Eher noch schlechter
als die Regierungsvorlage
Abstimmung im Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung über die "Kostendämpfungs"-Piäne der Bundesregierung
Mit der Schlußabstimmung im Bun- destagsausschuß für Arbeits- und Sozialordnung über das Struktur- veränderungsvorhaben der Bundes- regierung ("Kostendämpfungsge- setz") ist eine wesentliche Vorent- scheidung auch für die zweite und dritte Lesung im Bundestag gefal-
len. Denn der Bundestag richtet sich
in aller Regel nach den Voten seiner Ausschüsse. Der weitere Weg des sogenannten Kostendämpfungsge- setzes ist damit vorprogrammiert:
Schlußabstimmung im Bundestag am 12. Mai 1977 und - da der Bu n- desrat in wesentlichen Punkten an- derer Meinung als der Bundestag sein dürfte -Anrufung des Vermitt- lungsausschusses und damit Aus- handeln von Kompromissen, deren Ergebnisse heute noch nicht abzu- sehen sind.
ln der Schlußabstimmung am 28.
April im Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung (im fol- genden A+S-Ausschuß) lehnte die CDU/CSU-Opposition das "Kran-
kenversicherungs-Kostendämp- fungsgesetz (KVKG)" insgesamt ab, nicht zuletzt deshalb, weil der von ihr eingebrachte Antrag auf Bildung einer "Konzertierten Aktion" von den Koalitionsparteien zurückge- wiesen wurde. Dasselbe gilt für wei- tere Änderungsanträge bzw. Strei- chungsvorschläge der Opposition:
I> hinsichtlich der Bestimmungen
des Regierungsentwurfs, wonach das Kassenarztrecht auch für die Er- satzkassen und die Bewertungs- maßstäbe für ärztliche und zahnärzt- liche Leistungen einheitlich für RVO-Kassen und Ersatzkassen gel- ten sollen
I> hinsichtlich der Vergütung be-
legärztlicher Tätigkeit
I> hinsichtlich der generellen Betei-
ligung von Krankenhausärzten an der ambulanten Versorgung sowie
I> hinsichtlich der Neubewertung
medizinisch-technischer Leistung Die wichtigsten mit der SPD/FDP- Mehrheit gefaßten Beschlüsse des Ausschusses werden nachstehend in Abgrenzung zu den entsprechen- den Bestimmungen der Regierungs- vorlage wiedergegeben.
Stärkung der Position der Kassen ln Abweichung zum bisherigen Recht, das eine Dreistufigkeit von Verträgen auf Kassenebene, Lan- desmantelverträgen auf Landesebe- ne und Bundesmantelverträgen auf Bundesebene vorsieht, soll nach der Regierungsvorlage die kassenärzt- liche Versorgung nunmehr durch Gesamtverträge auf Landesebene und - auf den allgemeinen Inhalt bezogen - auf Bundesebene durch Bundesmantelverträge geregelt werden. Die Möglichkeit von Ge- samtverträgen auf Bundesebene mit Delegationsbefugnis soll hinsicht- lich solcher Krankenkassen beste- henbleiben, deren Bereich sich über den Bereich einer Kassenärztli- chen Vereinigung hinaus erstreckt.
(§ 368 g, Abs. 1, 2, 3)
ln Ergänzung der in § 368 f getrof- fenen Vergütungsregelung sieht
§ 368 g einen bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstab als für alle Kas- senarten verbindliches Leistungs- verzeichnis kassenärztlicher Lei- stungen vor.
Belegärzte: Die ärztliche Behand- lung bei Krankenhauspflege (statio- näre Behandlung in Krankenhäu-
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Bericht und Meinung NACHRICHTEN
sern) soll nur insoweit Gegenstand der Verträge über die kassenärzt- liche Versorgung sein, als sie durch Kassenärzte erfolgt und ihre Vergü- tung nicht durch das Krankenhaus aus dem Pflegesatz abgegolten wird; das gilt auch für die ärztlichen Maßnahmen bei Krankenhauspflege nach § 200 f (Satz 1 ). ln den Verträ- gen soll außerdem bestimmt wer- den, daß die Vergütung nicht außer Verhältnis zu dem Betrag steht, der bei Krankenhauspflege aus dem Pflegesatz für die ärztliche Behand- lung berechnet werden wÜrde (Satz 2).
