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RECHT &STEUERN NEWSLETTER 2020

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NEWSLETTER | 2020

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EVENTS

SEPTEMBER 2020 | N° 144

RECHT

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Entsendung nach Italien, in zusammenarbeit mit IHK Hannover

Kostenlos für IHK Hannover Mitglieder

06.10.2020

Entsendung nach Italien, in zusammenarbeit mit IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Kostenlos für IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Mitglieder

07.10.2020

Entsendung nach Italien, in zusammenarbeit mit IHK Rheinhessen

Kostenlos für IHK Rheinhessen Mitglied

08.10.2020

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INHALTSVERZEICHNIS

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SEPTEMBER 2020 | N° 144

GESELLSCHAFTSRECHT

Gesetzesdekret „Decreto Liquidità“: Aussetzung des Prinzips der

nachrangigen Befriedigung von Gesellschafterdarlehen � � � � � � � � � � � � � �Seite 5 Verschärfte Regelungen zum Transparentsregister seit dem 01�01�20 � � � �Seite 5

ARBEITSRECHT

Die neuen Gesetzesbestimmungen über den befristeten Arbeitsvertrag � � � �Seite 6 Tätigkeit im Homeoffice sorgfältig regeln � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � �Seite 6

BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN

Bonus für Kapitalisierungen von KMUs � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � �Seite 7

VERRECHNUNGSPREISE

Die OECD veröffentlicht den Bericht über die Reformen der Seuerpolitik

vor und nach Covid-19 � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � �Seite 7

INTERNATIONALES STEUERRECHT

Neues Verfahren zur Lösung von EU-internen Steuerstreit verfahren � � � �Seite 8

STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN

Streitbeilegung im Steuerrecht: aktuelle Neuerungen � � � � � � � � � � � � � � � �Seite 8

KOLLEKTIVARBEITSRECHT

Repräsentativität der Gewerkschaftsorganisationen: Gesetzentwurf � � � � � �Seite 9

CORPORATE GOVERNANCE

Umsetzung der PIF-Richtlinie und Einführung neuer Straftaten in das GvD

Nr� 231/01 � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � Seite 10

CORPORATE GOVERNANCE UND COMPLIANCE

Aktueller Stand zum geplanten Unternehmenssanktionsrech � � � � � � � � � � � � Seite 10

DATENSCHUTZRECHT

Einige nützliche Hinweise von den jüngsten Maßnahmen der

Datenschutzbehörde � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � Seite 11

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TMT - TELECOMMUNICATION, MEDIA AND TECHNOLOGY

Fernverkäufe von Gegenständen: Neue Vorschriften ab 01�07�21 � � � � � � � � � Seite 11

UNTERNEHMENSSTRAFRECHT

Über die Straftat der unrechtmäßigen Aufrechnung gemäß Art� 10quater

GvD Nr� 74/00 � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � Seite 12

HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT

Neue EU-Regeln zur gegenseitigen Anerkennung von Waren � � � � � � � � � � � � � � Seite 12

PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG

Der Amazon-Fall und die neue Grenzen der Produkthaftung � � � � � � � � � Seite 13

PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT

Wann ist eine Markenanmeldung bösgläubig? � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � Seite 13

ENERGIERECHT

Power Purchase Agreements: Strombezugsverträge mit „grüner“ Zukunft � � Seite 14

FINANZ- UND BANKRECHT

Sustainable Finance - Vom Green Bond zur Covid-19-Anleihe ist es

nicht weit � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � Seite 14

UNTERNEHMENSKRISE, RESTRUKTURIERUNG UND INSOLVENZ

Insolvenzantragpflicht ab 01�10�20 - Entwurf für Sanierungsgesetz � � � � Seite 15

BESTEUERUNG DER PERSONEN

110% Super-Bonus und Nichtansässige Personen � � � � � � � � � � � � � � � � � � Seite 15

UMSATZSTEUER UND ZÖLLE

Firmenauto mit gemischter Nutzung Fringe Benefit - Neuerungen ab dem

01�07�20 � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � Seite 16

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ITALIEN: GESETZESDEKRET „DECRETO LIQUIDITÀ“: AUSSETZUNG DES PRINZIPS

DER NACHRANGIGEN BEFRIEDIGUNG VON GESELLSCHAFTERDARLEHEN

Nach Art� 2467 it� ZGB ist „die Rückzahlung der Darlehen, die dem Unternehmen von Gesellschaf- tern gewährt wurden, nachrangig gegenüber der Befriedigung der anderen Gläubiger“� Dieses Prinzip gilt für alle Arten von Finanzierungen, sofern Überschuldung bzw� eine finanzielle Situation des Unternehmens vorliegt, bei der eine Kapitaleinlage angemessen gewesen wäre� Die für die italieni- sche GmbH geltende Regelung findet auch auf Unternehmensgruppen und Konzerne Anwendung (Art� 2479quinquies it� ZGB)� Damit sollen die Fälle geahndet werden, in denen die Gesellschaft zwar über die zur Unternehmensführung erforderlichen Mittel verfügt, diese aber nur zu einem geringen Teil auf Eigenkapital, sondern auf bereitgestellten Fremdmitteln beruhen („nominale Unterkapitali- sierung“)� Die Notwendigkeit, während der Covid-19-Krise Wege zur Sicherung einer angemessenen Liquidität der Unternehmen zu finden - da Bankfinanzierungen dafür nicht immer ausreichen - hat den Gesetzgeber zur zeitweisen Aussetzung des Nachrangigkeitsprinzips bewegt� Von der Ausnahme erfasst werden Darlehen, die von 09�04 bis 31�12�20 von Gesellschaftern oder Personen, die Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten ausüben, gewährt werden� Damit entfällt - unabhängig von der wirt- schaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens - die Pflicht zur vorrangigen Befriedigung der normalen Gesellschaftsgläubiger� Die Gesellschafter sollen so zu einem redlichen, im Interesse des Unternehmens liegenden Verhalten angehalten werden�

