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Frühstück mit Recht und Steuern im Kaiserhaus

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Academic year: 2022

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(1)

Frühstück

mit Recht und Steuern

im Kaiserhaus

13.05.2015

(2)

Steuerreform 2015

1.Begutachtungsentwurf

-

Kontenregister und KESt

2.(wahrscheinliche) Erhöhung

- Grunderwerbsteuer + Immo ESt Handlungsbedarf

3. Änderungen Gesellschaftsbesteuerung

- durch Rechtsprechung - durch Steuerreform

- durch sonstige Maßnahmen

Gesamtübersicht

(3)

Kontenregister

für Banken gem. § 38 Abs. 2 BWG

− schriftliches Auskunftsersuchen einer Abgabenbehörde auf Öffnung eines Kontos oder Depots ohne weitere Prüfung

− rechtliche Verantwortung trägt die Abgabenbehörde

Einrichtung von Kontenregistern nach internationalen Vorbildern (§1)

− Grundsatz

− der Sparsamkeit

− Wirtschaftlichkeit

− Zweckmäßigkeit

13.05.2015

1.1. Begutachtungsentwurf

(4)

Sicherstellung der Subjektidentifikation (§2)

für natürliche Personen

verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§13 Abs. 2 E-GovG)

für Rechtsträger

Die Stammzahl des Unternehmens (z.B. Firmenbuchnummer)

Ordnungsbegriff, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann (z.B.

Kennzahl d. Unternehmensregisters)

Elektronische Einsicht (§4)

− insbesondere für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Finanzstrafbehörden

− die Einsichtnahme durch Abgabenbehörden soll aktenmäßig nachvollziehbar sein

1.1. Begutachtungsentwurf

(5)

13.05.2015

Themenübersicht

2.1. Grunderwerbsteuer -

Handlungsbedarf

2.2. Immobilienertragsteuer

-

Beispiele

- Handlungsbedarf

2. (wahrscheinliche) Erhöhung

GrESt, Immo – ESt, Handlungsbedarf

(6)

Grunderwerbsteuer

- zukünftig idR Verkehrswert (gemeiner Wert) als Bemessungsgrundlage

- Bemessungsgrundlage bei Umgründungen?

- zukünftig Stufentarif (nur bei unentgeltlichen Übertragungen?)

- bis EUR 250.000 0,5 % - Bis EUR 400.000 2,0 % - Ab EUR 400.001 3,5 %

Handlungsbedarf

− Schenkungen/Übertragungen eventuell vorziehen

− mit Fruchtgenussvorbehalt

?

2.1. Grunderwerbsteuer

(7)

Immobilienertragsteuer - Erhöhung von 25 % auf 30 %

- Abschaffung des Inflationsabschlags

- Grundanteil wird zukünftig voraussichtlich mit 40 % geschätzt

Handlungsbedarf

- Verkäufe eventuell vorziehen

- Alternativ: Umgründung zum niedrigeren Steuersatz

- nur falls Ersparnis bei ImmoESt die anfallende GrESt übersteigt

13.05.2015

2.2. Immo - ESt

(8)

Beispiel Immobilienertragsteuer

- Grundstück mit Anschaffungskosten EUR 200.000,00 - Anschaffungsdatum 01.05.2005

(zum 1.4.2012 steuerverfangen) - Verkaufserlöse EUR 300.000,00

Bisher Neu

Bemessungsgrundlage EUR 100.000,00 EUR 100.000,00 Inflationsabschlag Nein, da unter 11 Jahre Nicht mehr möglich

Steuersatz 25 % 30 %

Steuerbelastung EUR 25.000,00 EUR 30.000,00

2.2. Immo - ESt

(9)

Beispiel Immobilienertragsteuer

- Grundstück mit Anschaffungskosten EUR 200.000,00 - Anschaffungsdatum 01.05.1995

(zum 1.4.2012 nicht steuerverfangen) - Verkaufserlöse EUR 300.000,00

13.05.2015

Bisher Neu

Bemessungsgrundlage EUR 42.000,00

(14 % von EUR 300.000) EUR 42.000,00 (14 % von EUR 300.000) Inflationsabschlag Nicht wenn Pauschale Nicht mehr möglich

Steuersatz 25 % 30 %

Steuerbelastung EUR 10.500,00 EUR 12.600,00

2.2. Immo - ESt

(10)

Beispiel Immobilienertragsteuer

- Grundstück mit Anschaffungskosten EUR 200.000,00 - Anschaffungsdatum 01.05.1995 - § 5 Ermittler

(zum 1.4.2012 steuerverfangen) - Verkaufserlöse EUR 300.000,00

Bisher Neu

Bemessungsgrundlage EUR 100.000,00 EUR 100.000,00 Inflationsabschlag insgesamt 20 % bzw.

