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14. Wahlperiode 22. 11. 2010

Kleine Anfrage

des Abg. Walter Krögner SPD und

Antwort

des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren

Notfallpraxen im Land Baden-Württemberg

K l e i n e A n f r a g e

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Notfalldienstbereiche für den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst gibt es in Baden-Württemberg?

2. Wie viele Einwohner und Ärzte sind ihnen jeweils zuzuordnen?

3. Sind die jeweils abgedeckten Versorgungsgebiete in den letzten Jahren ver- größert worden und wenn ja in welchem Ausmaß und mit welchen Aus - wirkungen auf die teilnehmenden Ärzte?

4. In welchen Notfalldienstbereichen wird der allgemeine ärztliche Notdienst in einer Notfallpraxis organisiert?

5. Wie gestaltet sich die Arbeit dieser Notfallpraxen und wie werden sie fi- nanziert?

6. Stehen für die derzeit existierenden Notfallpraxen eigens dafür vorgesehene Praxisräumlichkeiten zur Verfügung?

7. Betrachtet sie die Einrichtung von Notfallpraxen oder anderen neuen Sys- temen zur Organisation von Notfalldiensten als geeignete Möglichkeit, die ärztliche Versorgung attraktiver zu gestalten und dadurch insbesondere in ländlichen Regionen auch in Zukunft sicherzustellen?

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8. Ist sie bereit, die flächendeckende Einrichtung von Notfallpraxen oder an- deren neuen Systemen zur Organisation von Notfalldiensten finanziell oder anders zu fördern (und wenn ja, mit Angabe in welcher Art)?

22. 11. 2010 Krögner SPD

B e g r ü n d u n g

Die ärztliche Versorgung insbesondere im ländlichen Raum ist in absehbarer Zeit gefährdet. Zwar ist der Versorgungsgrad zur Zeit noch ausreichend. Bei Betrachtung der Altersverteilung der derzeit aktiven niedergelassenen Ärztin- nen und Ärzte allerdings zeigt sich, dass innerhalb der nächsten fünf bis zehn Jahre eine große Zahl von Ärztinnen und Ärzten in den Ruhestand treten wird. Die Nachfolge gestaltet sich in vielen Fällen schon heute als außeror- dentlich schwierig. Ein Grund dafür ist die große zeitliche Belastung über die übliche Dienstzeit hinaus. Ohne die Kooperation der niedergelassenen Ärzte in einer Region sind häufige Nacht- und Wochenenddienste die Regel. Systeme der Notfallversorgung führen zur Entlastung der niedergelassenen Ärzte.

A n t w o r t

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 Nr. 3–0141.5/14/7205 beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt:

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Notfalldienstbereiche für den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst gibt es in Baden-Württemberg?

Für den mit dem Ziel der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in dringenden Fällen zu organisierenden allgemeinen ärztlichen Notfalldienst bildet die nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V) zuständige Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Notfalldienst- bereiche. Dazu werden auf der Basis von gewachsenen Versorgungsstruktu- ren im Benehmen mit den Kreisärzteschaften auf örtlicher Ebene mehrere Arztsitze zu Notfalldienstbereichen unter der Prämisse zusammengelegt, dass die Funktionsfähigkeit des Notfalldienstes gewährleistet ist bzw. bleibt. Bei der räumlichen Ausdehnung der Notfalldienstbereiche ist zu berücksichtigen, dass eine möglichst gleichmäßige Belastung der zur Teilnahme am Notfall- dienst verpflichteten Ärzte erreicht und dabei eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Ärzten grundsätzlich nicht unterschritten wird. Unbeschadet davon können darüber hinaus gebietsärztliche Notfalldienste überregional einge- richtet werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des allgemeinen Notfalldienstes möglich ist.

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Derzeit wird der allgemeine ärztliche Notfalldienst in Baden-Württemberg flächendeckend in 363 Notfalldienstbereichen sichergestellt, die sich auf die einzelnen Regierungsbezirke wie folgt verteilen:

Regierungsbezirk Freiburg (Südbaden): 112 Notfalldienstbereiche Regierungsbezirk Karlsruhe (Nordbaden): 48 Notfalldienstbereiche Regierungsbezirk Tübingen (Südwürttemberg): 71 Notfalldienstbereiche Regierungsbezirk Stuttgart (Nord-Württemberg): 132 Notfalldienstbereiche 2. Wie viele Einwohner und Ärzte sind ihnen jeweils zuzuordnen?

