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Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung

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Maßgebender Streitwert für die Berechnung der Gebühren ist in der Regel nur die Hauptforderung ohne Nebenkosten (§ 4 ZPO und § 43 GKG). Dies gilt auch, wenn aus der Hauptforderung hergeleitete Zinsen bereits berech- net sind und ein bezifferter Betrag mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Zinsen sind immer Nebenkosten, es sei denn, sie werden ohne den Hauptanspruch geltend gemacht.

Richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners nur gegen einen Teilan- spruch, so ist dieser maßgebend für die Berechnung der 3,0 Verfahrensge- bühr nach Nr. 1210 KV GVG abzgl. der 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 1100 KV GKG aus dem Teilwert.

6.2 Kostenhaftschuldner

Für die Zahlung der Gebühren haftet stets derjenige, der den Antrag gestellt hat, welcher die Gebühr auslöst (§ 22 GKG). Haben Antragsteller und Antragsgegner die Durchführung des Streitverfahrens beantragt, haften beide für die Verfahrensgebühr als Gesamtschuldner. Vorauszahlungspflich- tig ist jedoch nur der Antragsteller. Der Antragsteller haftet auch dann noch für die Kosten, wenn die andere Partei, also der Antragsgegner, vom Gericht zur Tragung der Kosten verurteilt worden ist.

Die vorausgezahlten Kosten werden auf die vom Unterlegenen zu tragen- den Verfahrenskosten verrechnet, wobei ein Erstattungsanspruch gegen die- sen entstehen kann. Der Anspruch kann nach Abschluss des Verfahrens durch Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.

Eine Rückzahlung vorausbezahlter Kosten erfolgt nur, soweit diese die insgesamt angefallenen Gerichtskosten übersteigen.

II. Der Vollstreckungsbescheid

7. Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids

Hat der Antragsgegner nicht innerhalb der ihm im Mahnbescheid gesetzten Frist Widerspruch erhoben, kann der Antragsteller den Erlass des Vollstre- ckungsbescheids beantragen. Der Antrag kann erst nach Ablauf der für den Widerspruch bestimmten Frist eingereicht werden, § 699 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Es ist ein zwingendes Erfordernis, dass der Antragsteller den vollständigen Ablauf der Widerrufsfrist abwartet, ehe er den Antrag auf Erlass des Voll- streckungsbescheids abschickt. Andernfalls ist der Antrag als verfrüht zurückzuweisen bzw. gilt er als nicht gestellt. Eine Verbindung mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ist also nicht möglich.

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In dem Antrag ist anzugeben, ob und welche Zahlungen auf den Mahn- bescheid geleistet worden sind. Weiter kann der Antrag folgende Angaben enthalten: die für die Antragstellung entstandenen Kosten eines Rechtsan- walts, den Antrag, dass die Kosten des Verfahrens (gemäß § 104 Abs. 1 ZPO) zu verzinsen sind, und zwar ab Erlass des Vollstreckungsbescheids.

Wird der Antrag durch einen Vertreter gestellt, so muss dieser seine ord- nungsgemäße Bevollmächtigung versichern (§ 703 ZPO). Die Vollmacht muss nicht nachgewiesen werden.

Wird der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten, entstehen für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids eine 0,5 Verfahrensge- bühr (nach Nr. 3308 VV RVG) und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, und zwar berechnet nach der folgenden Tabelle der Gebühren für Rechtsanwälte ent- sprechend dem Wert der Hauptforderung (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG):

Bei einem Streitwert bis ...

beträgt die Gebühr ...

500 ¬ 45,00 ¬ 1000 ¬ 80,00 ¬ 1500 ¬ 115,00 ¬ 2000 ¬ 150,00 ¬ 3000 ¬ 201,00 ¬ 4000 ¬ 252,00 ¬ 5000 ¬ 303,00 ¬ 6000 ¬ 354,00 ¬ 7000 ¬ 405,00 ¬ 8000 ¬ 456,00 ¬ 9000 ¬ 507,00 ¬ 10 000 ¬ 558,00 ¬ 13 000 ¬ 604,00 16000 ¬ 650,00 ¬

Bei einem Streitwert bis ...

beträgt die Gebühr ...

