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Im Kanton Bern werden vermehrt sogenannte Rampenverkäufe über das Wochenende durchgeführt

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I 051/2009 VOL 24. Juni 2009 VOL C Interpellation

1163 SP-JUSO (von Allmen, Thun)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 21.01.2009

Rampenverkäufe

Umgehung der Ladenöffnungszeiten - zusätzliche Sonntagsverkäufe?

Gestützt auf die kantonale Handels- und Gewerbegesetzgebung dürfen Detailverkaufsgeschäfte an Sonntagen grundsätzlich nicht geöffnet sein. Ausgenommen davon sind die zwei Sonntagsverkäufe in der Adventszeit.

Im Kanton Bern werden vermehrt sogenannte Rampenverkäufe über das Wochenende durchgeführt. Gestützt auf meine Beobachtungen werden zurzeit vor allem Sportartikel verkauft. Es ist eine Frage der Zeit, bis auch andere Branchen die Gunst der Stunde nutzen, um über die Hintertür zusätzliche Sonntagsverkäufe durchführen zu können.

Namentlich führen die Anbieter die Rampenverkäufe in mehreren Gemeinden durch, was einerseits die Anzahl Sonntagsverkäufe drastisch erhöht und die Vollzugskontrollen der Gemeinden faktisch verunmöglichen. Im Weiteren entsteht eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber allen Verkaufsgeschäften, die sich an die geltenden Vorschriften halten und nur zwei Sonntagsverkäufe durchführen. Auch der Arbeitnehmerschutz wird zur Farce, wenn solche Rampenverkäufe ausserhalb der ordentlichen Ladenöffnungszeiten durchgeführt werden können.

Daher stelle ich folgende Fragen an den Regierungsrat:

1. Hat der Regierungsrat Kenntnis von Rampenverkäufen im Kanton Bern?

2. In welchen Kantonsteilen treten sie auf?

3. Welche Massnahmen will der Regierungsrat treffen, um der schleichenden Aufweichung der Ladenöffnungszeiten entgegenzuwirken und eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern?

4. Wie kann der wirkungsvolle Arbeitnehmerschutz sichergestellt werden?

5. Welche Massnahmen will der Regierungsrat in die Wege leiten, um die Vollzugsprobleme der Gemeinden zu entschärfen?

6. Brauchen Anbieter von Rampenverkäufen eine Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes über die Reisenden?

Antwort des Regierungsrats

Die Bezeichnung „Rampenverkauf“ ist ein Begriff aus der Werbung und rechtlich nicht definiert. Für Rampenverkäufe gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Ladenöffnungszeiten und Sonntagsarbeit. Sie sind an Sonntagen nur möglich, wenn einerseits das kantonale Recht eine Ladenöffnung erlaubt. Andererseits muss das eidgenössische Arbeitsrecht Sonntagsarbeit zulassen.

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Ladenöffnungszeiten

Im Kanton Bern sind die Ladenöffnungszeiten im Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG; BSG 930.1) geregelt. Dieses sieht vor, dass alle Geschäfte an zwei Sonntagen pro Jahr von 10.00 bis 18.00 Uhr offen halten können. Welche Sonntage die Geschäfte wählen, entscheiden sie nach ihren wirtschaftlichen Überlegungen. Diese Bestimmung wurde bei der letzten Revision des HGG im Jahr 2006 unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen und hat sich grundsätzlich bewährt.

Die Beschränkung auf zwei Verkäufe an Sonntagen gilt für jeden einzelnen Verkaufsstandort. Auf Messeplätzen oder in Mehrzweckhallen sind deshalb ebenfalls nicht mehr als zwei Verkaufsveranstaltungen möglich.

Die Voraussetzungen sind somit für alle Geschäfte gleich, weil rechtlich jedem Geschäft offen steht, sich an einer Veranstaltung auf einem Messeplatz oder in einer Mehrzweckhalle zu beteiligen.

Sonntagsarbeit

Die Möglichkeit zu Sonntagsarbeit ist abschliessend im eidgenössischen Arbeitsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen geregelt. Sonntagsarbeit ist möglich, wenn sie generell von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen und die dafür nötige Bewilligung erteilt worden ist. Für den Verkauf bedeutet dies Folgendes:

• Gemäss dem eidgenössischen Arbeitsrecht bedarf Sonntagsarbeit generell keiner Bewilligung beispielsweise in Tourismusorten oder in Messebetrieben. Dies sind

„Betriebe, die für Aussteller Präsentations- und Verkaufsveranstaltungen durchführen“1. Zu den Messebetrieben gehören im Kanton Bern beispielsweise die BEA bern expo oder das Messezentrum Thun Expo.

