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PFLEGE. Leistungen der Pflegekasse

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Academic year: 2022

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PFLEGE

Leistungen der Pflegekasse

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Durch das Pflegestärkungsgesetz wurde ein neuer Pflegebedürfigkeitsbegriff festgelegt und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Alle Pflegebedürftigen erhalten einen gleichberechtigten Zugang zur Pflegeversicherung, unabhängig davon ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Ein- schränkungen betroffen sind. Maßgeblich für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit.

Durch die Aufteilung in 5 Pflegegrade wird es ermöglicht, Art und Umfang der Leistungen aus der Pflege- versicherung genauer auf den individuellen Bedarf abzustimmen.

Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen einen Überblick über die Leistungen der Pflegekasse der pronova BKK geben.

Bei weitergehenden Fragen helfen Ihnen die Mitarbeitenden unserer Pflegekasse gerne weiter.

Unsere Pflegeberatung unterstützt und begleitet Sie bei allen Fragen zu Sozialleistungen und Hilfsangeboten für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsbedarf.

Ihre Pflegekasse der pronova BKK

INHALT

Pflegeversicherung – Ihre Absicherung

im Pflegefall 4

Prävention und Rehabilitation

vor und bei der Pflege 6

Pflegebedürftigkeit – Kriterien,

Begutachtung und Feststellung 8

Leistungen bei häuslicher Pflege 14

Leistungen bei vollstationärer Pflege 30

Finanzierung der Pflegeversicherung 40

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Eine angeborene Behinderung, ein Unfall mit schwersten Folgen oder eine langsam fortschreitende Krankheit können z. B.

Ursachen dafür sein, dass ein Mensch seine Alltagssituationen ohne fremde Hilfe nicht oder nicht mehr vollständig bewältigen kann. In diesen Fällen ist Ihre pronova BKK Pflegekasse da und hilft Ihnen und Ihren Angehörigen mit einer kompetenten Beratung und Leistungen, die Ihnen das Leben leichter machen.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II hat der Gesetzgeber geistig und psychisch erkrankte Menschen (so auch viele Menschen mit Demenzerkrankungen) mit den körperlich erkrankten Menschen vollständig gleichgestellt.

Ab dem 01.01.2017 bestimmt die verbliebene Selbstständigkeit eines Menschen das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Das spiegelt den tatsächlichen Hilfebedarf auch von geistig und psychisch erkrankten Menschen deutlich besser wider. Statt der drei Pflege- stufen, die bis Ende 2016 galten, gibt es nun fünf Pflegegrade. Je geringer die Selbst- ständigkeit ist, desto höher fällt der Hilfebedarf und somit der Pflegegrad aus. Und mit steigendem Pflegegrad erhöhen sich auch die Leistungen Ihrer pronova BKK Pflegekasse.

PFLEGELEISTUNG NEU DEFINIERT

Eigenvorsorge bleibt ein Element der Pflegeversicherung

Wie bisher auch, ist die Pflegeversicherung keine Vollversorgung. Eine finanzielle Eigenbeteiligung bleibt und auch die Hilfe innerhalb der Familie ist weiterhin von großer Bedeutung.

PFLEGEVERSICHERUNG IHRE ABSICHERUNG

IM PFLEGEFALL

Unser Angebot

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine kosten- lose Pflegeberatung. Diese wird in der Regel durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen durchgeführt, die sich der Sorgen und Fragen von Hilfe- und Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen annehmen. Hierbei steht im Vordergrund, Sie über die vorhandenen Leistungsangebote zu informieren. Auf Wunsch kann diese Beratung auch bei Ihnen zu Hause durchgeführt werden.

Wünschen Sie ausführlichere Informationen zur Pfle- geberatung? Dann rufen Sie uns unter unserer Pflege- beratungs-Hotline 0214 32296-4929 an oder senden eine E-Mail an pflegeberatung@pronovabkk.de – wir helfen Ihnen und Ihren Angehörigen gerne weiter.

Wichtig:

Es ist durchaus sinnvoll, ergänzend zur gesetzlichen Pflege- versicherung eine private Pflege-Zusatzversicherung abzu- schließen. Seit dem 01.01.2013 wird dieses Zweier-Modell vom Staat besonders gefördert. Wer für eine Pflege-Zusatz- versicherung mindestens 10 € monatlich als Prämie auf- bringt, wird mit einer Pflegevorsorgezulage in Höhe von 5 € monatlich unterstützt. Voraussetzung ist, dass der Versiche- rungsvertrag die gesetzlich bestimmten Förderbedingungen erfüllt. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater sowie von den privaten Krankenversicherungsunternehmen.

Wir empfehlen als private Zusatzversicherung den Tarif PROPFLEGE von pronovaprivat.

Informieren Sie sich bitte auf pronovabkk.de unter „Versicherung + Tarife“.

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6 7

Vorsorge (Prävention) wird bei Ihrer pronova BKK groß geschrie- ben. So steht Ihnen eine große Auswahl an Präventionsangeboten und Angeboten zur Gesundheitsförderung auf qualitätsgesicherter Basis zur Verfügung.

Im Vordergrund stehen dabei die Bereiche Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung sowie Suchtmittelkonsum. Gerne informieren wir Sie ausführlich zu unseren Präventionsange- boten. Rufen Sie uns einfach an oder besuchen Sie uns in unserem Service-Center.

Mit unseren medizinischen Leistungen zur Rehabilita- tion unterstützen wir die ärztliche Therapie, um Pfle- gebedürftigkeit zu vermeiden oder deren Schweregrad zu lindern. Leistungen zur medizinischen Rehabilitati- on erhalten Sie auch nach Eintritt von Pflegebedürftig- keit ohne Einschränkung. Auch Ihre pflegenden Ange- hörigen profitieren von unseren Leistungen zur Vorsor- ge und Rehabilitation.

Ist eine stationäre Maßnahme nötig, stehen hierfür spezielle Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung. Hierzu gehören auch Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartige Einrichtun- gen, die ein auf pflegende Angehörige abgestimmtes Leistungsangebot bereithalten.

PRÄVENTION UND REHABILITATION

VOR UND BEI DER PFLEGE

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MASSSTÄBE FÜR

PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

Voraussetzung für Pflegebedürftigkeit ist, dass gesund- heitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten vorliegen und der erkrank- te Mensch deshalb der Hilfe durch andere Personen bedarf. Aufgrund welcher Krankheit der Hilfebedarf besteht, ist dabei unerheblich. Einschränkungen auf- grund körperlicher Erkrankungen werden genauso berücksichtigt wie Beeinträchtigungen aufgrund geis- tiger oder psychischer Erkrankungen. Wer etwa wegen einer demenziellen Erkrankung (z. B. Alzheimer) seine Selbstständigkeit eingebüßt hat und deshalb im Alltag der Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung bedarf, kann ebenso als pflegebedürftig eingestuft werden wie derjenige, der seine körperliche Beweglichkeit aufgrund einer körperlichen Erkrankung (beispielswei- se Rheuma, Arthrose, Verlust der Sehfähigkeit) oder wegen eines Unfalls verloren hat.

Unter welchen Voraussetzungen eine Pflegebedürftigkeit anzu- nehmen ist, regeln gesetzliche Kriterien sowie ein bundesweit abgestimmtes Begutachtungsverfahren. So wird eine gerechte Leistungsbewilligung und Verteilung der Mittel der Pflegever- sicherung sicher gestellt.

In folgenden sechs Bereichen ist festzustellen, inwieweit die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten, trotz Beeinträchtigung noch erhalten geblieben sind. Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Wohn- umfeld.

ç Mobilität

ç geistige und kommunikative Fähigkeiten ç Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ç Selbstversorgung

ç Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

ç Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Zu jedem dieser sechs Bereiche gibt es Einzelkriterien, für die die verbliebene Selbstständigkeit bzw. die noch vorhandenen Fähigkeiten zu bestimmen sind.

Auf Wunsch erläutern wir Ihnen die Details gerne persönlich.

DAS BEGUTACHTUNGSVERFAHREN

Diese sechs Bereiche bilden die Grundlage für das Begutachtungs- verfahren des Medizinischen Dienstes (kurz: MD). Dabei geben bundeseinheitlich gültige Richtlinien vor, wie die Einzelkriterien der jeweiligen Bereiche zu beurteilen sind und was hierbei zur Fest- stellung der Pflegebedürftigkeit relevant ist. Maßgeblich ist der Grad der Selbstständigkeit. Die Zusammenführung der Teilergeb- nisse aus den sechs Bereichen ergeben den Pflegegrad. Insgesamt werden fünf Pflegegrade unterschieden (s. Seite 11). Ein Hilfebedarf unterhalb der gesetzlich definierten Schwelle führt nicht zur Pflege- bedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung. Der dann benötigte Hilfebedarf fällt in die Eigenverantwortung des Pflegebedürftigen.

