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I 043/2000 JGK 5. Juli 2000 48C Interpellation

2185 Aellen, Tavannes (PSA)

Mitunterzeichner: 2 Eingereicht am: 07.02.2000

Kinderzulagen für Selbstständigerwerbende

Grundsätzlich erhalten Selbstständigerwerbende keine Kinderzulagen. Landwirte hingegen, die ebenfalls als Selbstständigerwerbende betrachtet werden können, beziehen unter be- stimmten Voraussetzungen solche Zulagen, die vom Bund kommen und über den Kanton ausbezahlt werden. Der Anspruch auf Kinderzulagen ist einkommensabhängig. Wenn die- ses 40 000 Franken nicht übersteigt, kann zusätzlich mit 5000 Franken pro Kind gerechnet werden.

Selbstständigerwerbende Kleinunternehmer kennen oft finanzielle Schwierigkeiten und haben manchmal Mühe, ihre Kinder normal grosszuziehen, obwohl sie bestimmt auch von Steuervorteilen profitieren können.

Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie eine Genossen- schaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet haben.

Der Kanton Genf hat beschlossen, allen Selbstständigerwerbenden mit geringem Einkom- men eine solche Kinderzulage auszurichten. Das Einkommen darf dabei eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

• Ist der Regierungsrat bereit, die Idee des Kantons Genf aufzunehmen und den Personen, die wirklich finanzielle Probleme haben, mit einer minimalen Zulage pro Kind zu helfen?

Antwort des Regierungsrates

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch bei Selbständigerwerbenden wirtschaftlich schwierige Verhältnisse auftreten können, in welchen Kinderzulagen notwendig sind. Die Zahl der Kinder, die keine Kinderzulage erhalten, weil ihre Eltern selbständig erwerbend sind, hat jedoch seit der letzten Revision des Kinderzulagengesetzes stark abgenommen.

In Betrieben, in denen beide Ehegatten - ganz oder teilweise - arbeiten, kann die mitarbeitende Ehefrau Kinderzulagen beanspruchen.

Wie der Regierungsrat bereits bei der Beantwortung der Motionen 131/99 Widmer, Bern, und 173/99 Schärer, Bern, ausgeführt hat, ist er sich seiner politischen Verantwortung gegenüber Familien in finanziell schwierigen Verhältnissen bewusst. Der Regierungsrat

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beobachtet aufmerksam die Entwicklung auf der Bundesebene. Eine bundesrechtliche Lösung der Kinderzulagen, die im Übrigen vom Bundesrat begrüsst wird, könnte im Rahmen des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen oder per Rahmengesetz gefunden werden. Sollte eine Bundeslösung im Bereich der Kinderzulagen scheitern, wird der Regierungsrat gestützt auf das vom Grossen Rat am 25. Juni 1996 überwiesene Postulat Rüfenacht (025/98) auf kantonaler Ebene aktiv. Eine mögliche Form der besseren finanziellen Abstützung kann eine Verstärkung der Kinderzulagen sein, wie sie der Kanton Genf kennt. Auch dieses Modell wird in die Prüfung miteinbezogen.

An den Grossen Rat

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