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Archiv "Statut der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)" (23.07.2012)

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(1)

Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 29–30

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23. Juli 2012 A 1509

§ 1

Zentrale Ethikkommission

(1) Bei der Bundesärztekammer wird eine unabhängige und multidisziplinär zusammengesetzte

„Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebie- ten (Zentrale Ethikkommission)“

errichtet.

(2) Die Kommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entschei- dungsfindung unabhängig. Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere für die Unantast- barkeit der Menschenwürde und den Lebensschutz ausge- prägt ist, ebenso zu beachten wie die für die ärztliche Tätig- keit und für die biomedizinische Forschung maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Deklara- tionen des Weltärztebundes niedergelegt sind.

§ 2

Aufgabe der Zentralen Ethikkommission Aufgabe der Zentralen Ethikkommission ist es insbesondere, – Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch

den Fortschritt und die technologische Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern;

– in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen;

– auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer medizinischen Fakultät bei Wahrung der Unab- hängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Be- deutung zur Verfügung zu stehen.

Die Zentrale Ethikkommission kann ihre Stellungnahmen auch in Form von Empfehlungen oder Richtlinien abgeben.

§ 3

Zusammensetzung der Zentralen Ethikkommission (1) Die Kommission hat bis zu 16 Mitglieder.

(2) Die Mitglieder der Kommission sollen verschiedene wissen- schaftliche Disziplinen repräsentieren. Die Mitglieder sollen über wissenschaftliche Fachkompetenz und über Erfahrungen verfügen, die sie mit ethischen Fragestellungen vertraut machen.

(3) Um eine multidisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, sol- len zwölf der Mitglieder für die folgenden medizinischen und weiteren wissenschaftlichen Fachrichtungen vertreten sein:

fünf Vertreter der Medizin, zwei Vertreter der Philosophie oder Theologie, zwei Vertreter der Naturwissenschaften, ein Vertreter der Sozialwissenschaften, zwei Vertreter der Rechtswissenschaften.

(4) Der Präsident der Bundesärztekammer ist vom Vorsitzenden der Zentralen Ethikkommission zu deren Beratungen zu laden.

§ 4

Berufungsverfahren der Zentralen Ethikkommission (1) Die Mitglieder werden vom Vorstand der Bundesärztekam-

mer unter Berücksichtigung von Vorschlägen von Institutio- nen nach den Absätzen 4 und 5 berufen.

(2) Die Dauer der Amtsperiode der Mitglieder beträgt drei Jahre.

Wiederberufung ist möglich.

(3) Vor der Berufung der Mitglieder fordert der Vorstand der Bundesärztekammer die in den Absätzen 4 und 5 genannten Gesellschaften und Einrichtungen auf, Vorschläge zu ma- chen. Dabei werden diese Gesellschaften und Einrichtun- gen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschläge nicht unter dem Gesichtspunkt unterbreitet werden sollen, Repräsentanten der genannten Institutionen zu benennen, sondern dem Vorstand der Bundesärztekammer die Mög- lichkeit einer breiten Auswahl von geeigneten Persönlich- keiten aufgrund des Erfahrungsschatzes der Institutionen zu verschaffen, welche diese aufgrund ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung und der Kenntnis der Zusammen- hänge zwischen Forschung und dabei auftretenden ethi- schen Fragen haben. Die Vorschläge sollen dem Aufgaben- bereich der Zentralen Ethikkommission auf dem Felde der Medizin und ihren Grenzgebieten Rechnung tragen.

(4) Zu Vorschlägen werden unter anderem aufgefordert:

– die Deutsche Forschungsgemeinschaft – die Max-Planck-Gesellschaft

– der Wissenschaftsrat

– der Medizinische Fakultätentag

– die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizini- schen Fachgesellschaften

– der Arbeitskreis der Medizinischen Ethikkommissionen – die Akademie für Ethik in der Medizin

– die Zentrale Kommission für biologische Sicherheit (5) Weiterhin werden zu Vorschlägen aufgefordert:

– die Deutsche Bischofskonferenz – die Evangelische Kirche Deutschlands – der Zentralrat der Juden in Deutschland – der Koordinationsrat der Muslime

(6) Die Mitglieder der Kommission werden durch den Präsiden- ten der Bundesärztekammer persönlich berufen. Eine Vertre- tung im Amt ist nicht zulässig.

(7) Legt ein Mitglied der Kommission sein Amt im Laufe der Amtsperiode nieder, so kann eine Neuberufung für den Rest der Amtsperiode durch den Vorstand der Bundesärztekam- mer erfolgen.