19 000 ¬ 696,00 ¬ 22 000 ¬ 742,00 ¬ 25 000 ¬ 788,00 ¬ 30 000 ¬ 863,00 ¬ 35 000 ¬ 938,00 ¬ 40 000 ¬ 1013,00 ¬ 45 000 ¬ 1088,00 ¬ 50 000 ¬ 1163,00 ¬ 65 000 ¬ 1248,00 ¬ 80 000 ¬ 1333,00 ¬ 95 000 ¬ 1418,00 ¬ 110 000 ¬ 1503,00 ¬ 125 000 ¬ 1588,00 ¬ 140 000 ¬ 1673,00 ¬

Bei einem Streitwert bis ...

beträgt die Gebühr ...

155 000 ¬ 1758,00 ¬ 170 000 ¬ 1843,00 ¬ 185 000 ¬ 1928,00 ¬ 200 000 ¬ 2013,00 ¬ 230 000 ¬ 2133,00 ¬ 260 000 ¬ 2253,00 ¬ 290 000 ¬ 2373,00 ¬ 320 000 ¬ 2493,00 ¬ 350 000 ¬ 2613,00 ¬ 380 000 ¬ 2733,00 ¬ 410 000 ¬ 2853,00 ¬ 440 000 ¬ 2973,00 ¬ 470 000 ¬ 3093,00 ¬ 500 000 ¬ 3213,00 ¬

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Wird das Mahnverfahren maschinell durchgeführt, so sind mit dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids die Kosten für den Erlass des Mahn- bescheids nachzuentrichten.

7.1 Erlass des Vollstreckungsbescheids

Der Vollstreckungsbescheid wird nur erlassen, wenn der Mahnbescheid dem Antragsgegner wirksam zugestellt worden ist.

Der Vollstreckungsbescheid enthält die Angabe, dass und wann der Mahnbescheid an den oder die Antragsgegner zugestellt worden ist, sämtli- che Kosten des bisherigen Verfahrens, die Kosten des Rechtsanwalts sowie auf Antrag die Angabe, dass die Kosten des Verfahrens ab Erlass des Voll- streckungsbescheids mit 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen sind (§§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 ZPO) und schließlich die Angabe, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Im auto- matisierten Mahnverfahren wird die Kostenberechnung automatisch durch das Mahnbericht vorgenommen, § 699 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der Vollstreckungsbescheid wird vom Rechtspfleger des Gerichts erlas- sen, bei dem die Sache anhängig ist. Der Antrag ist also bei dem Gericht zu stellen, das den Mahnbescheid erlassen hat, wenn der Antragsgegner keinen Widerspruch eingelegt hat. Hat er Widerspruch eingelegt und diesen zurück- genommen, ist der Antrag bei dem Amtsgericht oder Landgericht einzurei- chen, an das das Verfahren abgegeben worden ist.

7.2 Zustellung des Vollstreckungsbescheids

Der Vollstreckungsbescheid ist ein für die Zwangsvollstreckung geeigneter vorläufig vollstreckbarer Titel, § 700 Abs. 1 ZPO. Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung ist die Zustellung des Titels an den zur Zahlung ver- pflichteten Gegner.

Für die Zustellung des Vollstreckungsbescheids gibt es zwei Möglichkeiten:

Die Zustellung erfolgt von Amts wegen, wenn nicht beantragt ist, den Vollstreckungsbescheid an den Antragsteller zu übergeben, damit ihn dieser selbst im Parteibetrieb zustellen kann, oder

die Zustellung im Parteibetrieb, wenn dies beantragt ist.

Erfolgt die Zustellung im Parteibetrieb, muss der zuständige Gerichtsvoll- zieher mit der Zustellung beauftragt werden. Dem Auftrag ist der Titel und eine vom Amtsgericht erteilte Abschrift desselben beizufügen. Mit dem Auf-

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zuge- stellt

am

Zustellungsnachricht an den Antragsteller.

In Ihrer Mahnsache ist dem Antragsgegner der Mahnbescheid an dem aus dem folgenden Vordruckteil ersichtlichen Tag zugestellt worden.

Prüfen Sie, nachdem die mit dem darauffolgenden Tag beginnende Zwei-Wochen- Frist abgelaufen ist, ob der Antragsgegner die Schuld beglichen hat.