Eventuell kann aber ein Anspruch auf die Leistungen der Sozialhilfe oder anderer Leistungsträger bestehen.

Zusätzlich wird bereits in allen sechs Bereichen berücksichtigt, ob und in welchem Ausmaß die gesund- heitlichen Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auch einen Hilfebedarf bei der Haushaltsführung erfordern. Dabei wird differenziert zwischen außerhäuslichen Aktivitäten und der eigent- lichen Haushaltsführung.

PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

KRITERIEN, BEGUTACHTUNG

UND FESTSTELLUNG Hinweis:

Besteht der Hilfebedarf nur für kurze Dauer, wie etwa bei einer Fraktur des Armes, führt dies noch nicht zur Pflegebedürftigkeit. Vorausgesetzt wird ein Hilfebe- darf von mindestens sechs Monaten seit Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Dieser wird vor- ausschauend beurteilt. Ein kürzerer Zeitraum gilt nur, wenn vorausschauend eine erwartete Lebensspanne von weniger als sechs Monaten angenommen wird.

Lassen therapeutische und rehabilitative Maßnahmen einen Rückgang des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit erwarten, kann die Anerkennung eines Pflegegrades befristet werden.

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BEURTEILUNG DER PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT

Je nach Schwere der gesundheitlichen Beeinträchti- gungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten wird jeder Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Welcher Pflegegrad im Einzelfall in Betracht kommt, ermitteln die Gutachterinnen und Gutachter des MD.

In einem ersten Schritt wird für jedes Einzelkriterium getrennt nach den sechs Bereichen (s. Seite 9) eine Punktzahl ermittelt. Diese Punktwerte werden im zweiten Schritt für jeden Bereich addiert und nach einer gesetzlich vorgegebenen Tabelle gewichtet.

Im dritten Schritt werden die einzelnen gewichteten Gesamt-Punktwerte zusammengerechnet. Das Ergeb- nis bestimmt das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade.

DIE BEGUTACHTUNG

Werden Leistungen der Pflegeversicherung erstmals beantragt, wird die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähig- keiten im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens festgestellt. Wir holen hierzu im Regelfall ein Gutach- ten des Medizinischen Dienstes ein. Damit sich die Gutachterin oder der Gutachter ein genaues Bild von Ihrem individuellen Hilfebedarf machen kann, muss sie oder er sich auch einen persönlichen Eindruck von Ihrem sozialen Umfeld verschaffen, z. B. über Ihre Wohn- und Pflegesituation. Daher ist ein Hausbesuch der Gutachterin oder des Gutachters erforderlich, der natürlich vorher angekündigt wird. Bei stationärer Pflege kommt die Gutachterin oder der Gutachter ins Pflegeheim.

Unsere Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang, es sei denn, die Begutachtung ver- zögert sich z. B. durch einen Krankenhausaufenthalt.

Sollten Sie in der Zwischenzeit Fragen haben, rufen Sie uns gerne an.

Wichtig:

Unsere Bearbeitungszeit geht nicht zu Ihren Lasten.

Im Falle der Anerkennung von Pflegebedürftigkeit leisten wir rückwirkend ab Anspruchsbeginn.

Bei einer Gesamtpunktzahl von unter 12,5 Punkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflege- versicherung vor.

Dieses Verfahren erscheint auf den ersten Blick recht kompliziert. Aber gerade die umfangreichen Einzelfest- stellungen garantieren die Qualität der Gutachten und führen zu einer gerechten Zuordnung zum tatsächlich zutreffenden Pflegegrad.

Wichtig:

Sind bei einem Pflegebedürftigen beide Arme und Beine gebrauchsunfähig, gilt stets der Pflegegrad 5, und zwar auch dann, wenn die Gesamtpunktzahl den Schwellenwert von 90 Punkten nicht erreicht.

BEURTEILUNG DES PFLEGEGRADES

Pflegegrad Gesamtpunkte

nach Addition der Einzelwerte und deren Gewichtung 1 ab 12,5 bis unter 27 2 ab 27 bis unter 47,5 3 ab 47,5 bis unter 70 4 ab 70 bis unter 90 5 ab 90 bis 100

DER ANTRAG AUF PFLEGELEISTUNGEN

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen Antrag.

Gerne senden wir Ihnen diesen zu. Rufen Sie uns einfach an oder besuchen Sie uns in unserem Kunden- service.

Unser Tipp:

Den Erstantrag auf Leistungen der Pflegever- sicherung und viele weitere mehr finden Sie auch auf unserer Internetseite pronovabkk.de zum Download.

Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und senden ihn an uns zurück. Ihre Anträge und weitere Unterlagen können Sie auch bequem online ein- reichen. Registrieren Sie sich einfach in unserer Online-Geschäftsstelle unter meine.pronovabkk.de oder über unsere gleichnamige App.

Ein ärztliches Attest zur Pflegebedürftigkeit ist nicht erforderlich. Sollten Sie jedoch ärztliche Unterlagen (z. B. zu Ihrer Erkrankung) haben, die für die Beurtei- lung Ihres Pflegegrades hilfreich sein können, senden Sie uns diese gerne mit oder legen Sie diese dem MD im Rahmen des Hausbesuchs vor. Wenn Sie oder Ihre Angehörigen Fragen zur Pflegeversicherung und deren Leistungen haben oder einen Besuch unserer Pflege- beratung in Ihrer häuslichen Umgebung wünschen, rufen Sie uns gerne an – wir sind für Sie da!

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PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT BEI KINDERN

Die Grundprinzipien zur Feststellung des Pflegegrades bei Erwachsenen gelten auch für Kinder. Allerdings gibt es hier einige Besonderheiten. So ist der benötigte Hilfebedarf des pflegebedürftigen Kindes mit dem Hilfebedarf eines gesunden Kindes, welches genauso alt ist, zu vergleichen. Nur der Mehrbedarf zählt als gesundheitliche Beeinträchtigung der Selbstständig- keit oder Fähigkeiten. Auch ist die Punktesystematik für Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres anders.

Abweichungen gelten auch für Kinder bis zum 18.

Lebensmonat, da sie naturbedingt eine Rundum-Ver- sorgung benötigen. Deshalb werden bei ihnen nur die Bereiche 3 „Verhalten und psychische Problemlagen“

sowie 5 „Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ beurteilt. Hinzu kommt aus dem Bereich 4 „Selbstversorgung“ die Frage, ob gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme bestehen, die einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung erfordern. Schließlich wer- den diese Kleinkinder pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats bleibt der zuerkannte Pflegegrad maßgebend. Danach wird die reguläre Zuordnung ohne erneute Begutachtung vor- genommen. Vorzeitige Höherstufungsanträge werden jedoch erneut begutachtet sowie sinnvolle Wiederho- lungsbegutachtungen veranlasst.

Haben Sie Fragen dazu? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir sind gerne für Sie da.

DAS GUTACHTEN ALS

ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGE

Die Gutachterin oder der Gutachter äußert sich zur Pflegebedürftigkeit sowie zum Pflegegrad und erstellt außerdem eine gesonderte Präventions- und Reha- bilitationsempfehlung. Diese fügen wir unserem Leis- tungsbescheid bei und erläutern ergänzend, welche Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen empfoh- len werden. Stimmen Sie den Vorschlägen zu, schal- ten wir den entsprechenden Rehabilitationsträger ein, der dann die notwendigen Schritte zur Umsetzung der Maßnahme ergreift.

Die pronova BKK Pflegekasse folgt bei ihrer Entschei- dung zur Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad in der Regel den Empfehlungen des Gutachtens. Jede Kundin und jeder Kunde, die bzw. der einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt hat, erhält von uns einen schriftlichen Bescheid mit konkreten Angaben zu ihren bzw. seinen Leistungsansprüchen.

Auch das Gutachten fügen wir dem Bescheid bei – es sei denn, Sie haben dem bei der Begutachtung aus- drücklich widersprochen. Das Gutachten senden wir Ihnen aber auch gerne zu einem späteren Zeitpunkt noch zu.

Eine vom MD empfohlene Wiederholungsbegutach- tung veranlassen wir zum angegebenen Zeitpunkt von uns aus. Sollte schon vorher wegen einer Verschlech- terung des Gesundheitszustandes ein höherer Hilfebe- darf eintreten oder sich der Grad der Selbstständigkeit verringern teilen Sie uns dies bitte mit. Wir beauftra- gen den MD dann mit einer erneuten Pflegebegutach- tung.