Beschlüsse des A +S-Ausschusses Der Ausschuß für Arbeit und Sozial- ordnung beschloß gegenüber dem Regierungsentwurf Änderungen da- hingehend, daß
..,. Gesamtverträge für Krankenkas- sen, deren Bereich sich über den Bereich einer Kassenärztlichen Ver- einigung hinaus erstreckt, von den Kassenärztlichen (-zahnärztlichen) Bundesvereinigungen mit dem Bun- desverband oder Landesverband geschlossen werden, dessen Mit- glied die betreffende Krankenkasse ist; die Kassenärztlichen Bundesver- einigungen können den Abschluß den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die beteiligten Bun- desverbände und Landesverbände der Krankenkassen können den Ab- schluß einander übertragen. Diebe-
teiligten Krankenkassen sind vor Ab- schluß der Verträge anzuhören. (§
368 g. Abs. 2 RVO). Die Regelung für die Vertragsabschlüsse bei überbe- reichlichen Krankenkassen geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, der von der Opposition wörtlich, von der Koalition mit einer Ergänzung als Änderungsantrag übernommen worden ist. Die Mög- lichkeit, auch die Landesverbände als Vertragspartner verhandeln zu lassen, wird damit begründet, daß die überbereichliehen Betriebskran- kenkassen nicht Mitglied eines Bun- Jesverbandes sind. Die Delegations- möglichkeiten werden in diesem Zu- sammenhang als zweckmäßig be- zeichnet. Das Anhörungsrecht der Krankenkassen bei den Vertragsab- schlüssen ihrer Verbände war im Bundesratsvorschlag ebensowenig wie im Oppositionsantrag enthalten;
es war in den Antrag der SPD/FDP- Koalition zusätzlich übernommen worden unter Hinweis darauf, daß damit die Landesverbände kranken- spezifische Besonderheiten besser zur Geltung bringen können.
~ bei der Vergütung belegärztli- cher Tätigkeit auch die Besonder- heiten dieser Tätigkeit berücksich- tigt werden und die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der bei Kranken- hauspflege aus dem Pflegesatz für die ärztliche Behandlung berechnet werden würde.(§ 368 g, Abs. 6, Satz 2)
Gesamtvergütung,
jährliche Honorarempfehlung Laut Regierungsentwurf sollen die ärztlichen Leistungen von den Kran- kenkassen nach Maßgabe des Ge- samtvertrages durch Gesamtvergü- tung abgegolten werden. Die Höhe der Gesamtvergütung und die Art der Berechnung soll durch die Ver- tragspartner der Gesamtverbände vereinbart und als Festbetrag oder unter Berücksichtigung des Bewer- tungsmaßstabes nach Einzelleistun- gen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser
oder weiterer Berechnungsarten er- gibt. Dabei sollten auch Regelungen vorgesehen werden können, durch die nur solche Leistungsausweitun- gen berücksichtigt werden, die me- dizinisch vertretbar sind. (§ 368 f, Abs. 2). Bei der Anpassung der Gesamtvergütungen, die ebenfalls durch die Vertragsparteien des Ge- samtvertrages vereinbart werden, sollen die gesamtwirtschaftlichen Kriterien des jeweiligen Jahreswirt- schaftsberichts der Bundesregie- rung, der künftig als zusätzliche Orientierungsgröße das Volksein- kommen pro Kopf der Bevölkerung ausweisen soll, und die zu erwarten- de Entwicklung der Praxiskosten, die Arbeitszeit der Kassenärzte so- wie Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einen ge- setzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsausweitung beruhen, be- rücksichtigt werden.(§ 368 f, Abs. 3).