EUR 20.000 Abschlag Nicht mehr möglich

Steuersatz 25 % 30 %

Steuerbelastung EUR 20.000,00 EUR 30.000,00

2.2. Immo - ESt

(11)

13.05.2015

Themenübersicht

3.1. Zurechnung der Einkünfte

a.“Liechtenstein. Stiftung“ (VwGH) b.„Deripaska Entscheidung“ (VwGH)

3.2. Geschäftsführung durch GmbH/KG

a. durch GmbH (VwGH) b. durch KG (VwGH) c. durch KG (BFG)

3.3. KG – Haftungsentgelt Komplementär (VwGH)

-

3. Änderungen Gesellschaftsbesteuerung

(12)

Themenübersicht

3.4. Steuerklärung ohne fertigen Jahresabschluss?

Folgen? (VwGH)

3.5. ARGEN

: neue Besteuerung ab 2015

3.6. Verdeckte Ausschüttung

a. VwGH: Rückerstattung

b. BFG: keine automatische KESt-Vorschreibung an Gesellschaft

3.7. SV- Pflicht bei Gewinnausschüttung

: neues KESt-Formular 3. Änderungen Gesellschaftsbesteuerung

(13)

Einkünftezurechnung von liechtensteinischen Stiftungen mit Mandatsvertrag

Gründung einer Familienstiftung (Jahr 1963) nach liechtensteinischem Recht

Erstbegünstigte sind Stifter und dessen Sohn

Führung der Stiftung mittels Mandatsvertrag

- Sohn (per Anhang zum Mandatsvertrag) „zur Instruktion an den Stiftungsvorstand“ ermächtigt

Erstattung (Jahr 2008) von Selbstanzeige

- Zurechnung des Stiftungsvermögens zum Stifter?

- „keine faktische Einflussnahme auf die Führung der Stiftung“

3.1.a. Liechtenstein. Stiftung VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003

13.05.2015

(14)

Einkünftezurechnung von liechtensteinischen Stiftungen mit Mandatsvertrag

ob liechtenstein. Stiftung transparent od. intransparent, richtet sich nach Rechtsordnung

Zurechnung der Einkünfte an den Stiftern oder Begünstigten?

- „ist nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des österr. Rechts zu beurteilen“

Keine „Abschirmwirkung“,

- wenn der ausländ. Struktur das Stiftungsvermögen und die daraus generierten Einkünfte nicht zuzurechnen sind.

Mandatsverträge nach liechtensteinischem Recht

- sind Aufträgen nach §§ 1002 ff öABGB vergleichbar

- nicht erheblich, ob Mandatsvertrag „hart“ oder „weich“ ausgestaltet ist - in beiden Fällen können jederzeit Weisungen an den Stiftungsrat erteilt

3.1.a. Liechtenstein. Stiftung VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003

(15)

KESt – Einbehalt?

13.05.2015

Österreich

Zypern

Russland

Gesellschaftsrechtliche Struktur

3.1.b.„Deripaska Entscheidung“

VwGH 26.06.2014, 2011/15/0080-13

(16)

DBA anwendbar?

Missbrauch

Österreich

Zypern

Russland

Ergebnis

•missbräuchliche Inanspruchnahme iSd

Mutter/Tochter-Richtlinie nach §94a EStG (idF vor BudBG 2011),weil zypriotische Gesellschaft nur „Briefkasten“ ist u. auch

Gesellschaftsrechte nicht selbst wahrnimmt.

•Directive Shopping

Mangelnde relevante außersteuerliche Gründe iSd §22 BAO (unterstellte Beherrschung durch dritte Personen)

•DBA zwischen Österreich u. Russland (bei unterstellter direkter Beteiligung)

3.1.b.„Deripaska Entscheidung“

VwGH 26.06.2014, 2011/15/0080-13

(17)

Lohnabgabe?

