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Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

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Academic year: 2022

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Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Mandanten in 2021 sicher aus der Krise führen

Stand 21. Januar 2021

Diplom Finanzwirt (FH)

Stefan Dickmann

Steuerberater, Kamp-Lintfort

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Inhalt

1 Überbrückungshilfe III ...3

1.1 Antragsberechtigung zur Überbrückungshilfe III ...3

1.1.1 Unternehmen und Soloselbständige ... 3

1.1.2 Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ... 6

1.1.3 Verbundenen Unternehmen ... 8

1.1.4 Sonstige Ausschlusskriterien ...10

1.1.5 Notwendige Umsatzrückgänge ...11

1.1.6 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Antragstellung ...12

1.2 Förderung geschlossener Unternehmen in 2021 ... 15

1.3 Wie hoch ist die Förderung? ... 16

1.3.1 Umsatz und Förderhöhe im Sinne der Überbrückungshilfe ...16

1.3.2 Grundsätzliche Voraussetzungen zum Ansatz von Kosten ...18

1.3.3 Neuerungen bei den förderfähigen Kosten ...22

2 Neustarthilfe ... 26

2.1 Wer kann die Neustarthilfe beantragen? ... 26

2.2 Berechnungen zur Neustarthilfe ... 27

3 Beihilferechtliche Vorgaben ... 28

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1 Überbrückungshilfe III

1.1 Antragsberechtigung zur Überbrückungshilfe III

Die im folgenden dargestellten Punkte basieren auf den Vollzugshinweisen und FAQ´s zur Überbrückungshilfe II, da entsprechende Vollzugshinweise und FAQ´s im Zeitpunkt der Erstellung dieses Skriptes noch nicht final veröffentlicht wurden. Neben den Vollzugshinweisen und FAQ´s zur Überbrückungshilfe II finden sich entsprechende Regelungen auch bereits in den FAQ´s und Vollzugshinweisen zur Überbrückungshilfe I und sind zudem in den FAQ´s und Vollzugshinweisen zur Novemberhilfe/Dezemberhilfe zu finden. Es kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Antragsvoraussetzungen gleichermaßen auch für die Überbrückungshilfe III gelten werden und Vollzugshinweise und FAQ´s entsprechend veröffentlich werden.

1.1.1 Unternehmen und Soloselbständige

Grundsätzliche Frage bei der Antragstellung zu den Hilfsprogrammen ist, ob der Mandant als Unternehmen oder als Soloselbständiger bzw. Angehöriger der Freien Berufe im Sinne der Antragsberechtigungen angesehen werden kann.

Die Definition eines Unternehmens weicht in den einzelnen Hilfsprogrammen grundsätzlich nicht voneinander ab. Als Unternehmen gilt demnach jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29.

Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte. Hierzu zählen auch gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, sowie Vereine,

Rechtlich selbständig ist nach den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona- Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen Buchstabe B (I) Nr. 2 Abs. 2 jede rechtlich selbständige Einheit, unabhängig ihrer Rechtsform. Dabei gelten Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens nicht als rechtlich selbständige Einheit.

Die FAQ´s zur Überbrückungshilfe II nehmen mit Stand 14.01.2021 hierzu unter Punkt 1.1.

ergänzend Stellung. Demnach gelten als Unternehmen nur solche selbständigen Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen. Das bedeutet, dass Anträge grundsätzlich nur für natürliche Personen und Kapitalgesellschaften gestellt werden können, da diese per

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strenggenommen sämtliche Personengesellschaften, sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zwar teilrechtsfähig sind, jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Die FAQ´s lassen es jedoch in Punkt 1.1. ebenfalls zu, dass die GbR sowie Unternehmen anderer Rechtsform - und damit letztlich auch die Personengesellschaft - ohne eigene Beschäftige antragsberechtigt sind, wenn zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig ist. Damit ist klar, dass im Umkehrschluss derartige Unternehmen mit eigenen Beschäftigten antragsberechtigt sein müssen. Demnach sind Personengesellschaften und die GbR neben den natürlichen und juristischen Personen explizit als Unternehmen antragsberechtigt, sofern sie die weiteren Antragsvoraussetzungen erfüllen.