Sollte das nicht der Fall sein und sollte auch nicht Widerspruch erhoben sein, können Sie den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen.

Verwenden Sie dazu bitte nur diesen Vordruck und beachten Sie die Hinweise zu B. im Vorblatt.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Auslagen d. Prozessbev.

MWSt. d. Prozessbev. (Summe von 1앮bis 4앮) 4

4

Gebühr d. Prozessbev.

Auslagen d. Prozessbev.

3

3

Auslagen d. Antragst.

Gebühr d. Prozessbev.

2

2

1 Gerichtskosten

Rechtspfleger Antrags.

wurde VB-Ausf. erteilt am:

ges.Vertr. Prozessbev.

B l a t t 3 :Zustellungsnachricht, Antrag und Urschrift

Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom Amtsgericht

Plz, Ort

Antrag

Antragsteller,ges. Vertreter, Prozessbevollmächtigte(r); Bankverbindung

macht gegen – Sie – folgenden Anspruch geltend:

Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung

Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid

Geschäftszeichen des Antragstellers:

als Gesamt- schuldner

nicht abhänge.

Die Zustellung des Bescheids soll vom Gericht veranlasst werden.

wegen vorste- hender Beträge wegen abzüglich gezahlter

Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge Insgesamt

keine Zahlungen.

Die Kosten des Ver- fahrens sind ab Erlass dieses Bescheids mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis- zinssatz zu verzinsen.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsgegner zu- gestellt am:

Der Antragsgegner hat geleistet

Ich beantrage, mir den Bescheid in Ausfertigung zur Zustellung im Partei- betrieb zu übergeben.

nur die oben ange- gebene Zahlungen.

abhänge, diese aber erbracht sei.

Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung Geschäftsnummer des Gerichts

Bei Schreiben an das Gericht stets angeben

1 Auslagen d. Antragst.

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR EUR

EUR MwSt. d. Prozessbev.

5

Ort, Datum

Eingangsstempel der Gerichts Ich beantrage, aufgrund der vor- stehenden Angaben Vollstreckungs- bescheid zu erlassen.

Unterschrift des Antragstellers/Vertreters/Prozessbevollmächtigten

햹 햸 햷

햳 햴

Datum des Vollstreckungsbescheids

BOORBERG

Urheberrechtlich geschützt · Nachahmung verboten! Richard Boorberg V

erlag GmbH & Co 70.951/505.0 – RA3/5 – Mahn- und Vollstreckungsbescheid nicht maschinell (21002)

zuzüglich der laufenden Zinsen

X

Hauptforderung EUR Nebenforderung

EUR

Gesamtbetrag EUR Bisherige Kosten des Verfahrens (Summe bis )1 5EUR Plz

Antragsgegner/ ges. Vertreter

Ort

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Erfolgt die Zustellung von Amts wegen, so wird der Titel nur zugestellt, es werden also keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung muss bei der Gerichtsvollzieherstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, gestellt werden.

Die Geschäftsstelle des Gerichts, das den Vollstreckungsbescheid erteilt hat, vermittelt nicht die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers (§ 699 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Wird nach Erlass und Zustellung des Mahnbescheids der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt, so kann der Antragsteller die öffentliche Zustellung des Vollstreckungsbescheids beantragen (§§ 185, 186ZPO).

Die Vorschrift des § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO schließt die öffentliche Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht aus. Danach ist die öffentliche Zustellung lediglich für die Zustellung des Mahnbescheids ausgeschlossen.

Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird der Vollstreckungsbescheid an die Gerichts- tafel des Gerichts angeheftet, das im Mahnbescheid als für den Prozess zuständig bezeichnet worden ist (§ 699 Abs. 4 ZPO). Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung sowie die Zustellung selbst sind kostenfrei.

Wurde der Mahnbescheid im Ausland zugestellt, war der Antragsgegner gleichzeitig aufgefordert worden, einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu bestellen (§ 184 ZPO).

