Frühstück
mit Recht und Steuern
im Kaiserhaus
13.05.2015
Steuerreform 2015
1.Begutachtungsentwurf
-
Kontenregister und KESt2.(wahrscheinliche) Erhöhung
- Grunderwerbsteuer + Immo ESt Handlungsbedarf
3. Änderungen Gesellschaftsbesteuerung
- durch Rechtsprechung - durch Steuerreform
- durch sonstige Maßnahmen
Gesamtübersicht
• Kontenregister
− für Banken gem. § 38 Abs. 2 BWG
− schriftliches Auskunftsersuchen einer Abgabenbehörde auf Öffnung eines Kontos oder Depots ohne weitere Prüfung
− rechtliche Verantwortung trägt die Abgabenbehörde
• Einrichtung von Kontenregistern nach internationalen Vorbildern (§1)
− Grundsatz
− der Sparsamkeit
− Wirtschaftlichkeit
− Zweckmäßigkeit
13.05.2015
1.1. Begutachtungsentwurf
• Sicherstellung der Subjektidentifikation (§2)
− für natürliche Personen
− verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen (§13 Abs. 2 E-GovG)
− für Rechtsträger
− Die Stammzahl des Unternehmens (z.B. Firmenbuchnummer)
− Ordnungsbegriff, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann (z.B.
Kennzahl d. Unternehmensregisters)
• Elektronische Einsicht (§4)
− insbesondere für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Finanzstrafbehörden
− die Einsichtnahme durch Abgabenbehörden soll aktenmäßig nachvollziehbar sein
1.1. Begutachtungsentwurf
13.05.2015
Themenübersicht
2.1. Grunderwerbsteuer -
Handlungsbedarf2.2. Immobilienertragsteuer
-
Beispiele- Handlungsbedarf
2. (wahrscheinliche) Erhöhung
GrESt, Immo – ESt, Handlungsbedarf
• Grunderwerbsteuer
- zukünftig idR Verkehrswert (gemeiner Wert) als Bemessungsgrundlage
- Bemessungsgrundlage bei Umgründungen?
- zukünftig Stufentarif (nur bei unentgeltlichen Übertragungen?)
- bis EUR 250.000 0,5 % - Bis EUR 400.000 2,0 % - Ab EUR 400.001 3,5 %
Handlungsbedarf
− Schenkungen/Übertragungen eventuell vorziehen
− mit Fruchtgenussvorbehalt
?2.1. Grunderwerbsteuer
• Immobilienertragsteuer - Erhöhung von 25 % auf 30 %
- Abschaffung des Inflationsabschlags
- Grundanteil wird zukünftig voraussichtlich mit 40 % geschätzt
Handlungsbedarf
- Verkäufe eventuell vorziehen
- Alternativ: Umgründung zum niedrigeren Steuersatz
- nur falls Ersparnis bei ImmoESt die anfallende GrESt übersteigt
13.05.2015
2.2. Immo - ESt
• Beispiel Immobilienertragsteuer
- Grundstück mit Anschaffungskosten EUR 200.000,00 - Anschaffungsdatum 01.05.2005
(zum 1.4.2012 steuerverfangen) - Verkaufserlöse EUR 300.000,00
Bisher Neu
Bemessungsgrundlage EUR 100.000,00 EUR 100.000,00 Inflationsabschlag Nein, da unter 11 Jahre Nicht mehr möglich
Steuersatz 25 % 30 %
Steuerbelastung EUR 25.000,00 EUR 30.000,00
2.2. Immo - ESt
• Beispiel Immobilienertragsteuer
- Grundstück mit Anschaffungskosten EUR 200.000,00 - Anschaffungsdatum 01.05.1995
(zum 1.4.2012 nicht steuerverfangen) - Verkaufserlöse EUR 300.000,00
13.05.2015
Bisher Neu
Bemessungsgrundlage EUR 42.000,00
(14 % von EUR 300.000) EUR 42.000,00 (14 % von EUR 300.000) Inflationsabschlag Nicht wenn Pauschale Nicht mehr möglich
Steuersatz 25 % 30 %
Steuerbelastung EUR 10.500,00 EUR 12.600,00
2.2. Immo - ESt
• Beispiel Immobilienertragsteuer
- Grundstück mit Anschaffungskosten EUR 200.000,00 - Anschaffungsdatum 01.05.1995 - § 5 Ermittler
(zum 1.4.2012 steuerverfangen) - Verkaufserlöse EUR 300.000,00
Bisher Neu
Bemessungsgrundlage EUR 100.000,00 EUR 100.000,00 Inflationsabschlag insgesamt 20 % bzw.
