Ralf Steingröver, 13. Juni 2020
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 12. Juni 2020
Vorbemerkungen
•
Eine Umfrage unter deutschen Unternehmen zur Betroffenheit durch die Corona- Pandemie hat ergeben, dass aus der Gesamtheit aller Unternehmen im 2. Quartal•
21,5 % einen Umsatzrückgang von mehr als 70 %•
2,6 % einen Umsatzrückgang zwischen 60 und 70 %•
und die übrigen 75,9 % der Unternehmen Umsatzeinbrüche, die im April und Mai 2020 unter 60 % liegen, verzeichnen.•
Für die Überbrückungshilfe wurde (vorsichtig) unterstellt, dass sich diese Entwicklung fortsetzt.•
Tatsächlich, dürfte sich der Umsatz der Unternehmen in den kommenden Monatenjedoch deutlich erholen, so dass die Zahl der Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhält, geringer sein wird.
•
Programmvolumen: EUR 25 Mrd.Überblick über das Programm
Zeitraum: für die Monate Juni bis August 2020 für alle Branchen
• besondere Beachtung gilt den besonders betroffenen Branchen der Gastronomie etc.
Voraussetzungen
• Umsatzrückgang April und Mai mindestens 60%
• undUmsatzrückgang Juni bis August mindestens noch 40%
Förderung
• gestaffelte Erstattung von bis zu 80% der fixen Betriebskosten
• maximal EUR 150.000
• bei Unternehmen bis 5 Mitarbeiter: maximal EUR 9.000
• bei Unternehmen bis 10 Mitarbeiter: maximal EUR 15.000
• in Härtefällen auch höhere Erstattung möglich Antragsverfahren erfolgt durch Steuerberater/
Wirtschaftsprüfer: Umsatzrückgänge und fixe Kosten müssen durch einen Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden
Fristen
• Antragsfrist bis 31.08.2020
• Auszahlungsfrist bis 30.11.2020
Antragsberechtigte
•
Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen (einschließlich Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb), die•
ihre Geschäftstätigkeit vollständig oder im Wesentlichen einstellen mussten, d.h.•
Umsatzrückgang im April und Mai zusammen um mindestens 60% ggü. den entsprechenden Vorjahresmonaten•
bei später gegründeten Unternehmen sind November und Dezember 2019 als Vergleichsmonate heranzuziehen•
sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befanden.•
Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Organisationen.•
Verbundene Unternehmen werden konsolidiert betrachtet (gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten).Fristen
•
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden.•
Auszahlungen an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz beantrag haben, ist ausgeschlossen.•
Antragsfrist: 31.8.2020•
Auszahlungsfrist: 30.11.2020Förderfähige Kosten
„Fixkosten“
•
Mieten und Pachten sowie Nebenkosten und Grundsteuern für Geschäftsräume•
Zinsen, Finanzierungsanteil von Leasingraten•
notwendige Instandhaltung, Wartung von Anlagevermögen incl. EDV•
Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben•
Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen•
Kosten für Auszubildende•
Personalkosten ohne KUG-Erstattung pauschal mit 10% der Fixkosten•
Lebenshaltungskosten oder Unternehmerlohn sind nicht förderfähig•
für Reisebüros: zurückgezahlte Provisionen an ReiseveranstalterHöhe der Förderung
Umsatzeinbruch im Fördermonat
(Juni-August) im Vergleich zum Vorjahresmonat 1) Höhe der Erstattung in % der Fixkosten
> 70% 80 %
>= 50% und <= 70% 50 %
> 40% und < 50% 40 %
•
Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.•
Die Überbrückungshilfe ist zu versteuern.Maximale Förderung
•
Höchstbetrag: EUR 150.000 (gilt in jedem Fall!)•
bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten: EUR 9.000 für 3 Monate•
bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten: EUR 15.000 für 3 Monate•
in begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung höher sein:•
Wenn die Überbrückungshilfe mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag; in diesem Fall wird zusätzlich erstattet:•
40% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten bei einem Umsatzausfall zwischen 40% und 70%•
60% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten bei einem Umsatzausfall über 70%Antragsverfahren
•
Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV derBewilligungsstellen der Länder übermittelt.
•
Nachweis des Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten in einem zweistufen Verfahren•
1. Stufe: Antragstellung: Glaubhaftmachung mit Hilfe eines StB/WP•
2. Stufe: nachträglicher Nachweis: Beleg mit Hilfe eines StB/WP•
„Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt im Rahmen desAntragsverfahrens die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den
Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019.
Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche
Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.“
Antragsverfahren: 1. Stufe
Glaubhaftmachung: Abgabe von Schätzungen / Prognosen
•
Umsatzeinbruch•
Abschätzung der Umsätze für April und Mai 2020•
Prognose der Umsätze für den Förderzeitraum•
Fixkosten•
Angabe der voraussichtlichen FixkostenAntragsverfahren: 2. Stufe
Nachweis: Übermittlung der endgültigen Zahlen
•
Umsatzeinbruch•
Übermittlung der endgültigen Umsätze für April und Mai 2020•
Übermittlung der endgültigen Umsätze für Juni-August 2020 (auch noch nach Programmende)•
„Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen derantragstellenden Unternehmen.“
•
Fixkosten•
Übermittlung der endgültigen Fixkostenabrechnungen•
Rückzahlung•
zuviel gezahlte Zuschüsse sind zurückzuzahlenSonstiges
•
Überbrückungshilfe schließt an die Soforthilfe an•
Finanzielle Härten von März bis Mai 2020 fallen nicht unter die Überbrückungshilfe; diese waren Gegenstand der SoforthilfeKontakt
Ralf Steingröver
r.steingroever@steingroever-beratung.de www.steingroever-beratung.de
Steingröver Beratung GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft Tel.: 02562 / 96360
Pumpenstraße 3 48599 Gronau
Tel.: 02564 / 39470
Wessendorfer Straße 8-12 48691 Vreden