Ist der Antragsgegner dieser Aufforderung nicht nachgekommen, können alle späteren Zustellungen in der Weise bewirkt werden, dass das Gericht oder der Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück unter der Adresse des Antragsgegners zur Post gibt, § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Vollstre- ckungsbescheid kann in diesem Fall demnach unter der Anschrift der Partei durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Der Vollstreckungsbescheid gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Wird der Vollstreckungsbescheid an einen Minderjährigen zugestellt, setzt dies die Einspruchsfrist nicht in Lauf (LG Frankfurt/Main, Urt. v.

19. 1. 1976 2/24 S 120/75 = NJW 1976, 757).

7.3 Unzulässiger Vollstreckungsbescheid

Hat der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein-

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scheids (§ 701 ZPO). Der Mahnbescheid gilt dann als nicht erlassen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid zwar rechtzeitig beantragt, der Antrag jedoch zurückgewiesen wird. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist z. B. dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Antragsteller für den Antrag nicht den amtlich eingeführten Vordruck verwendet (§ 703 c ZPO) oder wenn der Antragsteller den Vollstreckungsbescheid beantragt, obwohl ihm mitgeteilt worden ist, dass der Mahnbescheid nicht zugestellt werden konnte. Der Antrag ist auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn Angaben über geleistete oder nicht geleistete Zahlungen fehlen oder die Vertretungsmacht nicht versichert wird.

Mit dem Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids kann dieser nicht mehr Grundlage eines Vollstreckungsbescheids sein. Der bisherige Antragsteller muss einen neuen Mahnbescheid erwirken oder Klage erheben.

8. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Der Antragsgegner kann gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit Zustellung des Vollstreckungsbescheids beginnt (§§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO), formlos, schriftlich oder zu Pro- tokoll der Geschäftsstelle, auch ohne Rechtsanwalt, Einspruch einlegen.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht notwendig. Eine unrichtige Beleh- rung kann die Wiedereinsetzung begründen. Bei § 699 Abs. 4 Satz 2 ZPO reicht auch eine Zustellung im Parteibetrieb aus. Bei einer Auslandszustel- lung nach § 183 ZPO oder einer öffentlichen Zustellung nach §§ 185, 699 Abs. 4 Satz 4, 339 Abs. 2 ZPO bestimmt der Rechtspfleger oder der landes- rechtlich bestellte Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Fristdauer, § 36b Abs. 1 Satz 1RPflG. Sie beginnt auch dann mit der Zustellung.

Der Einspruch ist grundsätzlich bedingt und deshalb unstatthaft, wenn er vor Entstehung des Vollstreckungsbescheides eingeht. Indessen gilt nach

§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein verspäteter Widerspruch als ein ordnungsgemä- ßer Einspruch, ebenso ein rechtzeitiger, aber übersehener.

8.1 Abgabe des Verfahrens

Wird gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid als sachlich und örtlich zuständig bezeichnet ist (§§ 700 Abs. 3, 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Die Abgabe erfolgt durch Beschluss oder Verfügung, die nicht

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anfechtbar ist. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechts- streit abgegeben wird, ist die Sache dort anhängig. Die Abgabe ist den Par- teien mitzuteilen.

Das weitere Verfahren entspricht demjenigen nach Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid (§§ 697, 698 ZPO).

Das Empfangsgericht hat die Einspruchsschrift dem bisherigen Antrag- steller von Amts wegen zuzustellen (§ 340 a ZPO).

Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin.

Der Einspruch darf nach § 345 ZPO nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz ZPO für ein Versäum- nisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben (§ 700 Abs. 5 und 6ZPO).

8.2 Unzulässiger Einspruch

Ist der Einspruch nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen oder der durch Beschluss festgesetzten Frist eingegangen oder ist nicht ersichtlich, dass sich der Einspruch gegen einen bestimmten Vollstreckungsbescheid richtet, wird er von dem Gericht von Amts wegen als unzulässig verworfen (§ 700 Abs. 1 i. V. m. § 341 Abs. 1 ZPO).

Wie der Mahnbescheid wird auch der Vollstreckungsbescheid erlassen, ohne dass das Gericht prüft, ob der Anspruch schlüssig ist, d. h., ob die vor- getragenen Tatsachen als wahr unterstellt den Anspruch rechtfertigen. Ist das Verfahren jedoch nach Widerspruch oder Einspruch in das streitige Verfahren übergegangen und erscheint eine Partei im Termin nicht, darf ein Versäumnisurteil gegen die nicht erschienene Partei nur dann ergehen, wenn die vorgebrachten Tatsachen den geltend gemachten Anspruch begründen (§ 331 ZPO).