EUR 20.000 Abschlag Nicht mehr möglich
Steuersatz 25 % 30 %
Steuerbelastung EUR 20.000,00 EUR 30.000,00
2.2. Immo - ESt
13.05.2015
Themenübersicht
3.1. Zurechnung der Einkünfte
a.“Liechtenstein. Stiftung“ (VwGH) b.„Deripaska Entscheidung“ (VwGH)
3.2. Geschäftsführung durch GmbH/KG
a. durch GmbH (VwGH) b. durch KG (VwGH) c. durch KG (BFG)
3.3. KG – Haftungsentgelt Komplementär (VwGH)
-
3. Änderungen Gesellschaftsbesteuerung
Themenübersicht
3.4. Steuerklärung ohne fertigen Jahresabschluss?
Folgen? (VwGH)
3.5. ARGEN
: neue Besteuerung ab 20153.6. Verdeckte Ausschüttung
a. VwGH: Rückerstattung
b. BFG: keine automatische KESt-Vorschreibung an Gesellschaft
3.7. SV- Pflicht bei Gewinnausschüttung
: neues KESt-Formular 3. Änderungen GesellschaftsbesteuerungEinkünftezurechnung von liechtensteinischen Stiftungen mit Mandatsvertrag
• Gründung einer Familienstiftung (Jahr 1963) nach liechtensteinischem Recht
• Erstbegünstigte sind Stifter und dessen Sohn
• Führung der Stiftung mittels Mandatsvertrag
- Sohn (per Anhang zum Mandatsvertrag) „zur Instruktion an den Stiftungsvorstand“ ermächtigt
• Erstattung (Jahr 2008) von Selbstanzeige
- Zurechnung des Stiftungsvermögens zum Stifter?
- „keine faktische Einflussnahme auf die Führung der Stiftung“
3.1.a. Liechtenstein. Stiftung VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003
13.05.2015
Einkünftezurechnung von liechtensteinischen Stiftungen mit Mandatsvertrag
• ob liechtenstein. Stiftung transparent od. intransparent, richtet sich nach Rechtsordnung
• Zurechnung der Einkünfte an den Stiftern oder Begünstigten?
- „ist nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des österr. Rechts zu beurteilen“
• Keine „Abschirmwirkung“,
- wenn der ausländ. Struktur das Stiftungsvermögen und die daraus generierten Einkünfte nicht zuzurechnen sind.
• Mandatsverträge nach liechtensteinischem Recht
- sind Aufträgen nach §§ 1002 ff öABGB vergleichbar
- nicht erheblich, ob Mandatsvertrag „hart“ oder „weich“ ausgestaltet ist - in beiden Fällen können jederzeit Weisungen an den Stiftungsrat erteilt
3.1.a. Liechtenstein. Stiftung VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003
KESt – Einbehalt?
13.05.2015
Österreich
Zypern
Russland
Gesellschaftsrechtliche Struktur
3.1.b.„Deripaska Entscheidung“
VwGH 26.06.2014, 2011/15/0080-13
DBA anwendbar?
Missbrauch
Österreich
Zypern
Russland
Ergebnis
•missbräuchliche Inanspruchnahme iSd
Mutter/Tochter-Richtlinie nach §94a EStG (idF vor BudBG 2011),weil zypriotische Gesellschaft nur „Briefkasten“ ist u. auch
Gesellschaftsrechte nicht selbst wahrnimmt.
•Directive Shopping
Mangelnde relevante außersteuerliche Gründe iSd §22 BAO (unterstellte Beherrschung durch dritte Personen)
•DBA zwischen Österreich u. Russland (bei unterstellter direkter Beteiligung)
3.1.b.„Deripaska Entscheidung“
VwGH 26.06.2014, 2011/15/0080-13
Lohnabgabe?