Weder der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg noch dem Mi- nisterium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Würt- temberg liegen statistische Daten vor, wie viele Einwohner in den jeweiligen Notfalldienstbereichen versorgt werden.

In der nachstehenden Tabelle sind sämtliche 363 Notfalldienstbereiche für den allgemeinen Notfalldienst in Baden-Württemberg zahlenmäßig aufge- schlüsselt, wobei die Datenstruktur sowohl nach Notfallpraxen (NFP) als auch nach der – gestaffelt abgebildeten – Teilnehmerzahl differenziert:

Bei den vorstehenden Angaben wurden auch die nur privatärztlich tätigen Ärzte nach Maßgabe der Notfalldienstordnungen der Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg berücksichtigt.

3. Sind die jeweils abgedeckten Versorgungsgebiete in den letzten Jahren ver- größert worden und wenn ja in welchem Ausmaß und mit welchen Auswir- kungen auf die teilnehmenden Ärzte?

In den letzten Jahren wurden insbesondere im ländlichen Raum die Notfall- dienststrukturen den sich verändernden Versorgungsverhältnissen angepasst.

Dies geschah und geschieht auf unterschiedlichen Wegen, die jedoch alle auf das gleiche Ziel ausgerichtet sind: Verringerung der Arbeitsbelastung durch Reduzierung der Dienstfrequenz sowie Optimierung der Rahmenbedingun- gen für die Niederlassung und damit auch Verbesserung der Chancen für die Wiederbesetzung von Landarztpraxen. So wurde bereits häufig von der Zu- sammenlegung mehrerer Notfalldienstbereiche zu einem größeren Dienstbe- zirk Gebrauch gemacht, nicht nur aus Gründen der Organisationseffizienz, sondern auch um Praxisschließungen ohne Nachfolgeregelungen im organi- sierten Notfalldienst besser kompensieren zu können. Je nach örtlichen Ge- gebenheiten waren auch andere Maßnahmen das Mittel der Wahl. So wurden z. B. Notfalldienstbereiche auch nur temporär (an Wochenenden und Feier - tagen) zusammengelegt oder eine Vergrößerung der Dienstbezirke vor allem in Versorgungsregionen mit bereits etablierten Notfallpraxen initiiert.

Im Ergebnis entfalten alle diese Maßnahmen bei gleicher Zielsetzung die ge- wollte Wirkung, nämlich eine gleichmäßige und zumutbare Dienstbelastung durch Reduzierung der Einsätze im organisierten Notfalldienst. Dies flankiert nicht zuletzt auch die Bemühungen um eine bessere Vereinbarkeit von Fami- lie und Beruf.

Regierungsbezirk Notfalldienst- bereiche insgesamt

davon Bereiche mit NFP

Bereiche mit bis zu 10 Ärzten

Bereiche mit 11–25 Ärzten

Bereiche mit 26–50 Ärzten

Bereiche mit 51–100 Ärzten

Bereiche mit über 100 Ärzten

Nordbaden 48 23 5 16 7 11 9

Nord- Württemberg

132 22 38 51 22 14 7

Südbaden 112 9 45 29 22 11 5

Südwürttemberg 71 2 20 26 13 6 6

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4. In welchen Notfalldienstbereichen wird der allgemeine ärztliche Notdienst in einer Notfallpraxis organisiert?