• Seit 2008 können die Kantone überdies vier Sonntage festlegen, an denen für Sonntagsarbeit kein dringendes Bedürfnis nachgewiesen werden muss. Das zuständige beco Berner Wirtschaft (beco) legt diese Sonntage fest. Weil das HGG wie erwähnt ebenfalls eingehalten werden muss, kann das einzelne Geschäft aber höchstens zweimal im Jahr am Sonntag arbeiten lassen.

Liegt keiner dieser vom Bund vorgegebenen, abschliessend aufgezählten Fälle vor, bedarf Sonntagsarbeit einer Bewilligung, deren Voraussetzungen ebenfalls im Bundesrecht geregelt sind, und die nicht ohne Weiteres erhältlich ist:

Das beco kann Sonntagsarbeit nur bewilligen, wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dies kann bei Neueröffnungen der Fall sein oder bei der Vorstellung von Neuheiten zu Beginn der Saison, beispielsweise von Gartenartikeln oder bei Velo- und Skiausstellungen. Auch für Autoausstellungen im zeitlichen Umfeld des Genfer Autosalons kann das dringende Bedürfnis bejaht werden.

Der Kanton Bern verfügt mithin über eine gefestigte Bewilligungspraxis, die sich an die Vorgaben des Bundes hält. Für Verkaufsveranstaltungen an Sonntagen ausserhalb der erwähnten Fälle werden keine Bewilligungen für Sonntagsarbeit erteilt. Wie der Regierungsrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 278/2007 „Verkommt der Sonntag schleichend zum Werktag“ dargestellt hat, hat die Arbeit an Sonntagen in den letzten Jahren nicht stark zugenommen.

Die konkreten Fragen der Interpellation sind vor diesem Hintergrund wie folgt zu beantworten:

1. Es gehört zu den Aufgaben des für den Vollzug zuständigen beco, das wirtschaftliche Geschehen zu beobachten. Es kennt die verschiedenen Formen von

1 Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArV 2; SR 822.112) , Artikel 43

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Verkaufsanlässen an Sonntagen, unter anderem auch sogenannte Rampenverkäufe.

Es gibt zwar keine Statistik zur Anzahl dieser Verkäufe. Die Annahme einer drastischen Zunahme erscheint aber nicht gerechtfertigt.

2. Solche Verkäufe sind im ganzen Kanton möglich. Da sie nicht gemeldet werden müssen, sind keine erhärteten Aussagen zur geografischen Verteilung möglich.

3. Der Regierungsrat kann die Aussage nicht bestätigen, dass die Ladenöffnungszeiten schleichend aufgeweicht werden. Die bestehenden Bestimmungen sind klar und stellen gleich lange Spiesse für alle Betriebe sicher. Das beco hat die Anbieterinnen und Anbieter von Räumlichkeiten für Verkaufsanlässe und die für den Vollzug der Ladenöffnungszeiten verantwortlichen Stellen der Gemeinden bereits verschiedentlich orientiert und wird seine Informationstätigkeit weiterführen.

4. Das eidgenössische Arbeitsrecht stellt den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher. Es regelt nebst der grundsätzlichen Zulässigkeit der Sonntagsarbeit insbesondere die Kompensation durch freie Tage und die zu bezahlenden Lohnzuschläge. Seine Einhaltung wird im Rahmen des ordentlichen Aufgabenvollzugs überwacht.

5. Dem beco sind keine besonderen Vollzugsprobleme bekannt. Es steht den Gemeinden für Beratungen zur Verfügung und kann nötigenfalls über die Bernische Systematische Information für Gemeinden (BSIG) Fragen von allgemeinem Interesse klären.

6. Das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) schützt die Konsumentinnen und Konsumenten, indem es verhindert, dass Personen und Firmen ohne festen Geschäftssitz und ohne Adresse am Markt auftreten. Eine generelle Bewilligungspflicht gestützt auf dieses Gesetz besteht deshalb für sogenannte Rampenverkäufe nicht.

An den Grossen Rat

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