Unter Berücksichtigung dieser Ge- sichtspunkte sollen die Bundesver- bände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereini- gungen einmal jährlich gemeinsam eine einheitliche Empfehlung über die angemessene Veränderung der Gesamtvergütungen abgeben, die bei den regionalen Honorarverhand- lungen angemessen berücksichtigt werden soll. (§ 368 f, Abs. 4)
Beschlüsse des A + S-Ausschusses Zur jährlichen Empfehlungsverein- barung wurde mehrheitlich eine Er- gänzung dahingehend beschlossen,
~ daß bei den regionalen Honorar- verhandlungen (§ 368 f, Abs. 4, Satz 2) besonderen regionalen Verhält- nissen Rechnung getragen werden kann. Das bedeutet gemäß Begrün- dung der SPD/FDP-Koalition, daß die Vertragspartner der Gesamtver- träge die Möglichkeit haben, bei der Vereinbarung über die Veränderung der Gesamtvergütung von der Emp- fehlungsvereinbarung abzuweichen, wenn besondere regionale Verhält- nisse dies rechtfertigen. Dies könnte nach Ausschußmeinung z. B. bei ei- ner auffälligen Abweichung der Grundlohnsummenentwicklung der Fall sein.
1254 Heft 19 vom 12. Mai 1977 DEUTSCHES ARZTEBLATT
Arzneimittelhöchstbetrag;
"Einzelregreß"
Der Regierungsentwurf fordert für einen zu vereinbarenden Zeitraum einen Höchstbetrag der im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zu Lasten der beteiligten Krankenkas- sen zu verordnenden Arzneimittel im Gesamtvertrag zu bestimmen. (§
368 f, Abs. 6 Satz 1). Bei der Verein- barung hierüber sollen vor allem die Entwicklung der Preise der verord- neten Arzneimittel, der Zahl der be- handelten Personen sowie die Ent- wicklung der durchschnittlichen Grundlohnsumme der beteiligten Krankenkassen berücksichtigt wer- den (§ 368 f, Abs. 6, Satz 2). Die Regelungen zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der kassenärztli- chen Versorgung, insbesondere zur Überprüfung der ärztlichen Verord- nungsweise sollen dabei unberührt bleiben. Die Krankenkassen sollen verpflichtet werden, die hierfür er- forderlichen Unterlagen zur Verfü- gung zu stellen(§ 368 f, Abs. 6, Satz 7). Bei Überschreitung des verein- barten Arzneimittelhöchstbetrages um mehr als fünf Prozent sieht der Regierungsentwurf vor, daß die Ver- tragspartner über die Anrechnung des Überschreitungsbetrages auf die Gesamtvergütung verhandeln (§
368 f, Abs. 6, Satz 3 und 4) sollen.
Beschlüsse des A +S-Ausschusses Diese Lösung, d. h. die Bestimmun- gen über die Anrechnung des Arz- neimittelhöchstbetrages auf die Ge- samtvergütung wurde vom Bundss- tagsausschuß für Arbeit und Sozial- ordnung mehrheitlich als nicht zweckmäßig bezeichnet. ln einem Änderungsbeschluß wird gefordert,
~ daß für den Fall, daß die Summe der Aufwendungen der beteiligten Krankenkassen für die auf kassen- ärztliche Verordnung abgegebenen Arzneimittel im Vereinbarungszeit- raum den Höchstbetrag übersteigt, die Vertragsparteien die Ursachen der Überschreitung festzustellen ha- ben. Soweit die Überschreitung des Höchstbetrages nicht auf einen An- stieg der Arzneimittelverordnungen
infolge einer unvorhergesehenen und allgemeinen erheblichen Zu- nahme der Krankheitshäufigkeit zu- rückgeht, haben die Vertragspartei- en zu regeln, daß zusätzliche und gezielte Prüfungen der Verord- nungsweise der Ärzte durchgeführt werden; der Überschreitungsbetrag soll im Wege des "Einzelregresses"
ausgeglichen werden (§ 368 f, Abs.
6, Satz 3 und 4).