Ist gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt und stellt das Gericht fest, dass der Anspruch des Antragstellers nicht schlüssig ist und erscheint der Antragsgegner nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung oder hat er die ihm zur Klageerwiderung gesetzte Frist (§ 697 Abs. 3 ZPO) versäumt, kann der Einspruch nicht durch ein sogenanntes zweites Versäum- nisurteil verworfen werden (§ 345 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid wird in diesem Fall aufgehoben (§ 700 Abs. 6ZPO).

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8.3 Der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid

Legt der Antragsgegner gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der für den Einspruch bestimmten Frist rechtskräftig. Er kann dann nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden. Mit dem Titel kann bis zum Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auf Antrag wird die Rechtskraft auf dem vollstreckbaren Titel vom Urkundsbeamten des Gerichts, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, bescheinigt (§ 706ZPO). Die ZPO geht von der materiellen Rechtskraft aus.

In mehreren Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v.

24. 9. 1987 III ZR 187/86und III ZR 264/86 EBE 1987, 403 und 407 sowie BGHZ 112, 54 = NJW 1991, 30) darüber zu befinden, inwieweit aus rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheiden über Ansprüche aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen die Zwangsvollstreckung zulässig ist.

Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, ob die auf der einen Seite beteiligte Teilzahlungsbank im Zeitpunkt der Beantragung des Vollstre- ckungsbescheids damit rechnen konnte, dass sie gegen den Schuldner ein Versäumnisurteil erwirken kann, wenn sie den normalen Klageweg beschrei- tet. Ein solches Versäumnisurteil darf nämlich nur dann ergehen, wenn der geltend gemachte Anspruch der rechtlichen Prüfung des Gerichtes standhält, während im gerichtlichen Mahnverfahren nicht geprüft wird, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auch wirklich zusteht.

In dem einen Fall lagen besondere, vom BGH ausdrücklich geforderte Umstände vor, welche sich gerade aus den Besonderheiten des Mahnverfah- rens ergeben haben, die die Zwangsvollstreckung aus dem zwar unrichtigen, aber rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid als sittenwidrig erscheinen lie- ßen. Im anderen Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, insbeson- dere beruhte der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid nicht auf den Beson- derheiten des Mahnverfahrens.

III. Titelberichtigung, Titelumschreibung und Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

9. Titelberichtigung

Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, können jederzeit von dem Gericht und zwar auch ohne Antrag eines der Beteiligten berichtigt werden (§ 319 ZPO). Im Übrigen erfolgt die Berichtigung auf Antrag, und zwar durch Beschluss des Gerichts. Ist der Beschluss von einem Richter erlassen worden, kann gegen ihn sofortige Beschwerde eingelegt werden. Hat über den Antrag der Rechts-

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pfleger entschieden, kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Erinnerung nach dem Rechtspflegergesetz eingelegt werden.

Wird der Antrag auf Berichtigung des Titels von einem Richter zurück- gewiesen, so ist dieser Beschluss nicht anfechtbar. Weist der Rechtspfleger einen solchen Antrag zurück, kann dieser Beschluss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Erinnerung angefochten werden (§ 11 Abs. 1, 2 RpflG).

Der Hauptfall eines Berichtigungsantrags ist die unrichtige Parteibezeich- nung. In einem solchen Fall muss der Antragsteller nachweisen, dass es sich vor und nach der Berichtigung um ein und dieselbe Partei handelt. Ergibt sich dies nicht aus dem Akteninhalt oder den vorgelegten Urkunden (z. B.

mehrmalige persönliche Zustellung oder der Nachweis einer Namensver- wechslung), so kann der Antragsteller den Beweis durch eine Erklärung der unrichtig bezeichneten Partei erbringen. Lässt sich die Identität nicht zweifelsfrei feststellen, wird der Antrag auf Berichtigung der Parteibezeich- nung als unbegründet zurückgewiesen.