Pflegebedürftige erhalten Leistungen der Pflegever- sicherung grundsätzlich ab Antragstellung, soweit die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Dies gilt unabhängig von der Dauer des Feststellungsverfahrens. Lag Pflegebedürftigkeit schon im Monat vor dem Leistungsantrag vor, leistet Ihre pronova BKK Pflegekasse bereits ab Beginn des Antragsmonats.

Wird bei einer Wiederholungsbegutachtung festge- stellt, dass die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad bereits früher vorlagen, erhalten Sie die höheren Leistungen rückwirkend. Hat sich der Grad der Selbstständigkeit durch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erhöht und ist der zutreffende Pflegegrad deshalb niedriger, passen wir Ihre Leistun- gen für die Zukunft an.

Vorversicherungszeit

Weitere Voraussetzung für den Beginn der Leistungen ist der Nachweis einer zweijährigen Vorversicherungs- zeit. Zu erfüllen ist diese innerhalb von 10 Jahren vor dem Leistungsantrag. Sie muss nicht ununterbrochen verlaufen. Berücksichtigt werden sämtliche Mitglieds- zeiten und Zeiten einer Familienversicherung bei einer gesetzlichen Pflegekasse. Zeiten einer privaten Pflege- versicherung bei einem privaten Krankenversiche- rungsunternehmen können unter bestimmten Voraus- setzungen ebenfalls angerechnet werden.

Ihre pronova BKK Pflegekasse wertet jedes einzelne Gutachten des MD genauestens aus. Dabei werden insbesondere auch Hinweise zu benötigten Hilfe- leistungen sowie zur Versorgung mit Hilfsmitteln oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes berücksichtigt. Wir nutzen diese Hinweise, um Sie und Ihre Pflegepersonen persönlich zu Ihrer Pflegesituation zu beraten, die Pflege zu organisieren und ggf. bei der Beantragung von Leistungen anderer Leistungsträger behilflich zu sein.

Aber schon vor der Begutachtung bieten wir Ihnen einen Beratungstermin rund um die Pflege an. Beant- wortet werden beispielsweise Fragen zum Leistungs- umfang der Pflegeversicherung, zur Realisierung der Leistungsansprüche, auch unter Berücksichtigung notwendiger Eigenleistungen, und zur Organisation der Pflege.

Gerne beraten wir Sie zuhause oder in der Einrichtung, in der Sie leben. Natürlich gilt unser Beratungsangebot auch für Ihre Angehörigen oder andere Ihnen nahe- stehende Personen. Eine Beratung kann jederzeit in Anspruch genommen werden.

Diese Form der umfassenden Pflegeberatung ist für uns selbstverständlich und für Sie natürlich kostenfrei! Die Pflegeberatung kann auch gemeinsam mit den an der pflegerischen Versorgung Beteiligten in sogenannten Pflegestützpunkten erbracht werden. Wir informieren Sie gerne persönlich, ob dieses Angebot in Ihrer Region besteht.

Rufen Sie uns einfach an unter 0214 32296-4929

oder senden Sie eine E-Mail an pflegeberatung@pronovabkk.de

PFLEGEBERATUNG

BEGINN DER LEISTUNGEN

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14 1515 14

Die meisten Pflegebedürftigen erhalten ihre Hilfe im häuslichen Bereich (z. B. im eigenen Haushalt, in dem eines Familienange- hörigen oder in einer ambulant betreuten Wohngruppe).

Der Pflegegrad 1 gilt für Menschen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber bereits bestimmte Leistungen aus dem Leistungsspektrum der Pflegekasse benötigen. Für diesen Personenkreis gibt es einen besonderen Leistungskatalog.

Neben dem Anspruch auf umfassende Pflegeberatung zur individuellen Pflegesituation und zu Leistungsan- sprüchen gegenüber anderen Leistungsträgern können sie folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

ç einen Beratungsbesuch pro Halbjahr durch eine professionelle Pflegekraft in der eigenen Häuslichkeit um die Pflegenden zu beraten und die Qualität ihrer Pflege zu sichern, ç eine Pauschale in Höhe von 214 € monatlich,

wenn sie in einer ambulant betreuten Wohn- gruppe leben und diese die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt,

ç Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zu wohnum- feldverbessernden Maßnahmen,

ç kostenfreie Inanspruchnahme von Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegeper- sonen sowie

ç im Zuge der Kostenerstattung einen monat- lichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 €, z. B. für Kosten einer Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, für Hilfeleistungen von pro- fessionellen Pflegekräften oder für Leistungen bestimmter Dienste zur Unterstützung im Alltag.

PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT PFLEGEGRAD 1

ç Pflegesachleistung ç Pflegegeld

ç Kombinationsleistungen

Liegt mindestens der Pflegegrad 2 vor, können Sie zwischen folgenden Leistungen der häuslichen Pflege wählen:

LEISTUNGEN BEI

HÄUSLICHER PFLEGE

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Pflegesachleistung

Die häusliche Pflegehilfe erstreckt sich auf körperbezo- gene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaß- nahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung. Haupt- sächlich zielen die Pflegesach- leistungen darauf ab, die vor- handenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auszugleichen oder zu mildern.

Inhalt der Pflegemaßnahmen ist auch die pflegerische Anleitung der Pflegebedürf- tigen und der Pflegepersonen.

Zur pflegerischen Betreuung gehören auch Unterstützungs- leistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäg- lichen Lebens.

Ihre pronova BKK Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten der Pflegesachleistung bis zu gesetzlich bestimmten monat- lichen Höchstbeträgen, abhän- gig vom festgelegten Pflege- grad.

Sie sind in Ihrer Entscheidung frei, für welche einzelnen Leistungen die Höchstbeträge genutzt werden sollen. Ist der Kostenaufwand höher und reichen die eigenen Finanzmittel zur Kostendeckung nicht aus, springt ggf.

die Sozialhilfe mit ihren Leistungen der Hilfe zur Pflege ein.

Pflegesachleistungen können von mehreren Pflegebedürftigen, etwa von Nachbarn in einer Wohnanlage oder in Wohngemeinschaften, gemeinsam in Anspruch genommen werden („Poolen“). Sinnvoll kann das vor allem bei pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sein, z. B. bei der gemeinsamen Zubereitung von Mahlzeiten, beim Einkau- fen für mehrere Pflegebedürftige oder bei der Durchführung gemeinsamer Tagesausflüge. Dies kann Vorteile für die Pflegebedürftigen bringen. Denn die durch die gemeinsame Pflege entstehenden finanziellen Einsparungen oder die „gewonnene“ Pflegezeit der Pflegekraft können für die Betreuung in der Gemeinschaft genutzt werden. Auch häusliche Betreuung können mehrere Pflegebedürftige gemeinschaftlich in der Wohnung eines Pflege- bedürftigen bzw. der eines Familienangehörigen in Anspruch nehmen.

Ihre pronova BKK Pflegekasse sichert solche Pflegearrangements mit Pflege- diensten oder Einzelpflegekräften vertraglich ab. Sprechen Sie uns an, auch wenn Sie eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zu- gelassenen Pflegeeinrichtungen sowie der Angebote zur Unterstützung im Alltag in Ihrer Region wünschen. Für die Pflegesachleistung schließen Sie mit dem ambulanten Pflegedienst einen Pflegevertrag ab. Hierin sind Art, Inhalt und Umfang der Leistungen beschrieben. Auch die mit den Pflegekas- sen vereinbarten Vergütungen – entweder für den Zeitaufwand, für die zeit- unabhängigen Leistungen oder für Komplexleistungen – sind im Pflegever- trag festzuhalten. Der Pflegedienst muss den Pflegebedürftigen oder die Pflegebedürftige vor Vertragsschluss aufklären, wie sich die Inanspruchnah- me der Pflegeleistungen auswirkt, wenn die Vergütung zeitbezogen oder zeitlich unabhängig bezahlt wird. Sie haben die freie Wahlmöglichkeit bei der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen.

Pflegegeld

Leben Sie in häuslicher Umge- bung und stellen den gesamten Hilfebedarf über Angehörige, Freunde oder andere nicht erwerbsmäßig tätige Pflege- personen sicher (ehrenamtliche Pflege), erhalten Sie Pflege- geld. Es tritt dann an die Stelle der Pflegesachleistung und wird monatlich im Voraus gezahlt. In der Regel wird es ganz oder teilweise an die ehrenamtliche Pflegeperson weitergegeben, um ihre Hilfe- leistungen auch finanziell anzuerkennen. Die Monats- beträge des Pflegegeldes sind ebenfalls abhängig vom fest- gelegten Pflegegrad.