Gefördert wird jede wirtschaftliche Tätigkeit am Markt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nach allgemeiner Ansicht dann gegeben, wenn der Gegenstand der Tätigkeit im Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt besteht. Die Gewinnerzielungsabsicht spielt für die Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit keine Rolle. Damit sind dem Grunde nach z.B. auch Vermieter von Immobilien antragsberechtigt, da deren wirtschaftliche Tätigkeit im Anbieten von Immobilien zur Nutzung auf einem Markt besteht. Die FAQ´s regeln in Punkt 4.10. jedoch – entgegen früherer Anweisungen in den entsprechenden FAQ´s – , dass ein Gewerbebeschein zwingende Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe ist.

Damit sind insbesondere die Fälle der privaten Vermietungen, die regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen nicht förderfähig.

Ausnahmen von der Vorlage eines Gewerbescheins werden nur bei freiberuflich Tätigen angenommen - die zudem in den FAQ´s unter Punkt 4.10 explizit genannt sind -. Daneben können jedoch auch landwirtschaftliche Betriebe keine Gewerbescheine vorlegen, da es sich hierbei nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Sie sind jedoch in Punkt 1.1. der FAQ´s („inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion“) als explizit antragsberechtigt genannt. Daher dürfte auch in diesem Fall auf die Vorlage eines Gewerbescheins seitens der Bewilligungsbehörden verzichtet werden.

Für die Frage, ob das Unternehmen zum Stichtag 29. Februar 2020 einen Beschäftigten hatte, muss zunächst geklärt werden, wer als Beschäftigter im Sinne der Vorschrift zu zählen ist.

Nach den Vollzugshinweisen in Buchstabe B (I) Nr. 2 Abs. 6 gilt demnach jeder als beschäftigt, der zum Stichtag beim Antragsteller angestellt war. Weitere Ausführungen werden hierzu in den Vollzugshinweisen nicht gemacht. Es erscheint demnach geboten als Angestellten eines

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Unternehmens zunächst alle abhängig Beschäftigten zu zählen. Ergänzend werden von den Vollzugshinweisen auch Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und andere vergleichbare Beschäftigte berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.

Die FAQ´s nehmen zudem in Punkt 2.3 weiter Stellung. Auszubildende können demnach ebenfalls berücksichtigt werden. Ehrenamtliche hingegen werden nicht berücksichtigt (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale oder der Ehrenamtspauschale erhalten). Gleiches gilt für den Inhaber eines Unternehmens. Dieser ist nicht zu berücksichtigen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er sozialversicherungsrechtlich als Angestellter eingestuft wird.

Sollte das Unternehmen keine Angestellten zum Stichtag beschäftigen, so ist es für die Frage der grundsätzlichen Antragsberechtigung als Soloselbständiger einzustufen und kann nur unter den weiteren Voraussetzungen, nämlich dem Vorliegen einer Haupterwerbstätigkeit, antragsberechtigt zur Überbrückungshilfe III sein.

Dies gilt auch für die ebenfalls antragsberechtigten gemeinnützigen Unternehmen und Einrichtungen i.S.v. § 51 ff AO, sowie Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine. Hierzu zählen vor allem Organisationen wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung.

Die FAQ´s verlangen in Punkt 1.1. auch von diesen Unternehmen mindestens einen Beschäftigten zum Stichtag („…zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw.

Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen)).

Wichtig:

Im vorliegenden Programm ist über die FAQ´s in Punkt 1.1. geregelt, dass für die Frage, ob zum 29. Februar 2020 ein Beschäftigter vorliegt, nicht auf Vollzeitäquivalente abgestellt wird.

Hier heißt es, „… zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte.“. Demnach ist jedes Unternehmen mit einem Beschäftigen als Unternehmen antragsberechtigt, auch wenn es z.B. lediglich eine Aushilfe oder Teilzeitkraft

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