- Drittanstellung durch GmbH ist zulässig, „weil die
gesellschaftsrechtliche Bestellung einer natürlichen Person zum GF von der dienstrechtlichen Anstellung zu unterscheiden ist.“
- Außersteuerliche Gründe für
Zwischenschaltung einer GmbH (im Fall der Gestellung) v. GF
- Erfolgt die Zwischenschaltung nicht offensichtlich zur Vermeidung von lohnabhängigen Abgaben, ist diese grundsätzlich steuerlich
anzuerkennen.
13.05.2015
GF durch GmbH
GmbH
GF der GmbH
3.2.a. Geschäftsführung durch GmbH VwGH 04.09.2014, 2011/15/0149-6
GF-Bezüge
- Drittanstellung gilt auch für KG - Keine Urkunden bzgl.
Zustandekommen u. Inhalt d.
Vertragsbeziehungen im sog.
„Dreiecksverhältnis“
- Fehlen eines Vorbringens über die Einbindung d. KG in d.
Verhältnisse zw. GmbH u. GF
- Ist missbräuchlich, daher direkte Zurechnung an GF
GmbH
GF der KG GF durch
KG
3.2.b. Geschäftsführung durch KG VwGH 24.09.2014, 2011/13/0092-6
− Entscheidung BFG
• vertragliche Übertragung der Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich möglich
- bei Beachtung des zwingenden Kerns der Selbstorganschaft
• den Gesellschaftern verbleibt „oberste Leitung“
- das Recht auf Abberufung des außenstehenden Geschäftsführers - Erteilung verbindlicher Weisungen in besonderen Fällen
3.2.c. Geschäftsführung durch KG BFG 28.01.2015, RV/7103135/2013
13.05.2015
• Vereinbarte Haftungsvergütung von 1% des eingezahlten Stammkapitals
- unrichtige Bemessungsgrundlage
• Angemessene Haftungsvergütung für eine Komplementär GmbH
- ist auch erforderlich, wenn Komplementär-GmbH an KG wirtschaftlich beteiligt ist
-bemisst sich nach dem Haftungspotenzial und einer angemessenen Haftungsprovision.
- Haftungspotenzial ist grundsätzlich das betriebswirtschaftliche Eigenkapital (einschließlich stiller Reserven und offener
Stammeinlagen) des Komplementärs begrenzt mit den 3.3. KG – Haftungsentgelt Komplementär
VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115
• Haftungsprovision bemisst sich nach Umständen des
Einzelfalles, insbesondere nach der Höhe des Haftungsrisikos
- Gewinnsituation und Eigenkapitalausstattung der KG - Haftung sonstiger Gesellschafter
- Höhe des Eigenkapitals der Komplementär GmbH (degressive Vergütung)
- bankübliche Avalprovisionen
• muss Haftungsprovision jährlich angepasst werden?
3.3. KG – Haftungsentgelt Komplementär VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115
13.05.2015
• Privatstiftung:
• Im Zeitraum 2001-2002 kam es zu Zu- und Verkäufen von Aktien
- Stifter hatte seinen Speditionsbetrieb dort eingebracht
• Der dadurch entstandene Spekulationsgewinn ist steuerpflichtig
- wurde allerdings nicht in die KSt-Erklärung 2002 aufgenommen - Jahresabschluss 2002 erst im Jahr 2009 fertiggestellt
• Verjährung der KSt 2002 durch Selbstanzeige (Jahr 2009)?
- Stiftungsvorstand war nicht in der Erstellung der Steuerklärung eingebunden
- ist eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung gemäß § 207 Abs 2 BAO iVm §33 Abs 1 FinStrG gegeben?
3.4. StE ohne fertigen JA?
VwGH 27.02.2014, 2012/15/0168
• Pflichten des Stiftungsvorstandes (wohl auch GF einer GmbH)
- generell umfangreiche Pflichten
- durch bloße Weiterleitung der Unterlagen werden Pflichten nicht vollständig erfüllt
- gemäß § 18 PSG (Privatstiftungsgesetz) Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht
• Abgabe einer Steuererklärung ohne fertigen Jahresabschluss
- schwerer Verstoß des Geschäftsführers
- Abgabenhinterziehung, wenn Erklärung unrichtig!