- Drittanstellung durch GmbH ist zulässig, „weil die

gesellschaftsrechtliche Bestellung einer natürlichen Person zum GF von der dienstrechtlichen Anstellung zu unterscheiden ist.“

- Außersteuerliche Gründe für

Zwischenschaltung einer GmbH (im Fall der Gestellung) v. GF

- Erfolgt die Zwischenschaltung nicht offensichtlich zur Vermeidung von lohnabhängigen Abgaben, ist diese grundsätzlich steuerlich

anzuerkennen.

13.05.2015

GF durch GmbH

GmbH

GF der GmbH

3.2.a. Geschäftsführung durch GmbH VwGH 04.09.2014, 2011/15/0149-6

(18)

GF-Bezüge

- Drittanstellung gilt auch für KG - Keine Urkunden bzgl.

Zustandekommen u. Inhalt d.

Vertragsbeziehungen im sog.

„Dreiecksverhältnis“

- Fehlen eines Vorbringens über die Einbindung d. KG in d.

Verhältnisse zw. GmbH u. GF

- Ist missbräuchlich, daher direkte Zurechnung an GF

GmbH

GF der KG GF durch

KG

3.2.b. Geschäftsführung durch KG VwGH 24.09.2014, 2011/13/0092-6

(19)

Entscheidung BFG

vertragliche Übertragung der Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich möglich

- bei Beachtung des zwingenden Kerns der Selbstorganschaft

den Gesellschaftern verbleibt „oberste Leitung“

- das Recht auf Abberufung des außenstehenden Geschäftsführers - Erteilung verbindlicher Weisungen in besonderen Fällen

3.2.c. Geschäftsführung durch KG BFG 28.01.2015, RV/7103135/2013

13.05.2015

(20)

Vereinbarte Haftungsvergütung von 1% des eingezahlten Stammkapitals

- unrichtige Bemessungsgrundlage

Angemessene Haftungsvergütung für eine Komplementär GmbH

- ist auch erforderlich, wenn Komplementär-GmbH an KG wirtschaftlich beteiligt ist

-bemisst sich nach dem Haftungspotenzial und einer angemessenen Haftungsprovision.

- Haftungspotenzial ist grundsätzlich das betriebswirtschaftliche Eigenkapital (einschließlich stiller Reserven und offener

Stammeinlagen) des Komplementärs begrenzt mit den 3.3. KG – Haftungsentgelt Komplementär

VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115

(21)

Haftungsprovision bemisst sich nach Umständen des

Einzelfalles, insbesondere nach der Höhe des Haftungsrisikos

- Gewinnsituation und Eigenkapitalausstattung der KG - Haftung sonstiger Gesellschafter

- Höhe des Eigenkapitals der Komplementär GmbH (degressive Vergütung)

- bankübliche Avalprovisionen

muss Haftungsprovision jährlich angepasst werden?

3.3. KG – Haftungsentgelt Komplementär VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115

13.05.2015

(22)

Privatstiftung:

Im Zeitraum 2001-2002 kam es zu Zu- und Verkäufen von Aktien

- Stifter hatte seinen Speditionsbetrieb dort eingebracht

Der dadurch entstandene Spekulationsgewinn ist steuerpflichtig

- wurde allerdings nicht in die KSt-Erklärung 2002 aufgenommen - Jahresabschluss 2002 erst im Jahr 2009 fertiggestellt

Verjährung der KSt 2002 durch Selbstanzeige (Jahr 2009)?

- Stiftungsvorstand war nicht in der Erstellung der Steuerklärung eingebunden

- ist eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung gemäß § 207 Abs 2 BAO iVm §33 Abs 1 FinStrG gegeben?

3.4. StE ohne fertigen JA?

VwGH 27.02.2014, 2012/15/0168

(23)

Pflichten des Stiftungsvorstandes (wohl auch GF einer GmbH)

- generell umfangreiche Pflichten

- durch bloße Weiterleitung der Unterlagen werden Pflichten nicht vollständig erfüllt

- gemäß § 18 PSG (Privatstiftungsgesetz) Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht

Abgabe einer Steuererklärung ohne fertigen Jahresabschluss

- schwerer Verstoß des Geschäftsführers

- Abgabenhinterziehung, wenn Erklärung unrichtig!