GESELLSCHAFTSRECHT

DEUTSCHLAND: VERSCHÄRFTE REGELUNGEN ZUM TRANSPARENTSREGISTER

SEIT DEM 01.01.20

Seit dem 01�01�20 sind erhebliche Verschärfungen der Regelungen zum deutschen Transparentsregis- ter in Kraft getreten� Das Transparentsregister dient der Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten bestimmter Gesellschaften und Vereinigungen, um so effektiver Geldwäsche und Terrorismusfinan- zierung zu bekämpfen� Fast sämtliche juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Per- sonengesellschaften mit Sitz in Deutschland einschließlich Vereine, Trust etc� müssen ihre jeweils wirtschaftlich Berechtigten melden� Das sind die natürlichen Personen, die die Lenkungsmacht inne haben� Die Lenkungsmacht ist gegeben, wenn die Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 25%

der Kapital- oder Stimmrechtsanteile einer Gesellschaft hält oder auf sonstige vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann� Eine Mitteilung ist es allerding entbehrlich, wenn die erforderlichen An- gaben bereits vollständig aus anderen öffentlich verfügbaren und elektronisch geführten innländi- schen Registern (wie etwa dem Handelsregister) ersichtlich sind� Die neuen Regeln haben auch die drohenden Bußgelder erheblich verschärft, sodass nun Bußen von bis zu 5 Mio� Euro bzw� bis zu 10%

des letzten Jahresumsatzes drohen� Auf der Website www�transparenzregister�de hat das zuständige Bundesverwaltungsamt „Rechtshinweisen zum Transparenzregister“ und Kontaktdaten für Anfragen veröffentlicht� Dort ist auch die Eingabe der zu registrierenden Daten vorzunehmen�

S� Hein

Avv� und RAin Susanne Hein | susanne�hein@susannehein�it Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“

der Deutsch-Italienischen Handelskammer

Simon Deimel | simon�deimel@luther-lawfirm�com Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“

der Deutsch-Italienischen Handelskammer

S� Deimel

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ITALIEN: DIE NEUEN GESETZESBESTIMMUNGEN ÜBER DEN BEFRISTETEN

ARBEITSVERTRAG

Mit Gesetzesdekret Nr� 104/20 vom 14�08�20 (sog� „Decreto Agosto“) wurde Art� 93, Abs� 1bis, des Gesetzesdekrets Nr� 34/20 vom 19�05�20, umgewandelt mit Gesetz Nr� 77/20 vom 17�07�20 (sog�

„Decreto Rilancio“), der eine zwingende Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge, insbesondere auch Leiharbeit und Ausbildungsverträge, während des mit der Aussetzung der Arbeitstätigkeit in- folge der gesundheitlichen Notlage übereinstimmenden Zeitraums bestimmte, aufgehoben� Die kraft der besagten Gesetzesbestimmung bereits verfügten und dem Arbeitnehmer mitgeteilten Verlänge- rungen behalten allerdings ihre Gültigkeit, falls sie zu einem Datum vor Inkrafttreten des „Decreto Agosto“ (15�08�20) wirksam wurden� Auf jeden Fall wurde durch das „Decreto Agosto“ die Mög- lichkeit vorgesehen, bis 31�12�20 die befristeten Arbeitsverträge - auch wenn ihr Enddatum ein späteres ist - ein einziges Mal und um eine Höchstdauer von 12 Monaten zu verlängern, ohne dass ein Grund dafür anzugeben ist, unbeschadet der Gesamthöchstdauer des Vertrages von 24 Monaten�

Die gegebenenfalls kraft der früheren, nunmehr aufgehobenen Bestimmung angewandte zwingende Verlängerung steht einer erneuten Anwendung der keinen Grund erfordernden Verlängerung von 12 Monaten nicht im Wege�

DEUTSCHLAND: TÄTIGKEIT IM HOMEOFFICE SORGFÄLTIG REGELN

Durch die Beschränkungen im Zuge der Covid-19-Pandemie hat das Thema Homeoffice erheblich an Bedeutung gewonnen, der Stellenwert mobiler Arbeit wird zweifellos auch künftig hoch bleiben� Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen lohnt daher� Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer grund- sätzlich nicht ins Homeoffice beordern, umgekehrt hat ein Arbeitnehmer nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice�

Die erforderliche Grundlage kann bereits im Arbeitsvertrag geschaffen werden, indem dort die Vo- raussetzungen einer Homeoffice-Tätigkeit festgelegt werden� Über die zahlreichen zu regelnden Punkte sollte aber idealerweise eine ausführliche gesonderte Vereinbarung geschlossen werden� Dort sollten neben den konkreten Modalitäten der Homeoffice-Tätigkeit wie Ankündigungsfristen, Ar- beits- und Erreichbarkeitszeiten weitere wichtige Aspekte wie der Schutz von Geschäftsgeheimnis- sen und Datenschutzbelange geregelt werden� Ebenso sollten Rückholrechte des Arbeitgebers und beiderseitige Beendigungsrechte festgelegt werden� Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, das erforderliche Arbeitsequipment zu stellen� Je nach Ausgestaltung müssen auch im Homeoffice Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gewährleistet sein�

ARBEITSRECHT

RA Wolfgang Böhm, Fachanwalt für Arbeitsrecht |wolfgang�boehm@gsk�de RAin Nicole Deparade | nicole�deparade@gsk�de