Die für den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst eingerichteten Notfall- praxen verteilen sich im Land Baden-Württemberg wie folgt:

Nordbaden

Adelsheim Mosbach

Baden-Baden Mühlacker

Bretten Neckargemünd

Bruchsal Pforzheim

Buchen Rastatt

Calw Schwetzingen

Eberbach Sinsheim

Ettlingen Stutensee-Blankenloch Heidelberg Waghäusel-Kirrlach

Horb Weinheim

Karlsruhe Wiesloch

Mannheim Nord-Württemberg

Backnang Leonberg

Bietigheim-Bissingen Löwenstein

Crailsheim Ludwigsburg

Ditzingen Neckarsulm

Ellwangen Nürtingen

Eppingen Öhringen

Esslingen Ostfildern-Ruit Filderstadt-Bonlanden Sersheim

Heidenheim Sindelfingen

Heilbronn Stuttgart

Kirchheim Talheim

Südbaden Bad Säckingen Freiburg Konstanz Lörrach Müllheim Offenburg Schopfheim Schramberg Titisee-Neustadt Südwürttemberg Bad Saulgau Wangen

5. Wie gestaltet sich die Arbeit dieser Notfallpraxen und wie werden sie fi- nanziert?

Die von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zu genehmi- genden Notfallpraxen sind in der Regel mit einem – teilweise auch mehrfach besetzten – Sitzdienst und Fahrdienst ausgestattet. Bezüglich der zu gewähr- leistenden Besetzung (Präsenz) kann es – je nach regionalen Besonderheiten –

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abweichende Regelungen geben. Die durch Notfallpraxen entstehenden Kos - ten werden grundsätzlich von den im betreffenden Notfalldienstbereich zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten Ärzten durch Umlagefinanzierung getragen.

6. Stehen für die derzeit existierenden Notfallpraxen eigens dafür vorgesehene Praxisräumlichkeiten zur Verfügung?

Die Mehrzahl der Notfallpraxen (Tendenz steigend) ist an Krankenhäusern bzw. in deren Räumlichkeiten angesiedelt. Hier gilt in der Regel folgende Konvention: Die vom Krankenhaus tagsüber genutzten Räumlichkeiten wer- den zu den Notfalldienstzeiten (nachts, Wochenende/Feiertage) als Notfall- praxis genutzt, überwiegend direkt der Notaufnahme des Krankenhauses vor- geschaltet (Filterfunktion).

7. Betrachtet sie die Einrichtung von Notfallpraxen oder anderen neuen Sys- temen zur Organisation von Notfalldiensten als geeignete Möglichkeit, die ärztliche Versorgung attraktiver zu gestalten und dadurch insbesondere in ländlichen Regionen auch in Zukunft sicherzustellen?

Die Landesregierung sieht in der Einrichtung von Notfallpraxen einen trag - fähigen Lösungsansatz zur Sicherung der notdienstlichen Versorgung in Sprechstunden freien Zeiten (Notdienst), insbesondere auch im ländlichen Raum.

Dabei ist das Thema der notdienstlichen Versorgung der Bevölkerung in Sprechstunden freien Zeiten naturgemäß eng mit den Fragen der haus- und fachärztlichen Versorgung verzahnt.

Die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung der Bevölkerung auch mit ärztlichen Leistungen in Sprechstunden freien Zeiten (Notdienst) obliegt zwar primär der verantwortlichen Selbstverwaltung, d. h. den gesetz- lichen Krankenkassen und insbesondere gemäß § 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung.

Aus Gründen der verfassungsrechtlich im Sozialstaatsprinzip verankerten Verpflichtung des Staates zur Daseinsvorsorge trägt das Land darüber hinaus jedoch die politische Verantwortung für die grundsätzliche Funktionsfähig- keit der sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgung in Baden-Württem- berg.

Baden-Württemberg weist zwar derzeit insgesamt betrachtet einen hohen Versorgungsgrad der Bevölkerung mit ambulanten ärztlichen Leistungen auf:

In keinem der Planungsgebiete ist haus- oder fachärztlich eine Unterversor- gung festzustellen.

In Einzelfällen kommt es aber – lokal begrenzt insbesondere im ländlichen Raum – zu gewissen Versorgungsengpässen. Vereinzelt bestehen Schwierig- keiten, Nachfolger für eine Arztpraxis zu finden.

