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Überbrückungshilfe II für kleine und mittel- ständische Unternehmen

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Academic year: 2022

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Überbrückungshilfe II für kleine und mittel- ständische Unternehmen

Mehr antragsberechtigte Unternehmen, höhere Fördersätze im Förderzeitraum September–Dezember 2020

bmwi.de

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Wer kann die Förderung beantragen?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Organisatio­

nen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (unabhängig von ihrer Rechtsform),

die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind

die vor dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden und sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Förderzeit­

raum September bis Dezember 2020 sowie Umsatzein­

bußen von

mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Mo­

naten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten

oder

mindestens 30 % im Durchschnitt zwischen April und August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Was wird gefördert?

Fortlaufende Fixkosten im Förderzeitraum, z. B.

Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für betrieb­

liche Kredite und Darlehen, Instandhaltungs­ und Wartungskosten, Kosten für Energie­ und Wasserver­

sorgung

Ausgaben für Hygienemaßnahmen, z. B. Desinfektions­

mittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte oder Wärmestrahler

Kosten für Beratungsleistungen bei der Antragstellung

Personalkosten mit einer Pauschale in Höhe von 20 % aller sonstigen geförderten Fixkosten

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Wie hoch ist die Förderung?

Mit der Überbrückungshilfe II wird für die Monate September bis Dezember 2020 ein Zuschuss von maxi­

mal 50.000 Euro pro Monat gewährt, der nicht zurück­

gezahlt werden muss. Die Fördersätze richten sich nach der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum September bis Dezember 2020:

90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch

60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %

40 % der Fixkosten bei mehr als 30 % Umsatzeinbruch

Was ist noch wichtig?

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag gemeinsam stellen.

Private gemeinnützige Unternehmen sind antragsbe­

rechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Bei gemeinnützigen Unterneh­

men wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt.

Auch bei Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger, bei einer Umfirmierung, Umwand­

lung sowie bei einem Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit können Sie für Ihr Unternehmen einen Antrag stellen.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über eine Antragstellung.

Die Kosten hierfür werden bezuschusst.

Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.

Antragstellung und weitere Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de

T I P P S F Ü R A N T R A G S T E L L E R :

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Warum wird gefördert?

Viele Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen sind von den Corona­bedingten Einschränkungen, z. B. dem Verbot von Großveranstaltungen, von Schließungen oder Abstands­ und Hygieneregeln betroffen. Die Unternehmen benötigen deshalb weiterhin Unterstützung.

Mit der Überbrückungshilfe können KMU, Solo­

selbständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen ihre Fixkosten auch in Krisenzeiten decken. Damit leistet die Überbrückungshilfe einen wirksamen Beitrag, Corona­bedingte Insolvenzen abzuwenden. Mit den neuen, flexibleren Zugangsbedingungen hilft die Überbrückungshilfe II auch solchen Unternehmen, deren Corona­bedingte Umsatzeinbrüche erst später begannen.

Was ist mit der Novemberhilfe?

Die Bundesregierung gewährt eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) in Form von Zuschüssen für Unternehmen, Selbstständige und Einrichtungen, die von den für November 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona­Pandemie besonders betroffen sind. Diese wird zusätzlich zu den laufenden Überbrückungs­

hilfen angeboten. Die von den aktuellen Schließungen betroffenen Unternehmen können in jedem Fall die Überbrückungshilfe II beantragen. Diese wird auf die Novemberhilfe angerechnet.

Weitere Informationen dazu auf www.bmwi.de.

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Förderbeispiele

Beispiel 1: Hotel

Ein Hotel hat kaum noch Gäste und daher mehr als 70 % weniger Umsatz. Trotzdem müssen weiterhin Miete, Strom und Versicherungen gezahlt werden – pro Monat etwa 10.000 Euro. Die Überbrückungshilfe II übernimmt 90 % dieser Fixkosten. Der Zuschuss beträgt also 9.000 Euro pro Monat für den Zeitraum September bis Dezember.

Beispiel 2: Gastronomie

Ein Restaurant möchte auch in den Wintermonaten die Außenterrasse nutzen, um Ansteckungsrisiken zu minimieren. Die Überbrückungshilfe bezuschusst nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern – je nach Umsatzrückgang ebenfalls mit bis zu 90 %.

Wie funktioniert die Antragstellung?

Kontaktieren Sie eine(n) SteuerberaterIn, steuer­

beratende(n) Rechtsanwalt­ oder anwältin, Wirt­

schaftsprüferIn oder vereidigte(n) BuchprüferIn. Sie können Anträge nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleisterinnen und Dienstleistern stellen. Der

„prüfende Dritte“ berät bei der Antragstellung, prüft die Angaben zu Umsatzeinbruch und erstattungs­

fähigen Fixkosten und übermittelt den Antrag über das zentrale Antragsportal an die zuständige Bewilli­

gungsstelle des Landes.

Diese bewilligt den Antrag und überweist die Über­

brückungshilfe. Bis Ende 2021 muss eine Schluss­

abrechnung erstellt werden, in deren Rahmen sowohl Rückzahlungen als auch Nachzahlungen möglich sind.

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Impressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und  Energie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit

11019 Berlin www.bmwi.de Gestaltung

Hirschen Group GmbH, Berlin Stand

November 2020 Druck

MKL Druck GmbH & Co. KG Graf-Zeppelin-Ring 52 48346 Ostbevern

Antragsplattform mit allen weiteren Informationen (u. a. FAQ) zur Überbrückungshilfe unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Ein gemeinsames Angebot von:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finanzen und Bundes- ministerium des Inneren, für Bau und Heimat unter Beteiligung der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Bei allen Fragen zur Förderung wenden Sie sich bitte an:

Hotline

Service-Desk unter der Service-Hotline +49 30-52685087

(Servicezeiten Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr).

Bewilligungsstellen der Länder

https://www.ueberbrueckungshilfe-unterneh- men.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/

bewilligungsstellen-laender.html

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