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2016/344 Bericht der Geschäftsprüfungskommission an den Landrat

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Bericht an den Landrat

Bericht der: Geschäftsprüfungskommission

vom: 9. Dezember 2016

Zur Vorlage Nr.: 2016-344

Titel: Stellungnahmen des Regierungsrates zum Bericht 2016-170 der Geschäftsprüfungskommission betreffend regierungsrätliche Kommissionen

Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts

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2016/344 Bericht der Geschäftsprüfungskommission an den Landrat

betreffend Stellungnahmen des Regierungsrates zum Bericht 2016/170 der Geschäftsprü- fungskommission betreffend regierungsrätliche Kommissionen

vom 9. Dezember 2016 1. Ausgangslage

Der Landrat hat am 16. Juni 2016 den Bericht der Geschäftsprüfungskommission betreffend regie- rungsrätliche Kommissionen (2016/170) zur Kenntnis genommen, den Empfehlungen zugestimmt und den Regierungsrat beauftragt, eine Stellungnahme zu den Empfehlungen abzugeben. Mit Da- tum vom 8. November 2016 hat der Regierungsrat seine Stellungnahmen vorgelegt.

Für Details wird auf die Vorlage verwiesen.

2. Kommissionsberatung

Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) hat an ihrer Sitzung vom 24. November 2016 von der guten Aufnahme der Empfehlungen Kenntnis genommen.

3. Beurteilung der Stellungnahmen des Regierungsrates

Nachstehend werden die Stellungnahmen vom Regierungsrat zu den einzelnen Empfehlungen beurteilt.

3.1. Empfehlung 1

Der Regierungsrat soll eine Bestimmung zur Offenlegung der Interessenbindungen für Mitglieder von regierungsrätlichen Kommissionen schaffen, wobei er sich dabei bspw. an der Regelung des Bundes orientieren kann.

Der Regierungsrat beabsichtigt die Offenlegung der Interessensbindungen für Mitglieder von regie- rungsrätlichen Kommissionen im Rahmen der Totalrevision des Verwaltungsorganisationsgesetz- tes zu regeln. Die Geschäftsprüfungskommission begrüsst das geplante Vorgehen, eine Regelung analog zur Regelung auf Bundesebene zu schaffen.

3.2. Empfehlung 2

Der Regierungsrat soll eine allgemeine Richtlinie für die Arbeit in regierungsrätlichen Kommissionen erstellen, welche die Mitglieder auf wichtige gesetzliche Bestimmungen hinweist.

Mit der beabsichtigten Schaffung von Richtlinien für regierungsrätliche Kommissionen wird sicher- gestellt, dass die Mitglieder von regierungsrätlichen Kommissionen über gesetzliche Bestimmun- gen, wie bspw. die Ausstandbestimmungen gemäss § 58 der Kantonsverfassung informiert sind und entsprechend konsequent angewendet werden können.

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3.3. Empfehlung 3

Die periodische Überprüfung der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der einzelnen regierungsrätlichen Kommissionen muss gesichert sein.

Die periodische Überprüfung der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der regierungsrätlichen Kommissionen analog zur gesetzlichen Regelung auf Bundesebene auf Verordnungsstufe zu re- geln, scheint angebracht, zumal die Wirkungskontrolle in der Kantonsverfassung (§ 129 Abs. 3) und im Verwaltungsorganisationsgesetz (§ 36 Abs. 1) bereits verankert ist.

3.4. Weiteres Vorgehen der GPK

Die GPK hat weiter davon Kenntnis genommen, dass der Regierungsrat verschiedene Aufträge zur Umsetzung der Empfehlungen von GPK und Finanzkontrolle erteilt hat. Bezugnehmend auf den entsprechenden Regierungsratsbeschluss hat die GPK den Regierungsrat mit separatem Schreiben vom 1. Dezember 2016 um eine Stellungnahme drei Monate nach Ablauf der Erledi- gungsfrist gebeten.

Der GPK behält sich zudem vor, eine weitere Prüfung nach Einführung der angekündigten Verord- nung zu den regierungsrätlichen Kommissionen vorzunehmen.

4. Antrag an den Landrat

Die Geschäftsprüfungskommission beantragt dem Landrat, gemäss dem geänderten Landratsbe- schluss zu beschliessen.

9. Dezember 2016

Geschäftsprüfungskommission Hanspeter Weibel, Präsident

Beilage

– Entwurf Landratsbeschluss (geändert)

Bericht der Geschäftsprüfungskommission zur Vorlage 2016/344 2/2

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von der Kommission veränderter Entwurf

Landratsbeschluss

über die Stellungnahmen des Regierungsrates zum Bericht 2016/170 der Geschäftsprüfungskommission betreffend regierungsrätliche Kommissionen

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

1. Die Stellungnahme des Regierungsrates wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

2. Vom weiteren Vorgehen der Geschäftsprüfungskommission wird Kenntnis genommen.

Liestal, Datum wird von der LKA eingesetzt!

Im Namen des Landrates

Der Präsident:

Der Landschreiber:

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