Wird der Erlass eines Mahnbescheids beantragt oder wird Klage einge- reicht, muss deshalb sorgfältig darauf geachtet werden, dass der genaue Vor- und Nachname, unter Umständen mit dem Zusatz sen. oder jun., oder die genaue Firmenbezeichnung angegeben wird. Denn die Zwangsvollstre- ckung in das Vermögen einer Person oder einer Firma, die im Titel nicht zweifelsfrei und eindeutig genannt ist, ist unzulässig.

Bevor der Berichtigungsbeschluss erlassen wird, wird derjenige gehört, dessen Recht dadurch betroffen wird. Der Beschluss wird ihm dann zuge- stellt.

Der Berichtigungsbeschluss wird auf der Urschrift und den Ausfertigun- gen des Titels vermerkt. Die Zwangsvollstreckung aus dem berichtigten Titel kann betrieben werden, ohne dass der Titel zuvor noch einmal der Gegen- partei zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 ZPO).

Keine Berichtigung, sondern nur eine Namensänderung liegt vor, wenn sich der Name der Partei z. B. durch Heirat oder Adoption geändert hat.

Als Nachweis für die Änderung genügt in diesen Fällen eine Urkunde der zuständigen Behörde, aus der sich die Namensänderung ergibt, falls die Änderung ohnehin nicht offenkundig ist. In diesen Fällen wird der Ände- rungsbeschluss dem Antragsgegner nicht zugestellt.

10. Titelumschreibung

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sel auf diesen Rechtsnachfolger umgeschrieben werden (§§ 727, 728, 729 ZPO). Die Änderung kann auf der Antragsteller- oder Antragsgegner- bzw.

Kläger- und Beklagtenseite liegen. Haben mehrere Rechtsnachfolgen statt- gefunden, so genügt wenn jede einzelne Rechtsnachfolge nachgewiesen wird die Umschreibung auf den letzten Rechtsnachfolger.

Die Vollstreckungsklausel wird nur dann umgeschrieben, wenn die Rechtsnachfolge durch die Vorlage öffentlicher Urkunden oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO), also z. B.

durch eine Erbscheinausfertigung oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Der Nachweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Rechtsnachfolge bei Gericht offenkundig ist. Ist dies der Fall, so wird in der Vollstreckungsklau- sel erwähnt, dass die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist.

10.1 Rechtsnachfolge auf der Kläger- oder Antragstellerseite

Eine Gesamtrechtsnachfolge tritt durch Erbschaft ein (§§ 2032, 2039 BGB).

Nach Erbschaftsannahme kann der Titel umgeschrieben werden. Haben sich die Erben noch nicht auseinandergesetzt, ist die Umschreibung auch auf die Erbengemeinschaft möglich. Zur Umschreibung ist die Vorlage einer Erb- scheinsausfertigung notwendig. Eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins ist nicht ausreichend, da nur durch eine Ausfertigung die tatsächliche Erb- folge nachgewiesen wird. Ist die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, kann der Titel auf den oder die Erben umgeschrieben werden, die nach dem Auseinandersetzungsvertrag die Rechte aus dem Titel erworben haben.

Die Übertragung des Rechts muss in diesem Fall nachgewiesen werden.

Auch auf einen Testamentsvollstrecker kann ein Titel umgeschrieben wer- den (§ 749 ZPO).

Sonderrechtsnachfolgen, also auch Rechtsnachfolgen liegen vor, wenn eine Forderung abgetreten wird (§§ 398 ff. BGB), wenn ein Bürge den Gläu- biger befriedigt hat und die Forderung auf den Bürgen übergeht (§ 774 BGB), oder wenn während eines Prozesses die in Streit befangene Sache ver- äußert oder der geltend gemachte Anspruch abgetreten wird (§ 265 ZPO).

10.2 Rechtsnachfolge auf der Beklagten- oder Antragsgegnerseite Auch hier tritt durch Erbschaft Gesamtrechtsnachfolge ein (§§ 2032, 2039 BGB), wenn die Erbschaft angenommen oder die Ausschlagungsfrist abge- laufen ist (§§ 1944, 1958 BGB). Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, kann der Titel auf diesen umgeschrieben werden (§ 749 ZPO). In diesem Fall ist die Zwangsvollstreckung jedoch nur in die der Verwaltung des Tes- tamentsvollstreckers unterliegenden Gegenstände zulässig.

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