3.4. StE ohne fertigen JA?
VwGH 27.02.2014, 2012/15/0168
13.05.2015
ARGE (insb. im Baugewerbe) – eigenes Steuersubjekt für Ertragsteuer?
• Feststellung gem. §188 Abs.1 BAO
− wenn Auftragswert über EUR 700.000 (ohne USt.)
− (§ 2 Abs 4 EStG und §188 Abs. 4 lit.d BAO)
bisher: für 1 Projekt ARGE kein entsprechendes Feststellungsverfahren
− Folgen: alle Betriebsausgaben, auch Sonderbetriebsausgaben (nur eines Partners), müssen schon in ARGE Erklärung geltend gemacht werden außer: fremdübliche Leistungen von Partner an ARGE
• Inkrafttreten :
ab Auftragserteilung 2015 (§124b Z 260 EStG iVm §323 Abs. 44 BAO)3.5. ARGEN
Folgen ausländ. ARGE Partner
• jeder ausl. ARGE Partner ist in Ö als ARGE Gesellschafter steuerpflichtig
• 12 Monatsfrist gilt nur mehr, wenn DBA bei
Personengesellschaften eine derartige Regelung vorsieht
• Abgrenzung zwischen fremdüblichen Leistungen und nicht fremdüblichen Leistungen zwischen ausl. ARGE Partner an ARGE erforderlich
3.5. ARGEN
13.05.2015
Folgen ausländ. ARGE Partner
• Alle als fremdüblich anerkannten Leistungen des ausl ARGE Partners gelten als „Leistungen an die ARGE“ (aus dem Ausland),
sind in Ö nur dann zu versteuern, wenn hinsichtlich dieser Tätigkeiten eine Betriebsstätte vorliegt und die Frist laut DBA überschritten ist
• Alle nicht als fremdüblich anerkannten Leistungen des ausl ARGE Partners gelten nicht als „Leistungen an die ARGE“ (aus dem
Ausland), sondern als Innenleistungen, sind daher in Ö im Rahmen der ARGE zu versteuern
Alle ausländischen Kosten müssen als „Sonderbetriebsausgaben“
erfasst und in der ARGE geltend gemacht werden
3.5. ARGEN
Handlungsbedarf – ARGE Partner
− Anpassung ARGE Verträge
• Regelung fremdübliche Verträge:
gelten als Leistungen des ARGE- Partners an die ARGE• Regelung Sonderbetriebsausgaben
Alle nicht fremdüblichen Leistungen der ARGE Partner gelten nicht als
„Leistungen an die ARGE“ (aus dem Ausland), sondern als Innenleistungen, sind daher im Rahmen der ARGE als „Sonderbetriebseinnahmen“ zu versteuern.
Alle Projektkosten beim ARGE Partner selbst müssen als
„Sonderbetriebsausgaben“ erfasst und in der ARGE geltend gemacht werden
• Steuererklärung und Bescheide: Informationspflichten
3.5. ARGEN
13.05.2015
• KESt-Abzug notwendig
• KESt-Rückerstattung an zypriotische Gesellschaft möglich (Mutter-Tochter-Richtlinie)
• Befreiung der Mutter-Tochter-Richtlinien umfasst auch verdeckte Ausschüttungen
3.6.a. Verdeckte Ausschüttung VwGH: Rückerstattung
• Bei verdeckter Ausschüttung:
- KESt muss Gesellschafter vorgeschrieben werden
• Haftungsbescheid an Gesellschaft
- nur unter Ermessen möglich
• BMF:
- Vorgangsweise wie BFG-Rechtsprechung
3.6.b. Verdeckte Ausschüttung BFG: keine automatische KESt-
Vorschreibung an Gesellschaft
13.05.2015
• grundsätzlich SV-Pflicht (wenn GF auch Gesellschafter)
• neues KESt-Formular
- Ausschüttungsbeträge mit Adresse, Steuernummer, SV-Nummer anzugeben
• SVA erhält von Finanzamt Kopie
• Inkrafttreten: Juli 2015?
• vorher ausschütten?
3.7. SV-Pflicht bei Gewinnausschüttung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
13.05.2015