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Archiv "Zentrale Ethikkommission: Hirntod-Konzept" (20.06.1997)

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A-1677

Seite eins

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 25, 20. Juni 1997 (1) it 342 : 318 Stimmen der

Kanzlermehrheit hat der Bundestag die beiden notgedrungen zustimmungsfrei gehaltenen „Gesetze zur Neuord- nung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der Ge- setzlichen Krankenversicherung (1. und 2. GKV-Neuordnungsge- setz)“ verabschiedet. Sie können nun zum 1. Juli beziehungsweise, was die krankenhauspolitischen Vorschriften betrifft, rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt werden.

Die Koalition erhebt den An- spruch, mit der dritten Stufe zur Strukturreform der Selbstverwal- tung mehr Verantwortung zu über- tragen, ohne allerdings sich zu ver- sichern, ob die einseitig kosten- dämpfungspolitisch wirkenden Vorschriften von der Selbstverwal- tung und von den Versicherten tatsächlich mit Leben zu erfüllen sind. Oftmals fehlen die dazu er- forderlichen Kompetenzen. Der Handlungszwang und die Eile der Reformgesetzgebung sollen dazu beitragen, die Gesetzliche Kran- kenversicherung „wetterfest bis ins nächste Jahrtausend“ (Seeho-

fer) zu machen. Zugleich sollen die tragenden Prinzipien der solida- risch und paritätisch zu finanzie- renden Krankenversicherung – das Subsidiaritätsprinzip, das Soli- daritätsprinzip und das Prinzip der Eigenverantwortung – wieder in ein stimmiges Verhältnis gebracht werden. In jedem Fall will Seeho- fer mit diesem Schritt eine vierte Reformstufe überflüssig machen.

Die Bundestagswahl wirft denn auch bereits ihre Schatten voraus.

Gewiß kann nicht von einer

„Reform an Haupt und Gliedern“

gesprochen werden, wenn auch ei- ne Stafette von fünf ineinander- greifenden Teilreformen die dritte Stufe ergeben soll (Krankenhaus- Stabilisierungsgesetz 1995; Wachs- tums- und Beschäftigungsförde- rungsgesetz; Beitragsentlastungs- gesetz; 1. und 2. GKV-Neuord- nungsgesetz). Unbestreitbar er- fordert die Stabilisierung der Finanzen der GKV ein kompro-

mißbereites Kooperieren von Bun- destag und Bundesrat und deren fi- nanziellen Einstandspflichten nach der von der Verfassung vorgegebe- nen Kompetenzverteilung. Dazu hätte die Opposition mitspielen müssen, was sie verweigerte. Die Koalition mußte sich folglich auf das Machbare beschränken.

Die Reformstufe, die aus der Sicht der Koalition nicht zur Stol- perschwelle werden darf, stand unter dem Zwang, mehr Mittel in das System zur Finanzierung des medizinischen Fortschritts, der

„Demographiekomponente“ und des kaum beschnittenen Lei- stungskatalogs zu bringen. Die an- dere Alternative, den Leistungs- katalog zu splitten, Versicherungs- fremdes und Obsoletes auszu- grenzen oder drastische Ein- schnitte in das Leistungsrecht vor- zunehmen, war auch im Koaliti- onsalleingang politisch nicht durchsetzbar. Dr. Harald Clade

eben dem interfraktionel- len Entwurf eines Trans- plantationsgesetzes, der für eine erweiterte Zustimmungs- lösung eintritt, wurden auch meh- rere Gesetzentwürfe vorgelegt, die sich gegen das Hirntod-Konzept und für eine enge Zustimmungslö- sung aussprechen. In diesen Ent- würfen gelten Hirntote als Ster- bende. Der Hirntod wird jedoch trotzdem als Explantationskriteri- um anerkannt.

Gegen diese enge Zustim- mungslösung hatten die Präsiden- ten von sechs medizinischen Fach- gesellschaften sowie der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. med.

Karsten Vilmar, in einer gemein- samen Erklärung bereits schwe- re Bedenken geäußert (Heft 10/

1997). Die Zentrale Ethikkommis- sion bei der Bundesärztekammer bekräftigte jetzt noch einmal nach- drücklich die Argumente, die für

das Hirntod-Konzept sprechen:

„Die Entnahme eines lebensnot- wendigen Organs ist aus ärztlicher Sicht nur dann erlaubt, wenn bei dem möglichen Spender – unbe- schadet der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – der Tod festge- stellt wird. Die Spende eines le- bensnotwendigen Organs durch eine lebende, mithin auch durch eine sterbende Person verlangt vom Arzt eine Tötung zugunsten Dritter und ist mit dem ärztlichen Ethos nicht zu vereinbaren.“

Es widerspreche der Ethik ärztlichen Handelns, den Hirntod nicht als Todeskriterium zu akzep- tieren und dennoch Organentnah- men nach diesem Zeitpunkt vorzu-

nehmen. Die Konsequenz der Ab- lehnung des Hirntodkonzepts sei der Verzicht auf für Transplanta- tionen lebensnotwendige Organe, heißt es in der Erklärung.

In Frage kommt für die Zen- trale Ethikkommission demnach nur eine Regelung aufgrund einer erweiterten Zustimmungslösung, wie sie der von Bundesgesund- heitsminister Horst Seehofer und zahlreichen weiteren Abgeordne- ten von Koalition und SPD einge- brachte Entwurf vorsieht.

Die zweite und dritte Lesung im Bundestag soll am 26. Juni stattfinden, der Bundesrat wird sich am 4. Juli mit dem Transplan- tationsgesetz befassen. DÄ

N

M „Gesundheitsreform“

Das Machbare

Zentrale Ethikkommission

Hirntod-Konzept

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