§ 5

Vorstand der Zentralen Ethikkommission

(1) Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission wählen aus ih- rer Mitte für die Dauer der Amtsperiode den Vorstand der Zen- B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Statut der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten

(Zentrale Ethikkommission)

(in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 20. April 2012 verabschiedeten Fassung)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 1510 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 29–30

|

23. Juli 2012 tralen Ethikkommission. Der Vorstand der Zentralen Ethik-

kommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertreten- den Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Wahlen finden in einer Sitzung gemäß § 7 Abs. 1 statt.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Zentralen Ethik- kommission vor. Er kann hierzu Arbeitsgruppen bilden, der auch Sachverständige angehören dürfen, die nicht Mitglieder der Zentralen Ethikkommission sind.

(4) Bestehen bei der Bundesärztekammer besondere Fachgre- mien, welche für Fragen zuständig sind, die auch in den Auf- gabenbereich der Zentralen Ethikkommission fallen, so soll der Vorstand der Zentralen Ethikkommission diese Gremien bei der Vorbereitung der zu prüfenden Fragen konsultieren.

§ 6

Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, zu denen der Vorsitzende einlädt.

(2) An den Sitzungen des Vorstandes der Ethikkommission kann der Präsident der Bundesärztekammer oder ein von ihm be- auftragtes Mitglied des Vorstandes der Bundesärztekammer mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 7

Sitzungen der Zentralen Ethikkommission

(1) Der Vorsitzende der Zentralen Ethikkommission beruft die Kommission zu Sitzungen ein.

(2) Die Zentrale Ethikkommission fasst ihre Beschlüsse in Sit- zungen oder im schriftlichen Verfahren. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf ihrer Mitglieder an- wesend sind oder sich im schriftlichen Verfahren an der Ab- stimmung beteiligt haben.

(3) Alle Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder sich am schriftlichen Abstimmungsverfahren beteiligenden Mitglie- der. Die schriftliche Niederlegung abweichender Voten ist zulässig. Soweit die Beschlüsse der Kommission veröffent- licht werden, können auch abweichende schriftliche Voten mit Zustimmung des Mitglieds, das dieses Votum abgegeben hat, veröffentlicht werden.

(4) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung in eigener Sa- che betroffen ist, ist an der Mitwirkung bei Beratung und Be- schlussfassung verhindert. Bei Zweifeln stellt die Kommissi- on ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Hinderungsgrund besteht.

(5) Der Hergang der Beratungen ist vertraulich. Über ihr Ergeb- nis wird eine Niederschrift gefertigt.

§ 8

Geschäftsführung der Zentralen Ethikkommission Die Geschäfte der Zentralen Ethikkommission werden durch die Bundesärztekammer geführt.

§ 9 Kosten

Die mit der Zentralen Ethikkommission verbundenen Kosten trägt die Bundesärztekammer im Rahmen der zur Verfügung ste- henden Haushaltsmittel.

§ 10

Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission erhalten eine Entschädigung für Reisekosten nach einer vom Vorstand der Bundesärztekammer zu beschließenden Regelung, sofern nicht eine andere Stelle die Kosten trägt.

§ 11 Inkrafttreten

Die novellierte Fassung des Statuts tritt am Tage nach der Veröf- fentlichung in Kraft.

Die Partner der Bundesmantelverträge haben sich darauf ver - ständigt, den Anhang 9.1.3 (Leistungen zur Erfüllung genehmi- gungspflichtiger Versorgungsaufträge) der Anlage 9.1 der Bun- desmantelverträge um die neuen Leistungen der Vergütungs - vereinbarung zur Diagnostik und Behandlung von MRSA zu ergänzen. Die Ergänzung ist zum 1. April 2012 in Kraft getreten.

Bekanntmachungen

Änderung der Anlage 9.1

(Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) der Bundesmantelverträge

Dem Anhang 9.1.3 wird folgender Absatz (4) angefügt:

„(4) Die Genehmigung zur Übernahme des jeweiligen Versor- gungsauftrages umfasst für die unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Fachärzte zusätzlich die ärztlichen Leistun- gen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylo- coccus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versor- gung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V gemäß der Vergütungs- vereinbarung, die der Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. De- zember 2011 mit Wirkung zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 beschlossen hat. Die Abrechnung dieser Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen der Ver - gütungsvereinbarung und des Anhangs zur Vergütungs- vereinbarung erfüllt sind, insbesondere eine Abrech- nungsgenehmigung für diese Leistungen durch die Kas- senärztliche Vereinigung erteilt worden ist.“

Die Änderung ist zum 1. April 2012 in Kraft getreten.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Anlage 9.1 – Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten:

Ergänzung um MRSA-Leistungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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