Wird die Hilfe nicht für einen vollen Monat geleistet, wird das Pflegegeld anteilig gezahlt.

Pflegegeld steht Ihnen auch dann zu, wenn der Hilfebedarf von erwerbs- mäßig tätigen Pflegepersonen geleistet wird, die Sie in Eigenregie beschafft haben und die keine Vertragspartner der pronova BKK Pflegekasse sind.

Wichtig ist bei selbst beschafften Pflegepersonen nur, dass der notwendige Hilfebedarf angemessen gesichert ist.

Das Pflegegeld steht Ihnen grundsätzlich für jeden Tag zu, an dem häusliche Pflege geleistet wird. Müssen Sie zur stationären Behandlung in ein Kran- kenhaus, zur medizinischen Rehabilitation oder erhalten Sie Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Vermeidung bzw. Verkürzung eines Kranken- hausaufenthaltes, zahlt Ihre pronova BKK Pflegekasse das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter.

PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT PFLEGEGRAD 2 BIS 5

Höchstbeträge

Pflegegrad Monatliche Pflegesachleistung

bis zu

2 724,00 €

3 1.363,00

4 1.693,00 €

5 2.095,00 €

Höchstbeträge

Pflegegrad Monatliches Pflegegeld

2 316,00

3 545,00 €

4 728,00

5 901,00

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18 19

KOMBINATION VON

PFLEGESACHLEISTUNG UND PFLEGEGELD

Ergänzen sich Pflegefachkräfte und Ehrenamtliche bei der Pflege, können die Pflegesachleistung und das Pflegegeld kombiniert werden. Wie die Pflege im Einzelfall aufgeteilt wird, entscheiden Sie anhand Ihrer konkreten Pflegesituation. Natürlich können dann nicht die Höchstbeträge für beide Leistungen ausgeschöpft werden. Der Anteil, der bei der Pflege- sachleistung (gemessen am Höchstbetrag) bereits verbraucht ist, wird beim Pflegegeld angerechnet.

Die Anrechnung erfolgt prozentual.

Beispiel

Der Pflegedienst eines Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 3 stellt eine Rechnung über 885,95 € aus. Dies entspricht 65 % des Höchst- betrages von 1.363,00 €. Die pronova BKK Pflegekasse übernimmt die Rechnung des Pflegedienstes in voller Höhe und zahlt zusätz- lich ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 190,75 € (35 % von 545,00 €) an den Pflege- bedürftigen aus.

Bei Unterbrechungen der häuslichen Pflege wegen einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Erhalten Sie Kurzzeitpfle- ge, läuft die Zahlung des hälftigen Pflegegeldes sogar bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter. Diese Regelungen zur Weiterzahlung des Pflegegeldes gelten auch, wenn Pflegesachleistung und Pflegegeld kom- biniert werden.

Bei ehrenamtlicher Pflege und Bezug von Pflegegeld unterstützen Pflegefachkräfte (z. B. ein Pflegedienst) die häusliche Pflege durch einen Beratungseinsatz.

Dieser ist für alle verpflichtend. Abzurufen ist er ç

in den Pflegegraden 2 und 3

einmal im Kalenderhalbjahr sowie ç in den Pflegegraden 4 und 5

einmal im Kalendervierteljahr.

Hierdurch sollen Pflegende beraten und die Qualität ihrer Pflege gesichert werden. Auch soll die Situation der Pflegebedürftigen und der Pflegenden soweit wie möglich verbessert werden. Diesen Beratungseinsatz dürfen Vertrags-Pflegeeinrichtungen, von der Pflege- kasse beauftragte unabhängige Pflegekräfte oder eine anerkannte Beratungsstelle durchführen. Auch Pflege- berater sind in diesem Sinne berechtigt. Die Kosten für die Beratungseinsätze übernimmt Ihre pronova BKK Pflegekasse.

Auch Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen beziehen, sind berechtigt, halbjährlich einen solchen Beratungsbesuch auf Kosten ihrer pronova BKK Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.

Nach Auswertung des Ergebnisses können dann von Ihrer pronova BKK Pflegekasse geeignete Maßnahmen in Ihrem Interesse eingeleitet werden. Empfehlenswert ist, stets denselben Pflegedienst mit dem Beratungs- einsatz zu beauftragen.

Wichtig:

Wer es versäumt, die vorgeschriebenen Beratungs- besuche abzurufen, riskiert ggf. eine Kürzung oder gar einen Wegfall des Pflegegeldes.

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ç

Bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr werden nach- gewiesene Kosten für eine Ersatzpflege erstattet.

Bei einer Ersatzpflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad gilt ein geringerer Betrag.

ç

Der Zeitraum pro Kalenderjahr für eine Ersatz- pflege ist zusätzlich auf sechs Wochen (42 Tage) begrenzt.

ç

Von dem Anspruch auf Kurzzeitpflege können bis zu 806 € pro Kalenderjahr für die Verhinde- rungspflege verwendet werden. So stehen für die Ersatzpflege dann 2.418 € im Kalenderjahr zur Verfügung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ver- ringert sich um den auf die Verhinderungspflege übertragenen Betrag.

ç

Wenn Sie die Kombinationspflege – also die Ver- sorgung durch einen Pflegedienst und eine ehren- amtliche Pflegeperson – in Anspruch nehmen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Verhinderungs- pflege für die Zeit, in der die ehrenamtliche Pflege- person ausfällt. Die Kosten für den Pflegedienst übernehmen wir weiterhin.

ç

Ist der jährliche Leistungsanspruch auf Ersatz- pflege inklusive übertragener Beträge aus der Kurzzeitpflege verbraucht, besteht vom letzten Tag der Verhinderungspflege an wieder Anspruch auf das volle Pflegegeld. Es bemisst sich unver- ändert an dem entsprechenden Pflegegrad und wird gezahlt, weil die Pflege dann weiter sicher- gestellt ist.

Es gibt viele Möglichkeiten, die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. So kann zum Beispiel die Fach- kraft eines Pflegedienstes ebenso einspringen wie eine andere private Pflegekraft. Denkbar ist auch die vor- übergehende Betreuung in einer stationären Einrich- tung, etwa einem Wohnheim für pflegebedürftige und behinderte Menschen.

Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen erbracht, die nicht mit dem Pflegebedürftigen (bis zum 2. Grade) verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, übernimmt die pronova BKK Pflegekasse die Kosten hierfür wie bei der Ersatzpflege durch professionelle Pflegekräfte.

Es werden somit hierfür im Kalenderjahr bis zu 1.612 € geleistet, ggf. um bis zu 806 € erhöht aus Mitteln für die Kurzzeitpflege.

Die Verhinderungspflege kann als Zeitraum (z. B. bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson) oder stunden- weise (z. B. wenn die Pflegeperson eigene Termine wahrnehmen möchte) beantragt werden. Die Verhin- derungspflege steht für maximal 42 Tage pro Kalender- jahr zur Verfügung.

Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflege- geld in Höhe von 50 % weitergezahlt. Bei der stunden- weisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Außerdem werden die Tage, an denen stun- denweise Verhinderungspflege erbracht wird, nicht auf die Anspruchsdauer von 42 Tagen angerechnet.

Ist Ihre ehrenamtliche Pflegeperson z. B. wegen Urlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert, können Sie häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (kurz: Verhinderungspflege oder Ersatzpflege) in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie seit mindestens sechs Monaten im häuslichen Bereich gepflegt werden (ggf. auch schon vor Beginn der anerkannten Pflegebedürftigkeit durch die pronova BKK Pflegekasse). Zudem müssen Sie zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sein.

VERHINDERUNGSPFLEGE

Wichtig zu wissen:

Ob es sich um eine stundenweise oder tageweise Verhinderungspflege handelt, hängt davon ab, wie lange die reguläre Pflegeperson abwesend ist. Ist sie 8 Stunden oder länger am Tag abwesend, ist tageweise Verhinde- rungspflege zu beantragen. Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag nicht da, gilt die stundenweise Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege dient zur Entlastung der Pflegeperson – so kann diese vor allem in Urlaubszeiten eingesetzt werden oder wenn die Pflegeperson im Alltag eine Auszeit benötigt.

Der Regelanspruch besteht wie folgt:

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DIE KURZZEITPFLEGE

Spezielle Einrichtungen der Kurzzeitpflege bieten Pflegebedürf- tigen eine stationäre Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Es kann sich dabei auch um ein stationäres Hospiz handeln, in dem Patienten mit unheilbaren Krankheiten in ihrer letzten Lebensphase betreut werden.

ç

im Anschluss an eine stationäre Behandlung. So haben die Angehörigen ausreichend Zeit, sich und das häusliche Umfeld auf die neue Situation vorzubereiten, wenn erstmals währenddessen Pflegebedürftigkeit festgestellt wird.