Als Gründe für die geschilderte Entwicklung werden insbesondere genannt:

• eine bundesgesetzlich vorgegebene, zu großräumige und unflexible Be- darfsplanung,

• die zum Teil unbefriedigende Vergütung insbesondere hausärztlicher Tä- tigkeit,

• die Altersstruktur der Ärzte,

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• zu geringe Studienkapazitäten im Bereich der Humanmedizin,

• mangelndes Interesse am Fach Allgemeinmedizin,

• Defizite in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin,

• mangelnde Anpassung der örtlichen Versorgungsstrukturen an die voran- schreitende Feminisierung der Medizin (Vereinbarkeit von Familie und Beruf),

• die Arbeitsbelastung von Allgemeinmedizinern, insbesondere im länd- lichen Raum sowie

• die mangelnde Nutzung sektorenübergreifender Versorgungsressourcen.

Um einem langfristig drohenden Ärztemangel vorzubeugen, hat die Landes- regierung am 9. November 2010 das Aktionsprogramm „Landärzte“ be- schlossen (Download im Internet unter www.sozialministerium-bw.de/fm7/

1442/Aktionsprogramm_Land%E4rzte.pdf), das vielschichtige Handlungsop- tionen des Landes bündelt. Es zeigt die Schwachstellen des derzeitigen Sys- tems auf und bietet bundes- sowie landespolitische und strukturelle Lösungs- ansätze für die sich abzeichnenden Probleme.

Wichtiger Bestandteil des Aktionsprogrammes ist dabei auch der Einsatz finan- zieller Ressourcen des Landes zur nachhaltigen Sicherung der ambulanten Versorgung im Rahmen eines Förderprogrammes von insgesamt rund 7 Mio.

Euro. Ein Schwerpunkt dieses Förderprogrammes liegt auf der ärztlichen Versorgung im ländlichen Raum. Dazu gehört auch Notdienstversorung in Sprechstunden freien Zeiten gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

8. Ist sie bereit, die flächendeckende Einrichtung von Notfallpraxen oder an- deren neuen Systemen zur Organisation von Notfalldiensten finanziell oder anders zu fördern (und wenn ja, mit Angabe in welcher Art)?

Die Landesregierung sieht die Einrichtung von Notfallpraxen und anderer neuer Systeme zur Organisation als sinnvollen Lösungsansatz zur Versorgung der Bevölkerung an. Da die Strukturen im Land jedoch – auch im ländlichen Raum – sehr unterschiedlich sind und starke kommunale Bezüge aufweisen, können lokal passgenaue Lösungsansätze sinnvoll nur durch die Beteiligten vor Ort entwickelt werden.

Die Landesregierung hat sich deshalb mit ihrem Aktionsprogramm „Landärzte“

(s. o. unter Frage 7) entschlossen, innovative, vor Ort entwickelte Projekte ärztlicher und notdienstlicher Versorgung in ländlichen Gebieten finanziell zu unterstützen, die in wettbewerbsneutraler Weise dazu beitragen, die ärztliche Versorgung im Land sicherzustellen. In Umsetzung des Aktionsprogrammes ist geplant, im 1. Quartal 2011 die Leitlinien für entsprechende Projekte aus- zuschreiben und damit auf die Möglichkeit dieser Förderung öffentlich hin- zuweisen.

Eine Förderung von Notfallpraxen aus dem Entwicklungsprogramm Länd- licher Raum (ELR) kommt im Einzelfall in Betracht, wenn die Einrichtung nicht andernorts zu einer Verschlechterung der Versorgung führt.

Wie bei anderen medizinischen Einrichtungen muss es sich dabei um eine Einrichtung in einem ländlich geprägten Ort oder einem Ort im ländlichen Raum nach dem Landesentwicklungsplan 2002 handeln. Gefördert würden die Ärzte als Einzel- oder Gemeinschaftsinvestor, wenn die Leistungen der Notfallpraxis über eine gesetzliche Krankenkasse abzurechnen sind, das heißt der Arzt oder die Ärztegemeinschaft über eine Kassenzulassung verfügt.

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Darüber hinaus ist anzumerken, dass die für die Sicherstellung der ambulan- ten ärztlichen und notdienstlichen Versorgung nach § 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB V zuständige Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg in § 8 Absatz 7 ihrer Notfalldienstordnung ausdrücklich die Möglichkeit personel- ler und finanzieller Hilfen – insbesondere in strukturschwachen Gebieten – vorsieht.

Dr. Stolz

Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren

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