N� Deparade W� Böhm F� Toffoletto

V� Rovere Avv� Franco Toffoletto, Managing Partner |

sft@toffolettodeluca�it Avv� Valentina Rovere, Associate | sft@toffolettodeluca�it

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ITALIEN: DIE OECD VERÖFFENTLICHT DEN BERICHT ÜBER DIE REFORMEN DER

SEUERPOLITIK VOR UND NACH COVID-19

Es handelt sich um die fünfte Ausgabe des Berichts „Tax Policy Reforms: OECD and Selected Partner Economies“, eine jährliche Veröffentlichung, die Informationen zu Steuerreformen in den einzelnen Ländern gegenüberstellt und die Entwicklung der Steuerpolitik aus einer globalen Perspektive und nicht nur im Hinblick auf Verrechnungspreise verfolgt� Der Bericht umfasst die neusten Reformen der Steuerpolitik in allen OECD-Ländern sowie in Argentinien, China, Indonesien und Süd-Afrika�

Er liefert nicht nur eine Übersicht über die Steuerreformen vor der Covid-19-Krise, sondern enthält auch einen Spezialteil, der ein Resümee hinsichtlich der steuerlichen Maßnahmen zieht, mit denen die jeweiligen Länder von Beginn der Covid-19-Epidemie bis Mitte Juni 2020 auf die Krise reagiert haben�

VERRECHNUNGSPREISE

ITALIEN:

BONUS FÜR KAPITALISIERUNGEN VON KMUS

Der in Gesetz Nr� 77 vom 17�07�20 umgewandelte Art� 26 des Gesetzesdekretes Nr� 34/20 hat Be- günstigungen für die Kapitalisierung von KMUs eingeführt und sieht einen Bonus für in Italien ansässige Kapitalgesellschaften – ausgenommen Finanzmakler, Holdings und Versicherungen - vor, die: (i) im Jahr 2019 Einnahmen zwischen 5 und 50 Mio� Euro verzeichnet haben (konsolidierte Einnahmen für Konzerngesellschaften); (ii) aufgrund des Covid-19-Notstandes eine Reduzierung von mindestens 33% der Einnahmen der Monate März und April im Vergleich zu den selben zwei Monaten des Vorjahres hatten; (iii) sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden und (iv) in- nerhalb vom 31�12�20 die Erhöhung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen Dritter beschließen und vollziehen� Dem so aufgestockten KMU gebührt in Folge der Genehmigung des Jahresabschlusses 2020 eine Steuergutschrift, die auf der Grundlage des Nettovermögens und der erlittenen Verluste bestimmt wird, bis zu 30% der Kapitalerhöhung; dem Kapitalgeber gebührt hingegen eine Steuer- gutschrift bis zu höchstens 400�000 Euro (20% der Höchsteinlage von 2 Mio� Euro)� In jedem Fall kann der Gesamtbetrag der Begünstigung, die vom Temporary Framework der EU festgelegte Grenze von 800�000 Euro nicht übersteigen� Die Begünstigung wird unter der Bedingung gewährt, dass bis zum 01�01�24 die Beteiligung nicht abgetreten wird und keine Rücklagen ausgeschüttet werden� Die Steuergutschrift kann in der Einkommenserklärung oder in Kompensation benutzt werden und ist nicht abtretbar�

BESTEUERUNG DER UNTERNEHMEN

G� Frigerio H� Hilpold

Dott� Hannes Hilpold | hannes�hilpold@bureauplattner�com Dott� Giorgio Frigerio | giorgio�frigerio@bureauplattner�com

M� Petrucci

Avv� und Dott� Commercialista Marco Petrucci | marco�petrucci@pgpartners�it

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ITALIEN: NEUES VERFAHREN ZUR LÖSUNG VON EU-INTERNEN STEUERSTREIT

VERFAHREN

In Bezug auf aus dem Ausland stammende Dividenden (außer jener aus Ländern mit begünstigten Steuerbestimmungen), welche Steuereinbehalten oder Ersatzbesteuerungen unterliegen, kann die emp- fangende in Italien ansässige natürliche Person das Guthaben für im Ausland entrichtete Steuern (Art�

165 des TUIR) nicht nutzen� Das daraus entstehende Problem der Doppelbesteuerung wird teilweise vermindert, sofern die Dividenden über einen ansässigen Vermittler erhalten werden, vorausgesetzt dieser wendet (gemäß Art� 27 Abs� 4bis des Präsidialdekrets Nr� 600/73) einen Steuereinbehalt von 26%

an (abzgl� ausländischem Steuereinbehalt)� Das Problem besteht hingegen zur Gänze, sofern die Divi- denden auf ausländische Konten eingehen, da laut it� Finanzverwaltung die für diese Fälle vorgesehene Ersatzsteuer (Art� 18 des TUIR) auch auf den ausländischen Steuereinbehalt Anwendung findet� I�d�S�

auch die jüngste Antwort auf die Informationsanfrage Nr� 111 vom 21�04�20, sowie die Anleitungen für die Steuererklärung für natürliche Personen 2020� Dieselbe Problematik kann sich auch ergeben, wenn ein it� Vermittler mit der Einnahme betraut ist, sofern die Beteiligung nicht auf ein it� Depotkonto ein- fließt und der Steuerzahler den Vermittler nicht rechtzeitig informiert� Dies gilt vor allem dann, wenn kein DBA (mit vermindertem Steuersatz) vorliegt und kann (mit Ausnahme der Übergangsbestimmun- gen laut Gesetz Nr� 205/17) auch Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen betreffen�

INTERNATIONALES STEUERRECHT

Dott� Paolo Pagani | paolo�pagani@hager-partners�it Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“

der Deutsch-Italienischen Handelskammer

P� Pagani

ITALIEN: STREITBEILEGUNG IM STEUERRECHT: AKTUELLE NEUERUNGEN

Mit dem GvD Nr� 49/20 wurde die EU-Richtlinie 2017/1852 des Rates vom 10�10�17 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union umgesetzt� Wie in dem erläuternden Bericht spezifiziert, übernimmt diese Richtlinie grundsätzlich das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG) (sog� „Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbe- steuerung“), erweitert dessen Anwendungsbereich und sieht weitere Rechtsbehelfe vor, um die bei der Durchführung dieses Übereinkommens hervorgetretenen Schwachstellen zu beseitigen (insbe- sondere, was den Zugang, die Dauer und den effektiven Abschluss des Verfahrens betrifft)�

Eine wichtige Neuerung ist hervorzuheben: Art� 113 des „Decreto Agosto“ hat Art� 3, Abs� 3 des GvD Nr� 49/20 dahingehend geändert, dass der Antrag auf Eröffnung eines Streitbeilegungsverfahrens nicht gestellt werden kann, wenn bezüglich des Streitgegenstands bereits ein rechtskräftiges Urteil oder eine gerichtliche Entscheidung nach einer Schlichtung (im Sinne von Art� 48 und 48bis des GvD Nr� 546/92) ergangen ist�

STEUERPRÜFUNGEN UND STEUERKLAGEVERFAHREN

Dott� Luca Occhetta | luca�occhetta@studiopirola�com Dott� Ignazio La Candia | ignazio�la�candia@studiopirola�com

L� Occhetta

I� La Candia

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ITALIEN: REPRÄSENTATIVITÄT DER GEWERKSCHAFTSORGANISATIONEN: GESETZ-

ENTWURF

Derzeit wird von der XI� Arbeitskommission der Abgeordnetenkammer der 2018 vorgelegte Ge- setzentwurf Nr� 788 überprüft, um (1) die Verfahren zur Ermittlung der tatsächlichen Repräsenta- tivität der Arbeitergewerkschaftsorganisationen und (2) die zur Feststellung der Repräsentativität der Arbeitgeberorganisationen dienlichen Parameter zu bestimmen� Bezüglich Punkt (1), ist für die Repräsentativität der Durchschnitt der Mitglieder- und Wahlbeteiligungsdaten maßgeblich� Die Mit- gliederdaten sollen durch INPS anhand der Mitteilungen der Arbeitgeber über die Mitgliedsbeiträge der bei Gewerkschaften eingetragenen Arbeitnehmer berechnet und an CNEL mitgeteilt werden� Die Wahlbeteiligungsdaten sollen anhand der Ergebnisse der RSU-Betriebsratswahlen ermittelt und an CNEL mitgeteilt werden� Für das Repräsentativitätsniveau der Gewerkschaften soll eine Schwelle von mindestens 5% gelten� Mit den von den gesamtstaatlich repräsentativsten Gewerkschaften un- terzeichneten gewerkschaftsübergreifenden Vereinbarungen können weitere Parameter zur Bestim- mung der Repräsentativität bestimmt werden� Diese Vereinbarungen können, sofern sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet werden, die Parameter zur Bestimmung der Repräsentativität der Arbeitgeberverbände festlegen (Punkt (2))�

KOLLEKTIVARBEITSRECHT

Avv� Vittorio De Luca | vittorio�deluca@delucapartners�it Avv� Elena Cannone | elena�cannone@delucapartners�it

V� De Luca

E� Cannone

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ITALIEN: UMSETZUNG DER PIF-RICHTLINIE UND EINFÜHRUNG NEUER STRAFTATEN

IN DAS GVD NR. 231/01

Im Gesetzblatt Nr� 177 vom 15�07�20 wurde das GvD Nr� 75/20 vom 14�07�20 betreffend die „Umset- zung der EU-Richtlinie 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug“, in Umsetzung der sog� „PIF-Richtlinie“ veröffentlicht�

Der Gesetzeswortlaut hat den Straftatenkatalog des GvD Nr� 231/01 erweitert� Unter den Neuerungen sind insbesondere zu erwähnen, die Einführung des Abs� 1bis in den Art� 25quinquiesdecies, mit welchem die verwaltungsrechtliche Haftung der Körperschaft bei einer Straftat auch für den Fall der falschen Erklärung, unterlassenen Erklärung und Aufrechnung ohne Rechtsgrund erweitert wurde, jedoch ausschließlich für den Fall, dass diese „in grenzüberschreitenden betrügerischen Systemen und zum Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung von einem Gesamtbetrag von nicht weniger als 10 Mio� Euro“ begangen worden sind�

Des Weiteren wurde ein neuer Artikel mit der Überschrift „Schmuggelei“ (Art� 25sexiesdecies) einge- fügt, mit welchem die Haftung der Körperschaft auch auf die vom einheitlichen Zollgesetz vorgese- henen Straftaten erweitert wurde�

CORPORATE GOVERNANCE

DEUTSCHLAND: AKTUELLER STAND ZUM GEPLANTEN UNTERNEHMENSSANKTIONS-

RECH

Nach der vorausgegangenen 7-wöchigen Verbandsabstimmung hatte die Große Koalition aus Uni- onsparteien und SPD am 16�06�20 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft trotz heftiger Kritik nahezu unverändert und nach nur wenigen Tagen Bedenkzeit beschlossen� Das sog� Verbandsanktionengesetz (VerSanG) soll die Verwantwortung von privatwirt- schaftlich organisierten „Verbänden“, also Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, vollkommen neu regeln� Neben einer bundesweit vereinhetlichten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität jeder Art ist die Einführung eines drastisch erhöhten Bußgeldrahmens auf bis zu 10% des Jahresumsatzes zusätzlich zur fortbestehenden Möglichkeit der Gewinnabschöpfung bemerkenswert� Neben damit drohenden existenzgefährdend hohen Gesamtgeldbußen steht im Brennpunkt der Kritik die internati- onal ungewöhnliche Forderung nach einer Trennung zwischen interner Untersuchung und Unterneh- menensverteidigung� Schliesslich gibt diese Gesetzesinitiative trotz ihres umwälzenden Charakters auch deutschen wie auch in Deutschland tätigen ausländischen Unternehmen keine klare Vorgaben, welche konkreten Compliance Management Maßnahmen genau zu einer Haftungsmilderung führen könnten� Am 03�09�20 haben nun sechs Bundesländer einen Antrag beim Wirtschaftsausschuss des Bundsrats eingereicht, um wegen gravierender Mängel diesen Regierungsentwurf zu stoppen�

CORPORATE GOVERNANCE UND COMPLIANCE

RA Eric Mayer | eric�mayer@gsk�de

Avv� Roberta Di Vieto | roberta�di�vieto@studiopirola�com Avv� Daniele Ghedi | daniele�ghedi@studiopirola�com

R� Di Vieto

D� Ghedi

E� Mayer

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ITALIEN: FERNVERKÄUFE VON GEGENSTÄNDEN: NEUE VORSCHRIFTEN AB 01.07.21 Ab 01�07�21 gelten für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, einschließlich ver- brauchsteuerpflichtiger, neuer MwSt-Vorschriften� Bis zum 30�06�21 sind Lieferungen von Gegen- ständen innerhalb der EU gegenüber einem Privatverbraucher (B2C) bei Überschreitung bestimmter Verkaufsbeträge (zw� 35�000 und 100�000 Euro pro Jahr) für MwSt-Zwecke im Bestimmungsland der Gegenstände relevant� Hingegen sind Lieferungen für MwSt-Zwecke im Land des Verkäufers relevant, wenn diese Beträge nicht überschritten werden� Ab 01�07�21 wird für alle EU-Länder ein einheitlicher Schwellenwert von 10�000 Euro vorgesehen, bei dessen Überschreiten die fraglichen Lieferungen für MwSt-Zwecke in dem Staat relevant sind, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden (Staat des Verbrauchs)� Bei Überschreitung dieses Schwellenwerts wird die Mög- lichkeit des Zugangs zur einzigen Anlaufstelle des KEA-Systems, d�h� zur Sonderregelung, die die Zahlung der MwSt im Staat der Identifizierung mit Bezug auf alle Lieferungen in anderen EU-Län- dern ermöglicht, auf die sog� Fernverkäufe von Gegenständen ausgedehnt� Ab 01�07�21 wird auch die MwSt-Pflicht von Steuerpflichtigen eingeführt, die Fernverkäufe von Gegenständen aus Drittge- bieten/ländern mit Sendungen mit einem Sachwert von max� 150 Euro durch die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle wie einem virtuellen Markt (Marktplatz), Plattform, Portal o�ä� Mitteln unterstützen�

TMT - TELECOMMUNICATION, MEDIA AND TECHNOLOGY

ITALIEN: EINIGE NÜTZLICHE HINWEISE VON DEN JÜNGSTEN MASSNAHMEN DER

DATENSCHUTZBEHÖRDE

Zwei Maßnahmen vom 09�07�20, die in Bezug auf Telefongesellschaften verabschiedet wurden, be- stätigen die Aufmerksamkeit der Datenschutzbehörde für Marketingaktivitäten� Ihre Aufmerksamkeit gilt bestimmten Aspekten, die für jeden, der personenbezogene Daten verarbeitet, von Interesse sein können�

Insbesondere erklärt die Behörde das Ersuchen um Einwilligung in aggregierter Form für rechtswid- rig, auch wenn die Verwaltung und der Widerruf der einzelnen Zustimmungen möglich sind� Zudem sei es notwendig, die Kanäle für die Ausübung der Rechte der interessierten Parteien, unter Berück- sichtigung deren Kontaktpunkte in der spezifischen Unternehmensrealität (z�B� der Kundenservice), zu identifizieren, sowie die eingegangenen Widerrufe der Einwilligung auch auf Partner auszudeh- nen, die als unabhängige Datenverarbeiter Marketingaktivitäten durchführen�

Darüberhinaus wurde das Ersuchen der Annahme der Datenschutzerklärung ohne Einholung der Zu- stimmung für unkorrekt erklärt, da somit die betroffene Person irregeführt werden könnte, im Glaube dass es sich um eine auf Zustimmung beruhende Verarbeitung handle� Auch sei das Ersuchen um Einwilligung in die Verarbeitung, die jedoch nicht durchgeführt wird, rechtswidrig, weil es gegen die Grundsätze der Billigkeit und Transparenz verstößt�

Die Maßnahmen bestätigen somit, dass ein verantwortungsbewusster Ansatz bei der Gestaltung der Datenverarbeitung personenbezogener Daten notwendig ist�

DATENSCHUTZRECHT

Dott�ssa Roberta De Pirro | Roberta�DePirro@MorriRossetti�it Avv� Nicolò Maria Salvi | nicolo-maria�salvi@roedl�it Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“

der Deutsch-Italienischen Handelskammer

N� M� Salvi

R� De Pirro

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ITALIEN: ÜBER DIE STRAFTAT DER UNRECHTMÄSSIGEN AUFRECHNUNG GEMÄSS

ART. 10QUATER GVD NR. 74/00

Die Dritte Strafkammer des Kassationsgerichtshofs hat sich mit Urteil Nr� 23027 vom 29�07�20 mit dem Straftatbestand der unrechtmäßigen steuerlichen Aufrechnung von Geld- und Sachwerten (Art�

10quater, GvD Nr� 74/00) beschäftigt� Der Rekurs gegen den Beschluss des Überprüfungsgerichts stützte sich auf der Tatsache, dass kein Gewinn mit der angeblichen Straftat erzielt wurde; dies würde aus dem sog� „Steuerpostfach“ („cassetto fiscale“) des Unternehmens hervorgehen, aus welchem die Aufrechnung nicht ersichtlich wäre� Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs ist der Straftatbestand der unrechtmäßigen Aufrechnung bereits zum Zeitpunkt der Vorlage des letzten F24 Zahlungsmo- dells für das betreffende Jahr erfüllt, da in jenem Moment aufgrund der ungerechtfertigten Aufrech- nung von nicht existierenden Steuerguthaben die Zahlung ausbleibt� Ob der Staat die Aufrechnung beachtet oder daraufhin das sog� Steuerpostfach aktualisiert, ist nicht relevant, da diese Tätigkeit im Anschluss an die Vorlage des F24 Zahlungsmodells erfolgt�

UNTERNEHMENSSTRAFRECHT

DEUTSCHLAND: NEUE EU-REGELN ZUR GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG VON WAREN Seit 19�04�20 gelten EU-weit neue, vereinfachte Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Waren im europäischen Binnenmarkt aufgrund der EU-Verordnung 2019/515� Schon vor dieser Verordnung gab es das Prinzip, dass der Verkauf von Produkten im gesamten Binnenmarkt erlaubt ist, wenn sie in einem EU-Staat rechtmäßig verkauft werden� Allerdings gab es diesbezüglich oft Hindernisse, wenn für die Produkte keine EU-weit harmonisierten Vorschriften existierten� Nach der neuen Verordnung können Unternehmen eine freiwillige „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“ vorlegen, um ge- genüber den nationalen Behörden nachzuweisen, dass ihre Produkte in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig verkauft werden� Die Behörden dürfen dann den Vertrieb der Ware in ihrem Staat nur noch verbieten, wenn hierfür ein öffentliches Interesse (z�B� konkrete Sicherheits- oder Gesundheits- bedenken) besteht� Wird einem Unternehmen der Marktzugang für ihre Produkte verweigert oder eingeschränkt, können sie diese Entscheidung bei „SOLVIT“, dem Netzwerk von Beratungsstellen der EU-Mitgliedsstaaten, unbürokratisch anfechten�

HANDELS- UND HANDELSVERTRETERRECHT

Dr� Robert Budde | robert�budde@cms-hs�com

R� Budde K� Pfeifer

Avv� Karl Pfeifer | karl�pfeifer@brandstaetter�it

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PATENT-, MARKEN- UND URHEBERRECHT

DEUTSCHLAND: WANN IST EINE MARKENANMELDUNG BÖSGLÄUBIG?

Viel seltener, als viele glauben� Die Frankfurter Gerichte (zuletzt OLG Frankfurt, 18�08�20, 6 W 87/20) hatten zu entscheiden, ob es „bösgläubig“ ist, wenn jemand ein Zeichen als Marke registrieren lässt, das ein Konkurrent 5 Tage vorher zu nutzen begonnen hatte, allerdings ohne es registrieren zu lassen�

Um den Konkurrenten richtig zu ärgern, mahnte ihn der frisch gebackene Markeninhaber nicht ab, sondern wandte sich – erfolgreich – mit einer Markenbeschwerde an Amazon, worauf die fraglichen Waren der Konkurrenz erst einmal gesperrt waren� Das sei bösgläubig, meinte der Wettbewerber� War es nicht, befanden die Gerichte� Ein Zeichen als Marke zu registrieren, das jemand anderes schon nutzt, ist per se nicht bösgläubig, auch dann nicht, wenn das in Kenntnis der Benutzung durch den anderen geschieht� Anders mag es sein, wenn der andere ein Zeichen jahrelang nutzt, und wenn – möglichst zusätzlich – der Markeninhaber die eigene Marke gar nicht nutzen will, jedenfalls nicht für die Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen� Weil die Marke erst nach Ablauf einer Benut- zungsschonfrist von 5 Jahren benutzt werden muß, sind solche bösgläubigen Absichten dem Anmel- der selten nachzuweisen, und so war es auch im vorliegenden Fall� Besser ist deshalb, ein Zeichen, das man nutzen will, gleich selbst anzumelden, wenn eine vorherige Recherche ergibt, dass Rechte Dritter nicht betroffen sind�

ITALIEN: DER AMAZON-FALL UND DIE NEUE GRENZEN DER PRODUKTHAFTUNG Im August 2020 erließ die „California Fourth District Court“ ein richtungsweisendes Urteil zur Haf- tung für fehlerhafte Produkte� Zum ersten Mal wurde die Haftung von Amazon für die Mangelhaf- tigkeit der auf seiner Plattform verkauften Produkten anerkannt� Im vorliegenden Fall entschied der amerikanische Richter, dass der Plattformbetreiber für Schäden, die durch das verkaufte Produkt entstehen, haftbar gemacht werden kann, wenn dieser im Grunde genommen Teil der Kette des Verkaufsprozesses zwischen Hersteller und Endbenutzer ist� Die Haftung von Amazon wurde unter Bezugnahme auf ein Vertrauensprinzip geltend gemacht, das der Kunde in das E-Commerce-Unter- nehmen angesichts der von ihm angebotenen Sicherheitsgarantie sitzt� Daraus ergibt sich die Bekräf- tigung der Verantwortung zum Schutz des Verbrauchers� Das Urteil steht in deutlichem Gegensatz zu den allgemeinen Grundsätzen des it� Rechtssystems, wonach nur der Hersteller und der Verkäufer für durch das Produkt verursachte Schäden haftbar gemacht werden können� Laut it� Recht kann dem Vermittler, der im elektronischen Handel tätig ist, bis heute keine Haftung angelastet werden, auch angesichts der mangelnden Kontrolle, die er über das Produkt hat� Eine solche USA-Entschei- dung könnte, angesichts der Bedeutung von Online-Verkaufsplattformen, auch besonders relevante Konsequenzen im nationalen Recht haben, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Providers�

PRODUKT- UND PRODUZENTENHAFTUNG

RA Dr� Kristofer Bott | k�bott@gvw�com

K� Bott Avv� Daniele Bracchi | daniele�bracchi@agnoli-giuggioli�it

Avv� Marco Secchi | marco�secchi@agnoli-giuggioli�it Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“

der Deutsch-Italienischen Handelskammer

D� Bracchi

M� Secchi

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ENERGIERECHT

ITALIEN: POWER PURCHASE AGREEMENTS: STROMBEZUGSVERTRÄGE MIT „GRÜNER“

ZUKUNFT

Ein „Power Purchase Agreement“ (PPA) ist ein langfristiger Strombezugsvertrag, der zwischen einem Energieerzeuger (also z�B� einem Solar- oder Windkraftwerksbetreiber) und einem Abnehmer - im italienischen System typischerweise einem Energie-Großhändler - abgeschlossen wird� Nachdem davon auszugehen ist, dass in Italien die (aktuell durch das sog� „FER-Dekret“ geregelte) staatliche Subventionierung der Erzeugung erneuerbarer Energie mittelfristig auslaufen wird, dürften PPAs auch hierzulande in der Vertragspraxis des Energiesektors stark an Bedeutung gewinnen� Im PPA werden Aspekte geregelt, die für die Wirtschaftlichkeit eines Kraftwerkprojekts von entscheidender Bedeutung sein können, u�a� die Abnahmemengen, die Folgen unerwarteter Marktentwicklungen und die Bestimmung des – festen oder variablen – Bezugspreises� Risiken und Nachteile, die z�B� aus Schwankungen der Energiemarktpreise und der effektiven Abnahmemengen resultieren, können vertraglich dem Großhändler auferlegt werden� PPAs werden üblicherweise über einen sehr langen Zeitraum schon in der Planungsphase eines Kraftwerks abgeschlossen, bringen dem Kraftwerksbetreiber somit Planungssicherheit und bieten Finanzierungsanreize für Investoren�

DEUTSCHLAND: SUSTAINABLE FINANCE - VOM GREEN BOND ZUR COVID-19-

ANLEIHE IST ES NICHT WEIT

Grüne Anleihen sind als Vorreiter nachhaltiger Finanzprodukte bereits seit Jahren ein fester Be- griff� Im Zuge der Covid-19-Pandemie holen nun soziale Anleihen auf� Während Green Bonds der Finanzierung von Umwelt- und Klimazielen dienen, werden die Mittel sozialer Anleihen für andere nachhaltige Ziele verwendet, z�B� zur Gesundheitsversorgung und Bekämpfung von Armut und Ar- beitslosigkeit� Angesichts von Covid-19 sind diese Themen brandaktuell�

Der Unterschied zwischen Green und Social Bond ist dabei kleiner, als man denkt: Es handelt sich um gewöhnliche Anleihen mit fester Verzinsung und Fälligkeit� Die konkrete Mittelverwendung ist allerdings zweckgebunden und an den jeweiligen Nachhaltigkeitszielen orientiert, welche durch anerkannte Marktstandards festgelegt werden� Während sich im Markt grüner Anleihen u�a� dank der Taxonomie-Verordnung zunehmend einheitliche Standards entwickeln, gibt es für „Nachhaltig- keit“ noch keine allgemein gültige Definition� Aus „Greenwashing“ kann so schnell „Socialwashing“

werden�

Die „grüne Revolution der Finanzbranche“ bekommt durch die Zunahme sozialer Anleihen eine neue Dimension und ist ganz im Sinne einer Transformation zu einem nachhaltigeren Wirtschaftssystem�

FINANZ- UND BANKRECHT

Avv� Trixie Bastian, Senior Associate |

trixie�bastian@roedl�com

Dr�ssa Silvia Batello, Associate | silvia�batello@roedl�com Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“

der Deutsch-Italienischen Handelskammer

RAin Anna Lindner | anna�lindner@gsk-lux�com

A� Linder T� Bastian

S� Batello

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UNTERNEHMENSKRISE, RESTRUKTURIERUNG UND INSOLVENZ

DEUTSCHLAND: INSOLVENZANTRAGPFLICHT AB 01.10.20 - ENTWURF FÜR

SANIERUNGSGESETZ

Nachdem die zu Beginn der Covid-19-Pandemie eingeführte Ausnahmeregelung zum 30�09�20 aus- läuft, gilt bei Zahlungsunfähigkeit ab 01�10�20 wieder die normale Insolvenzantragspflicht; bei Über- schuldung bleibt sie noch bis 31�12�20 ausgesetzt�

Im Anschluss an diese Corona-Gesetzgebung hat das Bundesjustizministerium (BMJV) nun den Ent- wurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgelegt� Damit soll die EU-Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 umgesetzt werden� Kern der Reform ist die Einführung eines Gesetzes zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen (ähnlich dem Codice della crisi d'impresa in Italien)�

Danach müssen Geschäftsleiter bestandsgefährdende Entwicklungen überwachen, ggf� Gegenmaß- nahmen ergreifen und dem Überwachungsorgan berichten� Als weiteres Element des „Frühwarn- systems“ sollen nach den Vorstellungen des BMJV auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in die Pflicht genommen werden� Diese müssten bei der Erstellung von Jahresabschlüssen von Gesetzes wegen prüfen, ob der Unternehmensfortführung etwas entgegensteht, und auf Überwachungs- und Insolvenzantragspflichten hinweisen� An der kontrovers diskutierten Pflicht, bei Überschuldung In- solvenzantrag zu stellen, hält das BMJV fest und konkretisiert den Zeitraum für die Fortführungs- prognose auf 12 Monate�

RA Alexander Seitz, LL�M� Eur� | a�seitz@mader-stadler�de

RA und Avv� Fabio Sali, LL�M� Eur� | f�sali@mader-stadler�de Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“

der Deutsch-Italienischen Handelskammer

F� Sali A� Seitz

S� Amoroso

Dott� Stefano Amoroso | stefano�amoroso@studioamoroso�it ITALIEN: 110% SUPER-BONUS UND NICHTANSÄSSIGE PERSONEN

Die Möglichkeit für nicht in Italien ansässige Personen den sog� „Superbonus“ in Anspruch zu nehmen, wurde im Rundschreiben Nr� 24/E des it� Finanzamts genauer definiert� Der Besitz von Ka- tastereinkommen, das theoretisch der Einkommenssteuer unterliegt, reicht aus, um die Eigentümer von Immobilien in Italien zum Steuerabzug zu berechtigen, wie dieser im sog� „Decreto Rilancio“

vorgesehen ist� Der bloße Fremdbesitz der Immobilie bzw� der Besitz derselben aufgrund eines Miet- vertrages reicht bei gleichzeitigem Fehlen anderer, in Italien zu versteuernden Einkünfte nicht aus, um diese massive Steuerbegünstigung für die ausgeführten oder auszuführenden Sanierungsarbei- ten zu erhalten� Nichtansässige könnten sich daher je nach Höhe des in Italien zu versteuernden Einkommens für die direkte Anwendung des Steuerabzugs oder für die Abtretung des Steuergutha- bens bzw� für den Preisnachlass auf der Rechnung entscheiden� Zu prüfen wäre dann noch, ob die für die Inanspruchnahme des Super-Bonus vorgeschriebenen Voraussetzungen vorhanden sind: Die Immobilie hat den vorgeschriebenen Eigenschaften zu entsprechen, die Arbeiten müssen unter die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen fallen, die Arbeiten ebenso wie der Anspruch auf das Steu- erguthaben müssen von Experten, die in der Gesetzesvorschrift angegeben sind, bescheinigt und vidimiert werden�

BESTEUERUNG DER PERSONEN

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ITALIEN: FIRMENAUTO MIT GEMISCHTER NUTZUNG FRINGE BENEFIT - NEUERUN-

GEN AB DEM 01.07.20

Mit dem Rundschreiben 46/E vom 14�08�20 hat das it� Finanzamt genauere Klarstellungen über die Fringe-Benefit-Regelung von Firmenautos, aufgrund den neuen Bestimmungen des Haushalts- gesetzes 2020, geliefert� Das Gesetz Nr� 160/19 hat das ab dem 01�07�20 anzuwendende Kriterium für die Quantifizierung des Steuer- und Beitragswertes von Firmenautos, die den Arbeitnehmern in gemischter Nutzung zur Verfügung gestellt werden, erneuert� Anstelle des bisher geltenden Pau- schalbetrages in Höhe von 30% sieht die neue Regelung vier variable Werte vor, die von der Höhe der Co2-Emissionen abhängen: (i) 25% für Fahrzeuge mit Co2 Emissionswerten bis zu 60 g/km, (ii) 30% mit Werten über 60 g/km bis zu 160 g/km, (iii) 40% mit Werten über 160 g/km bis zu 190 g/km und (iiii) 50% für Fahrzeuge mit Co2-Emissionswerten über 190 g/km� Das it� Finanzamt hat auch klargestellt, dass für Autos, die noch bis zum 30�06�20 immatrikuliert und zugelassen wurden, der vorher geltende Pauschalbetrag (30%) angewendet wird, hingegen für Fahrzeuge ab dem 01�07�20 die obgenannten variablen Werte gelten� In vielen Fällen wird der Fringe-Benefit-Beitrag seitens des Unternehmen dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt, die der MwSt� in Höhe von 22% unterliegt� So- bald der Betrag in Rechnung gestellt (und bezahlt) wurde, gibt es keine Einkommensberichtigungen für den Arbeitnehmer mehr, während dem Arbeitgeber der Kostenabzug und der volle MwSt�-abzug garantiert wird�

UMSATZSTEUER UND ZÖLLE

Hannah Felderer | hannah�felderer@data�bz�it Serena Zanetti | serena�zanetti@data�bz�it

S� Zanetti H� Felderer

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IMPRESSUM

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DEinternational Italia S�r�l� ist die Dienstleistungsgesellschaft der Deutsch–Italienischen Handels- kammer (AHK Italien)

KONTAKT:

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Via Gustavo Fara 26 | 20124 Mailand P�IVA/C�F� 05931290968

Tel� +39 02 3980091 | Fax +39 02 66988660 E-Mail: recht@ahk�it

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