ç

wenn häusliche Pflege für eine vorübergehende Zeit nicht möglich ist (etwa wegen Urlaub oder einer Erkrankung der Pflegeperson) oder nicht ausreicht (so bei kurzfristiger erheblicher Ver- schlimmerung der Pflegebedürftigkeit).

Besonders vorteilhaft für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige ist die Möglichkeit, Kurzzeitpflege auch in einer Vorsorge- oder Rehabilitationsklinik erhalten zu können, wenn der pflegende Angehörige dort eine medizinische stationäre Maßnahme erhält.

Eingeschlossen sind ebenfalls spezielle Mütter-Väter- Einrichtungen. Der gleichzeitige Aufenthalt des Pflege- bedürftigen gilt dann als Kurzzeitpflege, es sei denn, der Pflegebedürftige erhält selbst eine Rehabilitations- maßnahme.

Die Kosten für die körperbezogenen Pflegemaßnahmen einschließlich der pflegerischen Betreuungsmaßnah- men sowie die Kosten für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernimmt die pronova BKK Pfle- gekasse bei Pflegegrad 2 bis 5 grundsätzlich bis zu einem Betrag von 1.774 €. Dieser Anspruch besteht für bis zu acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr. Die Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) übernehmen Sie selbst. An- ders als bei der Verhinderungspflege ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch bei der ersten Inanspruchnah- me nicht davon abhängig, dass eine Vorpflegezeit erfüllt ist. Haben Sie vor der Kurzzeitpflege Pflegegeld erhalten, wird hiervon die Hälfte für bis zu acht Wo- chen der Kurzzeitpflege fortgezahlt. Um häusliche Pflege noch flexibler zu gestalten, kann der Leistungs- betrag für die Verhinderungspflege (ebenfalls 1.612 €)

für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Für eine achtwöchige Kurzzeitpflege stehen dann erhöhte Finanzmittel bis zu 3.386 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der für die Kurzzeitpflege verwendete Betrag mindert dann in derselben Höhe den Anspruch auf die Verhinderungspflege.

Ist der Höchstbetrag oder die Höchstdauer für die Kurzzeitpflege erschöpft, bleiben Sie aber weiterhin in der Einrichtung, kann die Leistung für eine vollstatio- näre Heimpflege in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung als stationäres Pflegeheim zugelassen ist. Fehlt es an der Zulassung, kommt die Zahlung von Pflegegeld in Betracht, weil die Pflege in der Einrichtung gesichert ist. Sind Sie noch auf der Suche nach einer passenden Kurzzeitpflegeeinrich- tung? Dann rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Hinweis:

Wenn für Pflegebedürftige keine geeignete Einrichtung für die Kurzzeitpflege vorhanden ist (z. B. für ein Kind) oder nicht in zumutbarer Nähe zum Wohnort liegt, können sie Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Ein- richtungen in Anspruch nehmen.

Der Aufenthalt in einer Einrichtung der

Kurzzeitpflege ist immer nur vorüber-

gehend vorgesehen, beispielsweise

(13)

Der Anspruch auf diese Leistung ist zeitlich nicht begrenzt. Finanziert werden hiermit die in der Tages-/

Nachtpflegeeinrichtung erbrachten allgemeinen Pflegeleistungen, wozu körperbezogene Pflegemaß- nahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gehören. Auch Maßnahmen der zusätzlichen Betreu- ung und Aktivierung, für die die Tages- und Nacht- pflegeeinrichtungen einen gesonderten Vergütungs- zuschlag erhalten, sind Inhalt dieser Leistung.

Zur Unterstützung und Erleichterung Ihrer Pflege im Haushalt, aber auch zur Förderung Ihrer Selbststän- digkeit können Sie (auch bei Pflegegrad 1) folgende Leistungen erhalten:

ç

Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Einmalhandschuhe, saugende Bettschutz- einlagen zum Einmalgebrauch), monatlich bis zu einem Betrag von 40 €, entweder als Sachleistung durch Vertragspartner Ihrer pronova BKK Pflege- kasse oder im Kostenerstattungsverfahren.

ç

technische Pflegehilfsmittel, sofern es sich nicht um handelsübliche Gegenstände des täglichen Lebens handelt, wie z. B. Hausnotruf. Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen Sie einen Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten, maximal jedoch 25 € je Pflegehilfsmittel. Der Eigenanteil entfällt bei leihweiser Überlassung eines Pflegehilfsmittels. Je nach Einkommenssitu- ation und Belastung auch mit Zuzahlungen aus dem Bereich der Krankenversicherung (z. B. zu Arzneimitteln) ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich.

ç

Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds (z. B. die Verbreiterung der Türen, der Umbau eines Wasch- und Toilettenraums). Der Gesetzgeber hat hierfür bestimmte Maßgaben und einen Höchst- betrag von 4.000 € festgelegt. Er gilt für alle Maß- nahmen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung objek- tiv notwendig sind. Bis zum oben genannten Höchstbetrag sind diese für den Anspruchsberech- tigten zuzahlungsfrei.

Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer Woh- nung zusammen und dient eine Maßnahme zur Wohn- umfeldverbesserung ihnen gemeinsam, erhält jeder den Zuschuss bis zu 4.000 €, zusammen aber begrenzt auf 16.000 €. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird dieser Grenzwert auf die Beteiligten aufgeteilt.

PFLEGEHILFSMITTEL / WOHNUMFELDVERBESSERUNG

Wichtig:

Nehmen Sie vor der Auswahl von Pflegehilfsmitteln unsere Beratung in Anspruch. Denn Mehrkosten, die durch eine besondere, pflegerisch nicht notwendige Ausstattung entstehen, darf Ihre pronova BKK Pflegekasse nicht übernehmen.

Wichtig:

Die Tages- oder Nachtpflege können Sie zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombi- nationsleistungen in Anspruch nehmen. Die genannten Leistungen werden neben der Tages- und Nachtpflege in voller Höhe gezahlt.

Je nach Pflegegrad gelten folgende Höchstbeträge:

Pflegegrad Monatlicher Höchstbetrag

2 689,00 €

3 1.298,00 €

4 1.612,00

5 1.995,00

Wenn Sie im häuslichen Bereich gepflegt werden, können Sie diese Versorgung durch eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege ergänzen. Dies kommt z. B. in Frage, um die Pflegeperson zu Hause zu entlasten oder wenn bestimmte dort angebotene Pflegeleistungen für Sie sinnvoll sind.

TAGES- UND NACHTPFLEGE

(14)

26 27

Alle Pflegebedürftigen (auch mit Pflegegrad 1) in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 €. Dieser Betrag ist allerdings nicht frei verfügbar. Er ist vielmehr zweckgebunden einzusetzen für gesetzlich bestimmte Sachleistungsangebote. Damit sollen ehrenamtlich Pflegende entlastet oder die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen gefördert werden.

DER ENTLASTUNGSBETRAG ANGEBOTE ZUR UNTERSTÜTZUNG IM ALLTAG

Es werden spezielle Angebote vorgehalten, die zur besonderen Betreuung von Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der ehren- amtlichen Pflegepersonen entwickelt worden sind. Solche Angebo- te zur Unterstützung im Alltag sind beispielsweise Betreuungs- gruppen für an Demenz erkrankte Menschen (z. B. Alzheimer-

gruppen), familienentlastende Dienste oder Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Voraussetzung für die Kostenbeteiligung durch Ihre pronova BKK Pflegekasse ist, dass die Angebote anerkannt sind. Eine Liste mit anerkannten Angeboten nebst der Höhe der jeweiligen

Kosten, finden Sie im Internet. Natürlich helfen wir Ihnen gerne, entsprechende ortsnahe Angebote für Sie zu finden.

Die Erstattung von Kosten ist vorgesehen für nachgewiesene Aufwendungen

ç

in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege (z. B. bei ansonsten ausgeschöpften Höchstbe- trägen, s. Seite 24),

ç

in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege (z. B. zur Abgeltung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, s. Seite 23),

ç

im Rahmen von besonderen Betreuungsangeboten oder von Angeboten der hauswirtschaftlichen Versorgung zugelassener Pflegedienste, für Pflege- bedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, aber nicht im Bereich der Selbstversorgung,

ç

bei Inanspruchnahme von Angeboten zur Unter- stützung im Alltag (s. Seite 27).