Nach dem Regierungsentwurf sollen bei der erstmaligen Vereinbarung von Arzneimittelhöchstbeträgen die Durchschnittsaufwendungen der beteiligten Krankenkassen für Arz- neimittel in den Jahren 1976 und 1977 zugrunde gelegt werden. ln ei- nem hierzu ebenfalls mehrheitlich beschlossenen Änderungsantrag wird nunmehr gefordert, daß ... Vereinbarungen nach § 368 f, Abs. 6 RVO erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 unter Zugrundele- gung des Durchschnitts der Aufwen- dungen der beteiligten Krankenkas- sen für Arzneimittel im Jahre 1977 zu treffen sind. Damit wird die Bezugs- grundlage nunmehr auf das Jahr 1977 beschränkt. Der Ausschuß geht hier davon aus, daß dadurch ein im Jahre 1977 zu erwartendergünstige- rer Vertauf der Entwicklung der Arz- neimittelausgaben stärker zur Gel- tung kommt (Art. 2, § 5, betr. § 368 f, Abs. 6).
Paritätische Besetzung der Prüfungsausschüsse
Mit dem Ziel einer "Verbesserung"
des Prüfwesens beschloß der Aus- schuß für Arbeit und Sozialordnung gegen die Stimmen der Opposition die Neuformulierung der Bestim- mungen über die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der kassenärztli- chen Versorgung durch die Kassen- ärztlichen Vereinigungen in den Prüfungs- und Beschwerdeaus- schüssen. Danach sollen den ... zur Überwachung der Wirtschaft- lichkeit der kassenärztlichen Versor- gung im einzelnen von den Kassen- ärztlichen Vereinigungen nach nä- herer Bestimmung der Satzungen
errichteten Prüfungs- und Be- schwerdeausschüssen Vertreter der Ärzte und Krankenkassen in gleicher Zahl angehören, "wobei den Vorsitz jährlich wechselnd ein Vertreter der Ärzte oder ein Vertreter der Kran- kenkassen führt, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt". Die Vertragsparteien des Ge- samtvertrages vereinbaren das Ver- fahren zur Überwachung und Prü- fung der Wirtschaftlichkeit sowie das Verfahren vor den Ausschüssen.
Gegen die Entscheidungen der Prü- fungsausschüsse können die betrof- fenen Ärzte, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Kassenärzt- lichen Vereinigungen den Be- schwerdeausschuß anrufen. Die An- rufung hat aufschiebende Wirkung.
Für das Verfahren finden§ 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichts- gesetzes Anwendung. Das Verfah- ren vor dem Beschwerdeausschuß gilt als Vorverfahren im Sinne des§
78 des Sozialgerichtsgesetzes (§ 368 n, Abs. 5).
Als Vbergangsregelung hierzu be- schloß der Ausschuß, daß
...,. § 368 n, Abs. 5 und 6 der Reichs- versicherungsordnung in der bis zum lokrafttreten des Gesetzes gel- tenden Fassung für bei lokrafttreten dieses Gesetzes anhängige Prü- fungs- und Beschwerdeverfahren bis zu deren Abschluß gilt (Art. 2, § 8 betr. § 368 n, Abs. 5).
Erhöhung der Rezeptblattgebühr Der Regierungsentwurf sieht eine Erhöhung der Rezeptblattgebühr (einschließlich Rentner) von 2,50 DM auf 3,50 DM vor(§ 182 a, Abs. 1 ). Sie beträgt im übrigen wie bisher 20 v.
H. Von der Zahlung der Arzneimittel- gebühr sind Versicherte befreit, die wegen länger dauernder Krankheit laufend Arzneimittel benötigen. Das Nähere bestimmt der Bundesaus- schuß der Ärzte und Krankenkassen durch Richtlinien(§ 182 a, Abs. 2).
Beschluß des A +$-Ausschusses Hier erfolgte ein einstimmiger Be- schluß des federführenden Aus- schusses dahingehend, daß
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Bericht und Meinung
... anstelle der pauschalen Beteili- gung je Verordnungsblatt eine Be- teiligung des Versicherten an den Kosten des einzelnen Arznei-, Ver- band- und Haimittels in Höhe von je 1 DM mit dem Ziel eingeführt wird, einen "Anreiz" zu schaffen, weniger Arzneimittel zu verschreiben. ln be- sonderen Härtefällen, vor allem wenn laufend Arznei-, Verband- und Heilmittel benötigt werden, sollen die Krankenkassen von der Zahlung freistellen können (§ 182 a).
