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2016/188 Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission an den Landrat

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Bericht an den Landrat

Bericht der: Justiz- und Sicherheitskommission

vom: 11. August 2016

Zur Vorlage Nr.: 2016-188

Titel: Bericht zum Postulat vom 5. März 2015 von Michael Herrmann:

KESB – Ein-bezug der Gemeinde verbessern – Änderung des EG ZGB (vom Landrat am 5. März 2015 überwiesen [2015-093]) Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts

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2016/188 Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission an den Landrat

betreffend den Bericht zum Postulat vom 5. März 2015 von Michael Herrmann: KESB – Ein- bezug der Gemeinde verbessern – Änderung des EG ZGB (vom Landrat am 5. März 2015 überwiesen [2015-093])

vom 11. August 2016 1. Ausgangslage

Die Frage, wie der Einbezug der Gemeinden beim Kindes- und Erwachsenenschutz (besser) ge- währleistet werden kann, sorgt seit der Einführung der KESB per Anfang 2013 für Diskussionen.

Das Unbehagen über die aktuelle Praxis spiegelt sich auch in einem im März 2015 eingereichten Postulat, in dem die Gemeinden als «Zahlende ohne Einfluss auf die finanzielle Steuerung» be- zeichnet werden und eine verbesserte Mitsprache der Gemeinden gefordert wird.

Der Regierungsrat sieht zwei Wege zum Einbezug der Gemeinden in KESB-Angelegenheiten.

Einerseits kann dies über das «Tessiner Modell» (Einsitznahme eines Gemeindevertreters im KESB-Spruchkörper, wenn über einen Einwohner aus der entsprechenden Gemeinde verhandelt wird1) erfolgen. Zweitens können die Gemeinden respektive deren Sozialdienste im aktuellen rechtlichen Kontext über die Sachverhaltsabklärungen einbezogen werden, sofern der jeweilige KESB-Kreis diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert hat. Verwiesen wird zudem auf einen im Kanton Zürich erarbeiteten Leitfaden zur Zusammenarbeit Gemeinde/KESB, sowie einen dort praktizierten Verfahrensablauf, der unter bestimmten Voraussetzungen einen erweiterten Einbe- zug der Gemeinde erlaubt.

Die formelle Möglichkeit zur Stellungnahme oder zur Akteneinsicht hingegen könne einer Gemein- de in einem KESB-Verfahren nicht – wie vom Postulanten gewünscht – gewährt werden, weil sie keine Verfahrenspartei ist. Will man diesbezüglich eine Änderung erwirken, so müsste dies auf Bundesebene über eine ZGB-Revision erfolgen; eine Evaluation der entsprechenden Gesetzge- bung ist für das kommende Jahr angekündigt. Die im Postulat als vorbildhaft angesprochene Re- gelung im Aargauer Einführungsgesetz zum ZGB wird demgegenüber als «nicht rechtskonform bzw. sachlich nicht begründet» qualifiziert. Weiter wird mit Blick auf ein Urteil des Bundesgerichts darauf verwiesen, dass im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes «einzig das Wohl und der Schutz der hilfsbedürftigen Person massgebend» ist, während der Einbezug der Wohnsitzge- meinde «zur Wahrung finanzieller Interessen» ausgeschlossen wird.

Für Details wird auf die Vorlage verwiesen.

2. Kommissionsberatung 2.1. Organisatorisches

Die Justiz- und Sicherheitskommission hat die Vorlage am 20. Juni 2016 im Beisein von Sicher- heitsdirektor Isaac Reber und von Stephan Mathis, Generalsekretär SID, behandelt. Franziska

1Der Landrat hat die Einsitznahme für Gemeinderäte im Spruchkörper mit seiner Zustimmung zur Landratsvorlage 2016/029 am 16. Juni 2016 wesentlich vereinfacht.

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Vogel Mansour, Leiterin der Hauptabteilung Recht der Zivilrechtsverwaltung SID, hat das Geschäft vorgestellt. – Die Geschäftsleitung des Landrates hat die Vorlage am 16. Juni 2016 an die Justiz- und Sicherheitskommission überwiesen.

2.2. Eintreten

Die Kommission ist stillschweigend auf die Vorlage eingetreten.

2.3. Detailberatung

In der Justiz- und Sicherheitskommission waren einerseits Stimmen zu hören, welche die im Pos- tulat anklingende Kritik an der heutigen Praxis aufnahmen und beispielsweise eine Art informelles Konsultationsrecht für die Gemeinden anregten. Es wurde aber auch betont, dass das Anliegen des Postulats mit der heutigen Gesetzgebung in weiten Teilen erfüllt werde (Tessiner Modell, Ab- klärungen durch kommunale Sozialdienste). – Angesprochen wurde auch der Finanzierungsmodus für stationäre (Kanton) respektive ambulante (Gemeinde/Erziehungsberechtigte) Massnahmen.

Hier sieht die Kommission Handlungsbedarf, weil erstens für den ambulanten Bereich keine Rege- lung existiert und die Abgrenzung Kanton/Gemeinden zweitens zu Fehlanreizen führen kann. Wei- ter wurde in der Kommissionsdebatte angeregt, dass Gemeinden und KESB (optimalerweise unter Mitwirkung des VBLG und der SID) nach Zürcher Vorbild einen Leitfaden für die Zusammenarbeit entwickeln. Die Kommission will zudem die Entwicklung auf Bundesebene im Auge behalten und die geschilderten Probleme gegebenfalls wieder aufgreifen.

3. Beschluss der Justiz- und Sicherheitskommission

://: Die Justiz- und Sicherheitskommission beschliesst mit 7:0 Stimmen bei 4 Enthaltungen:

Das Postulat 2015/093 wird als erfüllt abgeschrieben.

11. August 2016 / gs

Justiz- und Sicherheitskommission Andreas Dürr, Präsident

Beilage/n

Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission zur Vorlage 2016/188 2/2

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