Die Pflegekasse leistet in diesem Fall:

ç

Zahlung an die Kurzzeitpflegeeinrichtung in

Höhe von 1.090,40 € für die pflegebedingten Aufwendungen

ç

Erstattung an den Pflegebedürftigen nach

Vorlage der Rechnung in Höhe von 402,40 € im Rahmen des Entlastungsbetrags

Die Erstattung im Rahmen des Entlastungsbetrags kann nur erfolgen, wenn hier ein entsprechendes Guthaben angespart wurde. Für das Jahr 2019 besteht im Juni ein angesammelter Anspruch von 750,00 € (6 x 125,00 €), so dass die vollständigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung erstattet werden können. Es verbleibt ein Rest- betrag von 347,60 €. Wären Investitionskosten angefallen, so hätten diese ebenfalls bis zur Höhe des Restbetrags erstattet werden können. Ein Vorgriff auf zukünftig ab Juli 2019 entstehende Ansprüche ist nicht möglich.

Wird der Höchstbetrag in einem Kalenderjahr nicht in voller Höhe ausgeschöpft, übertragen wir den Differenzbetrag auf das folgende Kalenderhalbjahr.

Dieser kann dann noch bis zum 30.06. des Über- tragungsjahres ausgeschöpft werden. Tritt Pflege- bedürftigkeit erst im Laufe eines Kalenderjahres ein, wird der Entlastungsbetrag ab dem Monat geleistet, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) befindet sich im Juni 2019 für 16 Tage in Kurzzeitpflege. Die Ein- richtung berechnet für den Aufenthalt insgesamt 1492,80 €. Der Betrag teilt sich auf in 1.090,40 € für pflegebedingte Aufwendungen und 402,40 € für Unterkunft und Verpflegung. Investitionskosten wurden aufgrund der Regelungen im entsprechen- den Bundesland nicht in Rechnung gestellt.

(15)

Leben regelmäßig mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, in der sie als Wohngruppe ambulant betreut werden, erhält jeder in dieser Wohngruppe zusätzlich pauschal 214 € monatlich. Voraussetzung ist, dass jemand für alle eine allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeit verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet.

Weiter erforderlich ist:

ç Die Wohngruppe muss aus mindestens drei Pflege- bedürftigen bestehen (wenigstens mit dem Pflegegrad 1).

ç Maximal dürfen 12 Bewohner in der gemeinsamen Wohnung zusammenleben.

ç Die pflegebedürftigen Bewohner müssen die Pflege- sachleistung, das Pflegegeld oder die Kombina- tionsnationsleistung beziehen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen oder den Entlastungsbetrag erhalten.

ç

Der Anbieter der Wohnung darf nicht eine Vollver- sorgung bieten, wie sie in einem stationären Pfle- geheim üblich ist. Diese Beschränkung gilt auch für eine Vollversorgung durch eine separate Ein- bindung Dritter. Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen vielmehr berechtigt bleiben, ihre pflege- rische Versorgung selbst zu bestimmen und hier- bei ihr soziales Umfeld (z. B. Angehörige, Freunde, Nachbarn) einzubinden. Inwieweit sie von diesem Recht dann tatsächlich Gebrauch machen, ist unerheblich.

Da nicht immer sofort erkennbar ist, ob die gesetzli- chen Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag erfüllt sind, fordert Ihre pronova BKK Pflegekasse im gesetzlich bestimmten Umfang Unterlagen an und wertet die entsprechenden Daten aus.

Bezieht ein Pflegebedürftiger den Wohngruppenzu- schlag, kann daneben auch ein Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege (s. Seite 24) bestehen. Dies gilt aller- dings nur, wenn der MD geprüft hat, ob diese Leistung erforderlich ist, damit der Pflegebedürftige alle kör- perbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen in ausreichendem Umfang erhält.

Um ambulant betreute Wohngruppen zu fördern, beteiligt sich Ihre pronova BKK Pflegekasse gerne an der Neugründung. Um die geplante Wohnung alters- gerecht und barrierearm umzugestalten, erhält jeder Pflegebedürftige der Wohngruppe einmalig bis zu 2.500 €. Dieser Betrag wird zusätzlich zu einem even- tuellen Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes (s. Seite 25) gezahlt. Die Umgestaltung einer Wohnung kann auch schon vorgenommen werden, bevor die

Wohngruppe gegründet ist und die Bewohnerinnen und Bewohner zusammengezogen sind. Allerdings wird der Zuschuss erst geleistet, wenn die Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag erfüllt sind. Der Neubau einer Wohnung kann allerdings nicht gefördert wer- den. Ziehen mehr als vier Pflegebedürftige in die Woh- nung ein, ist der Höchstzuschuss für alle Pflegebedürf- tigen auf 10.000 € begrenzt. Diesen Betrag teilen die beteiligten Pflegekassen anteilig unter sich auf.

LEISTUNGEN BEI AMBULANTER WOHNGRUPPENBETREUUNG

Ein spezieller Kostennachweis, welcher Kostenauf- wand für die sogenannte Präsenzkraft entsteht, ist nicht erforderlich. Es müssen aber zusätzliche Auf- wendungen für die Versorgung entstehen, die wegen der besonderen Struktur einer Wohngruppe über die üblichen Kosten der pflegerischen, betreuenden und hauswirtschaftlichen Versorgung hinausgehen. Alle Mitglieder der Wohngruppe müssen die Hilfskraft gemeinschaftlich beauftragen und dies auch nach einem Zuzug eines neuen Bewohners bekräftigen.

Die Hilfskraft muss auf einer gesondert erkennbaren vertraglichen Grundlage tätig sein. Sie muss aber nicht rund um die Uhr anwesend sein.

Unser Angebot

Da im konkreten Fall die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist, ob es sich bei der Wohn- gruppe um eine ambulante Versorgungsform handelt oder eine Versorgung wie in einem vollstationären Pflegeheim, bieten wir unsere Hilfe auch schon im Vorfeld der Gründung einer geplanten Wohngruppe an.

(16)

30 31

Erhalten Sie als Pflegebedürftige oder Pflegebedürftiger Hilfe in einem vollstationären Pflegeheim, dann beteiligt sich Ihre pronova BKK Pflegekasse an den Kosten. Auch hier gelten Höchst- beträge, die abhängig vom Pflegegrad sind.

Die Beteiligung ist für Kosten bestimmt, die durch pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Auf- wendungen für Betreuung sowie der Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege anfallen. In Ausnahmefällen, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege gegeben ist, werden diese Leistungen von der Kranken- kasse übernommen. Dabei findet dann keine Anrech- nung auf das Budget der Pflegeversicherung statt.

Zudem besteht ein Anspruch auf Maßnahmen zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, die über das Ausmaß der allgemein notwendigen Pflege hinaus- gehen. Für diese besonderen Maßnahmen, die das Pflegeheim für Sie beantragt, erhalten die Pflegeheime von der Pflegekasse einen Vergütungszuschlag. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim (sogenannte Hotelkosten) bezahlen Sie selbst. Auch Investitionskosten, soweit diese vom Pflegeheim berechnet werden können, gehören zu Ihrem Eigen- anteil.

Qualität und Transparenz sind uns wichtig

Wir lassen die Qualität der Pflegeleistungen, insbe- sondere auch in stationären Pflegeeinrichtungen, regelmäßig durch den MD prüfen. Die Prüfergebnisse und sonstige für Pflegebedürftige und deren Ange- hörige wichtige Informationen zu den Leistungsange- boten der Pflegeeinrichtungen werden veröffentlicht.

Auf der Internetseite www.bkk-pflegefinder.de erhal- ten Sie aktuelle Informationen, für welche Regionen bereits Prüfergebnisse ins Internet gestellt wurden.

Darüber hinaus informieren wir Sie gerne persönlich darüber, welche Daten über die Sie interessierenden Pflegeeinrichtungen bereits zur Verfügung stehen.

LEISTUNGEN BEI

VOLLSTATIONÄRER PFLEGE

Die Höchstbeträge für die vollstationäre Pflege

Pflegegrad Monatlicher Betrag bis zu

2 770,00

3 1.262,00 4 1.775,00 5 2.005,00 €

Haben Sie den Pflegegrad 1 und wohnen in einer Einrichtung der vollstationären Pflege, bezuschusst Ihre pronova BKK Pflegekasse die entstehenden Aufwendungen mit 125 € monatlich.

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)

Die Einrichtungen der vollstationären Pflege setzen einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für Pflege- bedürftige mit dem Pflegegrad 2 bis 5 fest. Das hat den positiven Effekt, dass dieser einrichtungsein- heitliche Eigenanteil nicht ansteigt, wenn ein höhe- rer Pflegegrad zuerkannt wird. Zwar erhöht sich mit steigendem Pflegegrad der Vergütungsanspruch des Pflegeheimes, zugleich steigt aber auch der Kosten- zuschuss der Pflegekasse. Die Höhe des einrichtungs- einheitlichen Eigenanteils bleibt dadurch unverändert.