Arzneimittelrichtlinien für Kassenärzte;
Preisvergleich
Gemäß Regierungsvorlage soll die Versorgung mit Arzneimitteln künf- tig durch Richtlinien der Bundes- ausschüsse der Ärzte und Kranken- kassen eingeschränkt werden. Die nach überwiegender Ansicht zum täglichen Gebrauch gehörenden und nach ihrer allgemeinen Anwen- dung medizinisch nicht notwendi- gen Arzneimittel (z. B. Kopfschmerz- tabletten, Beruhigungstabletten u.
ä.) sollen vom Versicherten selbst getragen werden. ln diese Regelung sollen auch Verband- und Heilmittel sowie Brillen einbezogen werden (§
182 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 368 p, Abs. 1, Satz 2). Darüber hinaus bestimmt der Regierungsent- wurf, daß in den Arzneimittelrichtli- nien für die Kassenärzte im Interesse einer wirtschaftlichen Arzneimittel- verordnung auch Regelungen über
einen Preisvergleich für Arzneimittel verbindlich werden sollen (§ 368 p, Abs. 1, Satz 1 ).
Beschlüsse des A +S-Ausschusses Hierzu beschloß der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung Änderun- gen, die inhaltlich zum Teil identisch mit entsprechenden Vorschlägen des Bundesrates sowie der CDU/
CSU-Bundestagsfraktion sind, zum Teil mehrheitlich, d. h. gegen die Stimmen der Opposition verab- schiedet wurden.
Hinsichtlich der Herausnahme von Bagatellarzneimitteln beinhaltet der Beschluß, daß
..,. die Rechtsansprüche des Versi- cherten durch Richtlinien der Bun- desausschüsse der Ärzte und Kran- kenkassen nicht unmittelbar einge- schränkt und in ihrem Inhalt näher bestimmt werden dürfen. Einschrän- kungen und nähere Inhaltsbestim- mungen sollen nur auf dem Weg der Satzung der dafür zuständigen Kör- perschaften gegenüber ihren Mit- gliedern getroffen werden können. Gesetzestechnisch formuliert ist dies in§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, der wie folgt gefaßt werden soll:
"Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen, soweit sie nicht durch Satzung entsprechend den Richtlinien der Bundesaus- schüsse der Ärzte und Krankenkas- sen nach§ 368 peingeschränkt ist."
Diese Änderung entspricht dem Vor- schlag des Bundesrates wie einem von der Opposition vorgelegten Än- derungsantrag.
Ein mehrheitlich beschlossener Er- gänzungsantrag zu § 368 p Abs. 1 Satz 2 (neu) bestimmt, daß
..,. Die Richtlinien über die Verord- nung von Arznei- und Heilmitteln, Arznei- und Heilmittel so zusam- menzustellen haben, daß dem Arzt der Preisvergleich und die Auswahl therapiegerechter Verordnungs- mengen ermöglicht wird. Der Ände- rungsantrag soll laut Begründung der Koalitionsfraktionen verdeutli- chen, daß in den Richtlinien der
Bundesausschüsse die Vorausset- zungen für Preisvergleiche durch den Kassenarzt geschaffen werden; hierbei soll auch das Erfordernis therapiegerechter Verordnungs- mengen einbezogen werden.
Eine vom Ausschuß beschlossene Übergangsregelung hierzu schreibt vor, daß
..,. die Richtlinien nach § 368 p. Abs.
1 Satz 2 der Reichsversicherungs- ordnung erstmalig binnen eines Jahres nach lokrafttreten dieses Ge- setzes zu beschließen sind. Das heißt, daß den Bundesausschüssen die Aufstellung von Listen für Preis- vergleiche und die Verordnung the- rapiegerechter Mengen innerhalb eines Jahres nach lokrafttreten des KVKG vorgeschrieben wird (Art. 2
§ Ba betr. § 368 p Abs. 1 Satz 2 - neu).
