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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften desUmstellungsrechts (Zweites Umstellungsergänzungsgesetz)

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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des

Umstellungsrechts (Zweites Umstellungsergänzungsgesetz)

UErgG 2

Ausfertigungsdatum: 23.03.1957 Vollzitat:

"Zweites Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 12 Nummer 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch § 12 Nr. 6 G v. 17.12.1975 I 3123 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1976 +++)

Abschnitt I u. II

 

Abschnitt III

Inanspruchnahme von Berliner Altbanken und verlagerten Geldinstituten durch Gläubiger aus dem Saarland

§ 22   -

§§ 23 und 24 (weggefallen)

Abschnitt IV

Schlußvorschriften

§ 25  

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Ostberliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen.

§ 26   -

§ 27  

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 28  

Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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