Hat sich der gesundheitliche Zustand einer pflege- bedürftigen Person verschlechtert, sollte deshalb ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gestellt werden. Finanziell entstehen der oder dem Pflegebedürftigen hierdurch keine Nachteile. Das Pflegeheim erhält dann aber eine dem tatsächlichen Pflegeaufwand entsprechende Vergütung.

Der Anteil Ihrer pronova BKK Pflegekasse wird unbüro- kratisch direkt an das Pflegeheim gezahlt. Reichen die Zuschüsse Ihrer pronova BKK Pflegekasse und Ihre eigenen Einkünfte nicht aus, sollte ggf. auch ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.

Ihre pronova BKK Pflegekasse stellt Ihnen eine Auf- listung mit ortsansässigen Pflegeheimen, die von uns für die Versorgung und Betreuung zugelassen sind, gerne zur Verfügung.

Ab dem 01.01.2022 haben alle pflegebedürftigen Personen in vollstationären Einrichtungen Anspruch auf die Zahlung eines Zuschusses zu Ihrem privat zu tragenden, einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE).

Hierdurch werden Sie, unabhängig von Ihren Einkünf- ten, finanziell entlastet. Die Höhe des Zuschusses richtet sich individuell für jede Person nach der Dauer des Leistungsbezuges.

Die Staffelung sieht wie folgt aus:

Ihre pronova BKK Pflegekasse entrichtet den Zuschuss direkt an Ihre vollstationäre Einrichtung. Bei einem Stufensprung wird der Betrag entsprechend angepasst.

Beispielrechnung für einen einrichtungseinheit- lichen Eigenanteil von 300,00 € monatlich:

Zuschuss in € 15,00 € 75,00 € 135,00 € 210,00 € Dauer des

Leistungsbezuges:

bis einschließlich 12 Monate

mehr als 12 Monate mehr als 24 Monate mehr als 36 Monate

Zuschuss in % 5 % 25 % 45 % 70 % Dauer des

Leistungsbezuges:

bis einschließlich 12 Monate

mehr als 12 Monate mehr als 24 Monate mehr als 36 Monate

Zuschuss in % 5 % 25 % 45 % 70 %

(17)

PFLEGE IN BESONDEREN VOLLSTATIONÄREN EINRICHTUNGEN FÜR BEHINDERTE

Vorrangig geht es in einer solchen Einrichtung um Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemein- schaft, sodass die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Haupt- merkmale der vollstationären Versorgung sind. In allen diesen Einrichtungen stellt die pflegerische Versorgung der dort auf Dauer lebenden behinderten Menschen nur eine notwendige Begleitmaßnahme dar. Sie steht aber nicht im Vordergrund wie in einem typischen vollstationären Pflegeheim. Für diese Hauptleistungen sind regelmäßig andere Träger als die Pflegekasse zu- ständig.

An den Pflegekosten aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung beteiligt sich Ihre pronova BKK Pflegekasse bei Pflegebedürftigen ab dem Pflege- grad 2 pauschal mit einem Betrag in Höhe von 10 % der Heimkosten. Diese Pauschale ist begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 266 €, der direkt an den zuständigen Sozialleistungsträger gezahlt wird.

Verbringt eine in einer speziellen Einrichtung vollsta- tionär versorgte pflegebedürftige Person auch Tage in häuslicher Umgebung (z. B. am Wochenende oder in den Ferienzeiten), können zusätzliche Leistungsan- sprüche entstehen (so z. B. auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld).

Lebt ein pflegebedürftiger behinderter Mensch ganztägig (Tag und Nacht) in einer speziellen Einrichtung für behinderte Menschen, erhält er dort auch die individuell benötigten Pflegehilfen.

Spezielle Einrichtungen in diesem Sinn sind z. B. Internate zur schulischen Ausbildung behinderter Kinder oder Werkstätten für behinderte Menschen mit behindertengerechten Arbeitsplätzen.

Unser Angebot

Wünschen Sie ausführliche Informationen zu diesem Thema? Dann rufen Sie uns an oder besuchen uns in unserem Service-Center.

Wir sind gerne für Sie da.

(18)

35

Unter bestimmten Voraussetzungen

ç sind ehrenamtlich Pflegende gesetzlich rentenversichert,

ç erhalten ehrenamtlich Pflegende bei ihrer Pflege einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, ç besteht für ehrenamtlich Pflegende ein Anspruch

auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Ehrenamtlichkeit entfällt nicht deshalb, weil der Pflegebedürftige das Pflegegeld an seine Pflegeperson weiterreicht. Auch müssen Pflegepersonen nicht befürchten, dass ihnen andere Sozialleistungen (wie Elterngeld oder vorzeitige Altersrente) aus diesem Grund gestrichen werden.

Ebenso muss niemand deswegen aus der kostenfreien Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversi- cherung ausscheiden. Wer allerdings Arbeitslosengeld bezieht, der sollte der Agentur für Arbeit die ehrenamt- liche Pflege anzeigen, damit geprüft werden kann, ob weiterhin Vermittlungsfähigkeit vorliegt.

Für Pflegepersonen (Angehörige, Freunde, Nachbarn), die ihre Hilfe nicht erwerbsmäßig in einem Haushalt leisten (ehrenamt- liche Pflege), bietet Ihre pronova BKK Pflegekasse ebenfalls spezifische Leistungen und weitere Vorteile.

UNTERSTÜTZUNG

FÜR PFLEGEPERSONEN

Unser Angebot

Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen rund um die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zum Unfallversicherungsschutz. Rufen Sie uns an oder besuchen Sie uns in unserem Service-Center. Wir sind gerne für Sie da.

PFLEGEKURSE

Angehörige von Pflegebedürftigen, aber auch andere Personen, die sich für ehrenamtliche Pflege interessieren, können

kostenfrei an Schulungskursen zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Betreuung von Pflegebedürftigen teilnehmen.

Alternativ kann auch eine individuelle Pflegeschulung im häuslichen Bereich erfolgen. Sie können auch unsere kosten- freien Online-Angebote nutzen: Den Online-Pflegekurs oder den PflegeCoach.

34

(19)

Das sogenannte Pflegezeitgesetz sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nahe Angehörige pflegen oder deren Pflege organisieren müssen, unter bestimmten Voraussetzungen Ansprü- che auf Freistellung sowie besonderen Kündigungsschutz gegen- über ihrem Arbeitgeber zu. Dabei wird zwischen dem Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung und einer längerfristigen Pflegezeit unterschieden.

Um pflegebereiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern die kurzfristige Organisation der neuen Pflegesi- tuation sowie auch die Bereitschaft zur längerfristigen Pflege zu erleichtern, erhalten diese eine finanzielle Absicherung für die Dauer der Arbeitsunterbrechung:

ç

bei kurzfristiger Arbeitsfreistellung von bis zu 10 Arbeitstagen das Pflegeunterstützungsgeld von Ihrer pronova BKK Pflegekasse, womit das ausge- fallene Arbeitsentgelt weitgehend ersetzt wird;

ç

bei längerfristiger Pflegezeit ein vom Bund gegebe- nes zinsloses Darlehen, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird und nach Ablauf der Pflegezeit zu tilgen ist.

Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung für bis zu 10 Arbeitstage haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie für eine oder einen pflegebe- dürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetre- tenen Pflegesituation die Pflege organisieren oder die Pflege selbst übernehmen müssen. Der Personenkreis, der vom Gesetzgeber her zu den nahen Angehörigen zählt, ist relativ weit gefasst. Einzelheiten nennen wir Ihnen gerne auf Anfrage.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 37 Stunden nimmt unter vollständiger Freistellung von der Arbeit Pflegezeit in Anspruch. Als zinsloses Darlehen (monatlich) können 50 % des pauschalierten Nettoentgelts für 22 Wochenstunden geleistet werden.

Möchte die oder der Anspruchsberechtigte die mögliche Darlehenshöhe nur teilweise in Anspruch nehmen, darf der monatliche Zahlbetrag aber 50 % nicht unterschreiten. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens beginnt grundsätzlich nach der Pflegezeit. Der Rückzahlungszeitraum beträgt im Regelfall 48 Monate mit monatlich gleichbleibenden Raten. Um den Situationen im Einzelfall gerecht zu werden, kann der Beginn der Rückzahlungsverpflichtung hinausgeschoben werden. Liegt ein Härtefall vor, kann die Rück- zahlung gestundet werden. Was hier als Härtefall gilt, ist gesetzlich festgelegt. Unter bestimmten Voraus- setzungen ist auch ein Teilerlass (z. B. wenn weiterhin gepflegt werden muss) oder ein völliges Erlöschen der Darlehensschuld möglich.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten räumt das Pflegezeit- gesetz einen Anspruch auf eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen ein. Dieser Rechtsanspruch besteht auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (z. B. eines minderjährigen Kindes während eines stationären Krankenhausaufenthalts).

