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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

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Academic year: 2022

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Ralf Steingröver, 13. Juni 2020

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 12. Juni 2020

(2)

Vorbemerkungen

Eine Umfrage unter deutschen Unternehmen zur Betroffenheit durch die Corona- Pandemie hat ergeben, dass aus der Gesamtheit aller Unternehmen im 2. Quartal

21,5 % einen Umsatzrückgang von mehr als 70 %

2,6 % einen Umsatzrückgang zwischen 60 und 70 %

und die übrigen 75,9 % der Unternehmen Umsatzeinbrüche, die im April und Mai 2020 unter 60 % liegen, verzeichnen.

Für die Überbrückungshilfe wurde (vorsichtig) unterstellt, dass sich diese Entwicklung fortsetzt.

Tatsächlich, dürfte sich der Umsatz der Unternehmen in den kommenden Monaten

jedoch deutlich erholen, so dass die Zahl der Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhält, geringer sein wird.

Programmvolumen: EUR 25 Mrd.

(3)

Überblick über das Programm

Zeitraum: für die Monate Juni bis August 2020 für alle Branchen

besondere Beachtung gilt den besonders betroffenen Branchen der Gastronomie etc.

Voraussetzungen

Umsatzrückgang April und Mai mindestens 60%

undUmsatzrückgang Juni bis August mindestens noch 40%

Förderung

gestaffelte Erstattung von bis zu 80% der fixen Betriebskosten

maximal EUR 150.000

bei Unternehmen bis 5 Mitarbeiter: maximal 
 EUR 9.000

bei Unternehmen bis 10 Mitarbeiter: maximal EUR 15.000

in Härtefällen auch höhere Erstattung möglich Antragsverfahren erfolgt durch Steuerberater/

Wirtschaftsprüfer: Umsatzrückgänge und fixe Kosten müssen durch einen Steuerberater oder

Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden

Fristen

Antragsfrist bis 31.08.2020

Auszahlungsfrist bis 30.11.2020

(4)

Antragsberechtigte

Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen (einschließlich Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb), die

ihre Geschäftstätigkeit vollständig oder im Wesentlichen einstellen mussten, d.h.

Umsatzrückgang im April und Mai zusammen um mindestens 60% ggü. den entsprechenden Vorjahresmonaten

bei später gegründeten Unternehmen sind November und Dezember 2019 als Vergleichsmonate heranzuziehen

sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befanden.

Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Organisationen.

Verbundene Unternehmen werden konsolidiert betrachtet (gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten).

(5)

Fristen

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden.

Auszahlungen an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz beantrag haben, ist ausgeschlossen.

Antragsfrist: 31.8.2020

Auszahlungsfrist: 30.11.2020

(6)

Förderfähige Kosten

„Fixkosten“

Mieten und Pachten sowie Nebenkosten und Grundsteuern für Geschäftsräume

Zinsen, Finanzierungsanteil von Leasingraten

notwendige Instandhaltung, Wartung von Anlagevermögen incl. EDV

Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

Kosten für Auszubildende

Personalkosten ohne KUG-Erstattung pauschal mit 10% der Fixkosten

Lebenshaltungskosten oder Unternehmerlohn sind nicht förderfähig

für Reisebüros: zurückgezahlte Provisionen an Reiseveranstalter

(7)

Höhe der Förderung

Umsatzeinbruch im Fördermonat

(Juni-August) im Vergleich zum Vorjahresmonat 1) Höhe der Erstattung in % der Fixkosten

> 70% 80 %

>= 50% und <= 70% 50 %

> 40% und < 50% 40 %

Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Die Überbrückungshilfe ist zu versteuern.

(8)

Maximale Förderung

Höchstbetrag: EUR 150.000 (gilt in jedem Fall!)

bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten: EUR 9.000 für 3 Monate

bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten: EUR 15.000 für 3 Monate

in begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung höher sein:

Wenn die Überbrückungshilfe mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag; in diesem Fall wird zusätzlich erstattet:

40% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten bei einem Umsatzausfall zwischen 40% und 70%

60% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten bei einem Umsatzausfall über 70%

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Antragsverfahren

Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der

Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.

Nachweis des Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten in einem zweistufen Verfahren

1. Stufe: Antragstellung: Glaubhaftmachung mit Hilfe eines StB/WP

2. Stufe: nachträglicher Nachweis: Beleg mit Hilfe eines StB/WP

„Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt im Rahmen des

Antragsverfahrens die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den

Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019.

Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche

Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.“

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Antragsverfahren: 1. Stufe

Glaubhaftmachung: Abgabe von Schätzungen / Prognosen

Umsatzeinbruch

Abschätzung der Umsätze für April und Mai 2020

Prognose der Umsätze für den Förderzeitraum

Fixkosten

Angabe der voraussichtlichen Fixkosten

(11)

Antragsverfahren: 2. Stufe

Nachweis: Übermittlung der endgültigen Zahlen

Umsatzeinbruch

Übermittlung der endgültigen Umsätze für April und Mai 2020

Übermittlung der endgültigen Umsätze für Juni-August 2020 (auch noch nach Programmende)

„Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der

antragstellenden Unternehmen.“

Fixkosten

Übermittlung der endgültigen Fixkostenabrechnungen

Rückzahlung

zuviel gezahlte Zuschüsse sind zurückzuzahlen

(12)

Sonstiges

Überbrückungshilfe schließt an die Soforthilfe an

Finanzielle Härten von März bis Mai 2020 fallen nicht unter die Überbrückungshilfe; diese waren Gegenstand der Soforthilfe

(13)

Kontakt

Ralf Steingröver

r.steingroever@steingroever-beratung.de www.steingroever-beratung.de

Steingröver Beratung GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft Tel.: 02562 / 96360

Pumpenstraße 3 48599 Gronau

Tel.: 02564 / 39470

Wessendorfer Straße 8-12 48691 Vreden

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