Einstimmig verabschiedet wurde ein Änderungsvorschlag § 368 p Abs. 1 Satz 2 Regierungsvorlage (nunmehr
§ 368 p Abs. 8 neu), wonach ..,. die Richtlinien der Bundesaus- schüsse für Ärzte und Krankenkas- sen die Herausnahme von Bagatell- arzneimitteln zu beschließen haben. Entsprechend dem Änderungsbe- schluß zu§ 182 Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich dies nicht nur auf Arzneimittel oder Arzeimittelgruppen, sondern auch auf Verband- und Heilmittel.
Darüber hinaus wird bestimmt, daß die Bundesausschüsse hierzu auch Sachverständige der medizinischen und pharmazeutischen Wissen- schaft und Praxis sowie der pharma- zeutischen Industrie und der Berufs- vertretungen der Apotheker anzuhö- ren haben. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesmini- sters für Arbeit und Sozialordnung.
Absatz 2 Sätze 1 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend (§ 368 p Abs . 8 neu).
Prüfung des Behandlungserfolges Die Krankenkasse kann laut Regie- rungsentwurf in geeigneten Fällen im Zusammenwirken mit den Kas- senärztlichen Vereinigungen, den
1256 Heft 19 vom 12. Mai 1977 DEUTSCHES ARZTEBLATT
Krankenhäusern und den Vertrau- ensärzten die Krankheitsfälle vor al- lem im Hinblick auf die enststande- nen Kosten überprüfen und den Ver- sicherten über die in Anspruch ge- nommenen Leistungen und ihre Ko- sten unterrichten (§ 223).
Beschluß des A + S-Ausschusses Ein hierzu mehrheitlich beschlosse- ner Änderungsantrag soll laut Be- gründung sicherstellen, daß die Krankheitsfälle vor allem im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Leistungen überprüft werden kön- nen. Danach soll
..,. die Krankenkasse in geeigneten Fällen im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenhausträgern für den je- weiligen Bereich sowie den Vertrau- ensärzten die Krankheitsfälle vor al- lem im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Leistungen überprü- fen und den Versicherten sowie sei- nen Arzt über die in Anspruch ge- nommenen Leistungen und ihre Ko- sten unterrichten können. Im übri- gen wurde auf mündlichen Antrag hin beschlossen, daß in den Aus- schußbericht die Feststellung über- nommen wird, daß dadurch die freie Arztwahl nicht beeinträchtigt wird.
Kassenzulassung, Kündigungsfrist Nach mehrheitlichem Beschluß des Ausschusses sollen die Zulassungs- ordnungen für Kassenärzte und Zahnärzte Vorschriften enthalten über
..,. die Voraussetzungen für die Be- teiligung von Krankenhausärzten hinsichtlich des Nachweises der fachärztlichen Tätigkeit bei Ärzten und der Anerkennung einer ver- gleichbaren Tätigkeit bei Zahnärz- , ten, den Umfang und die Dauer der
Beteiligung sowie das Erfordernis, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beteiligung in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen.
(§ 368 c Abs. 2 Nr. 11). Diese Vor- schrift wurde laut Begründung des Ausschusses gegenüber der Regie-
rungsfassung geändert, um Rechts- unsicherheiten bei der Beteiligung von Krankenhausfachärzten an der kassenärztlichen Versorgung (ent- sprechend den Bestimmungen in
§ 368 a Abs. 8) zu vermeiden, u. a.
unter Hinweis darauf, daß es bei Zahnärzten ein vergleichbares Fach- arztwesen nicht gebe.
~ die Voraussetzungen, unter denen Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen in besonderen Fällen sowie Krankenhäuser zur Erbrin- gung besonderer medizinischer Un- tersuchungs- und Behandlungsme- thoden, die überwiegend mit Mitteln des Krankenhauses durchgeführt werden, durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung er- mächtigt werden können. (§ 368 c Abs. 2 Nr. 12 neu). Durch diese Er- weiterung der Verordnungsermäch- tigungfür die Zulassungsordnungen soll lt. Begründung der Koalitions- fraktionen die Möglichkeit, Kranken- häuser im Wege der Ermächtigung an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen zu lassen, für die ge- nannten Fälle verdeutlicht werden.