Einen Anspruch auf Pflegezeit bis zu drei Monaten gibt es darüber hinaus auch für Beschäftigte, die einen schwerstkranken nahen Angehörigen während der letzten Lebensphase begleiten möchten.

Zulässig ist sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit, um Zeit für die Pflege und Betreuung des Angehörigen zu haben. Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeits- tage vor der Inanspruchnahme schriftlich anzuzeigen.

Für die Dauer der Pflegezeit erhält der oder die Pfle- gende, sofern dies beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt wurde, als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsentgelts ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen.

Ausgeglichen werden im Grundsatz 50 % des ausge- fallenen (pauschalierten) Nettoentgelts, allerdings nicht der Differenzbetrag des Arbeitsentgelts, das auf die ersten 15 Wochenstunden entfällt.

Wichtig:

Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Arbeits- verhinderung zu informieren. Wir empfehlen die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem hervor- geht, dass die Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung einer oder eines Pflegebedürftigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation vorliegt.

Außerdem sollte geklärt werden, ob sich ggf. aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ein Anspruch auf bezahlte Freistellung ergibt. Falls nicht und falls auch keine andere Sozialleistung zusteht (z. B. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes), leistet die Pflegekasse des Pflegebedürftigen als Entgeltersatz das Pflegeunter- stützungsgeld. Es ist bei der Pflegekasse unverzüglich unter Vorlage des ärztlichen Attestes (Kopie genügt) zu beantragen. Hiermit werden im Regelfall 90 %, wenn eine beitragspflichtige Einmalzahlung zu berücksichti- gen ist, sogar 100 % des ausgefallenen Nettoarbeits- entgelts ausgeglichen. Allerdings sind Versichertenan- teile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversiche- rung zu zahlen. Für höhere Arbeitsentgelte gilt aller- dings eine Begrenzung von 70 % der Beitragsbemes- sungsgrenze der Kranken-/Pflegeversicherung.

PFLEGEZEIT

(20)

38 39

Das Familienpflegezeitgesetz eröffnet Berufstätigen eine

weitere Möglichkeit, die Pflege einer oder eines Angehörigen im häuslichen Bereich zu leisten bzw. zu unterstützen. Im Gegen- satz zur Pflegezeit ist hier der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit allerdings nur teilweise ein Rechtsanspruch. Er ist aber ebenfalls mit einem Kündigungsschutz ausgestattet und besteht, soweit der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 25 Arbeit- nehmer beschäftigt. Auszubildende zählen nicht mit.

So könnte zum Beispiel eine Variante aussehen:

Pflegezeit und Familienpflegezeit

mit Rechtsanspruch und Kündigungsschutz ç Bis zu 10 Tage kurzzeitige Pflegezeit

für eine akut aufgetretene Pflegesituation – mit Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber (kein gesetzlicher Anspruch) oder

– mit Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatz durch Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (gesetzlicher Anspruch)

ç 6 Monate Pflegezeit – mit zinslosem Darlehen ç 18 Monate Familienpflegezeit

– mit zinslosem Darlehen (s. Seite 36) Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen höchstens 24 Monate

Die finanzielle Teilabsicherung der bzw. des Beschäftigten während der Familienpflegezeit stellt das zinslose Darlehen zulasten des Bundes sicher.

Es gelten dieselben Regeln wie beim zinslosen Darlehen während der Pflegezeit.

Wie bei der Pflegezeit besteht auch dieser Rechtsan- spruch, wenn ein minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger außerhäuslich betreut werden soll (z. B. ein minderjähriges Kind während eines stationä- ren Krankenhausaufenthalts). Ebenso wie bei der Pfle- gezeit gibt es diesen Rechtsanspruch darüber hinaus, wenn eine bzw. ein Beschäftigter einen schwerstkran- ken nahen Angehörigen während der letzten Lebens- phase (bis zu drei Monate) begleiten möchte.

Formale Erfordernis ist die schriftliche Ankündigung zur Art und Dauer der gewünschten Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn. Soll sich die Familienpflegezeit an eine vorherige Pflegezeit wegen desselben Angehöri- gen nahtlos anschließen, beträgt die Ankündigungs- frist gegenüber dem Arbeitgeber drei Monate vor ihrem Beginn. Die inhaltliche Ausgestaltung der Familien- pflegezeit ist mit dem Arbeitgeber schriftlich zu ver- einbaren. Der von Ihrer pronova BKK Pflegekasse aus- gestellte Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen nimmt der Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen.

Die Familienpflegezeit kann für die Dauer von 24 Mo- naten beansprucht werden. Da nur eine teilweise Frei- stellung vorgesehen ist, muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich verbleiben. Für dieselbe bzw. denselben nahen Angehörigen können Pflegezeit und Familienpflegezeit ohne Unterbrechung je nach

persönlicher Lebenssituation kombiniert werden.

Die Höchstdauer von 24 Monaten darf aber nicht über- schritten werden. Die Reihenfolge der Freistellungen – erst Pflegezeit, dann Familienpflegezeit oder umge- kehrt – bestimmt die oder der Beschäftigte. Allerdings sind dabei gegenüber dem Arbeitgeber die gesetzlich bestimmten Ankündigungsfristen einzuhalten.

Hinweis:

Beträgt die reduzierte wöchentliche Arbeitszeit während der Pflegephase nicht mehr als 30 Stunden, kann trotz des verringerten Arbeitsentgelts mit der Familienpflegezeit ein höherer Rentenanspruch erworben werden. Denn auch in diesem Fall zahlt Ihre pronova BKK Pflegekasse für die familiäre, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege für die Pflegeperson unter den üblichen Voraussetzungen Rentenversiche- rungsbeiträge. Haben Sie weiteren Beratungsbedarf zur Familienpflegezeit, sprechen Sie uns bitte an.

FAMILIENPFLEGEZEIT

Ihre pronova BKK Pflegekasse stellt Ihnen gerne die im Zusam- menhang mit der Beantragung einer längerfristigen Pflegezeit erforderliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen zur Verfügung. Darüber hinaus zahlt Ihre pronova BKK Pflegekasse während der Pflegezeit ggf. Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

SO HILFT IHNEN IHRE PRONOVA BKK PFLEGEKASSE

(21)

ç

Ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversiche- rung gilt auch für die soziale Pflegeversicherung bei der Finanzierung das Prinzip des sozialen Ausgleichs zwischen höheren und niedrigeren Einkommen.

ç

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversiche- rung beträgt seit dem 01.01.2019 bundeseinheit- lich 3,05 %. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge.

ç

Die Beiträge für Arbeitslose zahlt die Bundes- agentur für Arbeit. Rentner zahlen hingegen den Pflegeversicherungsbeitrag allein.

ç

Für Mitglieder, die keine Eltern (leibliche Eltern, Pflegeeltern, Adoptiv- und Stiefeltern) im Sinne des Gesetzes sind, wird ab Vollendung des 23.

Lebensjahres ein zusätzlicher Beitrag erhoben.

Dieser beträgt 0,25 % der beitragspflichtigen Ein- nahmen und wird vom Mitglied allein getragen.

Die Elterneigenschaft ist gegenüber den beitrags- abführenden Stellen (z. B. Arbeitgeber, Renten- versicherungsträger) bzw. der Pflegekasse nachzu- weisen. Dies sollte bei Neugeborenen möglichst innerhalb von drei Monaten nach der Geburt geschehen, damit bereits von diesem Zeitpunkt an der Zuschlag nicht mehr erhoben wird.

ç

Bezieher von Arbeitslosengeld II sind per Gesetz generell von dieser zusätzlichen Beitragspflicht ausgenommen. Für Mitglieder, die von einer Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, Kurzarbeiter- geld oder Übergangsgeld erhalten, zahlt die Bun- desagentur für Arbeit einen pauschalen Beitrags- zuschlag zur Pflegeversicherung. Eine Beteiligung der Leistungsbezieher an dem Beitragszuschlag ist grundsätzlich möglich. Nähere Informationen geben die Agenturen für Arbeit.

FINANZIERUNG

DER PFLEGEVERSICHERUNG

(22)

42 43

ÜBER AKTUELLE

ENTWICKLUNGEN ZUM THEMA PFLEGEVERSICHERUNG

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Bereich „Leistungen“ unter dem Stichwort „Pflege- versicherung“. Hier finden Sie auch viele weitere wichtige Hinweise.

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