3.4. StE ohne fertigen JA?

VwGH 27.02.2014, 2012/15/0168

13.05.2015

(24)

ARGE (insb. im Baugewerbe) – eigenes Steuersubjekt für Ertragsteuer?

Feststellung gem. §188 Abs.1 BAO

− wenn Auftragswert über EUR 700.000 (ohne USt.)

− (§ 2 Abs 4 EStG und §188 Abs. 4 lit.d BAO)

bisher: für 1 Projekt ARGE kein entsprechendes Feststellungsverfahren

− Folgen: alle Betriebsausgaben, auch Sonderbetriebsausgaben (nur eines Partners), müssen schon in ARGE Erklärung geltend gemacht werden außer: fremdübliche Leistungen von Partner an ARGE

Inkrafttreten :

ab Auftragserteilung 2015 (§124b Z 260 EStG iVm §323 Abs. 44 BAO)

3.5. ARGEN

(25)

Folgen ausländ. ARGE Partner

jeder ausl. ARGE Partner ist in Ö als ARGE Gesellschafter steuerpflichtig

12 Monatsfrist gilt nur mehr, wenn DBA bei

Personengesellschaften eine derartige Regelung vorsieht

Abgrenzung zwischen fremdüblichen Leistungen und nicht fremdüblichen Leistungen zwischen ausl. ARGE Partner an ARGE erforderlich

3.5. ARGEN

13.05.2015

(26)

Folgen ausländ. ARGE Partner

• Alle als fremdüblich anerkannten Leistungen des ausl ARGE Partners gelten als „Leistungen an die ARGE“ (aus dem Ausland),

sind in Ö nur dann zu versteuern, wenn hinsichtlich dieser Tätigkeiten eine Betriebsstätte vorliegt und die Frist laut DBA überschritten ist

• Alle nicht als fremdüblich anerkannten Leistungen des ausl ARGE Partners gelten nicht als „Leistungen an die ARGE“ (aus dem

Ausland), sondern als Innenleistungen, sind daher in Ö im Rahmen der ARGE zu versteuern

Alle ausländischen Kosten müssen als „Sonderbetriebsausgaben“

erfasst und in der ARGE geltend gemacht werden

3.5. ARGEN

(27)

Handlungsbedarf – ARGE Partner

Anpassung ARGE Verträge

Regelung fremdübliche Verträge:

gelten als Leistungen des ARGE- Partners an die ARGE

Regelung Sonderbetriebsausgaben

Alle nicht fremdüblichen Leistungen der ARGE Partner gelten nicht als

„Leistungen an die ARGE“ (aus dem Ausland), sondern als Innenleistungen, sind daher im Rahmen der ARGE als „Sonderbetriebseinnahmen“ zu versteuern.

Alle Projektkosten beim ARGE Partner selbst müssen als

„Sonderbetriebsausgaben“ erfasst und in der ARGE geltend gemacht werden

Steuererklärung und Bescheide: Informationspflichten

3.5. ARGEN

13.05.2015

(28)

KESt-Abzug notwendig

KESt-Rückerstattung an zypriotische Gesellschaft möglich (Mutter-Tochter-Richtlinie)

Befreiung der Mutter-Tochter-Richtlinien umfasst auch verdeckte Ausschüttungen

3.6.a. Verdeckte Ausschüttung VwGH: Rückerstattung

(29)

Bei verdeckter Ausschüttung:

- KESt muss Gesellschafter vorgeschrieben werden

Haftungsbescheid an Gesellschaft

- nur unter Ermessen möglich

BMF:

- Vorgangsweise wie BFG-Rechtsprechung

3.6.b. Verdeckte Ausschüttung BFG: keine automatische KESt-

Vorschreibung an Gesellschaft

13.05.2015

(30)

grundsätzlich SV-Pflicht (wenn GF auch Gesellschafter)

neues KESt-Formular

- Ausschüttungsbeträge mit Adresse, Steuernummer, SV-Nummer anzugeben

SVA erhält von Finanzamt Kopie

Inkrafttreten: Juli 2015?

vorher ausschütten?

3.7. SV-Pflicht bei Gewinnausschüttung

(31)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

13.05.2015

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