~ Die Bestimmung von zur Sicher- stellung der kassenärztlichen Ver- sorgung notwendigen angemesse- nen Fristen für die Beendigung der kassenärztlichen Tätigkeit bei Ver- zicht. (§ 368 c Abs. 2 Nr. 15 neu).
Dieser Änderungsantrag ist ein Kor- respondenzvorschlag zu einem ebenfalls mehrheitlichen Beschluß zu§ 368 a Abs. 7, der bestimmt, daß die Zulassung u. a. mit dem Wirk- samwerden eines Verzichts endet.
Damit soll der Verzicht auf die Zulas- sung als Kassenarzt an eine Frist gebunden werden.
Vorstationäre Diagnostik, nachstationäre Behandlung Gemäß Regierungsvorlage schlie- ßen die Landesverbände mit Wir- kung für ihre Mitgliedskassen mit den Krankenhäusern Verträge über die Krankenhauspflege, unbescha- det der für die Pflegesätze geltenden Regelungen des Gesetzes zur wirt- schaftlichen Sicherung der Kran-
kenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze.
Die Verträge können auch Regelun- gen über zeitlich begrenzte vorsta- tionäre Diagnostik und nachstatio- näre Behandlung im Krankenhaus vorsehen, die bei Krankenhauspfle- ge (§§ 184, 184 a) erforderlich sind (§ 372).
Beschluß des A +S-Ausschusses Der Ausschuß fordert mehrheitlich, die Verträge über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhauspfle- ge unter Beteiligung der örtlichen Krankenkassen abzuschließen; der Inhalt der Verträge soll darüber hin- aus näher umschrieben werden.
§ 372 soll daher wie folgt formuliert werden:
~ Die Landesverbände der Kran- kenkassen im Benehmen mit den Krankenkassen schließen mit den Krankenhausträgern Verträge über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhauspflege in den Vertrags- krankenhäusern, insbesondere über Aufnahme und Entlassung, Mitwir- kung der Vertrauensärzte, Mitteilun- gen, Berichte und Bescheinigungen, Beurlaubungen, Rechnungslegung und Zahlungstermine.
~ Die Verträge können auch allge- meine Regelungen über zeitlich be- grenzte vorstationäre Diagnostik
und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus vorsehen, die bei Krankenhauspflege (§§ 184, 184 a) erforderlich sind. Die Verträge wir- ken für und gegen alle Krankenkas- sen. Die Krankenhausträger können sich durch ihre Landesverbände ver- treten lassen. § 371 Abs. 3 gilt ent- sprechend.
"Verzahnung" der Bedarfsplanung mit der Krankenhausplanung
Mit dem Ziel einer besseren "Ver- zahnung" der Bedarfsplanung für die kassenärztliche Versorgung und
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der Krankenhausbedarfsplanung beschloß der Ausschuß einstimmig, daß
~ in § 368 Abs. 4 Satz 2 nach dem Wort "Landesplanung" die Worte
"sowie der Krankenhausbedarfspla-
nung" eingefügt werden.
Einbeziehung der Kommunen und der Privatversicherung Entgegen entsprechenden Bestim- mungen in der Regierungsvorlage sollen auf mehrheitlichen Aus- schußbeschluß die kommunalen Spitzenverbände und die Landes- ausschüsse des Verbandes der pri- vaten Krankenversicherung den Spitzenverbänden der Krankenkas- sen und der Krankenhausgesell- schaft bei der Planung gleichgestellt werden (Art. 1 § 4 Nr. 2 betr. § 6 KHG).
Investitionsanteil der Krankenhäuser
~ Zunächst dem Ausschuß zur Be- ratung vorgelegte SPD/FDP-Anträ- ge hinsichtlich der Beteiligung der Krankenhäuser an den Investitions- kosten, wonach der Eigenanteil von 10 auf 5 Prozent gesenkt werden sollte, wurden während der Aus- schußberatungen von den Initiato- ren wieder zurückgezogen, so daß hier entsprechend den Bestimmun- gen des Regierungsentwurfs be-
schlossen wurde. M/DÄ