)

Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Unternehmen erfüllt sind, stellen die IHK-Ausbildungsberater in einem persönlichen Gespräch in Ihrem Unternehmen fest. Dabei werden auch die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsvertrag besprochen. Natürlich ist in diesem Gespräch auch Zeit und Gelegenheit, auf Ihre speziellen Fragen einzugehen.  

 

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird – nach diesem Gespräch - Ihr Betrieb als Ausbildungsstätte und der von Ihnen benannte Ausbilder in das Verzeichnis der IHK Trier eingetragen. Damit ist Ihr

Unternehmen eine Ausbildungsstätte.  

 

AUSBILDUNGSVERTRAG UND -PLAN  

Der Berufsausbildungsvertrag kommt in dem Augenblick zustande, in dem sich die Parteien, das heißt der Ausbildende und der Auszubildende (bei Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich) geeinigt haben. Die Schriftform ist zur Rechtsgültigkeit nicht erforderlich. Das Berufsbildungsgesetz verlangt aber, dass unverzüglich nach Vertragsabschluss – spätestens vor Beginn der Berufsausbildung – der wesentliche Vertragsinhalt schriftlich niedergelegt wird und der Eintrag in das Ausbildungsverzeichnis bei der IHK zu beantragen ist. Wenn Sie den von der IHK zur Verfügung gestellten Einheitsvertrag verwenden, dürften in dieser Hinsicht keine Probleme entstehen.  

 

Damit alle Beteiligten wissen, wann und wo die durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden, ist eine sachliche und zeitliche Gliederung zu erstellen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist. Auch dazu gibt es Formularvordrucke.  

 

AUSBILDUNGSDAUER  

Für jeden Beruf ist in der Verordnung die Ausbildungsdauer festgelegt. Sie liegt – je nach Beruf – zwischen zwei und 3,5 Jahren.  

 

Beginn des Ausbildungsjahres ist in der Regel der 1. August. Dieser Termin ist Grundlage für die

Terminplanung der Berufsschulen sowie der Zwischen- und Abschlussprüfungen. Grundsätzlich kann ein Ausbildungsvertrag an jedem beliebigen Termin beginnen. Sprechen Sie den geplanten Ausbildungsbeginn daher auf jeden Fall im Gespräch mit unseren Ausbildungsberatern an.  

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden. Auch zur Klärung dieser Frage stehen Ihnen unsere Ausbildungsberater zur Verfügung.  

 

AUSBILDUNGSVERGÜTUNG  

Auch die Ausbildungsvergütung ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen und angemessen sein.  

 

Bei tarifgebundenen Unternehmen ist der Tariflohn angemessen; bei nicht tarifgebundenen Betrieben sollte man sich ebenso am Tariflohn orientieren und diesen um höchstens 20 Prozent unterschreiten.  

 

PFLICHTEN DES AUSZUBILDENDEN  

Die Auszubildenden müssen sich bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen und sich alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten dafür aneignen.

Sie müssen die Berufsschule regelmäßig besuchen.

Sie müssen den schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß führen.

(3)

Sie müssen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen bewahren.

Sie müssen Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich behandeln.

Sie müssen die Ordnung ihrer Ausbildungsstätte beachten.

 

PFLICHTEN DER AUSBILDUNGSBETRIEBE  

Sie müssen dem Auszubildenden alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind.

Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Ferner muss der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und ihn für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen.

Die schriftlichen Ausbildungsnachweise müssen regelmäßig und zeitnah kontrolliert und abgezeichnet werden.

Der Auszubildende ist zu den Prüfungen freizustellen.

 

ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG IST PFLICHT  

Vor Beginn der Ausbildung müssen Sie sich bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) die vorgeschriebene ärztliche Untersuchungsbescheinigung – sie darf nicht älter als 14 Monate sein – aushändigen lassen.

Diese und auch die Nachuntersuchung, die vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres erfolgen muss, sind im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Die Kosten trägt das Land. Die erforderlichen Formulare sind bei den jeweiligen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltungen erhältlich.  

 

UNTERLAGEN  

Zu Beginn der Berufsausbildung hat der Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen:  

Lohnsteuerkarte

Sozialversicherungsnachweis/ Versicherungsnachweisheft Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse

ggf. Kopie einer Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung

bei ausländischen Auszubildenden: ggf. Kopie der Arbeits  und/oder Aufenthaltsgenehmigung  

PROBEZEIT  

Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und darf nicht länger als vier Monate dauern. Beobachten Sie Ihren Auszubildenden während dieser Zeit genau, damit Sie sich ein klares Bild über seine Fähigkeiten und sein Interesse am Beruf verschaffen und bewusst entscheiden können, ob das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt werden soll.  

 

ARBEITSZEIT UND BERUFSSCHULE  

Für die Dauer ihrer Berufsausbildung sind die Auszubildenden berufsschulpflichtig. Der Ausbildungsbetrieb hat die Pflicht, die Auszubildenden vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, sie für den Berufsschulunterricht freizustellen und zum regelmäßigen Besuch der

Berufsschule anzuhalten.  

 

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Für die Freistellung von Auszubildenden von der betrieblichen Ausbildung gelten unterschiedliche Regelungen für Jugendliche (unter 18 Jahre) und Erwachsene (Volljährige). Auch hier stehen Ihnen für weitere Detailinformationen die Ausbildungsberater der IHK zur Verfügung.  

 

ARBEITSZEIT UND PAUSEN  

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muss im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Für

Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden von 45 Minuten.  

 

Jugendliche (unter 18 Jahre) brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als acht Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4,5 bis sechs Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als sechs Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit.  

 

Wird ein Auszubildender länger beschäftigt, als es in seinem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.  

 

ARBEITSZEIT UND URLAUB  

Jugendliche haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, dessen Mindestdauer sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergibt. Für Volljährige gilt die Mindesturlaubsdauer des

Bundesurlaubsgesetzes (24 Werktage). Gegebenenfalls sind aber tarifvertragliche Vereinbarungen zu beachten.  

 

PROBLEME  

Nicht immer herrscht Einvernehmen während der Ausbildungszeit. Häufig hilft ein klärendes Gespräch mit dem Auszubildenden oder ein offenes Ohr für seine Nöte. Dabei stehen Ihnen die Ausbildungsberater der IHK gerne zur Seite. Als zuständige Stelle ist es auch unsere Aufgabe, die Interessen und Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden miteinander in Einklang zu bringen.  

 

Für den Fall, dass es einmal gar nicht klappen sollte und es zu ernsten arbeitsrechtlichen

Auseinandersetzungen kommt, ist bei der IHK Trier ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Erst wenn es dort zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.  

 

KÜNDIGUNG  

Nach Ablauf der Probezeit darf ein Ausbildungsverhältnis nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst, aus wichtigem Grund fristlos gekündigt oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.  

 

Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bitte informieren Sie in diesem Fall umgehend die Berufsschule und die IHK.  

 

ZWISCHEN- UND ABSCHLUSSPRÜFUNG  

In der Mitte und am Ende der Ausbildung werden die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Prüfungsausschüsse der IHK Trier überprüft. Inhalt und Durchführung der

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Zwischen- und Abschlussprüfung werden durch die jeweilige Verordnung des Ausbildungsberufes und die Prüfungsordnung der IHK geregelt. Mit bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis.  

 

DIE IHK-AUSBILDUNGSBERATER HELFEN  

Unsere Ausbildungsberater stehen Ihnen gern für ein persönliches Beratungsgespräch in Ihrem Unternehmen zur Verfügung.  

Alexandra Lossjew    

Referenzen

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